Werkstatt möchte trotz VW Gewährleistung Geld

Hallo.

Ich lese seit langem still mit, aber heute brauche ich mal Hilfe.
Es geht um einen Golf 7 der noch in der Gewährleistung ist.
Im Mai wurde vom Werkstatt A der Kupplungszylinder gewechselt. Nach etwa 2 Monaten und 3000 gefahren Kilometern konnten die Gänge nur schwer eingelegt werden. Da ein Fahren so nicht möglich war, würde Werkstatt B, die gleich um die Ecke war, beauftragt. Werkstatt B hat Einstellungsarbeiten und Entlüftung des Systems durchgeführt. Nach 4 Wochen wurde der Auftrag mit VW abgerechnet. VW lehnt die Zahlung ab, da Werkstatt A nicht richtig gearbeitet haben soll. Dem Widerspricht die Werkstatt. Natürlich beharrt die 2. Werkstatt auf die Zahlung. VW verweist auf die Eigenständigkeit seiner Vertragspartner und möchte nicht helfen. Welche Möglichkeit gibt es die Rechnung nicht begleichen zu müssen. Zu keinem Zeitpunkt hat Werkstatt B mitgeteilt das irgendwelche Kosten, für mich entstehen könnten.
Vielen Dank für die Hilfe

Beste Antwort im Thema

Moin,

Es ist nicht ganz quatsch, aber hier werden zwei getrennte Vorgänge zu einem Verwurschtelt, was eben nicht richtig ist.

Das der Kunde Laie war ist nicht ganz korrekt. Er wusste dass an seiner Schaltung eine Reparatur durchgeführt wurde und er wusste wohl auch, dass wieder ein Defekt an der Schaltung vorliegt. Es wäre auch dem Laien zumutbar hier einen Zusammenhang zumindest als möglich zu erkennen. Welches Teil genau, ist dabei nicht wesentlich. Hier wäre eine Mithilfe in Form einer Bemerkung also grundsätzlich möglich gewesen. Das greift also beim besten Willen nicht. Denn ich hoffe inständig, dass der Kunde keine derartig niedrige Erinnerungsfähigkeit hat.

Es kann aber greifen, dass der Kunde in einer Notlage war oder eine Nachbesserung durch Werkstatt A im akuten Fall unzumutbar oder nicht leistbar war. Das können wir hier aber nicht entscheiden oder bewerten. Der Umstand hat aber keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Werkstatt B. Wenn die Garantie ausfällt, wendet sich Werkstatt B völlig korrekt an den Auftraggeber also dem Kunden. Da sie von Werkstatt A nix wissen muss und vom Kunden wohl nicht über Werkstatt A informiert wurde kann man Werkstatt B keinen Vorwurf machen. Die hat hoffentlich ihren Job ordentlich erledigt also hat sie auch Anspruch auf Entlohnung gegenüber ihrem Auftraggeber dem Kunden. Sie kann Werkstatt A nicht heranziehen, mit der hat sie ja kein Vertragsverhältnis.

Wenn der Kunde nun nachweisen kann, dass er eine Notlage hatte, die Nachbesserung unzumutbar oder nicht erfüllbar war, eine Information/Rücksprache nicht durchführbar usw. dann kann da ein Anspruch gegen Werkstatt A bestehen. Das wäre aber unabhängig vom Vertrag zwischen Kunde und Werkstatt B. Wie gesagt - kann ich nicht bewerten - aber mir ist durchaus bekannt, dass an diesen Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden v.a. heutzutage mit Mobiltelefonie usw. Aber wie gesagt - anderer, von der Bezahlung der Werkstatt B unabhängiger Vorgang.

LG Kester

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ein anderer "Denkansatz":

Wer ist bei einem Garantiefall Auftraggeber?

Hatte der TE Werkstatt A einen Reparaturauftrag erteilt?
(und VW lediglich hierfür die Kosten übernommen)

Oder KÖNNTE man das auch so interpretieren, dass der Kunde/TE den Garantiefall reklamiert hat und Werkstatt A im Auftrag von VW diesen bearbeitet hat???

