Wie lange TÜV überziehen
Wie lange kann man den TÜV und AU überziehen, ohne eine Strafe zu erhalten, oder man erhöte TÜV gebühren zahlen muß. 1 Monat oder 2 Monat.
Hatte im März 2015 TÜV und AU.
Muß ich spätestens im April oder erst im Mai zum TÜV?
Beste Antwort im Thema
Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein 🙄
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Nehmen wir doch den Klassiker, ich habe das mit rechts-vor-links irgendwie verpasst und schieße einen ab. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, bekomme eine Strafe und muss den von mir verursachten Schaden erstatten - alles logisch.
Gleiche Situation, nur hat der Abgeschossene eine ganze Menge illegaler Teile an seinem Fahrzeug, ist ein gesuchter Drogendealer und torkelt den unfallaufnehmenden Polizisten mit 1,7 Promille lallend entgegen.
Habe ich jetzt keine Verkehrsordnungswidrigkeit mehr begangen und werde nicht bestraft, und habe auch keinen Schaden verursacht, den ich erstatten muss? Nichts ist, alles wie gehabt, ich habe einen Fehler gemacht und muss dafür uneingeschränkt gerade stehen.
Dass das Unfallopfer ein ziemlich herber Spitzbube ist, das ist seine Sache, für die er dann auch die (seine) Folgen tragen muss. Das hat aber nichts mit dem Unfall zu tun.
So lange, wie in irgend einer übergeordneten Vorschrift nichts mit "vogelfrei" existiert; oder sich Vorfahrtsregeln und Unfallverursachung nicht daran entscheiden, wer der größere Spitzbube ist; und sich Haftung oder Haftungsverteilung nicht am Vorstrafenregister orientiert; - so lange ist das alles auch ohne Berücksichtigung.
Der wird sich zwar enorm ärgern, dass er aufgeflogen ist, nur weil eine Schlafmütze mit dem RvL nicht ganz klar gekommen ist, aber für mich als Schlafmütze macht es keinen Unterschied, wen ich da abgeschossen habe (nie vergessen nachzufragen, ob eine Belohnung ausgeschrieben war).
Oh mein Gott, wieder die Hobbyjuristen unterwegs😕😁
Und dann auch noch die "Versicherung zahlt nicht" Keule, ist doch echt albern.🙄
Ab den 3 Monat gibt es Verwarngeld und die Prüforganisation nimmt einen Aufschlag. Nicht mehr oder weniger.
Ich hab das auch, als teilweise Selbstschrauber praktiziert, so kommt man aus der ungemütlichen Jahreszeit raus.😁 Und auch der Hochsommer kann schweißtreibend und somit ungünstig sein.😎
Zitat:
@Dramaking schrieb am 10. April 2015 um 12:51:43 Uhr:
Habe ich jetzt keine Verkehrsordnungswidrigkeit mehr begangen und werde nicht bestraft, und habe auch keinen Schaden verursacht, den ich erstatten muss? Nichts ist, alles wie gehabt, ich habe einen Fehler gemacht und muss dafür uneingeschränkt gerade stehen.
Doch natürlich.
Der Zusammenhang zur TÜV-Abgelaufen-Diskussion erschließt sich mir aber gerade nicht.
Natürlich bekomme ich für meine abelaufene Plakette eine Strafe (desswegen bin ich aber nicht mehr oder weniger schuld am Unfall sofern das Auto OK war).
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 10. April 2015 um 14:30:52 Uhr:
Doch natürlich.
Der Zusammenhang zur TÜV-Abgelaufen-Diskussion erschließt sich mir aber gerade nicht.
Nicht Dinge aus dem Zusammenhang reißen, nur um ihnen widersprechen zu können, macht man üblicherweise nicht.
Zitat:
Natürlich bekomme ich für meine abelaufene Plakette eine Strafe (desswegen bin ich aber nicht mehr oder weniger schuld am Unfall sofern das Auto OK war).
Wie hoch ist denn die Strafe für drei Tage Überziehung?
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Zitat:
@metalhead79 schrieb am 10. April 2015 um 09:26:03 Uhr:
Ja natürlich ist ein defektes Rücklicht nicht Urslächlich für einen Frontalzusammenstoß zweier Autos.
Aber wo ist der Unterschied ob ein Auto (keine technische Ursache für den Unfall vorhanden) eine Plakette hat die noch 3 Tage gilt, oder eine Plakette die 3 Tage abgelaufen ist?
Vorweg:
Gibt es keine technische Ursache oder ist diese irrelevant für den Unfall, brauchen wir bzgl. der Versicherung nicht weiter diskutieren. Da wird keine Leistung verweigert und wird kein Regress gefordert.
Liegt aber ein technischer Mangel vor, der ursächlich für den Unfall war, dann kommt es darauf an, in wie weit der Fahrer/Halter davon wussten bzw. welche Versäumnisse ggf. vorliegen.
