Wie ist die rechtliche Situation bei Handynutzung bzw. Nichtnutzung beim Autofahren?
Wie ist die rechtliche Situation bei Handynutzung bzw. Nichtnutzung beim Autofahren?
Jemand wird angerufen und geht mit seinem Auto zum Parkplatz zurück. Dann steigt er ins Auto ein und steckt seinen Schlüssel ins Zündschloss. Jetzt baut sich sein bluetooth auf und er telefoniert weiter über bluetooth und vergisst aber sein Handy aus der Hand zulegen. Er nutzt sein Handy nicht, sondern telefoniert mit der aufgebauten bluetooth Leitung über seine Autolautsprecher und nutzt auch sonst sein Handy beim Autofahren nicht. Dann startet er sein Fahrzeug und vergisst sein Handy aus der Hand zulegen. Bevor er das Handy weglegt beendet er sein Gespräch mit dem Einstellrad in der Mittelkonsole.
Er hat damit sein Handy beim Autofahren nicht genutzt. Wird er jetzt trotzdem bestraft weil er das Handy in der Hand gehalten hat, obwohl er es nicht genutzt hat? Wie ist die Rechtslage?
Der Wortlaut mit dem Paragraphen lautet im übrigen "Handynutzung" etc. Es heißt nicht, dass das bloße in der Hand halten bei Nichtnutzung strafbar ist. Es heißt wenn man ein elektronisches Gerät etc. aufnimmt oder in der Hand hält und nutzt...
Ist jetzt auch die Nichtnutzung beim in der Hand halten strafbar?
Wenn ja, weshalb macht man keinen Paragraphen der aussagt, dass ein bloßes in der Hand halten oder ein bloßes Aufnehmen eines elektrischen Kommunikationsmittels auch bei "Nichtnutzung" strafbar ist?
Beste Antwort im Thema
Mir war gar nicht klar, dass der § inzwischen derart ausformuliert wurde, aber da steht´s doch drin:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
Wenn du "über bluetooth" telefonierst, benutzt du doch trotzdem dein Handy oder wie soll das Signal sonst zum nächsten Funkmast? Also stell dich nicht dumm und verkaufe auch uns nicht für dumm. Erst der Thread mit der Anzeige, dann deine Österreicher-Nummer und jetzt das...
Schau beim Fahren auf die Straße und links und rechts und schon hat´s sich. Fertig.
Alles andere, ob und überhaupt... 😮 🙄 😕
182 Antworten
Zitat:
@lachs4709 schrieb am 1. April 2018 um 23:43:21 Uhr:
das kommt immer drauf an wie breit die Strasse ist und ob vor einem einer fährt oder nicht. Wenn es nach vorne frei ist, no problem.
Frag mal das Wildschwein, (oder ein Kind), das Dir justamente genau dann vor's Fahrzeug läuft. Hab' es, (ohne Handy und so 'n Zeug), genau 1x mit dem mot. Zweirad hinter mir; das genügt, völlig. (Diese Teile, die nicht nur Wildschweine genannt werden, sondern auch so aussehen, tummeln sich hier, zumindest an einigen Stellen, inzwischen auch im Ort, nicht nur außerhalb).
Kein Problem, wenn der Fahrzeugführer angerufen wird und den Anruf via Lautsprecher wahrnimmt, sofern er diese dafür weder anfassen, noch irgendwie bedienen muß, und auch diesen Anruf auf gleichartige Weise beantworten kann.
Hier übrigens mal die amtliche Begründung zur Neufassung des "Handyverbotes" und sorry für den langen Text:
§ 23 StVO
„Handy“
Nach dem DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2016 hat eine im Sommer 2015 durchgeführte Umfrage unter 1.100 Autofahrern in Deutschland ergeben, dass über die Hälfte während der Fahrt das Telefon nutzt und 5 % davon ohne vorgeschriebene Freisprecheinrichtung. 22 % programmieren das Navigationsgerät während der Fahrt. Bei Meldung einer SMS oder Chatnachricht im Handy antworten 2 % der Fahrzeugführer mit Texteingabe während der Fahrt, 7 % bei Stop-and-Go-Verkehr oder beim kurzen Halt an der nächsten Ampel. Nur 5 % verzichten ganz auf solche Tätigkeiten. Junge Fahrzeugführer lassen sich dabei im Vergleich zu einem häufigeren Hantieren mit dem Smartphone verleiten.