Bei letzterer Interpretation müsste:
1. VW als Garantiegeber nacharbeiten und
2. könnte/müsste in diesem Fall VW (als Auftraggeber) Werkstatt A in Regress nehmen = bei dieser die Nachbesserung einfordern???

Werkstatt A hat den Auftrag übernommen und VW hat diesen bezahlt. Allerdings wurde in diesem Fall ein anderer Schäden festgestellt. Der Kupplungszylinder war defekt. Jetzt ist der Fehler ? Luft im System´. Allerdings bin ich 3000 Kilometer ohne Beanstandung gefahren. Da keine Gänge einzulegen waren, habe ich bei B reklamiert. Nun kann B nicht abrechnen da angeblich A Schuld ist und ich bin der Dumme.

Zitat:

@Torti12623 schrieb am 25. August 2019 um 15:48:10 Uhr:


...habe ich bei B reklamiert...

Meiner Meinung nach hat A das alleinige Recht auf Nachbesserung, VW haftet nicht mit seinem Garantieversprechen für mangelhaft ausgeführte Werkverträge Dritter. B hat den Auftrag angenommen, da er berechtigt ist für VW Garantiearbeiten durchzuführen. Wäre jetzt beispielsweise die Bremse defekt gegangen, gäbe es diese Diskussion hier nicht und VW hätte B den Aufwand erstattet. Hier hat B aber A nachgebessert und Du musst B entlohnen. Ohne Wenn und Aber. Wenn dein Wagen wirklich unfahrbar gewesen sein sollte, und auch nur dann, dann sähe ich eine Chance dass Du dein an B gezahltes Geld von A erstattet bekommst, sofern A und B stark räumlich getrennt sind (A in HH, B in M beispielsweise)

Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge. Ich werde also versuchen A zu überzeugen , die Kosten zu übernehmen.
Wieder etwas dazugelernt. Ich war mir nicht bewusst das kein neuer Fehler vorlag sondern offenbar die erste Reparatur nicht mit der Sorgfallt ausgeführt wurde.

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Moin,

Ich seh das auch so - der Fehler (so man das so nennen mag) war - es als Garantiefall in Auftrag zu geben. Ein Garantiefall wäre es nur, wenn es kein Defekt während der Gewährleistung für die Reparatur bzw. eine Folge der mangelhaften Reparatur gewesen wäre. Du hättest die erste Werkstatt - mit dem Moment wo klar war, dass es ein Gewährleistungsfall ist - informieren müssen, damit sie nachbessern können bzw. die Nachbesserung beauftragen hätten können. Das VW das nicht übernimmt ist klar, aber ggf. war das für Werkstatt B bei Auftragsannahme eben nicht erkennbar (ob sie es im Verlauf hätten erkennen können - maybe, ob sie verpflichtet gewesen wären dann zu stoppen - fraglich). Da du aber jetzt erstmal der Auftraggeber bist - musst du erstmal zahlen. Der Rest ist dann eher Kulanz als alles andere. Leider ist die Geschichte, was wann wie zu handeln ist bei Gewährleistung und Garantie nicht immer intuitiv erkennbar - v.a. wenn man selbst auch den Grund für den Defekt/das Problem noch nicht kennt.

LG Kester

Zitat:

@Drahkke schrieb am 25. August 2019 um 14:16:40 Uhr:



Zitat:

@Torti12623 schrieb am 25. August 2019 um 13:15:26 Uhr:


Werkstatt B hat Einstellungsarbeiten und Entlüftung des Systems durchgeführt. Nach 4 Wochen wurde der Auftrag mit VW abgerechnet. VW lehnt die Zahlung ab, da Werkstatt A nicht richtig gearbeitet haben soll. Dem Widerspricht die Werkstatt. Natürlich beharrt die 2. Werkstatt auf die Zahlung.