Man ist einfach verpflichtet, sein Fahrzeug alle 2 Jahre zur technischen Überprüfung vorzuführen. Besitzt das Fahrzeug nun einen Mangel, der dort normalerweise auffällt, man das Fahrzeug aber nach 2 Jahren nicht vorführt, so handelt man fahrlässig. Drei Tage vor Ablauf ist noch keine Fahrlässigkeit vorhanden.
Darin besteht der Unterschied, auch wenn die Fahrlässigkeit nach 3 Tagen sicher als so gering einzustufen ist, dass daraus keine Leistungsverweigerung oder Regressforderung entstehen wird (aber wenn man es weiter treibt, dann ist das sicher irgendwann der Fall).
Du gehst somit sicher davon aus, dass das Fahrzeug in der einmonatigen Nachfrist über keinen Versicherungsschutz in der Kasko verfügt und voller Regress in der Haftpflicht besteht?
Der reguläre HU-Termin ist überzogen, es wurde gutachterlich festgestellt, dass das Fahrzeug über erhebliche Mängel verfügt, und der Fahrer wurde auch noch schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt.
Klar, das sind die Leute, die das Fahrzeug auf den Rücken geschnallt bekommen und von der Prüfstelle nach Hause laufen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 11. April 2015 um 00:37:20 Uhr:
Du gehst somit sicher davon aus, dass das Fahrzeug in der einmonatigen Nachfrist über keinen Versicherungsschutz in der Kasko verfügt und voller Regress in der Haftpflicht besteht?Der reguläre HU-Termin ist überzogen, es wurde gutachterlich festgestellt, dass das Fahrzeug über erhebliche Mängel verfügt, und der Fahrer wurde auch noch schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt.
Klar, das sind die Leute, die das Fahrzeug auf den Rücken geschnallt bekommen und von der Prüfstelle nach Hause laufen.
Auf welche Aussage beziehst du dich bzw. wer ist "Du"?
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 11. April 2015 um 00:54:15 Uhr:
Auf welche Aussage beziehst du dich bzw. wer ist "Du"?
Du bist Du, einen Beitrag drüber, direkte Antwort und daher auch kein Zitat benutzt.
Du, wie so einige andere auch schreiben hier:
Zitat:
Besitzt das Fahrzeug nun einen Mangel, der dort normalerweise auffällt, man das Fahrzeug aber nach 2 Jahren nicht vorführt, so handelt man fahrlässig.
Gegeben sei, es wäre so:
Was ist dann mit dem Versicherungsschutz, wenn man absolut pünktlich bei der HU war, nur der Prüf-Ing. waagerecht genickt hat?
In dem Moment fährt man absichtlich, vorsätzlich mit einem Fahrzeug, von dem man durch einen Sachverständigen bestätigt zu 100% vollständig darüber informiert worden ist, dass der Wagen tatsächlich über erhebliche technische Mängel verfügt.
Wenn Deine und der einiger Anderer Aussage richtig wäre, dann müsste doch der Versicherungsschutz wegger als weg, weit im Minus-Bereich sein. Dann müsste man etwas bezahlen, dass die Versicherung nicht leistet.
Was ist mit irgendwelchen StVZO- und Bußgeldgeschichten, wenn man vorsätzlich mit erheblichen Mängeln an Bremsanlage und Radaufhängung und oftmals auch erloschener Betriebserlaubnis wegen erheblicher Mängel an Beleuchtungsanlage, Bereifung, Riss in der Frontscheibe im Sichtbereich, ... vom Hof rollt?
Noch nie aufgefallen, dass es für den Gesetzgeber nicht nur völlig in Ordnung, sondern auch für zulässig erklärt ist, damit noch herum zu fahren - und man dann auch noch Vorteile erlangt, weil eine Nachprüfung innerhalb eines Monats einem auch noch deutlich billiger gemacht wird?
Und statt nun zu freiwilligen Straßenblockaden an den Ausfahrten von Prüfstellen zur Selektion derartig unverantwortlicher Fahrer aufzurufen, wird in diesem Forum von oftmals den selben Leuten, die heute warnen an anderen Stellen noch zu exakt diesem Verhalten aufgerufen:
"Erst zur HU, dann weiß man auch, welche erheblichen Mängel das Fahrzeug hat, dann kann man in Ruhe das reparieren lassen und wird nicht von einer Werkstatt beschummelt, wenn man vorab irgendwelche HU-Durchsichten und Reparaturen durchführen lässt"
Weil man so ein hilfreicher Kumpel ist, empfiehlt man Fragestellern noch, dass sie wochenlang ohne Versicherungsschutz herumfahren sollen?
Irgendwie muss das dann wohl doch ganz sein.
Moin Moin !
Zitat:
Noch nie aufgefallen, dass es für den Gesetzgeber nicht nur völlig in Ordnung, sondern auch für zulässig erklärt ist, damit noch herum zu fahren
Nein ,wie kommst du auf diese abenteuerliche Behauptung ????
Daraus ,dass ein Monat Frist zur Wiedervorführung gewährt wird ,zu schliessen ,man dürfe mit Mängel noch so lange herumgurken , ist ein weit verbreiteter Trugschluss !
