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Wie bekomme ich meine Kawasaki zugelassen?

Themenstarteram 13. April 2020 um 11:57

Hall in die Runde, habe im Dezember 2019 eine Kawasaki EL 250 gebraucht gekauft. Sie ist Baujahr 89. TÜV ist im Mai 2016 ausgelaufen und das Motorrad stand bisher. Habe es nun wieder auf Vordermann gebracht und möchte es nun wieder zulassen. Aber nun beginnt das ungewisse. Zum TÜV kann ich nicht fahren da ich keinen gültigen TÜV mehr habe. Zulassen kann ich es auch nicht auf mich da ich keinen gültigen TÜV habe. TÜV kann schlecht einen TÜV machen da ich ja kein gültiges Kennzeichen habe. ( TÜV könnte ich in einer KFZ Werkstatt um die Ecke machen wo ich die Eli hinschieben könnte. Wie ist nun der genaue Verlauf und wie belaufen sich die etwaigen Kosten hier in Sachsen beim TÜV Süd . Danke

Beste Antwort im Thema
am 13. April 2020 um 13:06

Auszug aus § 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

 

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Also:

1. Eine Versicherungsbestätigung (eVb) besorgen , auf der vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. §10 FZV auch abgedeckt sind. Ohne diesen gesonderten Vermerk ist keine Fahrt möglich.

2. Bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht auch telefonisch) zuteilen lassen. Erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen Fahrten ausgeführt werden.

Dein altes Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein.

3. Wenn die Kawa gem. bestandener HU zulassungsfähig, ab zur Zulassungsstelle und endgültig zulassen.

DERZEITIGES PROBLEM IN DER PRAXIS AUFGRUND CORONA HABEN ZULASSUNGSSTELLEN EINGESCHRÄNKT, ODER NICHT GEÖFFNET.

Daher bitte vorher bei Zulassungsstelle erkundigen.

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Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 20. April 2020 um 19:17:52 Uhr:

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 18. April 2020 um 22:04:44 Uhr:

 

Nein!

Besitzer warst du schon seit Dezember 2019, jetzt bist auch der offizielle Fahrzeughalter. :)

Wenn schon Korinthenkackerei, dann auch richtig:

Er ist nicht der Besitzer, er ist der Eigentümer.

Noch welche mit Langeweile.
Hüstel
Moorteufelchen

Moin Moin !

 

Zitat:

§ 16a, Absatz 7 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Zitat:

Eigentlich hätte ich jetzt gesagt, in §16a Absatz 1 Satz 1?!

Anscheinend habe ich eine andere Version der FZV. Das (allgemeingültige) Verbot in Absatz1 Satz 1 wird im Absatz 7 aufgehoben.

""(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden""

Daraus könnte bestenfalls ein Winkeladvokat konstruieren, dass auf dem Gelände der Untersuchungsstelle nicht gefahren werden darf, bevor die HU bestanden wurde. Jeder Richter mit halbwegs gesundem Menschenverstand würde aber anders urteilen , weil diese Auslegung dem Sinn der Vorschrift entgegen steht.

MfG Volker

Nein, ich bin beim Verwendungsbereich:

Mit dem roten Kennzeichen dürfen Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten gemacht werden.

Mit dem Kurzzeitkennzeichen nur noch Probe- und Überführungsfahrten.

Die Prüfungsfahrt (siehe §2 Nr. 24 FZV: "Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück") ist mit den Kurzzeitkennzeichen nicht mehr zulässig, seit sie aus dem §16 herausgelöst wurden und den eigenen §16a bekommen haben.

Ich hatte da im Vorfeld (als die ersten Entwürfe für §16a bekannt wurden) noch bei unserer Technischen Leitung protestiert und darum gebeten, man möge sich gegen diese Einschränkung einsetzen. Dort hatte man dann zwar meine Lesart der Vorschrift bestätigt, sieht darin aber kein Problem weil wir ja die roten 05er Kennzeichen für diese Fahrten verwenden können :(

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