Wertminderung beim Unfall

Hallöchen,

ich hatte letztens einen Unfall mit meinem Fahrzeug. Mir ist ein älterer Herr in die Fahrerseite gefahren. Es wurde die komplette Tür ausgetauscht und der Kotflügel und die hintere Tür wurde mit einlackiert. Zählt das Fahrzeug jetzt als Unfallwagen, und hab ich Anrecht auf auf einen Wertausgleich?

Mfg Markus

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Hast Du auch Werbeflyer, ich meine extra für MT-Verwendung?

Hab ich Gott Sei Dank nicht nötig, da ich ausreichend mit Arbeit eingedeckt bin. Aber wenn es mir gelingt, dem ein oder anderen zu erklären, wie er aus dem Schadensmanagement -System der Versicherer rauskommt, bin ich schon zufrieden. Nichts anderes habe ich hier im Sinn. Die Herren Versicherungsangestellten, die hier schreiben, wollen ja auch keine Verträge verkaufen, sondern nur "helfen" ....

Wenn Du Werbeflyer von mir brauchst, mail mich einfach an :::----))))

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@ATJ
Da dir alle „freien“ Sachverständigen in unserem schönen Land sowie die Qualität aller Gutachten „freier“ Sachverständiger bekannt sind, distanziere ich mich aufs Schärfste von meiner Unterstellung, es gäbe da wohlmöglich doch schwarze Schafe 😁

Und damit sollte es auch gut sein - hat mit dem Ursprungsthema eh nichts mehr zu tun
 

Sorry wir reden hier nicht von einem Nachweis, sondern vom Beweis. Siehe Urteile!!! Der geschädigte muß nicht Nachweisen sondern Beweisen.😉

@Delle
Viel besser!!
Aber das ist halt fünf Silben länger.
Genau wie BVSK = SV-Verband, oder so...
😁

Mit dem "freien" SV war der SV gemeint, der seine Gutachten frei von Weisungen anderer erstatten kann. Eine weisungsgebundene Gutachtenerstattung ist bei angestellten SV wahrscheinlicher als bei freiberuflich tätigen, kann bei letzteren aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Ändert aber alles nichts daran, daß die WS beim KVA aufschreibt, was der Kunde haben möchte (daher kann der KVA allenfalls ein Beweis für den Kundenwunsch sein: Bsp.: der KVA beweist, daß der Kunde gerne einen neuen Kotflügel haben würde und daß dieser X Euro kostet), während das Gutachten den zur Wiederherstellung nach den Richtlinien des Fahrzeugherstellers notwendigen Aufwand darlegt (Bsp.: das Gutachten beweist, daß ein Schaden vorliegt, wie umfangreich er ist, wie er instand zu setzen ist, was diese Instandsetzung kostet und ob diese Instandsetzung im Hinblick auf den Wert des Fahrzeuges wirtschaftlich vertretbar ist. Und noch einiges mehr.)
Ob ein Richter dem "Parteigutachten" folgt, liegt allein daran, wie er den Beweis würdigt - und darin ist der Richter frei.

Daß SV, die für eine Partei ein Gutachten erstellt haben, nur selten als "sachverständige Zeugen" vor Gericht gehört werden, liegt u. a. auch daran, daß viele SV angesichts der geringen Entschädigungssätze für Zeugen die involvierten Anwälte eher dazu drängen, ein weiteres Gutachten über das Gericht zu beantragen - in der Hoffnung, selbst auch einmal in den Genuß zu kommen, im Auftrag des Gerichtes Rechnungen zu schreiben...

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Hallo,

den Ausführungen von ATJ schließe ich mich an.

Zu Kostenvoranschlägen habe ich hier ***EDITIERT - bitte Linkregelung beachten (Schreddi)*** schon mal ein paar Ausführungen getätigt (ich hoffe der Link ist erlaubt, es sind in den Kommentaren ja auch Gegenstimmen vertreten).

KV`s sind halt, in meinen Augen, teilweise nicht so der Hit......

Aber wie gesagt: Meine Einstellung.

Mfg.

SV Stoll

Hallo Schreddi,

kannst du mir mal behilflich sein, ich finde die betreffenden Linkregeln nicht. Der Link war ja nicht rassistisch oder sonst wie anstößig.

Um der besseren Komunikation wegen werde ich mich dann an diese halten.

Mfg.

SV Stoll

Hallo, noch ne Frage zur Wertminderung.

