Wie lange TÜV überziehen
Wie lange kann man den TÜV und AU überziehen, ohne eine Strafe zu erhalten, oder man erhöte TÜV gebühren zahlen muß. 1 Monat oder 2 Monat.
Hatte im März 2015 TÜV und AU.
Muß ich spätestens im April oder erst im Mai zum TÜV?
Beste Antwort im Thema
Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein 🙄
164 Antworten
Hast du dafür eine Quelle?
Denn bislang habe ich über die Medien und Co. genau entgegen gesetztes gelesen.
Und wo fängt der erhebliche Mangel bei der Beleuchtung an, sprich wo ist die Grenze?
Ich ebenfalls. Defekte Kennzeichenlampen (auch beide) sind geringe Mängel. Ist z.B. die Farbe falsch oder die Beleuchtung fehlt komplett, dann ist es erheblich.
Wo jetzt ansonsten die "Grenze" ist, ist schwierig zu sagen. Jeder Beleuchtungszustand ist da separat geregelt. Beispiel:
Begrenzungsleuchte (Standlicht) einseitig ohne Funktion: GM; beide Seiten ohne Funktion: EM.
Insgesamt gibts nicht mehr viele geringe Mängel, da die meisten denken, damit uneingeschränkt weiter fahren zu dürfen. Oft legen Kunden die alten Prüfbericht bei der HU mit vor und dort stehen die gleichen geringen Mängel schon drauf, die erneut festgestellt werden.
Sogar zur Nachkontrolle kommen viele, die nur die erheblichen Mängel abgestellt haben ("das hab ich nicht gemacht, ist doch gering, also egal"😉.
PS: Beim überziehen von mehr als 2 Monaten zahlt man bei der HU übrigens keine "Strafe" sondern für den erhöhten Prüfaufwand, da eine erweiterte HU ("Ergänzungs-Untersuchung"😉 vorgeschrieben ist.
Kurz: Ihr zahlt bei mehr wie 2 Monaten drüber einmal 20% mehr und es wird genauer geguckt!
Zitat:
@DonPacino schrieb am 11. April 2015 um 23:06:40 Uhr:
Dreh mir nicht das Wort im Mund herum, ich sagte, dass es NICHT zulässig ist, mit erheblichen Mängel weiter zu fahren!
Und das ist falsch.
Ein erheblicher Mangel macht keine Aussage zu einer Nutzungseinschränkung oder gar Nutzungsverbot, oder erkläre es an einem von vielen Beispielen zum EM, zB. der falschen Farbe einer Umweltplakette.
Selbst ein erheblicher Mangel, der eine tatsächliche Verkehrsgefährdung ist, beinhaltet immer noch kein Nutzungsverbot, sondern ausschließlich eine Nutzungseinschränkung: Das Fahren mit einem derartigen Fahrzeug ist weiterhin zulässig, nur eingeschränkt auf Fahrten, die unmittelbar mit der Mängelbeseitigung und Wiedervorführung zu tun haben.
Zitat:
Oder ist das "unverzüglich" schwer zu verstehen?
Ich verstehe es sehr gut. Bei diesem Begriff handelt es sich um eine nicht starre Fristfestlegung, die allein nach einer subjektiven Zumutbarkeit bestimmt wird. Es kommt auf die Kenntnisse und persönliche Sichtweise des zum Handeln Verpflichteten an.
So ist das als Legaldefinition inhaltlich bestimmt und kann je nach vorliegender Situation und damit befasster Person auch viele Wochen betragen.
Man fällt aus der vergünstigten Nachprüfgebühr raus, kommt in den Bereich der erhöhten Prüfgebühr und auch den Verwarn- und Bußgeldern, darf den Wagen je nach EM nur äußerst eingeschränkt nutzen und ist permanent in dem Bereich, in dem mittels Mängelkarte dem Spuk kurzfristig ein Ende gesetzt wird.
Mir ist aber nicht so ganz klar, was Du darunter verstehst, weil Du das mit einer Priorität hier herausstellst, die dieser Begriff juristisch nicht hat. Unbestritten, dass es sicherlich an vielen Stellen besser wäre, wenn dieser Begriff irgendwas mit "sofort" oder "max. 3 Tage ab heute" beinhalten würde, was über ein rein psychologische Drohwirkung hinaus geht.
Zitat:
Man hat NACH der Reparatur dann eben 1 Monat Zeit, das Fahrzeug wieder vorzuführen.
Auch das ist nicht richtig.
