Wie ist die rechtliche Situation bei Handynutzung bzw. Nichtnutzung beim Autofahren?

Wie ist die rechtliche Situation bei Handynutzung bzw. Nichtnutzung beim Autofahren?

Jemand wird angerufen und geht mit seinem Auto zum Parkplatz zurück. Dann steigt er ins Auto ein und steckt seinen Schlüssel ins Zündschloss. Jetzt baut sich sein bluetooth auf und er telefoniert weiter über bluetooth und vergisst aber sein Handy aus der Hand zulegen. Er nutzt sein Handy nicht, sondern telefoniert mit der aufgebauten bluetooth Leitung über seine Autolautsprecher und nutzt auch sonst sein Handy beim Autofahren nicht. Dann startet er sein Fahrzeug und vergisst sein Handy aus der Hand zulegen. Bevor er das Handy weglegt beendet er sein Gespräch mit dem Einstellrad in der Mittelkonsole.

Er hat damit sein Handy beim Autofahren nicht genutzt. Wird er jetzt trotzdem bestraft weil er das Handy in der Hand gehalten hat, obwohl er es nicht genutzt hat? Wie ist die Rechtslage?

Der Wortlaut mit dem Paragraphen lautet im übrigen "Handynutzung" etc. Es heißt nicht, dass das bloße in der Hand halten bei Nichtnutzung strafbar ist. Es heißt wenn man ein elektronisches Gerät etc. aufnimmt oder in der Hand hält und nutzt...

Ist jetzt auch die Nichtnutzung beim in der Hand halten strafbar?

Wenn ja, weshalb macht man keinen Paragraphen der aussagt, dass ein bloßes in der Hand halten oder ein bloßes Aufnehmen eines elektrischen Kommunikationsmittels auch bei "Nichtnutzung" strafbar ist?

Beste Antwort im Thema

Mir war gar nicht klar, dass der § inzwischen derart ausformuliert wurde, aber da steht´s doch drin:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html

Wenn du "über bluetooth" telefonierst, benutzt du doch trotzdem dein Handy oder wie soll das Signal sonst zum nächsten Funkmast? Also stell dich nicht dumm und verkaufe auch uns nicht für dumm. Erst der Thread mit der Anzeige, dann deine Österreicher-Nummer und jetzt das...

Schau beim Fahren auf die Straße und links und rechts und schon hat´s sich. Fertig.
Alles andere, ob und überhaupt... 😮 🙄 😕

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Zitat:

@Wauhoo schrieb am 31. März 2018 um 18:33:08 Uhr:



Zitat:

@einsdreivier schrieb am 25. März 2018 um 00:42:21 Uhr:


Hast du den Gesetzestext gelesen?
Vermutlich nicht:

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 31. März 2018 um 18:33:08 Uhr:



Zitat:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder

a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Ganz klar, das Handy darf nicht in der Hand gehalten werden. Wobei mich allerdings "2 b)" schon auch etwas verwundert.

Wann soll denn eine "Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen" erforderlich sein?

Wenn du z.B. auf den Bildschirm deines Navis schaust.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 2. April 2018 um 00:02:21 Uhr:


Wenn du z.B. auf den Bildschirm deines Navis schaust.

Du meinst eingebautes oder angebautes Navi im Auto?
Das ist ja wohl logisch, sonst dürfte man ja überhaupt kein Navi haben.
Was ist mit Navi im Handy?

zu Navigationszwecken ist der Blick aufs Smartphone (in einer entsprechenden Halterung, nicht in der Hand gehalten !) gestattet. Aber nicht um SMS oder WhatsApp Nachrichten zu lesen... das Prinzip sollte so langsam mal klar sein ...

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Es gibt aber keine Unterscheidung, warum man auf das Telefon schaut, d.h. Navi-Funktion, SMS oder Whatsapp sind hier völlig gleichberechtigt. Und auch, wenn das Telefon in einer Halterung steckt, gilt trotzdem die Vorschrift, dass man den Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen abwenden darf. Und das gilt natürlich auch, wenn es sich um ein Festeinbau-Navi handelt.

@lachs4709 schrieb am 1. April 2018 um 23:45:59 Uhr:

Zitat:

[..]

Wann soll denn eine "Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen" erforderlich sein?

Wofür Ist das relevant?

