Wertminderung beim Unfall
Hallöchen,
ich hatte letztens einen Unfall mit meinem Fahrzeug. Mir ist ein älterer Herr in die Fahrerseite gefahren. Es wurde die komplette Tür ausgetauscht und der Kotflügel und die hintere Tür wurde mit einlackiert. Zählt das Fahrzeug jetzt als Unfallwagen, und hab ich Anrecht auf auf einen Wertausgleich?
Mfg Markus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Hast Du auch Werbeflyer, ich meine extra für MT-Verwendung?
Hab ich Gott Sei Dank nicht nötig, da ich ausreichend mit Arbeit eingedeckt bin. Aber wenn es mir gelingt, dem ein oder anderen zu erklären, wie er aus dem Schadensmanagement -System der Versicherer rauskommt, bin ich schon zufrieden. Nichts anderes habe ich hier im Sinn. Die Herren Versicherungsangestellten, die hier schreiben, wollen ja auch keine Verträge verkaufen, sondern nur "helfen" ....
Wenn Du Werbeflyer von mir brauchst, mail mich einfach an :::----))))
142 Antworten
@MenschMeier:
Ja, Sachverständige sind schlaue Leute. Das war bekannt.
Was hat das jetzt mit der (komischerweise immer wieder auftauchenden) Meinung zu tun, dass ein KVA nicht zum Nachweis eines Schadens geeignet sein soll? Jedenfalls solange er zusammen mit Bildern eingereicht wird, was allerdings der absolute Normalfall ist.
Ohne Bilder taugt er er nichts. Das ist unstreitig.
Das gilt allerdings für das Kurzgutachten genauso.
Bei Versicherern wimmelt es bekanntlich nur so von Sachverständigen, die in der Lage sind, eine Audatex Kalkulation mit den Schäden auf einem Foto zu vergleichen.
Ein KVA, bei dem die Vorderachse als Ersatzteil auftaucht, wenn der Kotflügel hinten links verkratzt ist, fällt also auf...
Die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt.
Da Hafi mich noch drauf aufmerksam gemacht hat ein EDIT
BGH VI ZR 365/03
Das bietet der KVA der Werkstatt nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
@MenschMeier:
Ja, Sachverständige sind schlaue Leute. Das war bekannt.
Was hat das jetzt mit der (komischerweise immer wieder auftauchenden) Meinung zu tun, dass ein KVA nicht zum Nachweis eines Schadens geeignet sein soll? Jedenfalls solange er zusammen mit Bildern eingereicht wird, was allerdings der absolute Normalfall ist.
Ohne Bilder taugt er er nichts. Das ist unstreitig.
Das gilt allerdings für das Kurzgutachten genauso. Ein Gutachten hat IMMER Bilder
Bei Versicherern wimmelt es bekanntlich nur so von Sachverständigen, die in der Lage sind, eine Audatex Kalkulation mit den Schäden auf einem Foto zu vergleichen. Wenn die Werkstatt über diese Software verfügt..
Ein KVA, bei dem die Vorderachse als Ersatzteil auftaucht, wenn der Kotflügel hinten links verkratzt ist, fällt also auf...
Richtig... um dann dem Geschädigten mitzuteilen, dass der KVA nicht zur Regulierung angewendet werden kann und hier nach Prüfung mit Summe xxxx angemessen zu regulieren ist.
Und die Rechnung für den KVA ist dann natürlich auch nicht zu bezahlen....
1. Der geschädigte Autofahrer hat das uneingeschränkte Recht, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Die Kosten für die Hinzuziehung des Sachverständigen muss die gegnerische Versicherung tragen, es sei denn, es liegt ein eindeutiger Bagatellschaden vor (je nach örtlicher Rechtsprechung darf die Schadensumme 600 € bis 750 € nicht übersteigen). Aber auch dann kann der Kfz-Sachverständige ein Kurzgutachten (Kostenvoranschlag) erstellen.
2. Die Hinzuziehung des Kfz-Sachverständigen ist nicht nur im Interesse des Geschädigten, sondern häufig auch im Interesse des Kfz- Reparaturbetriebes. Der Kfz-Reparaturbetrieb spart die Kosten der Schadenfeststellung und erhält die Sicherheit, dass alle notwendigen Reparaturaufwendungen erfasst werden.
3. Im Unterschied zum Kostenvoranschlag hat das Schadengutachten einen besonderen beweissichernden Charakter. Bei späteren Streitfällen hilft das Gutachten den Parteien, Klarheit über Unfallhergang und Schadenhöhe zu erhalten.
