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Wie lange TÜV überziehen

Themenstarteram 8. April 2015 um 17:57

Wie lange kann man den TÜV und AU überziehen, ohne eine Strafe zu erhalten, oder man erhöte TÜV gebühren zahlen muß. 1 Monat oder 2 Monat.

Hatte im März 2015 TÜV und AU.

Muß ich spätestens im April oder erst im Mai zum TÜV?

Beste Antwort im Thema

Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein :rolleyes:

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am 9. April 2015 um 19:42

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 18:38:05 Uhr:

... Verwarngeldangebot über 5€. Begründung wie von mir vorgeschlagen über OWiG.

Auf welcher Rechtsgrundlage wollen die Beiden zum §56 OWIG reiten?

Einzige Möglichkeit wäre über §26a.1.1 StVG,

"die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,"

was aber hier nicht wirkt, weil der Verstoß gegen die HU-Pflicht (§29 StVZO) unter der Nr. 186.2 in der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung gelistet ist, und was da als Tatbestand aufgeführt ist, ist ein Bußgeldtatbestand (§24 StVG) und fällt unter §26a.1.2 StVG.

Da sind vielleicht auch einige Begriffe etwas verwirrend:

Was als Tatbestand im Bußgeldkatalog aufgeführt ist, ist immer ein Bußgeld-Tatbestand.

Der Hauptaugenmerk sollte hier auf dem "Tatbestand" liegen. Ein Bußgeld-Tatbestand ist erst mal nur eine juristische Einordnung, die trotz des ersten Teils mit "Bußgeld" nicht zwingend mindestens 60 Euro und Punkte bedeutet.

Ist für den Bußgeld-Tatbestand eine Regelsatz von maximal 55 Euro vorgesehen, dann wird die Strafe als Verwarnungsgeld erhoben, §3.1 Bußgeldkatalog:

http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html

 

Eine Verwarnung nach §56 OWIG käme in Betracht, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nicht als (Bußgeld-)Tatbestand im Bußgeldkatalog (Anlage der BKatV) aufgeführt ist.

HU-Pflicht ist dort als Bußgeld-Tatbestand gelistet,

- ein in den ersten zwei Monaten straffreier Bußgeld-Tatbestand,

- der vom dritten bis siebten Überziehungsmonat mit Verwarnungsgeld bebußt wird,

- und ab dem achten Überziehungsmonat mit einem Bußgeld bebußt wird.

am 9. April 2015 um 20:42

Zitat:

@Dramaking schrieb am 9. April 2015 um 07:12:20 Uhr:

Zitat:

@testmal schrieb am 9. April 2015 um 00:49:59 Uhr:

das Problem ist die Jahreszeit!

- Man hat keine Lust bei der ungemütichen, kalten Umgebung, und dann noch so ein blöder

Termin beim Tüv, nicht einmal Autowaschen bringt Spaß, geschweige defekte Lämpchen auszuwechseln,

so gehts mir, vielleicht auch anderen :rolleyes:

Das heißt, dass Du zu denjenigen gehörst, die ab von November bis Mai mit defekter Beleuchtungsanlage herum fährt, weil das Wetter zu unspaßig ist, um eine Lampe auszuwechseln?

Aber wenn man weiß, dass man in der weniger tollen Jahreszeit keine Lust hat, wieso fährt man dann nicht vorher, im Herbst zur HU. Damit wäre doch dann auch zukünftig dauerhaft sichergestellt, dass der HU-Termin immer in der noch angenehmen Jahreszeit liegt?

Hat doch auch gleich den praktischen Vorteil, dass man nicht nur den ganzen Winter mit defekter Beleuchtung herumfahren kann, sondern auch den ganzen Sommer nicht darum kümmern braucht.

Moin,

Was hat der verschobene tüv-Termin mit einer nicht intakten Beleuchtung zu tun :confused:

Eine Tüv-Prüfung zählt doch nichts, wenn Du da weg fährts, und deine Bremsen versagen,

haftet der "tüv" nicht.

Außerdem habe ich nicht gesagt, das ich solche Lämpchen nicht mal eben auswechsel.