In Deiner hypothetischen Fallbeschreibung zu Anfang des Threads hat Du dargestellt, dass der Beteiligte während er telefoniert das Handy nach dem Einsteigen, Fahrzeug starten und losfahren weiterhin in der Hand hält. Das Gespräch lief die ganze Zeit weiter, richtig?

In Kurzform: der Fahrzeuglenker fährt ein Auto, telefoniert und hat ein eingeschaltetes Handy in der Hand. Das Telefon wird also benutzt.

Dies ist nach dem genannten Paragrafen nicht gestattet.

Die Definition des Benutzens mag nicht jedem einsichtig sein, sie ist aber erstmal so vom Paragrafen festgelegt.

Eine Diskussion auf MT wird daran eher nichts ändern 😉

Zitat:

Du meinst eingebautes oder angebautes Navi im Auto? Das ist ja wohl logisch, sonst dürfte man ja überhaupt kein Navi haben. Was ist mit Navi im Handy?

So logisch ist das nicht, da der neu gefasste Passus in der StVO nicht nur für Handys gilt, sondern auch z.B. für Navis. Und dabei ist es egal, ob das Navi werksseitig fest verbaut vorhanden ist, es nachträglich angebracht wurde (reines Navi), oder ob es sich um ein Smartfone mit Navi-App handelt.

Auch die Benutzung dieser Geräte ist grundsätzlich verboten, solange sie -vom Fahrer- gehalten werden (Festeinbau logischerweise ausgenommen). Wenn sie jedoch im Fahrzeug montiert sind (Navi auf dem Armaturenbrett, Smartfone in einem Handyhalter) dann greift die Regelung mit der kurzen Blickabwendung.

Muss man länger auf diese Geräte schauen, um z.B. Einstellungen vorzunehmen, ist auch dies ein unzulässiges Benutzen und wird genauso geahndet, wie "Telefonieren am Steuer". Die händische Zieleingabe wärend der Fahrt wäre also verboten. Via Sprachfunktion wäre es aber erlaubt, es sei denn, man schaut trotzdem zu lange drauf.

Das wiederum kann man alles auch auf die "reine Handynutzung" übertragen. Händisch Telefonbucheinträge durchgehen wird in der Regel immer ein unzulässiges Benutzen sein, auch wenn sich das Handy in der Handyhalterung befindet und man noch gar nicht telefoniert.

Zitat:

@lachs4709 schrieb am 1. April 2018 um 23:43:21 Uhr:



Zitat:

@Wauhoo schrieb am 31. März 2018 um 21:23:00 Uhr:


Weil bereits der eine zulässige Bruchteil einer Sekunde des Abwendens vom Geschehen vor einem ausreicht, unaufmerksam zu sein; bei Schrittgeschwindigkeit ist das aber u. U. weniger kritisch.

Während des Fahrens gehören Blick und Aufmerksamkeit dem Fahrgeschehen.

das kommt immer drauf an wie breit die Strasse ist und ob vor einem einer fährt oder nicht. Wenn es nach vorne frei ist, no problem.

Alleine wegen dieser Einstellung sollte man dir den Führerschein für immer weg nehmen.
Nur mal so, der Verkehr findet nicht nur vor dir statt!

Zitat:

@lachs4709 schrieb am 1. April 2018 um 23:43:21 Uhr:


das kommt immer drauf an wie breit die Strasse ist und ob vor einem einer fährt oder nicht. Wenn es nach vorne frei ist, no problem.

Mitnichten.

Den rückwärtigen Verkehr komplett auszublenden, stellt ein vollkommen inakzeptables Gefährdungspotenzial dar.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 02. Apr. 2018 um 05:23:43 Uhr:


Es gibt aber keine Unterscheidung, warum man auf das Telefon schaut, d.h. Navi-Funktion, SMS oder Whatsapp sind hier völlig gleichberechtigt. Und auch, wenn das Telefon in einer Halterung steckt, gilt trotzdem die Vorschrift, dass man den Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen abwenden darf. Und das gilt natürlich auch, wenn es sich um ein Festeinbau-Navi handelt.

bei WhatsApp und SMS reicht ein kurzer Blick aber selten, da man Texte lesen muss.

