Wie ist die rechtliche Situation bei Handynutzung bzw. Nichtnutzung beim Autofahren?

Wie ist die rechtliche Situation bei Handynutzung bzw. Nichtnutzung beim Autofahren?

Jemand wird angerufen und geht mit seinem Auto zum Parkplatz zurück. Dann steigt er ins Auto ein und steckt seinen Schlüssel ins Zündschloss. Jetzt baut sich sein bluetooth auf und er telefoniert weiter über bluetooth und vergisst aber sein Handy aus der Hand zulegen. Er nutzt sein Handy nicht, sondern telefoniert mit der aufgebauten bluetooth Leitung über seine Autolautsprecher und nutzt auch sonst sein Handy beim Autofahren nicht. Dann startet er sein Fahrzeug und vergisst sein Handy aus der Hand zulegen. Bevor er das Handy weglegt beendet er sein Gespräch mit dem Einstellrad in der Mittelkonsole.

Er hat damit sein Handy beim Autofahren nicht genutzt. Wird er jetzt trotzdem bestraft weil er das Handy in der Hand gehalten hat, obwohl er es nicht genutzt hat? Wie ist die Rechtslage?

Der Wortlaut mit dem Paragraphen lautet im übrigen "Handynutzung" etc. Es heißt nicht, dass das bloße in der Hand halten bei Nichtnutzung strafbar ist. Es heißt wenn man ein elektronisches Gerät etc. aufnimmt oder in der Hand hält und nutzt...

Ist jetzt auch die Nichtnutzung beim in der Hand halten strafbar?

Wenn ja, weshalb macht man keinen Paragraphen der aussagt, dass ein bloßes in der Hand halten oder ein bloßes Aufnehmen eines elektrischen Kommunikationsmittels auch bei "Nichtnutzung" strafbar ist?

Beste Antwort im Thema

Mir war gar nicht klar, dass der § inzwischen derart ausformuliert wurde, aber da steht´s doch drin:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html

Wenn du "über bluetooth" telefonierst, benutzt du doch trotzdem dein Handy oder wie soll das Signal sonst zum nächsten Funkmast? Also stell dich nicht dumm und verkaufe auch uns nicht für dumm. Erst der Thread mit der Anzeige, dann deine Österreicher-Nummer und jetzt das...

Schau beim Fahren auf die Straße und links und rechts und schon hat´s sich. Fertig.
Alles andere, ob und überhaupt... 😮 🙄 😕

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Zitat:

@U.Korsch schrieb am 31. März 2018 um 10:21:36 Uhr:


...
Gemäß der jetzigen Formulierung dürfte ich als Fahrer/Führer/Lenker nicht mal via Freisprechen "telefonieren", wenn mein Beifahrer das Handy hält. Denn es wird ja "gehalten." 🙂
...

Ja, das steht dort (natürlich nur meiner laienhaften Meinung entsprechend) tatsächlich so im Gesetz - hab´s extra noch zweimal gelesen. Schon genial.

Manchmal frage ich mich was den Gesetzgeber da reitet. Dann verbiete ich eben generell das Halten von Gegenständen durch den Fahrzeuglenkenden (oder wie auch immer) während der Fahrt und gut ist´s.

Dann wird weder gegessen, noch sich rasiert, noch sich geschminkt, noch geraucht.

Letztlich auch das einzig sinnvolle und es ist nunmal wirklich nicht erklärbar, warum man zwar ein Handy nicht halten darf, einen fett-triefenden Hamburger aber schon. Es macht einfach keinen Sinn und wohl auch deshalb wird´s nicht akzeptiert.

Ist jetzt eigentlich so schwer, den entsprechenden Paragraphen zu verstehen?

Ich darf das im Gesetzestext genannte Gerät als Fahrzeuglenker benutzen, solange ich es dabei nicht in der Hand halte.
Das ist so vom Gesetzgeber definiert.
Wie ich eine Benutzung definiere ist in diesem Fall unerheblich.

Ganz einfach.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 25. März 2018 um 00:42:21 Uhr:


Hast du den Gesetzestext gelesen?

Vermutlich nicht:

Zitat:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder

a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Ganz klar, das Handy darf nicht in der Hand gehalten werden. Wobei mich allerdings "2 b)" schon auch etwas verwundert.

Wieso verwundert dich das?

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Zitat:

@RalphM schrieb am 31. März 2018 um 17:27:09 Uhr:


Ist jetzt eigentlich so schwer, den entsprechenden Paragraphen zu verstehen?

Ich darf das im Gesetzestext genannte Gerät als Fahrzeuglenker benutzen, solange ich es dabei nicht in der Hand halte.
Das ist so vom Gesetzgeber definiert.
Wie ich eine Benutzung definiere ist in diesem Fall unerheblich.

Ganz einfach.

Ganz und garnicht einfach. Man sieht doch, dass es Leute gibt, die es nicht raffen 😁

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 31. März 2018 um 19:17:32 Uhr:


Wieso verwundert dich das?