Der Gutachter hat einen Schaden in Höhe von ca. 760 € brutto festgestellt.
Da es sich überwiegend um einen Lackschaden handelt sagte mir der Gutachter das man hier keine Wertminderung geltend machen kann, da Lackschäden nicht wertmindernd seien und beim Wiederverkauf auch nicht angegeben werden müssen.
Ist das tatsächlich so ?
Auch wenn der Schaden nur unwesentlich über den 760€ liegt ... Steht mir hier keine Wertminderung zu ?

Besser keine Wertminderung für einen Lackschaden als mit Wertminderung einen Unfallwagen ccayton😉

will den Schaden ja reparieren lassen (falls du darauf hinaus möchtest).
Will ja nur wissen ob der reparierte Schaden dann trotzdem den Wert mindert und man den Schaden dann auch irgendwann beim Verkauf angeben muss.

Dazu noch ne weitere Frage, da ich mich sehr über das Geschäftsgebahren der gegn. Versicherung geärgert habe.
Diese war nämlich so dreist und hat einfach gegen unsere Absprache nach Gutachten abgerechnet und mir den Netto-Betrag ausgezahlt. Dabei war die Reparatur des Schadens vereinbart und so stand es sogar im Gutachten.

Ich halte das für ne ganz miese Masche .. lieber mal günstig abspeisen als für den Schaden (einschl. Mehrwertsteuer) gerade zu stehen.
Sollte ich hier direkt nen Anwalt zu Rate ziehen ? .. War seit dem noch nicht wieder in der Werkstatt. Bin mir nicht sicher ob hier jetzt noch ne Schadensabtretung möglich ist.
Und es ist ne Frechheit jetzt für den Schaden in Vorleistung treten zu müssen.

Der Schaden mindert nicht den Wert deines Fahrzeugs und du kannst ja sagen, das da mal neu lackiert worden ist von einer Fachwerkstatt wegen ein paar Kratzer wenn du ihn verkaufst.

Das ist normal, wie die Versicherung abgerechnet hat! Wenn das Fahrzeug repariert ist, die Reparaturrechnung der Versicherung einreichen und sie zahlt den Rest. Da brauchst du keinen Rechtsanwalt einschalten.

Solange du das Fahrzeug nicht reparieren läßt und die Rechnung nicht einreichst, braucht dir die Versicherung auch nicht die MwSt. zu bezahlen.

Na, die 144,40 MwSt. kannst du doch für kurze Zeit vorstrecken und mit den 615,60 Euro die du schon bekommen hast dein Fahrzeug reparieren lassen.🙂

Du hast doch den Weg so gewählt mit der Versicherung. Du hättest ja selber direkt das Auto in die Werkstatt bringen können und der Versicherung mitteilen können, daß du der Werkstatt eine Abtretungserklärung unterschreibst und sie dann direkt mit der Werkstatt abrechnen sollen.

Wenn das Fahrzeug repariert ist, steht auf der Rechnung drauf wieviele Tage das gedauert hat, da bekommst du dann noch Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit und die 25 Euro Unkostenpauschale hast du sicher auch schon bekommen.

Da kannst du doch nicht auf die Versicherung schimpfen😠

Die Versicherung hat sich Vorbildich verhalten!😉 Da hast du dich umsonst geärgert😁

Ich zitiere mich hier mal selber, hast du vermutlich überlesen.

Zitat:

Original geschrieben von ccayton


... gegen unsere Absprache nach Gutachten abgerechnet und mir den Netto-Betrag ausgezahlt. Dabei war die Reparatur des Schadens vereinbart und so stand es sogar im Gutachten.

So wie du es vorschlägst hatte ich es ja vor, die Versicherung hat jedoch zur Schadensermittlung erst mal ihren Gutachter raus geschickt. Von Auszahlung war nie die Rede.

Es geht hier auch ums Prinzip .. es ist kein Geschäftsgebahren gegen eine Absprache zu handeln. Auch wenn es nur die Mehrwertsteuer ist, kann es doch nicht sein, das ich als Geschädigter dafür in Vorleistung treten muss.
Laut Gutachten muss das Fahrzeug auch vermessen werden um weitere Schäden auszuschließen. Wenn hier zusätzliche Kosten entstehen sollten, wird der Differenzbetrag umso höher.
Einfach an die Absprache halten .. den Schaden direkt mit der Werkstatt abrechnen .. wäre wohl zu einfach gewesen. Warum muss man die Sache unnötig verkomplizieren ?

Unkostenpauschale habe ich bisher 20 € bekommen ... Durch den Hickhack hier hab ich ja nochmals Aufwand (mit Versicherung, Autohaus, etc.) .. werde dann mal ebenso dreist nochmals 10€ fordern müssen.

