Werkstatt bringt falsche Reifen an. TÜV sagt nein. Werkstatt sagt "Kauf neue Reifen".
Hallo zusammen,
folgende Situation:
Sommer 2016 | Touran 1.6 TDI, 105 PS / 77, Modell 2012, 2te Hand
April 2017 | Neue 17" Felgen + 4Seasons 225/45 R17 94V Reifen bestellt.
Winter 2017 | TÜV damit erhalten.
Winter 2019 | TÜV damit erhalten.
Sommer 2021 | Stadtwechselt.
Winter 2021 | TÜV stellt Riss in einem der Reifen. Brauche dringend TÜV. Gehe zu Reifenwerkstatt und besorge schnell Winterreifen, um am nächsten Tag TÜV zu bekommen. Alles klappt.
Sommer 2022 | Kauf neuer Felgen + Sommerreifen, um zwei Rädersetze zu haben (Sommer und Winter).
Winter 2023 | TÜV sagt nein. Winterreifen von 2021 dürfen eigentlich gar nicht gefahren werden. Sommerräder auch nicht. Beide haben die falsche Größe. Neue Reifen müssen hin - für Sommer und Winter.
Reifenwerkstatt sagt "Schade, aber so ist es. Wir haben uns bei der Bestellung der Reifen an den vorherigen Reifen orientiert (die Ganzjahresreifen), daher haben wir Reifen montiert. Nicht unsere Schuld. 600€+ für neue Winterräder bitte, um TÜV zu bekommen. Im Sommer tauschen wir dann die Sommerreifen auch aus (nach nur einer gefahrenen Saison)".
Niemand ist schuld, aber ich muss um die 1.200 - 1.300€ zahlen, um mein Auto fahren zu dürfen.
Nun die Frage: Meiner Meinung nach trägt die Werkstatt da Mitschuld, da es ihre Aufgabe ist die richtigen Reifen zu besorgen und montieren. Ist es falsch zu erwarten, dass sie mir preislich beim Kauf der richtigen Reifen entgegenkommen?
Der Vorschlag ihrerseits war, dass sie die alten Reifen versuchen zu verkaufen, allerdings ohne Garantie, dass es klappt.
Vielen Dank im Voraus.
174 Antworten
Zitat :
225/ 45 R17 sind zulässig, nur du muss die Reifen an der Karosserie abdecken in dem genannten Bereich.
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Wären " Flaps " an VA & HA ausreichend 😕
= Das wär um Welten die billigere Lösung als neue Reifen kaufen 😰
( ... da war war doch mal was von mir über " Flaps " aus dem Jahre 2010 für den 1T1 & 1T2 Touran ...
https://www.motor-talk.de/.../...laufverbreiterungen-t2881250.html?... )
Die Kfz-Versicherung muss immer leisten (außer bei den ausdrücklich genannten Ausschlußklauseln wie z.B. grober Fahrlässigkeit, wie z.B. Fahren unter erheblichem alkoholeinfluß oder Teilnahme an Rennen).
Falsche Bereifung fällt da sicher nicht drunter.
Die Versicherung kann dann nach erfolgter Leistung ggfs einen Teil des Schadens beim Versicherungsnehmer geltend machen - da sind Obergrenzen von 5000 Euro üblich.
Zitat:
@ghm schrieb am 21. Dezember 2023 um 01:41:53 Uhr:
Die Kfz-Versicherung muss immer leisten (außer bei den ausdrücklich genannten Ausschlußklauseln wie z.B. grober Fahrlässigkeit, wie z.B. Fahren unter erheblichem alkoholeinfluß oder Teilnahme an Rennen).
Falsche Bereifung fällt da sicher nicht drunter.
Die Versicherung kann dann nach erfolgter Leistung ggfs einen Teil des Schadens beim Versicherungsnehmer geltend machen - da sind Obergrenzen von 5000 Euro üblich.
Woher hast du die Info?
Wenn du dein Fahrzeug veränderst und diese Änderung nicht abgenommen werden bzw. Eingetragen werden erlischt die Betriebserlaubnis.
Das heißt du fährst vorsätzlich mit einem PKW welcher keine Betriebserlaubnis mehr besitzt.
Und da kenne Ich es nur so das die Versicherung im Schadensfall nicht zahlen muss.
Die Versicherung zahlt dann den Schaden nicht, vom Verursacher, der keine BE hat, das Opfer erhält Entschädigung, so wurde es doch geschrieben
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Zitat:
@Dirk9981 schrieb am 21. Dezember 2023 um 04:07:33 Uhr:
Die Versicherung zahlt dann den Schaden nicht, vom Verursacher, der keine BE hat, das Opfer erhält Entschädigung, so wurde es doch geschrieben
Korrekt - der eigene Schaden fällt ja auch unter Kasko für die es keine Versicherungspflicht gibt und wird ja sowieso nur beglichen falls überhaupt eine Kaskoversicherung abgeschlossen wurde und eine BE besteht.
Der Haftpflichtschaden hingegen, wird reguliert.
wo seid ihr jetzt denn gelandet?
Sorry ich habe mir das nicht alles angetan, Reifen oder Felgen?
denke es geht um die Felgen, Abdeckung Kotflügel also 70/30 Regelung etc.
Richtig?