Meinen letzten "TÜV" habe ich leider um locker 13 Monate überzogen, und

muß nun in der warmen Sommerzeit vorfahren.

schönen Gruß

am 9. April 2015 um 21:05

Zitat:

@testmal schrieb am 9. April 2015 um 22:42:24 Uhr:

Was hat der verschobene tüv-Termin mit einer nicht intakten Beleuchtung zu tun :confused:

Keine Ahnung, das hast Du ins Spiel gebracht und da hatte ich schon nachgefragt.

am 9. April 2015 um 21:15

Zitat:

@Dramaking schrieb am 9. April 2015 um 23:05:08 Uhr:

Zitat:

@testmal schrieb am 9. April 2015 um 22:42:24 Uhr:

Was hat der verschobene tüv-Termin mit einer nicht intakten Beleuchtung zu tun :confused:

Keine Ahnung, das hast Du ins Spiel gebracht und da hatte ich schon nachgefragt.

Moin,

soll das, gäähnn.. witzig sein:rolleyes:

bist ja schrecklich sche....

solche menschen braucht das Land.

schönen Gruß

am 9. April 2015 um 21:25

Zitat:

@testmal schrieb am 9. April 2015 um 23:15:37 Uhr:

soll das, gäähnn.. witzig sein:rolleyes:

Nochmal:

Ich weiß es nicht, erkläre es doch einfach.

am 9. April 2015 um 21:41

Zitat:

@Dramaking schrieb am 9. April 2015 um 23:25:03 Uhr:

Zitat:

@testmal schrieb am 9. April 2015 um 23:15:37 Uhr:

soll das, gäähnn.. witzig sein:rolleyes:

Nochmal:

Ich weiß es nicht, erkläre es doch einfach.

Moin,

? Erstellt am 9. April 2015 um 07:12:20 Uhr

Dramaking

Dramaking

Zitat:

@testmal schrieb am 9. April 2015 um 00:49:59 Uhr:

das Problem ist die Jahreszeit!

- Man hat keine Lust bei der ungemütichen, kalten Umgebung, und dann noch so ein blöder

Termin beim Tüv, nicht einmal Autowaschen bringt Spaß, geschweige defekte Lämpchen auszuwechseln,

so gehts mir, vielleicht auch anderen :rolleyes:

Das heißt, dass Du zu denjenigen gehörst, die ab von November bis Mai mit defekter Beleuchtungsanlage herum fährt, weil das Wetter zu unspaßig ist, um eine Lampe auszuwechseln?

Aber wenn man weiß, dass man in der weniger tollen Jahreszeit keine Lust hat, wieso fährt man dann nicht vorher, im Herbst zur HU. Damit wäre doch dann auch zukünftig dauerhaft sichergestellt, dass der HU-Termin immer in der noch angenehmen Jahreszeit liegt?

Hat doch auch gleich den praktischen Vorteil, dass man nicht nur den ganzen Winter mit defekter Beleuchtung herumfahren kann, sondern auch den ganzen Sommer nicht darum kümmern braucht.

 

so, von wem ist das?

schönen Gruß

Warum gleich so aggresiv?

Es wird doch nur diskutiert.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 9. April 2015 um 18:23:57 Uhr:

Zitat:

@Kai70 schrieb am 9. April 2015 um 16:21:16 Uhr:

Entscheidend ist bei Regressforderung ob das Fahrzeug verkehrssicher war, da spielt eine abgelaufene oder gültige HU keine Rolle.

Doch, das spielt eine große Rolle.

Denn die Frage, die dahinter steht ist immer, konnte der Nutzer bzw. der Halter als Laie erkennen, ob das Fahrzeug verkehrsunsicher war?

Daraus ergibt sich ggf. eine Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz. Nicht jeder technische Mangel ist für den Laien erkennbar, keine HU rechtzeitig zu machen, ist aber auch für den Laien min. fahrlässig.

Und min. diese Fahrlässigkeit (eher grobe Fahrlässigkeit) ist der entscheidende Punkt.

Ich glaube ihr redet aneinander vorbei.

Bei einem Unfall wird das doch dann vom Sachverständigen geprüft. War das Fahrzeug verkehrssicher (hätte also eine Prüfung problemlos bestanden) kann eine abgelaufene Plakette doch kein Problem darstellen.

Wenn dann natürlich eine Bremsleitung wegen Rost geplatzt ist (was der TÜV natürlich gefunden hätte) hast du als Fahrer ein Problem.