Beim Nutzen der Navifunktion aber oft schon, da es ja auch Sprachausgabe gibt.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 31. März 2018 um 16:52:32 Uhr:



Zitat:

@U.Korsch schrieb am 31. März 2018 um 10:21:36 Uhr:


...
Gemäß der jetzigen Formulierung dürfte ich als Fahrer/Führer/Lenker nicht mal via Freisprechen "telefonieren", wenn mein Beifahrer das Handy hält. Denn es wird ja "gehalten." 🙂
...
Ja, das steht dort (natürlich nur meiner laienhaften Meinung entsprechend) tatsächlich so im Gesetz - hab´s extra noch zweimal gelesen. Schon genial

Wie kommt ihr eigentlich da drauf? Da steht: „wer ein Fahrzeug führt ... darf ein Handy nur benutzen ... wenn es nicht in der Hand gehalten wird. Der Beifahrer darf das, die handyhalterung auch. Die führen das Fahrzeug nämlich nicht (Fahrzeug führen: die wesentlichen Einrichtungen wie Lenkung, Gas, Bremse bedienen).

Und zum te
Wie schon von mehreren hier gesagt, hast du das Telefon natürlich benutzt. Fahr doch mal ohne dein Handy wohin und telefonier dann. Geht nicht? Vielleicht, weil du doch über das Handy telefonierst.
Bloßes in der Hand halten ist tatsächlich erlaubt. Das wäre dann die intelligentere Ausrede gewesen. Wäre zwar auch Unsinn, das Telefon einfach ans Ohr zu halten - aber ein Gericht müsste die Nutzung eben nachweisen.

Doch steht da - hast es doch selbst zitiert. Da steht nicht von wem es dabei gehalten wird. Die Handyhalterung hat keine Hand, also kein Problem. Aber ja, Schaufensterpuppe geht auch nicht.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 2. April 2018 um 17:26:44 Uhr:


Doch steht da - hast es doch selbst zitiert. Da steht nicht von wem es dabei gehalten wird. Die Handyhalterung hat keine Hand, also kein Problem. Aber ja, Schaufensterpuppe geht auch nicht.

Ok, wenn man es tatsächlich so auseinanderpflücken wollte, dann ja. In dem Fall würden allerdings die Gerichte sagen, dass sich das aus dem Sinn ergibt.

Also sinngemäß „wenn es nicht vom fahrzeugführenden in der Hand gehalten wird“

Ich hatte das bisher auch so interpretiert, da der Gesetzgeber auf das "in der Hand halten" durch den Fahrzeuglenker abzielt.

Es sei denn, es sollen auch die Fahrzeuglenker berücksichtigt werden, die eine Vollbremsung hinlegen, weil sie denken, dass das Gespräch wegen eines Funklochs weg ist, aber nur der Beifahrer mit Handy versehentlich aufgelegt hat.

Aber irgendwie halte ich diese Erklärung nicht für glaubwürdig 😉

Das meint der Gesetzgeber vermutlich auch noch, er schreibt es aber nicht in sein Gesetz, weil er dem Wahn unterliegt, das "ER" aus der StVO zu streichen.

Man kann deshalb nicht schreiben "wer ein Fahrzeug führt, darf ein "Handy" (ein Gerät, das....) nicht benutzen

- wenn ER es hält
- wenn es von IHM gehalten wird
- wenn es von DEM Fahrzeugführenden gehalten wird.

Diese Sprachakrobatik und die Folgen hat sich DER Gesetzgeber selbst eingebrockt.

Aber selbst wenn man das ausklammert: Vermutlich soll man das Handy auch nicht zwischen Kopf und Schulter klemmen, dann würde es wieder passen. 😁

Am Ende ist diese Spitzfindigkeit auch nicht praxisrelvant, da niemand diesbezüglich etwas ahnden wird. Lustig ist es trotzdem, denn auch von der Handyhalterung wird das Handy "gehalten". Und dieser Thread kann "lustig" vertragen.

In der StVO steht nirgends etwas von "in der Hand halten". Das Handy in der Hand zu halten ist ja auch nicht verboten, man darf es hierbei nur nicht benutzen. Man darf mit Handy in der Hand von Flensburg bis nach München fahren, solange man es hierbei nicht benutzt.

Und wie schon gesagt: Der Gesetzgeber hatte auch erst "gehalten werden muss" in sein Gesetzt geschrieben und nachträglich wurde das dann vor Gericht zerpflückt. Daher kommt ja der neue Text.

Es geht also nicht immer darum, was der Gesetzgeber meint, sondern was er tatsächlich -juristisch gesehen- in sein Gesetz schreibt. Und da verfehlt unser Verkehrsmysterium regelmäßig das Ziel.

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