Zitat:
@Haltech81 schrieb am 20. Dezember 2023 um 20:29:20 Uhr:
Zitat:
@freespace49 schrieb am 20. Dezember 2023 um 20:24:32 Uhr:
Felgen nicht eingetragen = keine Betriebserlaubnis... Betriebserlaubnis ist nicht gleich Versicherungsschutz!Deine Versicherung muss aber bei einem nicht zugelassen bzw. Ohne Betriebserlaubnis nicht zahlen..
Beides falsch.
Auch wenn sich diese Stammtischgerüchte unausrottbar immer wiederholen.
1. Nur weil die Felgen nicht eingetragen sind, ist noch lange keine BE erloschen, sondern es handelt sich lediglich um eine Unvorschriftsmäßigkeit, die dazu führen kann, daß man ein Bußgeld erhält und keine HU Plakette vergeben wird. Zum Erlöschen der BE bedarf es einer KONKRETEN Gefährdung, es muß unmittelbar zu erwarten sein, daß etwas passiert; am Beispiel Reifen: viel zu niedriger Lastindex, Schleifspuren an der Karosserie etc.. Quelle: Verkehrsblattverlautbarung des Ministeriums.
2. Selbst WENN einmal die BE erloschen ist, zahlt die Versicherung in vollem Umfang an die Gegenseite, denn was kann der Geschädigte dafür, daß die BE erloschen ist? Aber die Versicherung kann beim VN Regress fordern, der aber i.d.R. auf 5000,- begrenzt ist.
Zitat:
@Haltech81 schrieb am 20. Dezember 2023 um 20:15:07 Uhr:
Abe ist was anderes wie Gutachten...ABE must nur alle Auflagen erfüllen und mit führen.
Gutachten must alles Auflagen erfüllen und vom Tüv abgenommen werden..Felgen nicht eingetragen kein Versicherungsschutz!
Das stimmt so nicht!
Alle Teile mit KBA Nummer haben eine ABE.
Zu jeder ABE gibt es dann TG für die entsprechenden Fahrzeuge. Und HIER stehen dann die Auflagen drin.
Und hier gibt es ganz wenige Felgen, wo nach erfolgtem Anbau die BE erlischt.
Das Erlöschen der BE erfolgt meist in Kombination mit anderen Änderungen (Tieferlegung, Spurplatten).
Wobei es hier ganz viel Interpretationsspielraum geben kann.
Der eine Prüfer kann das ganz anders sehen, als ein anderer...
Ich habe das letzten Monat auch bei der HU für unseren Astra durch.
Für den extra ein Fahrwerk mit ABE und mit Auflage "eintragungsfrei" plus Alus ebenfalls mit ABE und eintragungsfrei besorgt und an-/eingebaut.
Bei der HU natürlich durchgefallen, weil ich einen Satz überlesen hatte, dass das Ganze bei einer verbauten AHK nicht gilt und das Fahrwerk abgenommen werden muss. Aber auch nur, weil es im Grunde keine AHK gibt, die zusammen mit dem Fahrwerk geprüft worden sind. DAS sind diese Spitzfindigkeiten, die es kompliziert machen. Vor allem, weil es zu den Federn auch ein TG gibt, wo man auf jeden Fall eine Änderungsabnahme nach 19.3 braucht. Hier ist dann die AHK aber egal gewesen.
Der "Mangel" bei der HU war ja auch nur der "fehlende Nachweis", dass die Änderungen zusammen OK sind. Da ist nix mit erloschener BE.
btt:
Ich verstehe auch nicht, warum sich der Prüfer so dagegen sträubt, die 225/45R17 einzutragen.
Nach dieser Logik dürfte man ja keine Größen abgenommen bekommen, die nicht im COC zum Fahrzeug stehen, obwohl es dazu Gutachten ANDERER Hersteller gibt.
Nee, nee.
Mir klingt das eher nach keiner Lust des Prüfer bzw. mangelnder Kenntnis.
Und ja, DAS ist gar nicht so selten, dass sich Prüfer nicht trauen, ihren eigentlich vorhandenen Sachverstand zu nutzen. Und das bei so 'ner 08/15 Größe...
Bei schwierigen Sachen winken deshalb ganz viele Prüfer auch ganz ab. Wenn ich noch dran denke, das selbst der Aussteller eines TG für Spurplatten (TÜV Süd Garching) sich weigern wollte, diese einzutragen.
An den TE:
Wenn es für dich so OK ist, kein Problem.
Aber in Zukunft sollte man hartnäckiger sein und sich auch Argumente merken/aufschreiben, die hier genannt werden/wurden.
VG
Liegt für ein Bauteil ein Teilegutachten vor, so ist immer eine Anbauabnahme nach Par 19(3) erforderlich.
Liegt eine ABE vor, muß man in den Auflagen nachsehen, ob eine Anbauabnahme nötig ist oder ob das Mitführen der ABE genügt.
Zitat:
@nogel schrieb am 21. Dezember 2023 um 09:28:33 Uhr:
Liegt für ein Bauteil ein Teilegutachten vor, so ist immer eine Anbauabnahme nach Par 19(3) erforderlich.Liegt eine ABE vor, muß man in den Auflagen nachsehen, ob eine Anbauabnahme nötig ist oder ob das Mitführen der ABE genügt.
So ist es.
Deshalb habe ich ja auch die ABE erwähnt nach §20 und §22.