In einer Simulatorstudie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurden Ausmaß, Einzelumstände und Auswirkungen bestimmter fahrfremder Tätigkeiten (Verfassen und Lesen von SMS, Eingeben von Telefonnummern sowie der Informationsabruf aus dem Internet via Smartphones) ermittelt (Forschungsprojekt - FE 82.0551/12 - Risikoabschätzung der Ablenkung durch fahrfremde Tätigkeiten mit vorausgegangener Machbarkeitsstudie FE 82.376/2009).
Zwei Vergleichsgruppen bearbeiteten dazu vorgegebene Aufgaben entweder direkt über Eingaben am Smartphone, das in einer Halterung am Armaturenbrett befestigt war, oder durch eine fahrzeugintegrierte Bedienlösung, die Sprachsteuerung ermöglichte und eine Vorlesefunktion enthielt. Bei der letztgenannten Gruppe war die Internetnutzung zudem beschränkt. Untersucht wurden Auswirkungen auf das Blick- und Fahrverhalten, wobei die Untersuchung auf eine standardisierte Folgefahrt (CarFollow Anordnung) und einen komplexen Prüfparcours unterteilt wurde.
Wesentliches Ergebnis: Das Lesen von längeren Texten, das Verfassen von Kurznachrichten und Emails sowie anspruchsvolle Internetaktivitäten während der Fahrt waren als kritisch zu bewerten, soweit sie visuell und manuell ohne Vorlesefunktion und Spracherkennung durchgeführt wurden.
Aus den Ergebnissen lässt sich zudem herleiten, dass die Ablenkungswirkung von den Probanden selbst als durchaus kritisch bewertet wurde. Sie ergriffen präventiv entsprechende Kompensationsmaßnahmen (z. B. Verringerung der Geschwindigkeit, Vergrößerung des Abstands). Einige Probanden führten die Aufgaben wahrscheinlich nur unter dem „Ausführungsdruck“ der Aufgabenstellung aus, obwohl sie dies bei freier Wahl gegebenenfalls nicht getan hätten.
Nur einzelne Probanden unterließen entgegen dem Untersuchungsdesign aber tatsächlich die Ausführung einiger Aufgaben gezielt, andere führten sie nur bei verkehrsbedingten Halten aus. Somit konnte nur in Teilen eine grundsätzlich funktionierende Selbstregulation des Fahrerverhaltens attestiert werden.
Die Studie hat auch gezeigt: die Ablenkung durch Vorlesen lassen von Nachrichten oder die Anwahl von Nummern durch Sprache hat nur eine geringe Ablenkungswirkung. Hingegen ist die Ablenkung bei manueller Eingabe höher. Aufgaben, die eine längere Eingabe benötigen (SMS-Schreiben, Nummer eintippen) sind zudem deutlich ablenkender, als nur kurze Bedientätigkeiten (Annehmen des Anrufs durch Tastendrücken etc.) oder das Able- sen empfangener Nachrichten mit mehrmaliger, unterbrochener Blickzuwendung.
Es lässt sich also festhalten: Werden Aufgaben mit hohen visuell-motorischen Anforderungen (längeres Lesen und Eingeben von längeren Texten) erledigt, wird die Leistung der Fahrer sowohl bei der Längs- und Querregelung stark beeinträchtigt, verbunden mit einer Zunahme bei der Häufigkeit von Fahrfehlern. Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben mittels integrierter Bedienlösungen (Spracherkennung und Vorlesefunktion) verringert sich das Ausmaß der Beeinträchtigung deutlich.
