Wie ein Auto ohne TÜV zum TÜV befördern?

Hey Leute, ich habe ein Auto welches nun seit fast einem Jahr kein TÜV mehr hat.
Wie kann ich dieses zum TÜV transportieren?

Abschleppen ist wohl nicht gestattet und zum Kurzzeitkennzeichen finde ich unterschiedliche Aussagen ob ich das ohne HU nutzen kann.

Grüße
Marcel Hentschel

78 Antworten

Zitat:

@jof schrieb am 9. Januar 2022 um 21:38:11 Uhr:



"Reservieren" reicht nicht, das Kennzeichen muss tatsächlich zugeteilt sein.

Seit dem 01.10.2017 reicht auch eine "Reservierung nach §14(1) Satz 4" aus (Es müsste eigentlich Satz 5 heißen, das halte ich für einen redaktionellen Fehler im Text).

Wichtig ist: das ist die Reservierung bei der Abmeldung zur späteren Wiederzulassung. Das ist unbedingt von der Wunschkennzeichen-Reservierung zu unterscheiden!

Zitat:

@Oetteken schrieb am 8. Januar 2022 um 12:44:57 Uhr:


Immer wieder das gleiche Thema.
Warum ruft man nicht bei der zuständigen Zulassungsstelle an, dann bekommt man eine verlässliche Antwort.

Immer diese Endlosdiskussionen 😁 .....Leute siehe Text oben.......das ist der Richtige Weg.....

alles andere ist Glaskugel 😁

Ganz ehrlich warum diese Diskussion??

Weil man bei den zuständigen Ämtern auch oft aus eigener Unwissenheit die falsche Antwort erhält.

So war es zumindest vor einigen Jahren bei mir. Da musste ich 3 Stellen bzw. die Vorgesetzten sprechen bis klar war welche Antwort die richtige war.

Im Netz war damals keine verlässliche Angabe zu finden.

Darum!!

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 9. Februar 2022 um 14:51:41 Uhr:


Ganz ehrlich warum diese Diskussion??

Weil man bei den zuständigen Ämtern auch oft aus eigener Unwissenheit die falsche Antwort erhält.

So war es zumindest vor einigen Jahren bei mir. Da musste ich 3 Stellen bzw. die Vorgesetzten sprechen bis klar war welche Antwort die richtige war.

Im Netz war damals keine verlässliche Angabe zu finden.

Darum!!

....bist Du sicher das er Dir die Richtige Antwort gegeben hat ??.....hier bekommst Du mehr wie drei Antworten 😁

Auch hier kann man nachlesen

Oder hier

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Schau mal bitte was/wen du zitiert hattest und darauf hatte ich entsprechend geantwortet.

Das die allg. Frage schon mal hier beantwortet wurde bestreite ich nicht.

https://www.autobild.de/.../fahren-ohne-zulassung-14640521.html?...

Zitat:

@DrPT schrieb am 10. Februar 2022 um 04:55:51 Uhr:


https://www.autobild.de/.../fahren-ohne-zulassung-14640521.html?...

Danke für den Link.

So, Buben und BubInnen, das Problem ist jetzt, dass der § 10 FZV, den ihr alle kennt, das alles nicht mehr regelt. Ist er irgendwo noch zitiert, ist er reichlich überaltert, denn jetzt regelt mittlerweile der Abschnitt 4 der FZV in den §§ 41 bis 45 das alles. Da gibt es z. B. den §41 für rote und den §42 für die Kurzzeitkennzeichen und all das ist erst seit September 2023, also aktuell erst 6 Wochen gültig!!

Hier gucken: https://www.buzer.de/gesetz/15953/b43826.htm

Hat jemand zu diesem neuen Abschnitt 4 bereits eine Durchführungsverordnung oder VV dazu, die auch "Werkstatt-Fahrten" irgendwie ermöglichen? Habe ich erst mal nicht gefunden, von daher wissen da mit ein bisschen Pech aktuell weder Versicherungen noch Zulassungsstellen schon so richtig Bescheid.

Ich verstehe die Frage nicht so recht.

§12 Absatz 4 n.F. ist doch praktisch wortgleich mit §10 Absatz 4 a.F., warum sollte sich also für die Praxis da etwas ändern?

(und was sollte der Abschnitt 4 damit zu tun haben?)

Zitat:

Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden.