Welche weiteren Schritte hat Werkstatt B bisher unternommen, um ihre Forderung bei Werkstatt A einzutreiben?

Warum sollte Werkstatt B überhaupt irgendeine Bemühung starten, von Werkstatt A Geld einzutreiben?

Weil Werkstatt B den Fahrzeughalter vor der Auftragsabwicklung nicht darüber informiert hat, daß die Arbeiten für ihn kostenpflichtig werden.

Moin,

Da liegt ein Verständnisfehler vor. Werkstatt B wird BIS zur Ablehnung durch VW davon ausgegangen sein, dass VW die Kosten übernimmt. Wenn die Garantie als an Bedingungen geknüpfter Vorgang nicht greift - dann ist logischerweise der Auftraggeber zur Kostenübernahme verpflichtet. Werkstatt B ist nicht dazu verpflichtet da etwas zu recherchieren - denn Werkstatt B hat ja einen klaren Auftrag erhalten und damit ist zwischen Auftraggeber und Werkstatt B ein Werkvertrag zustande gekommen. Um das zu vermeiden hätte der Auftraggeber Werkstatt B von Vornherein auf die Möglichkeit eines Gewährleistungsfalls hinweisen müssen. Dann könnte man sagen - seit ihr selbst Schuld.

LG Kester

Der Kunde konnte als Laie nicht feststellen, daß der Fehler auf Grund des falschen Handelns der Werkstatt A aufgetreten ist, ist insofern auch nicht zwangsläufig verpflichtet, Händler A vor dem Reparaturauftrag zu benachrichtigen, zumal wenn die Entfernung groß ist, und der Wagen gar nicht fahrbereit ist.
Falls VW Recht hat, und Händler A das verbockt hat (bzw sein Personal), dann ist Händler A gegenüber dem Kunden zum Ausgleich der Zahlung verpflichtet.
Im zweiten Fall wäre es VW, da es sich ja um keine Verschleißreparatur handelt.
Kurzum, der Kunde ist rechtlich aussen vor.

Dem Händler B kann man keinen Vorwurf machen, wenn er seine Arbeit richtig erledigt hat, zumal er Zugriff auf die Vorgeschichte des Fahrzeugs hatte.

Ich würde jetzt unverzüglich auf Händler A zu gehen, und ihn auffordern, die Rechnung von Händler B zu begleichen. Sie sollte dann eh von der Versicherung von A übernommen werden.
Ansonsten würde ich mit einem Anwalt drohen und diesen auch in Anspruch nehmen. Allerdings müsste man (bei nicht vorhandenem Rechtsschutz) in Vorleistung treten, inklusive eines eventuell notwendigen Sachverständigengutachtens im schlimmsten Fall. Ich schätze aber, daß der Händler A das eher nicht möchte, zumal er den Fall an seine Versicherung abgibt. Diese könnte aber auch versuchen, erst zu blocken. Hier nicht einschüchtern lassen.

Zitat:

@paelzerbu schrieb am 27. August 2019 um 11:12:34 Uhr:


Falls VW Recht hat, und Händler A das verbockt hat (bzw sein Personal), dann ist Händler A gegenüber dem Kunden zum Ausgleich der Zahlung verpflichtet.

leider nicht, denn Werkstatt A hatte im Rahmen der Gewährleistung ein Nachbesserungsrecht. Der Kunde hätte die Reparatur in der Fremdwerkstatt mindestens abstimmen müssen.

So wie es im Moment aussieht, ist der TE echt gekniffen. Wenn er keine Kulanzlösung von Werkstatt A oder von VW erreichen kann, bleiben die Kosten bei ihm.

Das Nachbesserungsrecht gibt es natürlich, aber es greift in dem Fall nicht, weil der Kunde Laie ist, und man von einem anderen Schaden ausgehen musste. Das hatte letztlich Werkstatt B als Fachbetrieb und im Wissen der Vorgeschichte angenommen.

