Welche Rechte bei Teilkaskoschaden - wirt. Totalschaden

Eine Bekannte von mir hat ein Reh überfahren.

Auto ist ca. 5000 Euro Wert.

Schaden am Fahrzeug wohl ca. 4000 Euro.

Soviel ich weiß, wird sie jetzt eine Totalschadenabrechnung von der Versicherung bekommen.

Jemand wird das Auto wohl kaufen und den Rest auf die 5000 Euro bekommt sie von der Versicherung?

Wieviel genau bekommt sie denn? Also wie sieht das mit der Steuer aus?
Muss sie sich wieder ein Auto kaufen, bei dem man die Steuer ausweisen kann?

Einfach reparieren lassen dürfte sie ja auch.
Wie muss die Reparatur dann aussehen?
In einer offiziellen Werkstatt genau nach Gutachten?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Ostelch schrieb am 10. Dezember 2018 um 18:38:31 Uhr:


Die Versicherung zahlt nur nicht beliebig viel. Was sie maximal zahlt wurde ja schon zutreffend beschrieben. Nämlich WBW abzüglich Restwert. Denn das ist objektiv der wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist und der ersetzt werden muss.
Grüße vom Ostelch

Blödsinn, Dein Vorschreiber hat es richtig dargestellt.

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Zitat:

@rrwraith schrieb am 10. Dezember 2018 um 19:17:08 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 10. Dezember 2018 um 18:38:31 Uhr:


Die Versicherung zahlt nur nicht beliebig viel. Was sie maximal zahlt wurde ja schon zutreffend beschrieben. Nämlich WBW abzüglich Restwert. Denn das ist objektiv der wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist und der ersetzt werden muss.
Grüße vom Ostelch

Blödsinn, Dein Vorschreiber hat es richtig dargestellt.

Sollte auch nicht Restwert sondern SB heißen. Aber danke, dass du so wortgewandt freundlich auf den Fehler hingewiesen hast.

Grüße vom Ostelch

Hab noch folgende Frage:

Wir haben vor Weihnachten mit der Verischerung telefoniert.
Mit einer Sachbearbeiterin gesprochen und ausgemacht, dass der Schaden repariert wird.
Diese hat gesagt, die Werkstatt soll eine Bescheinigung für die Kostenübernahme anfordern.

Das auch der Werkstatt so mitgeteilt und das Auto wurde dort abgegeben.

Inwischen ist dann allerdings noch dieses Schreiben bei meiner Bekannten aufgeschlagen.

Darin heißt es "wir haben den Fall überprüft"

Hört sich für mich so an, als wären die der Meinung, dass eine Reparatur nicht möglich ist, da Schadenhöhe über den WBW ist.

Müssen wir uns Sorgen machen?

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 2. Januar 2019 um 15:55:43 Uhr:


Müssen wir uns Sorgen machen?

Nein, sondern die Versicherungsbedingungen lesen.....

Zitat:

@lemonshark schrieb am 2. Januar 2019 um 16:04:59 Uhr:



Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 2. Januar 2019 um 15:55:43 Uhr:


Müssen wir uns Sorgen machen?

Nein, sondern die Versicherungsbedingungen lesen.....

Gute Idee! Trotzdem gibt es wohl Anlass zur Sorge. Derzeit will die Versicherung nicht die Reparaturkosten bis zum WBW, sondern nur den WBW abzüglich Restwert und SB erstatten. Und das sind eben 850 €.

Die Versicherungsbedingungen kann man sich auf der Homepage der VKB ganz einfach runterladen.

Grüße vom Ostelch

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Was die Versicherung "will", ist unerheblich. Und was sie "muss", ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Bei der Suche darauf achten, dass man auch die richtigen Bedingungen findet, die für den Vertrag gelten.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 2. Januar 2019 um 16:38:52 Uhr:


Was die Versicherung "will", ist unerheblich. Und was sie "muss", ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Bei der Suche darauf achten, dass man auch die richtigen Bedingungen findet, die für den Vertrag gelten.