Es kann die Spurhaltung besser aufrechterhalten werden und es treten weniger Fahrfehler auf. Trotz zum Teil feststellbarer Leistungsbeeinträchtigungen waren in dieser Simulation insgesamt keine gravierenden Auswirkungen der Smartphone-Benutzung auf die Fahrsicherheit feststellbar: die Anzahl kritischer Situationen (u. a. Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, Kollisionen) stieg bei Benutzung des Smartphones nicht bedeutsam an, was u. a. auf erhöhte Kompensationsbemühungen der Fahrer (Wahl größerer Abstände oder Absenkung der Geschwindigkeit während der Aufgabenausführung) zurückzuführen war.
In besonders (zeit)kritischen Situationen (komplexe Verkehrssituation) verzichtete ein Teil der Fahrer von Vornherein ganz auf die Bearbeitung der vorgegebenen Aufgaben. Sämtliche Probanden standen einer Kopplung ihres Smartphones an das fahrzeuginterne Informationssystem und die damit verbundenen Möglichkeiten zur Einschränkung (z. B. Sprachsteuerung) positiv gegenüber.
Vielfache Untersuchungen (aus dem Ausland, der Unfallversicherer, der Verkehrssicher- heitsverbände) belegen mittlerweile eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten insgesamt. Viele dieser Tätigkeiten können dabei allerdings als sozialadäquat bezeichnet werden, sodass es ein Übermaß darstellen würde, diese während der Fahrt zu untersagen.
Dies gilt insbesondere für das Rauchen, Essen, Trinken, Radio-, CD-Hören und die Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es keine belastbaren statistischen Aussagen gibt, inwieweit solche Verhaltensweisen tatsächlich unfallursächlich geworden sind. Insoweit soll es daher dabei bleiben, dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird.
Aufmerksamkeit ist die beste Sicherheitsstrategie. Diese muss der Fahrzeugführer eigenverantwortlich gewährleisten. Diese Tätigkeiten bleiben also weiter erlaubt, soweit sie derart ausgeübt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Für diese Verhaltensweisen obliegt es also weiter dem Fahrzeugführer, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob diese Tätigkeiten derart ausgeübt werden, dass die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Ist dies nicht der Fall, sind sie zu unterlassen.
Auch die mentale Ablenkung durch fahrfremde Tätigkeiten wird sich allerdings, obwohl deren Gefährlichkeit ebenfalls durch zahlreiche Studien belegt ist, kaum während der Fahrt verbieten lassen. Vor allem wäre ein etwaiger Verstoß aber auch nicht kontrollierbar. Dem Fahrzeugführer wird man nicht das Nachdenken über außerhalb des Verkehrsgeschehens liegende Lebenssachverhalte verbieten können, geschweige denn ließe sich ein Verstoß ohne Aufzeichnung der Gehirnströme während der Fahrt überhaupt gerichtsfest nachweisen.
Eine mentale Ablenkung infolge schwieriger Lebenslagen (Trauer, Ärger, Angst etc.)
wird damit auch künftig während der Fahrt genauso zum Verkehrsalltag gehören wie eine stimulierende Gemütslage (Vorfreude, Erfolg etc.) oder bestehende Automatismen beim Fahren („Haus- und Hofstrecke“). Solche Gemütsbewegungen oder Sachverhalte können sich zwar negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken, den Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit negativ beeinträchtigen, sind aber ebenfalls nicht regulierbar und damit als sozialadäquat hinzunehmen.
Dies muss dann aber auch für die mentale Ablenkung bei Nutzung von Geräten der Unterhaltungs-, Informations- oder Kommunikationselektronik gelten, denn eine unterschiedliche Behandlung der mentalen Ablenkung durch solche Geräte ließe sich unter Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht begründen.
Nicht nur die DEKRA-Umfrage belegt auch: das derzeitige Handy-Verbot wird im Verkehrsalltag zu wenig beachtet. Es ist daher erforderlich, das Vertrauen in die Bestandskraft der Regelung herzustellen. Die Rechtstreue der Bevölkerung muss zunächst durch eine Heraufsetzung der Bewehrung gestärkt werden. Die Bewehrung ist in Abhängigkeit des Eintritts von besonderen Folgen zu staffeln.
