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Wie lange TÜV überziehen

Themenstarteram 8. April 2015 um 17:57

Wie lange kann man den TÜV und AU überziehen, ohne eine Strafe zu erhalten, oder man erhöte TÜV gebühren zahlen muß. 1 Monat oder 2 Monat.

Hatte im März 2015 TÜV und AU.

Muß ich spätestens im April oder erst im Mai zum TÜV?

Beste Antwort im Thema

Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein :rolleyes:

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am 8. April 2015 um 18:00

Zwei Monate, sprich irgendwann im Mai den TÜV zu machen reicht.

Zitat:

@powerschwabe schrieb am 8. April 2015 um 19:57:41 Uhr:

Wie lange kann man den TÜV und AU überziehen, ohne eine Strafe zu erhalten, oder man erhöte TÜV gebühren zahlen muß. 1 Monat oder 2 Monat.

Länger als 2 Monate überziehen gibt es eine erhöhte Prüfgebühr und wenn Du erwischt wirst auch ein Bußgeld (Verkehrssicheres Fahrzeug natürlich vorausgesetzt).

Zitat:

Hatte im März 2015 TÜV und AU.

Muß ich spätestens im April oder erst im Mai zum TÜV?

Im März :D

Du musst nach Gesetz vor 8 Tagen dort gewesen sein.

Zitat:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html

...

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.

Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss...

Eindeutiger geht´s doch nicht, oder? Das nur zur Frage, auch wenn´s hier nicht ums Gesetz geht, sondern um die läppischen 5 oder 15 € Strafe bzw. die knapp 10 €, die man auf zwei Jahre spart, wenn man immer um 2 Monate überzieht. :rolleyes:

am 8. April 2015 um 18:16

Es geht aber nicht ums Gesetz, sondern um die Strafe. Die Frage war klar und eindeutig.

Vielleicht ist ein Termin im April auch einfach ungelegen.

Man muss nicht aus jeder Mücke einen Elefanten machen.

Ich lese da drei Fragen, wobei nur eine als solche kenntlich gemacht ist und die habe ich beantwortet.

So, jetzt haben wir den Elefanten, die Wortklauberei.

Wie lange er ohne Strafe "kann", das weiß er jetzt, sofern deine Info stimmt, er darf es aber trotzdem nicht, er hätte letzten Monat hin müssen.

Wenn der Wagen nicht verkehrssicher ist und er damit erwischt wird, kann der außer Betrieb gesetzt werden. Ist natürlich auch bei noch gültiger HU der Fall, aber mit abgelaufener ist man quasi Freiwild. ;)

Ich würde nicht bis zum 31. Mai warten.

Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein :rolleyes:

am 8. April 2015 um 22:49

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 00:33:24 Uhr:

Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein :rolleyes:

Moin,

das Problem ist die Jahreszeit!

- Man hat keine Lust bei der ungemütichen, kalten Umgebung, und dann noch so ein blöder

Termin beim Tüv, nicht einmal Autowaschen bringt Spaß, geschweige defekte Lämpchen auszuwechseln,

so gehts mir, vielleicht auch anderen :rolleyes:

schünen Gruß

 

Und wenn das Wetter schön ist hat man keine Lust was am Auto zu machen und geht lieber in den Biergarten.:rolleyes:

Es gibt für alles eine Ausrede.;)

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 00:33:24 Uhr:

Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein :rolleyes:

laut Tatbestandskatalog ist ein VG erst nach mehr als 2 Monaten vorgesehen und nicht ab dem ersten Tag:confused:.

Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage (B - 0) 15,00

VIII *) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen

Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin **) war um mehr als

2 bis zu 4 Monate überschritten.

§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat

 

am 9. April 2015 um 5:02

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 00:33:24 Uhr:

..., ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich.

Das ist so nicht richtig.

Da der Gesetzgeber eine Sanktionierung erst ab dem dritten Monat erklärt hat, können die anderen beiden Staatsgewalten noch so strampeln, aber für Sanktionierungen in den ersten zwei Monaten gibt es keine Rechtsgrundlage.