Daher :
Lesen bildet ! In diesem Fall der § 69a StVZO Abs. 5 Satz 3:
Zitat:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
2.
entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,
3.
entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,.................
(Fettdruck von mir)
MfG Volker
Genau, die Reparatur hat UNVERZÜGLICH zu geschehen, einen Monat Zeit hat man nur für die anschließende Wiedervorführung des Kfz.
Geringe Mängel sind ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats zu beheben.
(Ich bin Prüf-Ing. und weiß das deshalb ganz genau, auch ohne jetzt die Quelle zu verlinken)
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 11. April 2015 um 18:53:50 Uhr:
Nein ,wie kommst du auf diese abenteuerliche Behauptung ????Zitat:
Noch nie aufgefallen, dass es für den Gesetzgeber nicht nur völlig in Ordnung, sondern auch für zulässig erklärt ist, damit noch herum zu fahren
Der Poster nach Dir hat es als Prüf-Ing. bestätigt. 🙄
Zitat:
Lesen bildet !
Vielleicht solltest Du mal lesen, was andere schreiben und nicht unbedingt auch noch etwas auszudenken, um dann auf das von Dir Ausgedachte hier herumzutösen.
Wer hat jetzt hier eine abenteuerliche Behauptung aufgestellt?
Ja, ich nehme Deine Entschuldigung an, aber beim nächsten Mal suche Dir einen anderen für derartige Nummern.
Dreh mir nicht das Wort im Mund herum, ich sagte, dass es NICHT zulässig ist, mit erheblichen Mängel weiter zu fahren! Oder ist das "unverzüglich" schwer zu verstehen?
Man hat NACH der Reparatur dann eben 1 Monat Zeit, das Fahrzeug wieder vorzuführen. Weil manche Reparatur eben länger dauert oder nicht jeder sofort Zeit für die Wiedervorführumg hat. Das bedeutet nicht, dass man noch 3,5 Wochen mit den Mängeln rumfahren darf und dann erst repariert.
Nur bei geringen (!!!) Mängeln (die keine Verkehrsgefährdung verursachen) ist es zulässig noch max. 1 Monat damit herumzufahren, obwohl auch dort die unverzügliche Reparatur vorgeschrieben ist (nur halt mit dem Zusatz "jedoch spätestens innerhalb eines Monats"😉.
In deinen Worten: Vielleicht solltest du mal genauer lesen und ich nehme deine Entschuldigung an, dass du mein Wort als Bestätigung gesehen hast, dass es ok wäre, mit erheblichen Mängeln weiter rumzufahren!
Also hör auf den großen Zambalo zu spielen. Ich weiß schon, warum ich hier so selten poste. Selbst die eindeutigste Aussage wird sofort umgedreht, halb/falsch zitiert und dann heißts "aber der Prüfer hats bestätigt".
Daher kommt auch der immer wiederkehrende Blödsinn von dem Kerle, der wegen ner Kennzeichenlampe durch die HU gefallen ist.
Vorweg:
"Unverzüglich" bedeutet, ohne schuldhaften Verzug. Das ist kein Freifahrtschein einen Monat herumgurken zu dürfen. Ist es einem möglich, diesen Mangel am nächsten Tag abzustellen, dann hat man das zu tun, ansonsten ist es ein schuldhafter Verzug.
Fährt man aber z.B. zwei Stunden später für vier Wochen in den Urlaub, dann darf man den Monat ausschöpfen.
In der Praxis wird so etwas natürlich immer nur dann ernsthaft hinterfragt, wenn etwas passiert.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 11. April 2015 um 08:18:49 Uhr:
Gegeben sei, es wäre so:Was ist dann mit dem Versicherungsschutz, wenn man absolut pünktlich bei der HU war, nur der Prüf-Ing. waagerecht genickt hat?
In dem Moment fährt man absichtlich, vorsätzlich mit einem Fahrzeug, von dem man durch einen Sachverständigen bestätigt zu 100% vollständig darüber informiert worden ist, dass der Wagen tatsächlich über erhebliche technische Mängel verfügt.
Noch einmal:
Ja es ist fahrlässig, aber nicht jede Fahrlässigkeit führt auch gleich zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Im Gegenteil, sind die Mängel so erheblich, lässt der Sachverständige dich u.U. gar nicht mehr vom Hof rollen. Machst du es trotzdem, dann wird es eng.
Die straffreien zwei Monate zu überziehen, wird nicht zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen, sind es aber 2 Jahre und ein technischer Mangel ist ursächlich für einen Unfall, dann wird ebenfalls eng.
Zitat:
@DonPacino schrieb am 11. April 2015 um 23:06:40 Uhr:
Daher kommt auch der immer wiederkehrende Blödsinn von dem Kerle, der wegen ner Kennzeichenlampe durch die HU gefallen ist.
Frage am Rande:
Ist das etwa kein erheblicher Mangel?
wenn du ein unzulässiges Leuchtmittel einsetzt, ja.
Wenn sie einfach nur nicht funktioniert: nein.
(auch nicht, wenn alle nicht funktionieren)