Das macht sie immer netto und das ist auch gesetzlich richtig so!!! 20 Euro ist auch OK an Unkostenpauschale!
Das einzige Prinzip was nicht stimmt ist deins und nicht von der Versicherung!

Du brauchst ja auch gar nicht in Vorleistung zu gehen. Du bezahlst der Werkstatt das schon mal was dir die Versicherung ausgezahlt hat und läßt den Rest über die Werkstatt mit der Versicherung abrechnen.

Was willst du noch mehr😕 Dein Schaden wird Ordnungsgemäß bezahlt!

Zitat:

Es geht hier auch ums Prinzip .. es ist kein Geschäftsgebahren gegen eine Absprache zu handeln. Auch wenn es nur die Mehrwertsteuer ist, kann es doch nicht sein, das ich als Geschädigter dafür in Vorleistung treten muss.

Manchmal kann einem schon fast das Stehkrägelchen platzen....

Was bitte willst Du denn? Schimpfen um jeden Preis? Weil es nicht sein kann, dass eine Versicherung "Dich als Geschädigten" einfach schnell und unbürokratisch mit Geld versorgt?
Falls Du es noch nicht mitbekommen hast: das genau ist es, was die anderen als Geschädigte alle gerne hätten und wenn es nicht so läuft wie bei Dir, dann hat man Grund sich aufzuregen.

Und es würde mich auch nicht wundern, wenn auf dem Abrechnungsschreiben genau erklärt steht, was Du zu tun hast, um im Reparaturfall den Restbetrag zu bekommen.

Aber manchen kann man es wohl einfach nicht recht machen.

Bring Deinen Wagen einfach in die Werkstatt, überweis das Geld, dass Du bedauerlicherweise schon bekommen hast und lass die Werkstatt den Rest machen, dann passt das schon.

Gruß
Hafi

Hallo,

letztens hatte ich einen ähnlichen Fall. Da ging es aber um knappe 4800,- Euro. Im Gutachten war eindeutig vermerkt, dass der Wagen in der benannten Werkstatt repariert werden soll.

Termin stand schon.

Auch hier hat die Versicherung vorab Netto reguliert.

Der Geschädigte hat keinen Anruf und keinen Brief erhalten.

Und meines Wissens war eine Übernahmeerklärung auch schon gemacht.

Da war die Versicherung sehr schnell. Durch die Aktion hat sie aber den Geschädigten und die Werkstatt gehörig durcheinander gebracht. Auch die Verärgerung war natürlich da.

Die Wogen konnten zwar geglättet werden. Aber wäre es hier nicht hilfreich, wenn die Versicherer ein bißchen differenzieren und noch zuwarten, bis die Rechnung kommt? Oder den Geschädigten mal überhaupt zur Stellungnahme auffordern, wie er den zu verfahren gedenke?

So zwei Wochen wären doch noch vertretbar. Den Schaden in 4-5 Tagen (und auch die Gutachten-Rechnung🙂) bezahlen ist zwar schön und gut. Aber wenn hundertprozentige Reparaturabsicht vorhanden und dokumentiert ist?

Nur so als Anregung. Würde manchen Aufreger vermeiden. Auch wenn es sich, so wie von Hafi und Mensch-Maier angesprochen, natürlich nachträglich regeln lässt.

Mfg.

SV Stoll

ja und noch ein nachtrag zum eigentlichen Thema:

- Es kommt immer darauf an, ob es sich um eine wertminderungsrelevante Beschädigung handelt.

Würde ein Neuwagen komplett zerkratzt könnte dies evtl. eine Wertminderung auslösen.

Ansonsten ist das bei reinen Lackschäden kritisch zu sehen. Oft werden ja kosmetische Lackierungen an Gebrauchtwagen durchgeführt, um normale Spuren der Jahre (Steinschläge etc.) zu beseitigen.

Da ist ja eher werterhöhend bzw. werterhaltend zu sehen. Im Normalfall wird niemand einen Gebrauchtwagen stehen lassen oder ernsthaft von merkantiler Wertminderung reden, wenn an diesem nur nachlackiert wurde um Kratzer zu beseitigen.

Wer aufgrund einer Nachlackierung trotzdem mißtrauisch ist, ob er nicht einen Unfallwagen vor sich hat, kann ja zum Sachverständigen seines Vertrauens gehen und diesen einen Blick drauf werfen lassen. Wir sehen dann schon an gewissen Punkten, ob da mal was erhebliches war oder nicht.

Mfg.

SV Stoll

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