Gruß Metalhead

Was die Seite der Versicherung angeht, wird hier mit zu sehr nach a+b=c diskutiert. Kann, könnte, hätte sein können.

Wichtiger ist für mich die Frage der Verhältnismäßigkeit, einmal der Vergleich zwischen Bußgeldern und Regress der Versicherung, und andererseits die Frage: soll man wegen einer Lappalie wie der HU nur das Risiko eingehen, seine Wirtschaftsbasis zu ruinieren?

Der Regress wäre in der Haftpflicht auf max. 5.000.- € gedeckelt. Und auch das unter so vielen wenns und abers dass man sich darüber bestimmt keinen Kopf machen muss ("Wirtschaftsbasis ruinieren ")

am 10. April 2015 um 7:17

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 10. April 2015 um 08:25:58 Uhr:

Bei einem Unfall wird das doch dann vom Sachverständigen geprüft. War das Fahrzeug verkehrssicher (hätte also eine Prüfung problemlos bestanden) kann eine abgelaufene Plakette doch kein Problem darstellen.

Das sind doch komplett unterschiedliche und eigenständige Dinge und Bewertungskriterien, die diesem einen Satz in Zusammenhang gestellt werden, wo kein Zusammenhang ist.

Ein im Rahmen eines Unfalls tätiger Sachverständiger schaut weder nach verkehrssicher oder verkehrsunsicher, sondern nach einem u.U. auch technischen Hintergrund als Ursache für den Unfall.

Verkehrssicher hat nichts mit einer bestandenen HU-Prüfung zu tun. Es gibt etliche Mängel, die lassen schon jeder für sich allein wegen "erheblicher Mangel" die HU scheitern, sind aber Lichtjahre von einem "verkehrsunsicher" entfernt.

Selbst bei einen als "verkehrsunsicher" einzustufendem Fahrzeug müssen nicht zwingend die Dinge, die zur Bewertung "verkehrsunsicher" führen, auch unfallursächlich oder unfallverstärkend in Verbindung stehen.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 10. April 2015 um 09:17:55 Uhr:

Selbst bei einen als "verkehrsunsicher" einzustufendem Fahrzeug müssen nicht zwingend die Dinge, die zur Bewertung "verkehrsunsicher" führen, auch unfallursächlich oder unfallverstärkend in Verbindung stehen.

Ja natürlich ist ein defektes Rücklicht nicht Urslächlich für einen Frontalzusammenstoß zweier Autos.

Aber wo ist der Unterschied ob ein Auto (keine technische Ursache für den Unfall vorhanden) eine Plakette hat die noch 3 Tage gilt, oder eine Plakette die 3 Tage abgelaufen ist?

Gruß Metalhead

die Frage könnte doch einzig relevant sein für die Beurteilung, ob jemand von einem Mangel hätte wissen müssen. Davor steht die Frage, ob der Mangel unfallursächlich war und ob er beim TÜV aufgefallen wäre. Dahinter steht die Frage ob dieses "hätte wissen müssen" ggf. einen Regress oder eine Leistungskürzung in der Vollkaskoversicherung rechtfertigt. Eine reine Orchideendiskussion.

am 10. April 2015 um 7:50

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 10. April 2015 um 09:26:03 Uhr:

Aber wo ist der Unterschied ob ein Auto (keine technische Ursache für den Unfall vorhanden) eine Plakette hat die noch 3 Tage gilt, oder eine Plakette die 3 Tage abgelaufen ist?

Genau das ist der Unterschied.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 10. April 2015 um 09:36:50 Uhr:

die Frage könnte doch einzig relevant sein für die Beurteilung, ob jemand von einem Mangel hätte wissen müssen. Davor steht die Frage, ob der Mangel unfallursächlich war und ob er beim TÜV aufgefallen wäre.

Eben und wenn kein Mangel vorhanden war ist es auch egal ob die Plakette noch gültig war oder nicht.

Zitat:

Dramaking

Genau das ist der Unterschied.

Zutreffendes bitte ankreuzen:

[ ] der einzige Unterschied ist die Plakettenfarbe, für einen Unfall bei technisch einwandfreiem Fahrzeug egal

[ ] der Unfallverursacher mit TÜV darf heim gehen, der ohne TÜV kommt lebenslang in den Knast

:D

Gruß Metalhead

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