Es gibt zudem hinreichend sichere Anhaltspunkte, dass die Androhung und Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme für den Verkehrsteilnehmer derart von Bedeutung sind, dass sie ebenfalls die Hemmung erhöht, gegen eine Vorschrift zu verstoßen.
Der Verstoß gegen die Vorschrift wird stets vorsätzlich begangen. Die nicht rechtskonforme Nutzung der Geräte stellt eine grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar, die objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle ist und subjektiv auf besonders großem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen.
Es ist ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrzeugführers, sich während der Fahrt mit dieser fahrfremden Tätigkeit zu befassen, selbst in Verkehrslagen, in denen es auf die Beachtung der Vorschrift besonders ankommt. Zwar besteht diesbezüglich ein gewisser Drang zur Selbstregulation, die Fahrzeugführer sind sich aber nicht in hinreichendem Maß bewusst, wie gefährlich diese fahrfremden Tätigkeiten sind.
Mit der Höhe der angedrohten Bußgelder wird der Unwert der Tat zum Ausdruck gebracht. Dies soll die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung unterstützen und die Erkenntnis festigen, dass die Konzentration auf die fahreigenen Tätigkeiten wesentlich ist, um zu einem verkehrssicheren Miteinander im Straßenverkehr beizutragen. Durch die Bildung dieses Bewusstseins soll in der Bevölkerung die Hemmung erhöht werden, durch verbotene fahrfremde Tätigkeiten menschliches Leben vorsätzlich zu gefährden.
Und weiter:
Die technische Entwicklung mit der fortschreitenden Vernetzung von Fahrzeug und (Unterhaltungs-) Elektronik erfordert eine Regelung, die diesen Umständen Rechnung trägt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es daher angezeigt, den bisherigen Absatz 1a in zwei neue Absätze aufzuteilen. Der neue Absatz 1a enthält statt dem bisherigen Verbot nunmehr ein Gebot, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist. Der neu eingefügte Absatz 1b nennt Ausnahmen von diesen Anforderungen für bestimmte Fälle.
Bislang ist das Annehmen eines Telefongesprächs durch Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm eines Smartphones zu diesem Zweck erlaubt, soweit das Mobiltelefon nicht in die Hand genommen wird. Dabei soll es auch bleiben. Fahrer sind augenscheinlich im gewissen Maß in der Lage, Ob und Wie der Wahrnehmung dieser fahrfremden Tätigkeiten, die nur eine sehr kurze Zeit eine Blickabwendung und Bindung der Hände erfordern, der jeweiligen Fahrsituation anzupassen.
Eine darüber hinausgehende Vielfachbeschäftigung der Hände soll aber auch künftig soweit es geht vermieden werden, die Hände sollen zur Bewältigung der Fahraufgaben grundsätzlich weiter zur Verfügung stehen.
Neu ist, dass die Nutzung nicht nur weiterhin im Wege der Arretierung des Handys, oder unter Nutzung z. B. eines Knopfs im Ohr als Freisprecheinrichtung möglich ist, sondern darüber hinaus der technischen Entwicklung in diesem Segment umfangreich Rechnung getragen wird, um die auch bei Einhaltung des hand-held-Verbots mit der Benutzung einhergehenden verkehrssicherheitsgefährdenden Tätigkeiten weiter zu minimieren.
Dies gewährleistet die Sprachsteuerung und Vorlesefunktion, mit der verbunden ist, dass der Fahrzeugführer sich visuell weiter auf das Fahrgeschehen konzentrieren kann, ein länger andauernder „Blindflug“ so weitgehend verhindert wird.
Andererseits akzeptiert der Verordnungsgeber seit jeher aber auch kurze Blickabwendungen, schreibt sie sogar vor, wie z. B. den Blick in den Rückspiegel etwa vor dem Abbiegen oder Überholen. Eine in zeitlicher Hinsicht vergleichbare Blickabwendung zur Bedienung des Geräts soll also ebenfalls weiter erlaubt bleiben. Geht die Nutzung des Gerätes über diese kurze Blickabwendung hinaus, ist dies allerdings verboten – solche Notwendigkeiten sind durch eine Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung zu ersetzen.