Eine Reparatur hebt nicht automatisch eine sachverständliche Begutachtung mit dem Ergebnis EM (mit Verkehrsgefährdung) und der Nutzungseinschränkung auf. Die Bewertung EM besteht bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Prüf-Ing. den Mangel als beseitigt bestätigt.
Man darf nicht nach der Reparatur dann munter den Wagen benutzen, sondern ausschließlich im Rahmen der weiter bestehenden Nutzungseinschränkung ausschließlich zur Prüfstelle zwecks Nachprüfung fahren.
Wenn eine Reparatur sicherstellen würde, dass der Mangel beseitigt ist, wieso müsste man dann noch zu einer Nachprüfung. Einem Prüf-Ing. sollte das doch aufgrund seiner täglichen Erfahrung bewusst sein, dass eine Reparatur oft genug nichts mit Mängelbeseitigung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu tun hat.
Ich rede nicht über Selbstreparaturen, ihr traut weder Vertragswerkstätten, noch dem eigenen Kollegen, was der bei der ersten Untersuchung als mängelfrei bewertet hat, aber "in Wirklichkeit" ein EM ist.
Zitat:
Das bedeutet nicht, dass man noch 3,5 Wochen mit den Mängeln rumfahren darf und dann erst repariert.
Richtig, das habe ich allerdings auch nicht geschrieben. Hier war nur ein anderer, etwas übereifriger User der Überzeugung, dass ich dies so gemeint haben könnte.
Zitat:
In deinen Worten: Vielleicht solltest du mal genauer lesen
Ja sicher 🙄
Zitat:
Ich weiß schon, warum ich hier so selten poste.
Weil Deine Aussagen sich auf Dinge beziehen, die nicht geschrieben wurden, darüber hinaus ungenau und ab und an auch komplett daneben sind.
Zitat:
Daher kommt auch der immer wiederkehrende Blödsinn von dem Kerle, der wegen ner Kennzeichenlampe durch die HU gefallen ist.
Habe ich nichts mit zu tun.
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Letztes Jahr hätte ich mit dem Saison-Fz. im April zur HU gemusst. Ich bin im Oktober zur Werkstatt gefahren und die haben nicht mehr berechnet als sonst, und da hat auch keiner was gesagt.
Ich fahre ansonsten immer pünktlich hin, aber ich hatte in diesem Fall gute Gründe, sechs Monate zu überziehen, weil es dann am Ende auch "nur" ein Auto ist.
Und jetzt dürft Ihr Steine werfen...
Fahr einfach zum nächstmöglichen Zeitpunkt hin und gut ist. Solange das Auto nicht auseinanderfällt oder verkehrsuntüchtig ist, sehe ich persönlich bei einer kurzen Strecke kein Problem. Und innerhalb von zwei Monaten wird überhaupt keiner was sagen.
Meine Autos sind allesamt regelmäßig gewartet und ich kontrolliere viel selbst... das ist kein Hexenwerk. Nur weil eine Plakette abläuft, muss kein Mülleimer auf vier Rädern dahinterstecken. Falls das Argument kommen sollte.
cheerio
Moin Moin !
Zitat:
Der Poster nach Dir hat es als Prüf-Ing. bestätigt.
Stimmt ! Er hat
meinSchreiben bestätigt !
Zitat:
Vielleicht solltest Du mal lesen, was andere schreiben und nicht unbedingt auch noch etwas auszudenken, um dann auf das von Dir Ausgedachte hier herumzutösen.
Andere schreiben teilweise ,ich nehme dich mal als Beispiel , einfach nur Unfug oder plappern Stammtischgerede nach.
Ich dagegegen habe mir nicht etwas ausgedacht ,sondern die StVO zitiert . Diese habe ich mir nicht ausgedacht , aber ich kann sie lesen und verstehen. Solltest du mit Verordnungstexten auch Verständnissprobleme haben , kann ich dir den Text auch gerne in ein dir verständliches Deutsch übersetzen.
MfG Volker
Zitat:
@Dramaking schrieb am 10. April 2015 um 16:24:51 Uhr:
Nicht Dinge aus dem Zusammenhang reißen, nur um ihnen widersprechen zu können, macht man üblicherweise nicht.Zitat:
@metalhead79 schrieb am 10. April 2015 um 14:30:52 Uhr:
Doch natürlich.
Der Zusammenhang zur TÜV-Abgelaufen-Diskussion erschließt sich mir aber gerade nicht.