Zitat:

@paelzerbu schrieb am 27. August 2019 um 11:45:46 Uhr:


Das Nachbesserungsrecht gibt es natürlich, aber es greift in dem Fall nicht, weil der Kunde Laie ist,

Unfug.

Moin,

Es ist nicht ganz quatsch, aber hier werden zwei getrennte Vorgänge zu einem Verwurschtelt, was eben nicht richtig ist.

Das der Kunde Laie war ist nicht ganz korrekt. Er wusste dass an seiner Schaltung eine Reparatur durchgeführt wurde und er wusste wohl auch, dass wieder ein Defekt an der Schaltung vorliegt. Es wäre auch dem Laien zumutbar hier einen Zusammenhang zumindest als möglich zu erkennen. Welches Teil genau, ist dabei nicht wesentlich. Hier wäre eine Mithilfe in Form einer Bemerkung also grundsätzlich möglich gewesen. Das greift also beim besten Willen nicht. Denn ich hoffe inständig, dass der Kunde keine derartig niedrige Erinnerungsfähigkeit hat.

Es kann aber greifen, dass der Kunde in einer Notlage war oder eine Nachbesserung durch Werkstatt A im akuten Fall unzumutbar oder nicht leistbar war. Das können wir hier aber nicht entscheiden oder bewerten. Der Umstand hat aber keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Werkstatt B. Wenn die Garantie ausfällt, wendet sich Werkstatt B völlig korrekt an den Auftraggeber also dem Kunden. Da sie von Werkstatt A nix wissen muss und vom Kunden wohl nicht über Werkstatt A informiert wurde kann man Werkstatt B keinen Vorwurf machen. Die hat hoffentlich ihren Job ordentlich erledigt also hat sie auch Anspruch auf Entlohnung gegenüber ihrem Auftraggeber dem Kunden. Sie kann Werkstatt A nicht heranziehen, mit der hat sie ja kein Vertragsverhältnis.

Wenn der Kunde nun nachweisen kann, dass er eine Notlage hatte, die Nachbesserung unzumutbar oder nicht erfüllbar war, eine Information/Rücksprache nicht durchführbar usw. dann kann da ein Anspruch gegen Werkstatt A bestehen. Das wäre aber unabhängig vom Vertrag zwischen Kunde und Werkstatt B. Wie gesagt - kann ich nicht bewerten - aber mir ist durchaus bekannt, dass an diesen Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden v.a. heutzutage mit Mobiltelefonie usw. Aber wie gesagt - anderer, von der Bezahlung der Werkstatt B unabhängiger Vorgang.

LG Kester

Zitat:

@Torti12623 schrieb am 25. August 2019 um 13:15:26 Uhr:


VW verweist auf die Eigenständigkeit seiner Vertragspartner und möchte nicht helfen.

Na das nenne ich mal Kundenorientiert, da weiß man doch gleich was man als Kunde wert ist und kann das beim nächsten Fahrzeugkauf berücksichtigen.

Ich würde mich da mit Nachdruck nochmal an VW wenden.

Was soll denn Werkstatt A falsch gemacht haben wenn Werkstatt B lediglich entlüftet hat, der Wagen vorher aber einwandfrei fuhr?? Entweder ist Luft im System oder nicht und wenn irgendwas undicht wäre, müsste auch Bremsflüssigkeit gefehlt haben. War das denn der Fall?

Gruß Metalhead

Das hat nichts mit Kundenorientierung zu tun - sondern ganz einfach mit der Auftragsvergabe. VW ist nunmal nicht der Auftragsnehmer oder Vertragspartner für die Arbeit und auch nicht Weisungsbefugt Zahlungen von Werkstatt A zu veranlassen. Dann darfst Du nirgends ein Auto kaufen - das würde nahezu überall genauso sein. Ausgenommen vielleicht Händler A ist eine Werksniederlassung.

Das wird immer schlimmer - der Verbraucher will scheinbar immer weniger selbst denken bzw für sein Handeln haften.

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