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Wie bekomme ich meine Kawasaki zugelassen?

Themenstarteram 13. April 2020 um 11:57

Hall in die Runde, habe im Dezember 2019 eine Kawasaki EL 250 gebraucht gekauft. Sie ist Baujahr 89. TÜV ist im Mai 2016 ausgelaufen und das Motorrad stand bisher. Habe es nun wieder auf Vordermann gebracht und möchte es nun wieder zulassen. Aber nun beginnt das ungewisse. Zum TÜV kann ich nicht fahren da ich keinen gültigen TÜV mehr habe. Zulassen kann ich es auch nicht auf mich da ich keinen gültigen TÜV habe. TÜV kann schlecht einen TÜV machen da ich ja kein gültiges Kennzeichen habe. ( TÜV könnte ich in einer KFZ Werkstatt um die Ecke machen wo ich die Eli hinschieben könnte. Wie ist nun der genaue Verlauf und wie belaufen sich die etwaigen Kosten hier in Sachsen beim TÜV Süd . Danke

Beste Antwort im Thema
am 13. April 2020 um 13:06

Auszug aus § 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

 

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Also:

1. Eine Versicherungsbestätigung (eVb) besorgen , auf der vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. §10 FZV auch abgedeckt sind. Ohne diesen gesonderten Vermerk ist keine Fahrt möglich.

2. Bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht auch telefonisch) zuteilen lassen. Erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen Fahrten ausgeführt werden.

Dein altes Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein.

3. Wenn die Kawa gem. bestandener HU zulassungsfähig, ab zur Zulassungsstelle und endgültig zulassen.

DERZEITIGES PROBLEM IN DER PRAXIS AUFGRUND CORONA HABEN ZULASSUNGSSTELLEN EINGESCHRÄNKT, ODER NICHT GEÖFFNET.

Daher bitte vorher bei Zulassungsstelle erkundigen.

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@Kai R.:

Ja, wie gesagt.

In meinem Fall in München ging das.

Reserviertes Kennzeichen wurde für die Vorabzuteilung verwendet, ansonsten hätte ich natürlich jenes genommen was die mir dort dann zugeteilt hätten.

Beide Male ohne Termin bei der Zul.stelle erschienen, 1.Mal:WarteNummer gezogen,Etwa 20 min. gewartet, Vorgang bearbeitet, Nach insgesamt 45 min. wieder draußen.

Beim 2.Mal mit Papiere aushändigen und Siegel kleben war ich sogar nach 30 min.komplett fertig und wieder auf der Straße.

(War an einem Freitag, 11:45 Uhr). :)

Aber wenn dem TE seine Zul.stelle diesen Ablauf nicht kennt oder so durchführt,

(Dürfen die wirklich voneinander abweichen?)

macht das die Sache komplizierter.

Zitat:

Reserviertes Kennzeichen wurde für die Vorabzuteilung verwendet,

Aber: Reserviertes Kennzeichen ohne Vorabzuteilung darfst du nicht verwenden.

Natürlich nicht, also mir zumindest war das schon klar.

Man bekommt ja auch noch eine Art vorläufigen Fahrzeugschein dazu.

Aber gut, kann sicher nicht schaden wenn es nochmals ausdrücklich erwähnt wird.

Ich würd bei deiner Werkstatt fragen ob das für den Prüfer ein Problem ist ohne Kennzeichen TÜV zu machen. Wenn nicht, dann hinschieben und gut... Oft sind die Prüfer da auch normal und mehr als ne runde aufm Hof drehen die auch nciht (Hat bei mir Zumindest noch nie einer gemacht).

Ich weiß ja nicht wo her du aus Sachsen kommst. Bei mir im Kreis GR werden aktuell keine Anmeldungen für Privatleute (Es sei denn du bist Super Systemrelevant und kannst nachweisen das du kein anderes Fahrzeug hast und darauf angewiesen bist um damit zur Arbeit zu kommen) durchgeführt. Einzig Abmeldungen werden aktuell noch gemacht.

Übernehme das Motorrad von meinem Onkel und da habe ich heute mal angerufen und gefragt.

Erkundige dich da lieber auch mal. Nicht das du TÜV hast, aber das Mopped nicht zulassen kannst...