Das ist allgemein betrachtet richtig. In diesem Fall steuert die Versicherung aber auf die Lösung zu, die sie will. Deshalb muss sich der TE mehr als nur Sorgen machen. Er, bzw. die Versicherte muss sich schleunigst Arbeit machen. Tätigkeit Nr. 1: Versicherungsbedingungen lesen.

Grüße vom Ostelch

Mir ist am Gutachten prinzipiell nicht klar, warum ein Auto mit einem Schaden dessen Behebung 4700.- kosten würde, mit eben diesem Schaden lediglich um 1000.- € an Wert verlieren soll!
Der soll ja trotz Schaden angebl.noch 3700.- bei einem Verkauf bringen.

Zitat:

@Relaxolator schrieb am 3. Dezember 2018 um 13:40:55 Uhr:


In meiner KFZ-Versicherung steht das in A.2.7.1 b
Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die
erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert
verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.

Liegt in diesem Fall der Restwert also über 1000 EUR, zahlt die Versicherung nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (abzgl. wenn vorhanden Selbstbeteiligung)

Hier hatte es Relaxo.... doch schon vorhergesehen.
Oder muss dass auf "nicht Reparieren lassen" reduziert werden?

Ja, die zitierte Bedingung bezieht sich nur auf den Fall einer nicht erfolgten, nicht vollständigen, oder nicht fachgerechten Reparatur.

Bzgl. des Briefes der Versicherung mit der Ankündigung auf Zahlung von 850 EUR ist ja wohl in der Kommunikation offensichtlich etwas schief gegangen. Hier böte sich imho ein erneutes Telefonat mit der Versicherung an.

Alternativ/parallel kann man auch mal bei der Werkstatt anfragen, ob bereits eine Zusage zur Kostenübernahme vorliegt.

Wo ist denn eigentlich das Problem?

Die Versicherung hat doch den Weg bereits aufgezeigt. Eine Kostenübernahmeerklärung wurde vermutlich der Werkstatt gegenüber noch nicht abgegeben; jedenfalls liegt noch keine Rechnung vor. Also kann noch keine konkrete Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erfolgen.

Dass parallel zum Telefongespräch (Datum des Briefs beachten!) schon das Standard-Schreiben für die Abrechnung auf Totalschadenbasis herausgegangen ist spielt doch keine Rolle, bedeutet vor allem keinen Wort- oder Rechtsbruch der Versicherung.

Natürlich ist die Versicherung nicht traurig, wenn der TE jetzt irrtümlich annimmt er würde kein weiteres Geld bekommen und deswegen die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht mehr weiter verfolgt. Aber natürlich war das auch niemals nie nicht die Absicht der Versicherung, diesen Eindruck zu erwecken 😉

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 2. Januar 2019 um 17:07:31 Uhr:


Der soll ja trotz Schaden angebl.noch 3700.- bei einem Verkauf bringen.

Nicht angeblich. Da muss im Gutachten ein konkreter Aufkäufer stehen der verbindlich 3700€ geboten hat.

Warum sollte die Versicherung der Werkstatt gegenüber eine Kostenübernahmeerklärung abgeben? Da sie die Reparaturkosten voraussichtlich nicht vollständig und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wird in vielen Versicherungsbedingungen eine "vollständige" und "fachgerechte" Reparatur verlangt - ob eine solche vorliegt, wird wahrscheinlich nach Vorlage der Rechnung der Gutachter der Versicherung bewerten) übernimmt, besteht dazu keine Veranlassung.

Die Kostenübernahme könnte in dem Schreiben auch unter den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Bedingungen erklärt werden. Wie hoch der maximal zu zahlende Betrag ist, steht ja fest und dass erst nach Vorlage und Prüfung der Rechnung gezahlt wird, ist auch klar.

Grüße vom Ostelch

könnte, könnte, Fahrradkette

.... würde der Weise aus dem Frankenland dazu sagen.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 3. Januar 2019 um 09:31:37 Uhr:


könnte, könnte, Fahrradkette

.... würde der Weise aus dem Frankenland dazu sagen.

Ich habe lediglich die von dir aufgeworfene Frage beantwortet. 😉

Ich wusste allerdings nicht, dass der Spruch von einem Weisen aus dem Frankenland stammt. Ich dachte, dieser Weise wurde in Hamburg geboren.

Grüße vom Ostelch

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