4. Der Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten wenn nötig Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dies ermöglicht es dem Geschädigten beispielsweise, dass er sein Fahrzeug zu dem vom Gutachter festgelegten Restwert auch an seinen Kfz-Reparaturbetrieb veräussern kann. Ausserdem kann durch das Gutachten die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
5. Der Kostenvoranschlag ist das verbindliche Versprechen des Kfz-Reparaturbetriebes, die Reparatur zu dem versprochenen Preis durchzuführen. Kommt es später zu Reparaturerweiterungen, besteht die große Gefahr, dass der Kfz-Reparaturbetrieb verpflichtet ist, zu dem ursprünglichen Preis die Reparatur durchzuführen. Das Schadengutachten stellt sicher, das bei Reparaturerweiterungen der Schädiger zur Zahlung an den Geschädigten verpflichtet ist. Im Haftpflichtschadenfall besteht kein Grund, dass der Kfz-Reparaturbetrieb anstelle des Schädigers, das sogenannte Prognoserisiko übernimmt.
6. Auch in Fällen, in denen der regulierungspflichtige Versicherer Reparaturfreigaben erteilt, oder auf Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet, hat der Geschädigte dennoch das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dieses Recht steht ihm schon aus Gründen der Waffengleichheit gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer zu.
7. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt ausführt, so stehen im dennoch die entsprechenden Reparaturkosten der Markenwerkstatt zu (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 (AZ.:VI ZR 398/02).
Mehr hab ich nicht mehr auf Lager😉😁
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Zitat:
Richtig... um dann dem Geschädigten mitzuteilen, dass der KVA nicht zur Regulierung angewendet werden kann und hier nach Prüfung mit Summe xxxx angemessen zu regulieren ist.at:
Ja, stimmt. Aber das kann Dir heutzutage auch mit einem piekfeinen Gutachten passieren...😁😁
@MenschMeier:
Dann schreib doch wenigstens dazu, woher Du das hast: BGH VI ZR 365/03. Den BGH zitieren und zu hoffen, es merkt keiner, ist in diesem Umfeld hier vielleicht etwas gewagt...
Irgendwie komm ich mit Deinen Beiträgen in diesem Faden nicht klar.
Sorry. Vielleicht liegt´s an mir.
EDIT: Du kopierst schneller als ich schreiben kann. Dieser Beitrag betrifft Deinen vorletzten Beitrag.
Sorry, das lag an mir! Ich hab tatsächlich vergessen das Urteil anzugeben.🙁
Bitte nochmal vielmals um Entschuldigung🙄
Du Hafi hast ganz klar auch recht, denn alles ist natürlich auch anfechtbar!
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Ja, stimmt. Aber das kann Dir heutzutage auch mit einem piekfeinen Gutachten passieren...😁😁Zitat:
Richtig... um dann dem Geschädigten mitzuteilen, dass der KVA nicht zur Regulierung angewendet werden kann und hier nach Prüfung mit Summe xxxx angemessen zu regulieren ist.at:
Aber du musst schon zugeben, dass die Wahrscheinlichkeit geringer ist... 😉
Und da in der heutigen Zeit auch bei den Versicherern alles outgesourct wird und die wenigsten Versicherer noch über eigene Dellenzaehler (😁) verfügen kostet doch der ganze Krempel unnötig Zeit und Ärger.
Dann lasst doch lieber einen Sachverständigen da drauf schauen. Der macht schon keinen Mumpitz und wird sich hüten für eine paar Euronen seinen Ruf aufs Spiel zu setzen.....
Und soo Teuer ist doch ein Kurzgutachten im Verhältnis zum KVA gar nicht. 🙂
@Delle: Du weißt ja, dass ich grundsätzlich "pro-Dellenzähler" bin. 😁
Ich finde nur das hier aufgeworfene "der KVA ist kein Nachweis"-Argument etwas daneben... Beides hat seine Berechtigung: GA und KVA
@MenschMaier:
Ja, dank der neuen Kopierorgie jetzt wissen wir auch was der BVSK (Bundesverband der KFZ-Sachverständigen) zu dem Thema denkt.
Und, oh Wunder: er rät vom Kostenvoranschlag ab.
(Dir ist schon klar, dass gerade Sachverständige gerne mal auf Verletzung von Urheberrechten achten? Das dürfte auch für Web-Auftritte gelten...)
Das hat aber, wie bereits erwähnt, nichts mit der Beweiskraft von Parteivortrag zu tun. Und wenn ich mich recht erinnere, ging es doch genau darum, oder nicht?
BVSK
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.
Bitte... 😎
Sie, diese Sachverständigen, achten auch auf korrekte Bezeichnung Ihres, in Letzter Zeit oft
Gescholtenen Verband.
Aber keine Angst, ich werde Herrn GF E.F. auf der nächsten Landesgruppen- Versammlung nix erzählen..... bin doch keine Petze 😛
Guts Nächtle ihr alle 😁
Im Gegensatz zum KVA der Werkstatt macht der Sachverständige mit dem Kurzgutachten eine Beweisfähige Aussage worauf sich Geschädigter und Versicherer drauf verlassen können. Genau dafür ist ein Sachverständiger da um Schadensansprüche des geschädigten Beweiskräftig zu sichern und das ist nicht abhängig von der Schadenhöhe.