Die europäische Empfehlung über sichere und effiziente bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme (2008/653/EG) führt in ihren Grundsätzen unter anderem aus, dass die „von einem System zu einem beliebigen Zeitpunkt optisch angezeigten Informationen (...) so gestaltet werden (sollten), dass der Fahrer die betreffenden Informationen mit wenigen Blicken erfassen kann, die kurz genug sein müssen, um das Fahrverhalten nicht zu beeinträchtigen“.
Des Weiteren wird dort gefordert: „Die Bedienteile des Systems sollten so gestaltet werden, dass sie ohne Beeinträchtigung der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen primären Bedienteile verwendet werden können.“ Darüber hinaus berücksichtigt die Änderung Untersuchungen der National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA).
Eine konkrete Zeitvorgabe würde den Eindruck einer klaren, objektiv messbaren verordnungsrechtlichen Regelung auslösen, Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse sind im Alltag aber fließend und relativ. So hängt die mögliche Geschwindigkeit bei der Bedienung der Fahrzeug- und/oder Infotainment-Systeme nicht nur von den technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs, sondern auch von den tatsächlichen Rahmenbedingungen des Einzelfalles (z. B. gefahrene Geschwindigkeit, Verkehrsdichte) ab.
Deshalb lässt sich ein der Verkehrssicherheit zuträglicher Verordnungstext nur durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, bei deren Anwendung die konkreten Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden können, und nicht durch die Einführung fester Zeitvorgaben herstellen.
Die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen darf im fließenden Verkehr dabei nur so kurz wie möglich und beiläufig sein. Dabei können Einzelumstände im Verkehrsgeschehen auch bedeuten, dass in diesen speziellen Momenten eine Blickabwendung vom Verkehrsfluss gar nicht möglich ist. Der Rückgriff auf die genannten Verhältnisse entspricht im Übrigen einer bereits in der Praxis auch unter dem Gesichtspunkt der Bußgeldbewehrung bewährten Aufzählung in § 3 Absatz 1 Satz 2 StVO.
Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages wird klargestellt, dass es für das Verbot der Gerätenutzung nicht nur darauf ankommt, ob das Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Hiermit soll eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. V. 25.4.2016 – 4 Ss 212/16).
Entgegen der Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages bleibt die Voraussetzung, dass eine kurze Blickzuwendung zum Gerät und kurze Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erforderlich ist, als Alternative erhalten. Denn sollte es nur auf die tatsächliche Dauer ankommen, müsste von der Polizei eine längerfristige Blickabwendung beobachtet werden, was bei einer in der Regel kurzen Vorbeifahrt oder gar auf einem Überwachungsfoto nicht möglich ist.
Im Rahmen der Überwachung erfolgt seitens der Polizei zumeist lediglich eine Momentaufnahme. Eine tatsächliche Blickabwendung über mehrere Sekunden kann nur in seltenen Fällen nachgewiesen werden.
Bei Abstellung auf die Erforderlichkeit der nur kurzen Blickabwendung bleibt das Lesen von Kurznachrichten oder die Nutzung anderer Multimediaangebote (z. B. Internet, Fernsehen) verboten, da diese Tätigkeiten grundsätzlich eine längere Blickabwendung erfordern. In diesen Fällen ist die Beobachtung einer auch nur kurzen Blickabwendung seitens der Polizei für die Verfolgung grundsätzlich ausreichend. Soweit der Gegenstand nicht in die Hand genommen wird, wird ein Verstoß jedoch ohnehin nur schwer nachweisbar sein.
Das Verbot der Nutzung einer Videobrille (z. B. Virtual-Reality-Brille oder Google-Glass- Brille) trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Fahrzeugführer durch das Aufsetzen einer solchen Brille in Funktion vollständig vom Verkehrsgeschehen abkoppelt. So etwas ist vollständig zu untersagen.
Die Beschränkung der Nutzung eines Head-up-Displays auf Daten, die der Verkehrssicherheit zuträglich sind, fußt wiederum auf dem Gedanken, dass die Blickabwendung auf das förderliche Maß zu reduzieren ist. Das Zeigen von Verkehrszeichenanordnungen im Blickfeld und von fahrzeugseitigen Informationen zum Zustand des Fahrzeugs sowie Informationen zum Fahrtweg erscheinen generell geeignet, um den Fahrzeugführer bei der sicheren Verkehrsteilnahme zu unterstützen.
