Werkstatt möchte trotz VW Gewährleistung Geld
Hallo.
Ich lese seit langem still mit, aber heute brauche ich mal Hilfe.
Es geht um einen Golf 7 der noch in der Gewährleistung ist.
Im Mai wurde vom Werkstatt A der Kupplungszylinder gewechselt. Nach etwa 2 Monaten und 3000 gefahren Kilometern konnten die Gänge nur schwer eingelegt werden. Da ein Fahren so nicht möglich war, würde Werkstatt B, die gleich um die Ecke war, beauftragt. Werkstatt B hat Einstellungsarbeiten und Entlüftung des Systems durchgeführt. Nach 4 Wochen wurde der Auftrag mit VW abgerechnet. VW lehnt die Zahlung ab, da Werkstatt A nicht richtig gearbeitet haben soll. Dem Widerspricht die Werkstatt. Natürlich beharrt die 2. Werkstatt auf die Zahlung. VW verweist auf die Eigenständigkeit seiner Vertragspartner und möchte nicht helfen. Welche Möglichkeit gibt es die Rechnung nicht begleichen zu müssen. Zu keinem Zeitpunkt hat Werkstatt B mitgeteilt das irgendwelche Kosten, für mich entstehen könnten.
Vielen Dank für die Hilfe
Beste Antwort im Thema
Moin,
Es ist nicht ganz quatsch, aber hier werden zwei getrennte Vorgänge zu einem Verwurschtelt, was eben nicht richtig ist.
Das der Kunde Laie war ist nicht ganz korrekt. Er wusste dass an seiner Schaltung eine Reparatur durchgeführt wurde und er wusste wohl auch, dass wieder ein Defekt an der Schaltung vorliegt. Es wäre auch dem Laien zumutbar hier einen Zusammenhang zumindest als möglich zu erkennen. Welches Teil genau, ist dabei nicht wesentlich. Hier wäre eine Mithilfe in Form einer Bemerkung also grundsätzlich möglich gewesen. Das greift also beim besten Willen nicht. Denn ich hoffe inständig, dass der Kunde keine derartig niedrige Erinnerungsfähigkeit hat.
Es kann aber greifen, dass der Kunde in einer Notlage war oder eine Nachbesserung durch Werkstatt A im akuten Fall unzumutbar oder nicht leistbar war. Das können wir hier aber nicht entscheiden oder bewerten. Der Umstand hat aber keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Werkstatt B. Wenn die Garantie ausfällt, wendet sich Werkstatt B völlig korrekt an den Auftraggeber also dem Kunden. Da sie von Werkstatt A nix wissen muss und vom Kunden wohl nicht über Werkstatt A informiert wurde kann man Werkstatt B keinen Vorwurf machen. Die hat hoffentlich ihren Job ordentlich erledigt also hat sie auch Anspruch auf Entlohnung gegenüber ihrem Auftraggeber dem Kunden. Sie kann Werkstatt A nicht heranziehen, mit der hat sie ja kein Vertragsverhältnis.
Wenn der Kunde nun nachweisen kann, dass er eine Notlage hatte, die Nachbesserung unzumutbar oder nicht erfüllbar war, eine Information/Rücksprache nicht durchführbar usw. dann kann da ein Anspruch gegen Werkstatt A bestehen. Das wäre aber unabhängig vom Vertrag zwischen Kunde und Werkstatt B. Wie gesagt - kann ich nicht bewerten - aber mir ist durchaus bekannt, dass an diesen Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden v.a. heutzutage mit Mobiltelefonie usw. Aber wie gesagt - anderer, von der Bezahlung der Werkstatt B unabhängiger Vorgang.
LG Kester
47 Antworten
Moin,
Da kann VW gar nichts machen - selbst wenn VW das wollte. Die Parteien sind ja offenbar alle unabhängig tätig.
Wäre ja quasi so, als ob du bei sagen wir P&C ein Markenhemd im Sonderangebot kaufst, bezahlst und der Markeninhaber dir dann ohne ein Vertragsverhältnis mit dir zu haben eine Rechnung schickt, damit du am Ende den Listenpreis zahlst. Sprich - VW hat sich in das Vertragsverhältnis da nicht einzumischen.
LG Kester
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 29. August 2019 um 07:42:38 Uhr:
VW ist nunmal nicht der Auftragsnehmer oder Vertragspartner für die Arbeit und auch nicht Weisungsbefugt Zahlungen von Werkstatt A zu veranlassen. Dann darfst Du nirgends ein Auto kaufen - das würde nahezu überall genauso sein.
Das bezweifle ich jetzt einfach mal daß alle Hersteller den Kunden im Regen stehen lassen würden wenn er im Kreuzfeuer von zwei "Vertragspartnern" steht. Aus solchen Streitigkeiten sollte man den Kunden raushalten.