😕
Zitat:
@Dramaking schrieb am 10. April 2015 um 16:24:51 Uhr:
Wie hoch ist denn die Strafe für drei Tage Überziehung?Zitat:
Natürlich bekomme ich für meine abelaufene Plakette eine Strafe (desswegen bin ich aber nicht mehr oder weniger schuld am Unfall sofern das Auto OK war).
Da sind wir uns einig, daß wir uns nicht einig sind.
Lassen wir es einfach 3 Monate sein, dazu steht was im Bußgeldkatalog.
Gruß Metalhead
Zitat:
@DonPacino schrieb am 12. April 2015 um 10:08:12 Uhr:
PS: Beim überziehen von mehr als 2 Monaten zahlt man bei der HU übrigens keine "Strafe" sondern für den erhöhten Prüfaufwand, da eine erweiterte HU ("Ergänzungs-Untersuchung"😉 vorgeschrieben ist.
Dazu war kürzlich ein Bericht im TV. Da wurden Prüfer gefragt, was genau da mehr geprüft wird.
Wusste keiner (Vorschriften dazu gibt's wohl auch nicht).
Die Aussagen schwankten zwischen: "Ich guck generell immer gleich genau hin und mehr Geld kostet es bei mir auch nicht", und "Ich guck halt etwas genauer drauf".
Ich persölich halte "immer gründlichst möglich gucken" für sinnvoll.
Was genau ist bei dir eine Ergänzungs-Untersuchung?
Gruß Metalhead
Ganz ehrlich, gibt auch keine Vorschriften dafür im Allgemeinen. Es ist also ne "Strafe", heißt nur nicht so ??
Erg.-Untersuchungen kann man an einzelnen Bauteilen durchführen, falls der Verdacht auf einen Defekt vorliegt, der beim normalen Prüfumfang nicht festgestellt werden kann.
Zitat:
@DonPacino schrieb am 13. April 2015 um 12:09:36 Uhr:
Ganz ehrlich, gibt auch keine Vorschriften dafür im Allgemeinen.
Es gibt eine offizielle Prüfliste, die eine Handvoll Punkte aufführt, auf die bei der eHU geachtet wird. Wurde zur Einführung der eHU gemeinsam von TÜV und Dekra per Pressemitteilung veröffentlicht:
Dichtigkeit der Bremsanlage, Zulässigkeit der Scheinwerfer, Prüfung der Frontscheibe auf Risse, ...
Merke:
Nie mit einer siffenden Bremsanlage soweit überziehen, dass die erweiterte HU durchgeführt wird, bei der eHU wird danach geschaut.
die Historie ist anders. Als die Rückdatierung wegfiel, nahm man ja den Prüforganisationen etwas weg. Deren Lobbyisten haben Einfluss, also musste das kompensiert werden. Und so kamen dann die erweiterten Prüfumfänge mit entsprechend höherer Vergütung zu Stande. Das Geld, was sie zusätzlich verdienten als die Rückdatierung damals eingeführt wurde, haben sich die Prüforganisationen natürlich gerne und ohne Kompensation in de Tasche gesteckt.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 13. April 2015 um 12:31:24 Uhr:
Es gibt eine offizielle Prüfliste, die eine Handvoll Punkte aufführt, auf die bei der eHU geachtet wird. Wurde zur Einführung der eHU gemeinsam von TÜV und Dekra per Pressemitteilung veröffentlicht:
Dichtigkeit der Bremsanlage, Zulässigkeit der Scheinwerfer, Prüfung der Frontscheibe auf Risse, ...Merke:
Nie mit einer siffenden Bremsanlage soweit überziehen, dass die erweiterte HU durchgeführt wird, bei der eHU wird danach geschaut.
Du willst uns jetzt nicht ernsthaft erzählen daß dich ein Prüfer dieser Welt mit einer siffenden Bremsanlage durch die HU läßt (erweitert oder nicht, vom übersehen mal abgesehen).
Gruß Metalhead
Das sind alles normale Prüfpunkte (ok, bis aufs E-Prüfzeichen der Scheinwerfer vielleicht).
Bremse undicht kann auch schnell mal VU (Verkehrsunsicher, Plakette ab, Wagen bleibt stehen) sein.
Aber der User fällt ja hier eh auf durch wilde Behauptungen mit viel Text, wo ich mich jetzt auch nicht weiter drauf einlasse. Muss solche Diskussionen eh oft genug führen, da muss ich das nicht auch noch lang und breit mitm Handy eintippen.