Unter fahrtbegleitenden Informationen ist die Angabe des Radiosenders oder des aktuell abgespielten Musiktitels zu verstehen. Das Ablesen dieser Informationen im Head-up-display erscheint – bei Einhaltung der in Absatz 1a Satz 1 festgelegten Dauer des Blickes – weniger ablenkend, als wenn der Fahrzeugführer zum Ablesen seinen Blick stets auf das Autoradio in der Mittelkonsole richten muss.
Weitergehende Daten dürften im Gegensatz dazu wiederum den Blick unnötig binden, was der Verkehrssicherheit abträglich wäre. Die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ist keine verkehrszeichen- oder fahrtbezogene Information. Diese Regelung bildet keine Ausnahme von Absatz 1c (vormals Absatz 1b), der unangetastet weiter bestehen bleibt. Die Vorschrift enthält im Übrigen einen technikoffenen Ansatz, um etwaige Neuentwickungen ebenfalls erfassen zu können.
Die Aufzählung der Geräte ist nicht abschließend. Unter die Geräte fallen z. B. sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte und Amateurfunkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks. Nicht erfasst sind atemalkoholgesteuerte Wegfahrsperren.
und was soll jetzt der ganze lange Text?
wer es bis jetzt nicht verstanden hat, versteht es nach dieser Lektüre auch nicht.
Augen auf die Strasse, Handy in die Hosentasche, Freisprecheinrichtung nutzen und gut.
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Es ist vielleicht mal interessant? Wir drehen uns hier seit nunmehr 8 Seiten im Kreis, da stört das doch nicht wirklich, oder? Und es gibt hier ja nicht nur den TE - für den war der Text auch nicht gedacht.
...ich hoffe nur, er antwortet nicht wieder im Vollzitat. 😁
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 2. April 2018 um 22:25:10 Uhr:
...ich hoffe nur, er antwortet nicht wieder im Vollzitat. 😁
das geht dann auf deine Kappe 😉
Wenn's weiter nix ist.
Früher lautete der relevante Passus übrigens wie folgt:
§ 23 Abs. 1a StVO:
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Das war leider zu klar und vor allem gendertechnisch unhaltbar...
Darum wurde daraus im Jahr 2013:
§ 23 Abs. 1a StVO ab 2013:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.
...wie wir wissen, wurde das "muss" inzwischen gerichtlich kassiert. Könnte mit Blick auf den fehlenden Adressaten des "gehalten wird" u.U. auch passieren. Juristen sind da unberechenbar. 😁
Zitat:
@rambonaut schrieb am 24. März 2018 um 23:50:22 Uhr:
Wenn du es in die Hand nimmst - gilt dies als "benutzen"
Das stimmt so nicht. Ich war vor kurzem vor Gericht und da ging es auch um Handy am Steuer.
Der Richter hat unter anderem gesagt, dass man beispielsweise ein klingelndes Handy aus der Hosentasche rausholen darf um es den Beifahrer (zügig) zu übergeben. Das ist nicht strafbar.
Richtig. Es gibt auch ähnliche Rechtsprechung, wonach man ein Mobiltelefon an einen anderen Platz legen darf, z.B. von der Mittelkonsole (wo es klappert) auf den Beifahrersitz. Das entspricht auch dem Wortlaut der StVO, weil das kein Benutzen ist.
Zitat:
@cocker schrieb am 2. April 2018 um 22:21:02 Uhr:
und was soll jetzt der ganze lange Text?
Das ist schon ok, das mal hier einzustellen.
Was mich allerdings wundert, ist, daß es einer Studie bedarf, derartiges zu erkennen.