Gruß Metalhead
Bleibt trotzdem - der Kunde hat keinen Vertrag mit dem Hersteller. Was soll der Hersteller Deiner Ansicht nach tun?
es ist ja auch gar nicht auszuschließen, dass VW die Rechnung im Rahmen der Kulanz übernimmt. Das ist ja noch nicht versucht worden. Genauso wie Werkstatt A ggf. aus Kulanz die Rechnung übernehmen kann. Andere Wege gibt es für den TE ja auch nicht.
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Zitat:
@CivicTourer schrieb am 29. August 2019 um 11:12:25 Uhr:
Bleibt trotzdem - der Kunde hat keinen Vertrag mit dem Hersteller. Was soll der Hersteller Deiner Ansicht nach tun?
Das stimmt so nicht wirklich. Der Hersteller ist, in diesem Fall, der Garantiegeber, der für Mängel am Fahrzeug einsteht. Der behauptet jetzt, dass Werkstatt A schlampig gearbeitet hat und zieht sich so komplett aus der Verantwortung.
Der Hersteller könnte auch einfach sagen: OK. Ist ja nur ein recht kleiner Betrag. Wir übernehmen die Rechnung, reden mal mit Werkstatt A über deren Arbeitsweise und werden denen mal verstärkt auf die Finger gucken.
So wäre der Kunde zufrieden und Werkstatt B.
Aber leider ist heute ein zufriedener Kunde nichts mehr wert.
Na, das widerspricht aber halt dem Geschäftsziel - das ist es nämlich nicht, für die Fehler einer vielleicht dämlichen Werkstatt einzustehen.
Die Werkstatt A hatte den Auftrag zur Reparatur, diese Reparatur wurde bezahlt. Es ist nicht VW anzulasten, dass der Kunde jetzt - aus welchem Grunde auch immer - die fehlerhafte Arbeit nicht an der richtigen Stelle moniert und einen weiteren Auftrag an Werkstatt B gegeben hat. Es gibt keinen, aber wirklich keinen Grund, weshalb der Hersteller nun freimütig die Rechnung von B bezahlen sollte. Diese Leistungen sind wahrscheinlich schon mit A abgerechnet worden im Zuge der Garantie. Und wenn jetzt der Hersteller B bezahlt und von A das Geld einzieht - dann ist das eben nicht Rechtens, weil A berechtigterweise sagt "wäre der Kunde zu mir gekommen, hätte ich das doch gemacht und weniger Kosten gehabt als B jetzt fordert".
Das ganze ist dumm gelaufen, aber nicht von Seiten VW - ich bin ja oft gegen diesen Konzern, aber hier halten die sich mMn zu Recht raus. Das Dreieck geht nur zwischen A - Kunde - B.
Den Fehler sehe ich hier aber auch nicht beim Kunden. Werkstatt B wusste von der Reparatur durch Werkstatt A und hat den Kunden trotzdem in dem Glauben gelassen, dass es definitiv über die Garantie läuft. Der Kunde hätte spätestens in dem Moment, wo klar gewesen ist, dass es evtl nur ein Einbaufehler von Werkstatt A sein könnte, darüber informiert werden müssen, dass es für ihn kostenpflichtig werden kann. Werkstatt B kennt sich mit Gewährleistung ebenfalls aus und hätte vor der Reparatur die Anfrage beim Garantiegeber stellen müssen. Oder sie hätten den Kunden fragen müssen, ob dieser sich mit Werkstatt A in Verbindung setzt, um das weitere Vorgehen zu klären.
Der Hersteller mag im Recht sein, ziemlich sicher sogar. Trotzdem ist die Ablehnung nicht angemessen, wo man beim Konzern sieht, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Hinter den Kulissen hätte man ja das weitere mit den Werkstätten klären können.
Moin,
Das Problem an der Denkweise ist aber - sie wiederspricht der rechtlichen Rahmenbedingung. D.h. wurde VW das jetzt übernehmen - hätte VW keinerlei Handhabe und keinerlei Recht die Kosten von A oder B zu fordern.
Das Kulanz immer eine Option ist - ist so. Aber formell juristisch ist das alles so korrekt.
LG Kester
Für mich stehen mehrere Fragen im Raum, die noch nicht geklärt sind.
Sind beide Werkstätten VE-Vertragswerkstätten?
Wurde Werkstatt B komplett über die Vorgeschichte informiert?
War es überhaupt ein Fehler von Werkstatt A, da der Fehler ja erst nach 3000 km auftrat?
Wurde Werkstatt A in irgendeiner Form vor der zweiten Reparatur kontaktiert?