Die Werkstatt, die den KVA erstellt ist nicht verpflichtet Lichtbilder, Vorschäden, Fahrzeugzustände,Wiederbeschaffungswerte usw.. in den KVA einzutragen. Das wichtigste bei einem KVA ist der Umsatzwille der Werkstätte und deswegen hat so ein Kostenvoranschlag für eine Werkleistung auch keine Beweiskraft.
Den SV kann man haftbar machen aufgrund seines Gutachtens und wen will man haftbar machen aufgrund der KVA der Werkstatt?
(Kurz)Gutachten: Der (freie) SV legt den notwendigen Reparaturumfang nach persönlicher Inaugenscheinnahme fest. Wünsche von Werkstatt, Versicherung oder Geschädigtem finden keine Berücksichtigung -> neutral, unabhängig, nicht weisungsgebunden. Der Schaden wird vom SV vor allem unter dem Aspekt der Beweissicherung betrachtet. SV kann in einem Prozeß als "sachverständiger _Zeuge_" gehört werden. "sachverständig" bedeutet dabei, daß seine Aussagen "den Stand der Technik" widerspiegeln, "Zeuge" bedeutet, daß seine Aussagen der Wahrheit entsprechen (müssen). Die Aussagen des "sachverständigen Zeugen" haben damit eine sehr hohe Beweiskraft.
KVA: Der Geschädigte legt fest, was und wie repariert werden soll, die WS schreibt auf, was das kostet. Der Geschädigte ist zweifelsfrei nicht neutral und idR auch nicht sachverständig, in einem Prozeß kann er als "Partei" nicht als Zeuge gehört werden. Ein Vertreter der WS kann im Prozeß zwar auch als "sachverständiger Zeuge" gehört werden, er ist aber weder neutral noch unabhängig und idR weisungsgebunden. Der Schaden wird seitens der WS unter wirtschaftlichen Aspekten (zugunsten der WS) beurteilt.
Eine "Gleichwertigkeit" hinsichtlich der Beweiskraft liegt zwischen Gutachten und KVA ganz sicher nicht vor.
Zitat:
Original geschrieben von ATJ
(Kurz)Gutachten: Der (freie) SV legt den notwendigen Reparaturumfang nach persönlicher Inaugenscheinnahme fest. Wünsche von Werkstatt, Versicherung oder Geschädigtem finden keine Berücksichtigung -> neutral, unabhängig, nicht weisungsgebunden. Der Schaden wird vom SV vor allem unter dem Aspekt der Beweissicherung betrachtet.
Das mag für 80% der deutschen Kfz-Sachverständigen gelten - aber halt auch nur für die.
Ich sprach von "freien" SV - daß die Versicherungs-SV (sind das nur 20%? - ich dachte, das wären mehr) weisungsgebunden und damit weder neutral noch unabhängig arbeiten, ist bekannt.
Auch bekannt sollte sein, daß fast 100% der deutschen Werkstätten wirtschaftlichen Erfolg anstreben (was sicher nicht verwerflich ist).
@ATJ
Zitat: "Der freie Sachverständige..."
Entschuldige die Kleinlichkeit, aber frei ist nur der Blick zum Himmel.
Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist Parteigutachter. Genau wie der vom Versicherer beauftragte Gutachter.
Das hat natürlich nichts damit zu tun, dass man von beiden erwarten darf, dass sie unabhängig und neutral begutachten. Was sie in aller Regel auch tun. Und wenn nicht, gehören sie auf den Marktplatz geführt und mit &%$§# beworfen. Sowohl die einen wie die anderen, weil sie einem die Arbeit damit unnötig schwer machen 😁.
Ansonsten stimme ich Dir zu: Werkstattmeister und Parteisachverständiger könnten (theoretisch) als sachverständige Zeugen gehört werden.
Praktisch habe ich das allerdings noch nie erlebt.
Wenn die Schadenhöhe streitig ist und es zum Prozess kommt, wird das Gericht in aller Regel den Sachverständigenbeweis wählen, sprich einen Gutachter bestellen.
Außergerichtlich obliegt dem Geschädigten der Nachweis des Schadens. Und solange dem Schädiger (und dem Versicherer) der KVA als Nachweis genügt, er also nicht bestreitet, ist der KVA doch völlig ausreichend.
Eine generelle Aussage "Ein KVA hat keine rechtliche Relevanz" oder ähnlich, stimmt halt nicht.
@Delle:
Bitte um Verzeihung:
"BVSK Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V."
Soviel Zeit muss sein.
Hätte ich doch besser nur kopiert und eingefügt, dann wär´s richtig gewesen...
😁
Hafi
"Der freie Sachverständige..."
darüber muss ich in der Tat auch schon des öfteren schmunzeln....
Sind denn die SV der Versicherung eingesperrt ? 😁 (die armen)
Besser klingt doch der freiberuflich tätige Sachverständige oder ? 😮