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 3. April 2018 um 07:37:22 Uhr:
Das ist schon ok, das mal hier einzustellen.Zitat:
@cocker schrieb am 2. April 2018 um 22:21:02 Uhr:
und was soll jetzt der ganze lange Text?
schadet nix, aber den Monstertext liest zum einen eh kaum einer, zweitens geht er irgendwann im Thread unter (der ist noch nicht fertig), zum dritten kann das jeder ganz einfach googeln.
Mehr als
"Augen auf die Strasse, Handy in die Hosentasche, Freisprecheinrichtung nutzen."
braucht man doch nicht... BT-Freisprecheinrichtungen zum Nachrüsten (für die Sonnenblende oder den Ziggianzünder) gibts mittlerweile für wenig Geld in jedem Online-Elektronikshop ... wenn man will mit FM-Transmitter, USB-Anschluss und SD-Kartensteckplatz für die Mucke.
Da tuts mir fast schon leid, dass ich ab Werk sowas schon im Auto hab - leider ohne USB und SD-Kartensteckplatz 😉
Ist alles eine Frage der Gewohnheit: Mein Smartphone verschwindet vor Fahrtantritt zielsicher im Adapter in der Mittelarmlehne. (Armlehne aufgeklappt, Telefon eingeklinkt, Armlehe zugeklappt).
Und die paar Mal, wo ich telefonierend eingestiegen bin, habe ich erst zuende telefoniert, oder den Anruf kurz vertröstet, dass das Gespräch vielleicht gleich kurz oder ganz weg ist, als ich das Telefonieeisen mit laufendem Gespräch in den Adapter geklipst habe. Bisher war das Gespräch aber noch nie weg, sondern wurde an die Freisprecheinrichtung übergeben, sobald die Zündung an war.
Den SD-Kartensteckplatz vermisse ich auch, aber wenigstens ein USB-Anschluß steht in der Ablage in der Armlehne zur Verfügung.
Aber abgesehen davon: man sollte immer soviel Geld in einen Autokauf einkalkulieren, dass auch eine Freisprecheinrichtung mit drin ist, so man denn auch während der Fahrt telefonieren möchte.
Wer allerdings während der Fahrt SMS schreibt, oder im Internet surft, hat, meiner Meinung nach, den Schuss nicht gehört.
Zitat:
@cocker schrieb am 3. April 2018 um 12:49:03 Uhr:
schadet nix, aber den Monstertext liest zum einen eh kaum einer,
Das gilt für dich, weil du Losgepoltere und plakative Binsenweisheiten lieber magst als juristische Feinheiten. Es gibt aber Leute, die zur Differenzierung fähig sind. Und dann kommt man tatsächlich zur Erkenntnis, dass die Ansichten des TO nicht völlig abwegig sind. Nach bisherigem Wortlaut der StVO war es sogar recht leicht dies herzuleiten, es geht aber auch noch nach neuem Wortlaut. Wer aber die einfache Formel "Handy in der Hand = verboten" anwendet, obwohl diese im Einzelfall falsch sein kann, dringt natürlich nie bis zu diesen Feinheiten vor.
sicher - man kann ,wenn man sonst nichts zu tun hat, auch alles wissenschaftlich und wortwörtlich auseinanderklabustern und tot-interpretieren und -diskutieren, anstatt sich an gängige und einfache Regeln zu halten.
Aber das scheint manchen ja zu einfach zu sein.
"Augen auf die Strasse, Handy in die Hosentasche, Freisprecheinrichtung nutzen." ist weder Losgepoltere, noch Binsenweisheit, sondern wird prinzipiell in allen gängigen Medien seit Jahren verbreitet.
Ich finde "Handy in der Hand - verboten" zumindest während man hinterm Steuer sitzt und ein Fahrzeug bedient, garnicht so verkehrt und man macht sicher nichts falsch damit.
Du kannst deine wohl nicht so kostbare Zeit gerne mit den "Feinheiten" verbringen ...
Solche Fragen können einfach aus persönlichem oder juristischem Interesse diskutiert werden. Oder weil man einen Bußgeldbescheid bekommen hat, der möglicherweise nicht gerechtfertigt ist. Warum verschwendest du denn deine kostbare Zeit damit, anderen Usern vorschreiben zu wollen, worüber sie zu diskutieren haben?