Je nachdem könnte es ja sein, daß der Fehler, den Werkstatt B letztlich beseitigte, eben kein Folgefehler war, weil Werkstatt A falsch gearbeitet hat. Eventuell ist das auch erst bei der Durchführung der Arbeit ersichtlich, selbst wenn ein Zusammenhang bestehen könnte, der, und da muß ich mich wiederholen, durch den Kunden eben nach der Zeit und km-Differenz nicht zwangsläufig ersichtlich ist.
Da Werkstatt A ja zudem behauptet, nicht fehlerhaft gearbeitet zu haben, müsste das wohl ein Sachverständiger klären, der bei Einstellungsarbeiten (und nicht gewechselten und vorliegenden Teilen) einen schwierigen Stand hat.
Es gibt aber eigentlich nur die zwei Optionen: A hat richtig gearbeitet - dann wäre VW in der Pflicht, den Schaden bei B zu bezahlen, oder A hat gepfuscht - dann wäre A zuständig.
Im zweiten Fall ginge es eben darum, wie weit die Informationen vom Kunden an die Beteiligten erfolgt sind.
Werkstatt A geht ja offensichtlich immer noch davon aus, daß gar keine Nachbesserung zu erfolgen hätte, da sie ja korrekt gearbeitet haben, und der Fehler behoben war.
Es ist eine zugegebenermaßen schwierige Konstellation. Daß Werkstatt B vom Kunden zunächst bezahlt werden muß, steht dabei ausser Frage.
Zitat:
@andy1080 schrieb am 29. August 2019 um 11:44:38 Uhr:
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 29. August 2019 um 11:12:25 Uhr:
Bleibt trotzdem - der Kunde hat keinen Vertrag mit dem Hersteller. Was soll der Hersteller Deiner Ansicht nach tun?Das stimmt so nicht wirklich. Der Hersteller ist, in diesem Fall, der Garantiegeber, der für Mängel am Fahrzeug einsteht. Der behauptet jetzt, dass Werkstatt A schlampig gearbeitet hat und zieht sich so komplett aus der Verantwortung.
So sieht das aus, auf einer Stufe mit "Stand der Technik".
Gruß Metalhead
geht es hier um die rechtliche Situation oder um "wünsch Dir was"?
Zitat:
@paelzerbu schrieb am 29. August 2019 um 13:52:52 Uhr:
War es überhaupt ein Fehler von Werkstatt A, da der Fehler ja erst nach 3000 km auftrat?
Eben, das kann eigentlich nicht sein (es sei denn, es fehlt Bremsflüssigkeit, dazu müsste sich der TE noch mal äußern).
Gruß Metalhead
Moin,
Da konstruiert ihr grade mächtig Dinge - die aber am Grundumstand - wer hat mit wem einen Vertrag und wer ist wem gegenüber in der Gewährleistung nix ändern.
Das BGB und Co. Sind in dieser Sache eben ziemlich Eindeutig. Das heißt wie gesagt nicht, dass der TE jetzt zwingend zahlen muss - aber er muss Werkstatt B bezahlen. Möglicherweise kann er das Geld von Werkstatt A aber zurück bekommen. Das wäre gemeinsam zu klären und kann anhand der vorliegenden Informationen überhaupt nicht bewertet werden. Nur - VW ist da völlig zurecht raus.
Der Rest sind Vorstellungen, Vermutungen, Hypothesen usw.pp., was alles in speziellen Fällen stimmen könnte aber eben auch nicht muss.
LG Kester
Lustig, diese Hobbyjuristerei. Fast jeder behauptet was anderes, ohne die jeweilige Auffassung zu begründen. Und vor Gericht kommt wahrscheinlich was ganz anderes raus.
Frage an den TE: hast Du Dein (repariertes) Auto wieder?
Dann würde ich einen Brief an Werkstatt B (mit Kopie nach Wolfsburg) schreiben, dass sie Dir zugesagt haben, dass auf Garantie abgerechnet wird, und sie sich bitte mit VW auseinandersetzen sollen. Und Werkstatt B künftig meiden.
Je mehr Du Dich einmischst, desto ungünstiger wird das für Dich. Meine Meinung!
Zitat:
@jof schrieb am 29. August 2019 um 17:03:37 Uhr:
Lustig, diese Hobbyjuristerei. Fast jeder behauptet was anderes, ohne die jeweilige Auffassung zu begründen. Und vor Gericht kommt wahrscheinlich was ganz anderes raus.
Eigentlich ist das Bild vollkommen klar. Aber das muss Dich natürlich nicht hindern, in seeliger Ahnungslosigkeit eine Nebelkerze dazwischenzuwerfen.