Frage:

Darf man überhaupt ein stillgelegtes Fahrzeug auf öffentlicher Straße (Fußweg gehört denke ich auch dazu) bewegen/schieben?

Ist es nicht sogar so, dass abgemeldete Fz. nicht im öffentlichen Verkehrsraum sein dürfen? Also weder parken, schieben, fahren)?

Wo kein Kläger da kein Angeklagter, wenn die werke wie vom Te geschrieben um die Ecke ist ... ich denke keiner schiebt sein Mopped aus Spass 10km, dann muss man schon den ganz mies gelaunten Cop treffen ...

Kommt auch auf die gegend drauf an, wenn es in der nachbarschaft Probleme gibt und 5 Nachbarn launern nur auf die Gelegenheit zum ansch.... würde ich es mir überlegen, andernfalls einfach machen....

Streng genommen wird das täglich tausendfach gebrochen, alleine wieviele nicht zugelassende Autos & Motorräder auf öffentlichen Grund/Straßen entladen werden und "20m" gefahren werden....:D

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 15. April 2020 um 16:34:34 Uhr:

Darf man überhaupt ein stillgelegtes Fahrzeug auf öffentlicher Straße (Fußweg gehört denke ich auch dazu) bewegen/schieben?

Schieben ist unkritisch, du darfst das Fahrzeug nur nicht "in Betrieb setzen".

Auf den Fußweg darfst du aber damit nur, wenn du andere Fußgänger nicht wesentlich behindern würdest. Sonst musst du auf der Straße schieben.

Zitat:

Ist es nicht sogar so, dass abgemeldete Fz. nicht im öffentlichen Verkehrsraum sein dürfen? Also weder parken, schieben, fahren)?

Parken ist wieder was anderes:

Das ist kein straßenverkehrsrechtliches Problem sondern ein straßenrechtliches, das überschreitet den zulässigen Gemeingebrauch. So wie du auch z.B. keine Möbel auf der Straße lagern darfst.

Meine Werkstatt kommt mit einem Transporter und holt das Motorrad bei Bedarf ab. Das würde ich auch mal dort anfragen.

Themenstarteram 18. April 2020 um 17:22

So Leute, danke erst einmal für eure vielen Ratschläge. Es ist schön in so einer Runde so wahr genommen zu werden. Also nun kurzes Feedback von mir. Motorrad zur Werkstatt an der Ecke geschoben ( ca 500 m ). Dort habe ich TÜV bekommen. FREUDE. Dann Freitag zum Zulassungsdienst und Brief , TÜV Bericht und Zulassung inkl. Versicherungsbestätigung und Personalausweis und IBAN Nummer abgegeben und siehe da - ich bin neuer Besitzer. Jippi. Also total entspannt.

Glückwunsch, Ende gut, alles gut.

Zitat:

@Marius69 schrieb am 18. April 2020 um 19:22:34 Uhr:

.... und siehe da - ich bin neuer Besitzer. Jippi. Also total entspannt.

Nein!

Besitzer warst du schon seit Dezember 2019, jetzt bist auch der offizielle Fahrzeughalter. :)

Moin Moin !

Zitat:

Das ist ja das Verrückte:

 

Du darfst die Fahrt zur Prüfung mit den KZK machen, der Prüfer die Prüfungsfahrt aber nicht!

Wo bitte steht das?

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 20. April 2020 um 11:18:43 Uhr:

Moin Moin !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 20. April 2020 um 11:18:43 Uhr:

Zitat:

Das ist ja das Verrückte:

Du darfst die Fahrt zur Prüfung mit den KZK machen, der Prüfer die Prüfungsfahrt aber nicht!

Wo bitte steht das?

MfG Volker

§ 16a, Absatz 7 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Eigentlich hätte ich jetzt gesagt, in §16a Absatz 1 Satz 1?!

schon erkennbar an den unterschiedlichen Überschriften:

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 18. April 2020 um 22:04:44 Uhr:

Zitat:

@Marius69 schrieb am 18. April 2020 um 19:22:34 Uhr:

.... und siehe da - ich bin neuer Besitzer. Jippi. Also total entspannt.

Nein!

Besitzer warst du schon seit Dezember 2019, jetzt bist auch der offizielle Fahrzeughalter. :)

Wenn schon Korinthenkackerei, dann auch richtig:

Er ist nicht der Besitzer, er ist der Eigentümer.

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