Wer hat Schuld --> Tödlicher Motorradunfall
Guten Morgen,
in der letzten Woche gab es im entfernten Familienkreis einen tödlichen Unfall. Der Motorradfahrer und der Fahrer des Pkw sind beide verstorben. Der Unfall ereignete sich abends in der Dämmerung.
Fakt ist, dass der Motorradfahrer mit ca. 120 km/h auf einer Landstraße, wo 70 erlaubt ist, gefahren ist. Der Pkw-Fahrer ist aus einer Seitenstraße links abgebogen und hat somit die Vorfahrt genommen.
Jetzt prallen hier natürlich Anschuldigungen aufeinander. Wie seht ihr die Schuldfrage?
Ich bin der Ansicht, dass der Motorradfahrer einen größeren Anteil an dem Unfall hat, da er, höchstwahrscheinlich bewusst, das Tempolimit weit überschritten hat. Der Autofahrer hat zwar die Vorfahrt genommen, dies aber sicherlich nicht bewusst, sondern in der Unterschätzung der Geschwindigkeit des Motorrades.
Falls eine solche Frage hier nicht hingehört, bitte löschen!
Viele Grüße,
Fachwirt10
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Bleikugel schrieb am 22. August 2017 um 08:01:59 Uhr:
Jetzt hat es eben auch den Verursacher erlegt und kann kein weiteres Leid verursachen.
Nett.
Ohne weitere Details kommt hier wohl nix vernünftiges heraus. Sicher ist nur, daß beide eine Teilschuld haben (Vorfahrtsverletzungen mit stark überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten gibt's schon einige Urteile).
Mehr als die Todesstrafe wäre wohl für keinen der Beiden raus gekommen, also laßt es einfach gut sein.
Gruß Metalhead
329 Antworten
Zitat:
@fachwirt10 schrieb am 24. August 2017 um 10:50:30 Uhr:
AH, jetzt sehe ich das auch, komische Darstellung. Der Pkw kam aus der Straße, welche gegenüber dem Forstweg liegt. Ist eine recht kleine Straße, führt durch viel Wald nur zu ein paar Häusern.
Und das Motorrad von links und ist in die Fahrertür gekracht?
Sieht jetzt schon so aus als könnte man die Kurve halbwegs einsehen (ob da gegebenenfalls noch Kuppen sind, kann man nicht wirklich sagen).
Gruß Metalhead
Nein, Kuppen sind da nicht. Habe eben mal groß mit Lineal anhand des Maßstabs gemessen... ich denke 180-200 Meter konnte man nach links schauen.
Zitat:
@fachwirt10 schrieb am 24. August 2017 um 10:57:08 Uhr:
... ich denke 180-200 Meter konnte man nach links schauen.
Dann 70/30 zugunsten des Motorradfahrers.
Frage geklärt? 😁
Gruß Metalhead
Für mich sieht es so aus, als wenn die B 71 erst ab der Kreuzung Salzwedeler Str. heißt. Der Rest der Salzwedeler Str. scheint (auf dem Bild) nach unten abzubiegen.
Der Gedankengang des Gutachters könnte sein, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall für den Motorradfahrer vermeidbar gewesen sei. Überhöhte Geschwindigkeit plus Verstoß gegen Fahren auf Sicht. Gegen den Autofahrer spricht die objektive Vorfahrtsverletzung. Dann wird die Zeit-Weg-Berechnung durchgeführt und es stellt sich die Frage, wann konnte der Autofahrer den Motorradfahrer sehen und konnte der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt den Unfall noch verhindern.
So toll ist die Sichtweite von der Kreuzung links in Richtung B 71 nicht. Und dies wird auch der Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung sein.
Wobei der Gutachter eigentlich nur den objektiv feststellbaren Sachverhalt zu ermitteln hat, die Schuldverteilung, Quotelung, erfolgt dann durch das Gericht.
Interessant für mich ist hier auch, dass die Staatsanwaltschaft einen Gutachter eingeschaltet hat. Schließlich können beide Unfallbeteiligte strafrechtlich nicht mehr belangt werden (Tod vor Anklageerhebung = Einstellung nach § 170 II StPO, Tod nach Anklageerhebung = Einstellung nach § 206 a StPO). Oder ist einer der Beteiligten nicht an der Unfallstelle, sondern deutlich später verstorben?
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Ich komm zwar nur auf 130m (Motorradfahrer fahren ja wohl nicht am äußeren Rand einer Kurve?). Dennoch sollte das weit mehr als ausreichend für den Autofahrer sein, die Kreuzung ohne Unfall zu überqueren, auch wenn da jemand mit 120 angeschossen kommt. Wäre die Kurve andersrum (aus Sicht des Motorradfahrers also nach rechts), hätte ich den Unfall ja noch verstanden. Aber so?
In dem Pkw saßen noch zwei andere Insassen, welche allerdings nur leicht verletzt wurden. Ggf. hat deswegen der Staatsanwalt einen Gutachter beauftragt, das kann ich leider nicht sagen.
Zitat:
@fachwirt10 schrieb am 24. August 2017 um 11:42:52 Uhr:
In dem Pkw saßen noch zwei andere Insassen, welche allerdings nur leicht verletzt wurden.
was mich in diesem Zusammenhang noch interessieren würde: Um was für ein PKW hat es sich gehandelt (mit Seiten- Kopf/Schulterairbag?) und wo saßen die Mitfahrer?
War der Fahrer angeschnallt?
Wurde Alkohol bei einem der Fahrer festgestellt?
Hat einer der Fahrer ein längeres Register?
HTC
Das wären die Fragen, die der Richter und evtl auch der Gutachter durchaus klären müssen bevor sie die Haftungsfragen klären können...
Sind halt Gedankengänge, die bei einer Strafermittlung gängiger Standard sind.
So wie es sich nun abzeichnet wird wegen Körperverletzung ermittelt...
HTC
Zitat:
@HTC schrieb am 24. August 2017 um 13:02:28 Uhr:
So wie es sich nun abzeichnet wird wegen Körperverletzung ermittelt...HTC
Gegen wen?
Gegen den Motorradfahrer, weil die Beifahrer aus dem Auto wohl Schadensersatzansprüche geltend machen können, oder aber die Hinterbliebenen der Fahrer (wobei ich mich da auf sehr schwammiges Terrain bewege; ich weiß nicht in wie weit man da als indirekt Geschädigter klagen kann).
Hab folgenden Link dazu gefunden:
http://...nfallrechtler-stuttgart.de/.../
Nachtrag zum Link: Alter, das ist ja erstmal krank, da sind unsere Pietätslosen Aussagen ein Dreck dagegen...
HTC
Quark. Gegen den Motorradfahrer wird ganz sicher nicht mehr ermittelt. Der ist nämlich tot.
Und was die Versicherung angeht: die Beifahrer haben entweder Ansprüche gegen die Versicherung des Autos oder gegen die Versicherung des Motorrads. Die Anteile wird das Unfallgutachten klären. Eine Strafermittlung wird es, wie bereits besprochen, nicht geben, der Staatsanwalt hat damit bestimmt nichts zu tun.