Weil bereits der eine zulässige Bruchteil einer Sekunde des Abwendens vom Geschehen vor einem ausreicht, unaufmerksam zu sein; bei Schrittgeschwindigkeit ist das aber u. U. weniger kritisch.

Während des Fahrens gehören Blick und Aufmerksamkeit dem Fahrgeschehen.

Ach so.

Aber zumindest diesen Bruchteil braucht man, um z.B. aufs Navi zu schauen.

Zitat:

@cocker schrieb am 31. März 2018 um 19:41:14 Uhr:



Zitat:

@RalphM schrieb am 31. März 2018 um 17:27:09 Uhr:


Ist jetzt eigentlich so schwer, den entsprechenden Paragraphen zu verstehen?

Ich darf das im Gesetzestext genannte Gerät als Fahrzeuglenker benutzen, solange ich es dabei nicht in der Hand halte.
Das ist so vom Gesetzgeber definiert.
Wie ich eine Benutzung definiere ist in diesem Fall unerheblich.

Ganz einfach.

Ganz und garnicht einfach. Man sieht doch, dass es Leute gibt, die es nicht raffen 😁

Stimmt schon. Ein Teil Deiner Aussage kann dazu beitragen, den Leser zu frustrieren 😁

Die, die Probleme mit dem Lesen und Verstehen des beschriebenen Gesetzestextes haben, haben wahrscheinlich auf Probleme beim Einsteigen und Aussteigen in/aus öffentlichen Verkehrsmitteln ... (in Bezug auf "Ganz einfach"😉.

Die Benutzung des Handys durch den Fahrer - selbst bei Benutzung der Freisprecheinrichtung - lenkt ab. Einfach nicht benutzen dann ist man auf der sichern Seite

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 31. März 2018 um 10:21:36 Uhr:


Im Grunde ja. Aber man sollte die Vorgaben sinnvollerweise so formulieren, dass auch unmissverständlich klar ist, das DER MENSCH, der hinter dem Lenkrad, sitzt das Handy nicht benutzen darf, wenn DIESER MENSCH es dazu hält.

Gemäß der jetzigen Formulierung dürfte ich als Fahrer/Führer/Lenker nicht mal via Freisprechen "telefonieren", wenn mein Beifahrer das Handy hält. Denn es wird ja "gehalten." 🙂

Was tatsächlich gemeint ist, sollte klar sein. Das war aber auch bei dem bisherigen "gehalten werden muss" der Fall. Doch schwups kommt ein Anwalt und erklärt, dass das Handy zwar gehalten werden kann aber nicht zwingend gehalten werden muss. Und schon geht die StVO-Fotmulierung den Bach runter. Nur deshalb wurde das "muss" gestrichen.

Ja, aber das Benutzen wurde nicht gestrichen. Folglich kann die Nichtbenutzung nicht strafbar sein.

Das Nichtbenutzen ist ja auch nicht "strafbar". 🙄

auch das Benutzen bzw. Telefonieren während der Fahrt ist nicht strafbar, so lange man irgendeine Art von Freisprechanlage nutzt und das Handy nicht in der Hand hält...

Zitat:

@RalphM schrieb am 1. April 2018 um 09:19:25 Uhr:



Zitat:

@cocker schrieb am 31. März 2018 um 19:41:14 Uhr:


Ganz und garnicht einfach. Man sieht doch, dass es Leute gibt, die es nicht raffen 😁

Stimmt schon. Ein Teil Deiner Aussage kann dazu beitragen, den Leser zu frustrieren 😁

Die, die Probleme mit dem Lesen und Verstehen des beschriebenen Gesetzestextes haben, haben wahrscheinlich auf Probleme beim Einsteigen und Aussteigen in/aus öffentlichen Verkehrsmitteln ... (in Bezug auf "Ganz einfach"😉.

Es schreibt der lachs.
Ich habe mit dem Ordnungsamt gesprochen und der Chef sagte mir, dass er die Strafe vielleicht einstellen wird, weil ich nicht aufs Handy geschaut habe, sondern aufs Einstellrad bei meinem BMW. Also habe ich es nicht genutzt.

Also wenn der Fall in Texas spielt und der Chef auch die Hufbeschläge der Pferde ausführt, den Reitern die Zähne behandelt und die Spielbank in seinem Saloon leitet, dann kommt das hin. Hättste aber gleich sagen können. 🙂

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 31. März 2018 um 21:23:00 Uhr:



Zitat:

@U.Korsch schrieb am 31. März 2018 um 19:17:32 Uhr:


Wieso verwundert dich das?
Weil bereits der eine zulässige Bruchteil einer Sekunde des Abwendens vom Geschehen vor einem ausreicht, unaufmerksam zu sein; bei Schrittgeschwindigkeit ist das aber u. U. weniger kritisch.

Während des Fahrens gehören Blick und Aufmerksamkeit dem Fahrgeschehen.

das kommt immer drauf an wie breit die Strasse ist und ob vor einem einer fährt oder nicht. Wenn es nach vorne frei ist, no problem.

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