Ich kann hier auch keine Änderung erkennen, die direkten Fahrten zu einer Werkstatt gehören unmittelbar zum Erlangen einer neuen Betriebserlaubnis und sind daher innerhalb des Zulassungsbezirks und des angrenzenden Beziks erlaubt.

Das sind aber zwei Paar Schuhe:

Zum einen die Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen, und zum anderen die Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen!

Außerdem bedeutet eine abgelaufene HU-Frist auch keine erloschene Betriebserlaubnis.

Zitat:

die direkten Fahrten zu einer Werkstatt gehören unmittelbar zum Erlangen einer neuen Betriebserlaubnis

Die Erlangung einer Betriebserlaubnis ist die Zulassung? Nein, die Betriebserlaubnis ist die Typengenehmigung, Ganzabnahme etc., aber Zulassung ist Zulassung. Hat dein Auto noch keine Betriebserlaubnis, kannst du es gar nicht zulassen.

Nicht umsonst gibt es ja z. B. auch das Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Fahrzeugveränderungen.

Nein, schaut man sich auch den (neuen) §12, Abs. 4 ZVO, dann heißt es dort:

(4) 1Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. 2Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Bei den "Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung" sind keine Fahrten zur Erlangung der HU-Fähigkeit gemeint (z. B. Fahrten zur Werkstatt zum Reparieren und dann wieder heim etc.) Findet dein TÜV auch zu einem später überprüfbaren Termin in deiner Werkstatt statt, dann darfst du natürlich an dem Termin dorthin fahren, und nur dann!

Ansonsten sind Fahrten von und zu deiner TÜV-Stelle und von und zu deiner Zulassungsstelle erlaubt und nur im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Zulassungs- oder HU/AU-Handlung.

Wäre ich Polizist und würde dich ohne gestempelte Kennzeichen anhalten, dann würde ich deine Angaben verifizieren. Und wenn die nicht zu echten existenten Terminen passen, wärst du dran wegen Fahren ohne Versicherungsschutz, denn die Versicherung hat die erlaubten Fahrten abgesichert und nicht die unerlaubten im Sinne des Gesetzes. Daher: Vorsicht vor meinen und denken und vermuten und behaupten.

Zum Glück bist Du kein Polizist, denn die wissen wie das zu handhaben ist.
An dem Verfahren wie mit ungesiegelten Kennzeichen gefahren werden darf,hat sich nichts geändert, außer die Nummer des Paragraphen.

Und die Polizisten haben in Zukunft noch ein viel größeres Problem mit ungesiegelten Kennzeichen, denn der Gesetzgeber hat der Lobby einen gefallen getan und die Tageszulassung eingeführt.
Hier werden grundsätzlich keine Siegel zugeteilt und man darf bis 24 Uhr am Verkehr teilnehmen,wenn man die ungesiegelten Kennzeichen dran hat und den Zulassungsnachweis mitführt.
In bestimmten Gegenden, werden sicher nicht wenige das nutzen und wenn die Rennleitung sicher gehen will,dass da kein Schmuhfix gemacht wird,müsste man jedes Fahrzeug ohne Siegel kontrollieren.
Das wird meiner Meinung nach nicht passieren!

Ich bin in einer Großstadt und hier gibt es Polizei jeder Art. Entspannte und Unentspannte.

Ich hatte heute mit dem Dezernat der Polizei gesprochen, die sich nur mit Verkehr beschäftigt und die sagten, dass wohl die meisten Polizisten wissen, was mit ungestempelten Kennzeichen möglich, aber auch, was nicht damit möglich ist.

"Ungestempelt" halten wir immer an, meinte er. Wenn wir Zeit haben. Und wenn dann die Story passt, die Strecke passt, die eVB stimmig ist, die Papiere stimmen und alles vom Gefühl her passt, lassen wir weiter fahren. Wenn nicht, checken wir und dann alles.

Bedeutet: Wer zu einer Werkstatt fährt, die gar keinen TÜV oder AU anbietet oder die kontrollierte Person keinen Termin hat, ist man dran! Da sind die völlig unaufgeregt. Sie kriegen Geld dafür, diesen Job zu machen.

das wird für die Polizei ja jetzt auch nicht einfacher:

Mit i-Kfz Stufe 4 darf im Rahmen der §§31 und 32 FZV n.F. ein Fahrzeug mit ungesiegelten Kennzeichenschildern ganz regulär genutzt werden, ohne die Einschränkungen des §12(4), und zwar im Gegensatz zur Tageszulassung für bis zu 10 Tage.

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