Was jedoch ab dem ersten Tag möglich ist, ist die beliebte Mängelkarte. Das Fahrzeug entspricht nicht dem geforderten Zustand mit "gültiger HU" und damit ist die schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung zur Behebung dieses Mangels ab dem ersten Tag des Folgemonats absolut in Ordnung.

Es gibt Kommunen, da werden geparkte Fahrzeuge dahingehend überprüft und der Fahrzeughalter bekommt dann die Mängelkarte per Post zugeschickt.

Wird der Aufforderung durch eine Mängelkarte dann nicht fristgemäß nachgekommen, dann kann es jedoch Sanktionen geben. Nicht wegen "überzogener HU", sondern wegen missachteter Mängelkarte.

 

Zitat:

..., der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, ...

und damit dann doch für die Mehrheit völlig unkalkulierbar und überraschend :D

am 9. April 2015 um 5:12

Zitat:

@testmal schrieb am 9. April 2015 um 00:49:59 Uhr:

das Problem ist die Jahreszeit!

- Man hat keine Lust bei der ungemütichen, kalten Umgebung, und dann noch so ein blöder

Termin beim Tüv, nicht einmal Autowaschen bringt Spaß, geschweige defekte Lämpchen auszuwechseln,

so gehts mir, vielleicht auch anderen :rolleyes:

Das heißt, dass Du zu denjenigen gehörst, die ab von November bis Mai mit defekter Beleuchtungsanlage herum fährt, weil das Wetter zu unspaßig ist, um eine Lampe auszuwechseln?

 

Aber wenn man weiß, dass man in der weniger tollen Jahreszeit keine Lust hat, wieso fährt man dann nicht vorher, im Herbst zur HU. Damit wäre doch dann auch zukünftig dauerhaft sichergestellt, dass der HU-Termin immer in der noch angenehmen Jahreszeit liegt?

Hat doch auch gleich den praktischen Vorteil, dass man nicht nur den ganzen Winter mit defekter Beleuchtung herumfahren kann, sondern auch den ganzen Sommer nicht darum kümmern braucht.

http://www.motor-talk.de/.../...igkeit-verschieben-legal-t5206196.html

Müssen wir hoffentlich nicht nochmal durchkauen.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Dramaking schrieb am 9. April 2015 um 07:02:54 Uhr:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 00:33:24 Uhr:

..., ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich.

Das ist so nicht richtig.

Da der Gesetzgeber eine Sanktionierung erst ab dem dritten Monat erklärt hat, können die anderen beiden Staatsgewalten noch so strampeln, aber für Sanktionierungen in den ersten zwei Monaten gibt es keine Rechtsgrundlage.

Sehe ich anders. Verstoß gegen die Vorführpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, §69a StVZO. Nur weil der Gesetzgeber für "weniger als 2 Monate" keinen Regelsatz vorgesehen und in den BKat aufgenommen hat, bleibt es dennoch eine OWI und kann geahndet werden. Der Rahmen wird sich aber an den Werten im BKat orientieren müssen.

am 9. April 2015 um 11:28

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 10:48:23 Uhr:

Verstoß gegen die Vorführpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, §69a StVZO. Nur weil der Gesetzgeber für "weniger als 2 Monate" keinen Regelsatz vorgesehen und in den BKat aufgenommen hat, bleibt es dennoch eine OWI ...

Völlig richtig,

§69a StVZO erklärt es für eine Ordnungswidrigkeit, und dann kommt §24 StVG, der erklärt, dass OWIs mit einem Bußgeld geahndet werden, und dann kommt die Bußgeldkatalogverordnung, die erklärt, dass ab dem dritten Monat Euros kassiert werden können.

 

Zitat:

... und kann geahndet werden.

Wo willst Du die Rechtsgrundlage für die Ahndung in den ersten zwei Monaten her nehmen, wenn in eben dieser Rechtsgrundlage erst ab dem dritten Monat kassiert werden kann?

Du schreibst es doch selbst:

 

Zitat:

Der Rahmen wird sich aber an den Werten im BKat orientieren müssen.

Der Rahmen beginnt erst ab Monat drei. Im einleitenden § findet sich zwar die Möglichkeit zur Abweichung, dies jedoch nur für den Regelsatz, nicht für die Strafbarkeit selbst.

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