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Welche Rechte bei Teilkaskoschaden - wirt. Totalschaden

Themenstarteram 3. Dezember 2018 um 9:48

Eine Bekannte von mir hat ein Reh überfahren.

Auto ist ca. 5000 Euro Wert.

Schaden am Fahrzeug wohl ca. 4000 Euro.

Soviel ich weiß, wird sie jetzt eine Totalschadenabrechnung von der Versicherung bekommen.

Jemand wird das Auto wohl kaufen und den Rest auf die 5000 Euro bekommt sie von der Versicherung?

Wieviel genau bekommt sie denn? Also wie sieht das mit der Steuer aus?

Muss sie sich wieder ein Auto kaufen, bei dem man die Steuer ausweisen kann?

Einfach reparieren lassen dürfte sie ja auch.

Wie muss die Reparatur dann aussehen?

In einer offiziellen Werkstatt genau nach Gutachten?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Ostelch schrieb am 10. Dezember 2018 um 18:38:31 Uhr:

Die Versicherung zahlt nur nicht beliebig viel. Was sie maximal zahlt wurde ja schon zutreffend beschrieben. Nämlich WBW abzüglich Restwert. Denn das ist objektiv der wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist und der ersetzt werden muss.

Grüße vom Ostelch

Blödsinn, Dein Vorschreiber hat es richtig dargestellt.

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eine Versicherung zahlt im Kaskoschadenfall immer die Reparaturkosten des Schadens, allerdings ohne Durchführung der Reparatur maximal den Wiederbeschaffungswert (hier 5000 EUR) abzüglich dem Restwert.

Der Restwert ist der Wert, den der Gutachter ermittelt, welcher fürs FZG im beschädigten Zustand noch zu erzielen ist. Hierfür benennt der Gutachter den Anbieter, welcher das höchste Angebot abgegeben hat.

Wenn Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert unter den Netto-Reparaturkosten liegt, kriegt man nur das bezahlt (WENN MAN NICHT REPARIEREN LÄSST).

Reparieren lassen kann man den Schaden allerdings, da die Reparaturkosten noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Wo man reparieren lassen kann (ohne mehr als nur die SB zu zahlen) hängt vom Vertrag ab. Besteht ein Vertrag mit Werkstattbindung, kann man ohne weitere Kostenbeteiligung nur bei der WS reparieren lassen, die die Versicherung vorschreibt.

Besteht keine Werkstattbindung, kann man egal wo reparieren lassen und kriegt die Reparaturkosten voll erstattet (bis maximal zum Wiederbeschaffungswert).

Die MWST kriegt Sie von der Versicherung erstattet, wenn Sie entweder reparieren lässt oder Ersatz beschafft, der mindestens so teuer war wie der Wiederbeschaffungswert - hierfür bedarf es einer Kopie des Kaufvertrags über das Ersatzfahrzeug.

Die Reparatur muss gemäß dem erstellten Gutachten vorgenommen werden, damit die Reparaturkosten bezahlt werden.

Wieso siehst du da einen wirtschatlichen Totalschaden?

Reparaturkosten (4000€) liegen doch ca. 1000€ unter dem Wiederbeschaffungswert (5000€).

Vereinfacht gesagt: Entweder wird der Wagen repariert oder es gibt bei fiktiver Abrechnung die 4000€ abzüglich 19% MwSt.

Zitat:

@McFlyHH schrieb am 3. Dezember 2018 um 11:43:27 Uhr:

Wieso siehst du da einen wirtschatlichen Totalschaden?

Reparaturkosten (4000€) liegen doch ca. 1000€ unter dem Wiederbeschaffungswert (5000€).

Vereinfacht gesagt: Entweder wird der Wagen repariert oder es gibt bei fiktiver Abrechnung die 4000€ abzüglich 19% MwSt.

nein, das stimmt nicht. Es wird hier auch ein Restwert ermitelt. Und die Zahlen werden dann gegenüber gestellt.

 

Und WBW minus Restwert wird sicher weninger sein wie die Netto Reparaturkosten.

Somit spricht man hier von einer fiktiven Totalschadenabrechnung

Relaxolator hat das alles gut und richtig beschrieben.

Sachen gibt's ...

In meiner KFZ-Versicherung steht das in A.2.7.1 b

Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die

erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert

verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.

Liegt in diesem Fall der Restwert also über 1000 EUR, zahlt die Versicherung nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (abzgl. wenn vorhanden Selbstbeteiligung)

Themenstarteram 3. Dezember 2018 um 18:58

Gutachter war heute da.

Hat aber noch nichts zu den Schadenhöhen gesagt.

Ich melde mich nochmal, wenn das Gutachten vorliegt.

Themenstarteram 9. Dezember 2018 um 14:37

Hab gerade das Gutachten von meiner Bekannten weiter geleitet bekommen.

Fiese Sache vom Gutachter würde ich jetzt mal sagen.

Komischerweise liegt der Schaden genau 38 Euro über den WBW.

Was kann sie jetzt machen?

Darf sie trotzdem reparieren lassen und die Versicherung bezahlt dann maximal 4700 Euro?

Oder ist eine Reparatur hier ausgeschlossen?

Nein soweit ich weiß kann die Reparatur auch einige % darüber liegen.

Themenstarteram 9. Dezember 2018 um 15:16

Wir sind hier im Kasko Bereich.

Da gibts keine 130% Klausel.

Was das hier allerdings im Kasko Bereich bedeutet, ist mir eben nicht ganz klar.

Ich denke aber, dass sie reparieren lassen kann und die Versicherung bezahlt dann maximal 4700 Euro?

Abzügl. SB natürlich.

Vermutlich läuft es so, Sicherheit bringt ein Blick in die geltenden Versicherungsbedingungen.

Themenstarteram 9. Dezember 2018 um 20:14

Die habe ich noch nicht gelesen.

Aber ich denke dort wird der übliche Passus stehen, mit bei Beschädigung bezahlen wir maximal bis WBW.

Mir gehts nur darum klar zu stellen, dass eine Reparatur trotzdem Möglich ist und auch das Geld bis zu den 4700 Euro fließen muss, auch wenn die Reparaturkosten darüber liegen?

Dass WBW geringer ist als Reparaturkosten heißt also nicht, dass zwangsweise die Abrechnung mit dem WBW Abzüglich Restwert gemacht wird?

du kannst reparieren lassen und erhältst dann bei rechnungvorlage max. bis zum wbw nachgezahlt.

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 9. Dezember 2018 um 21:14:56 Uhr:

Die habe ich noch nicht gelesen.

Aber ich denke dort wird der übliche Passus stehen, mit bei Beschädigung bezahlen wir maximal bis WBW.

Mir gehts nur darum klar zu stellen, dass eine Reparatur trotzdem Möglich ist und auch das Geld bis zu den 4700 Euro fließen muss, auch wenn die Reparaturkosten darüber liegen?

Dass WBW geringer ist als Reparaturkosten heißt also nicht, dass zwangsweise die Abrechnung mit dem WBW Abzüglich Restwert gemacht wird?

Eine Reparatur ist immer möglich, ganz gleich wie hoch der Schaden ist. Das kann dir die Versicherung nicht verbieten, auch wenn die Reparatur wirtschaftlich noch so sinnlos wäre. Die Versicherung zahlt nur nicht beliebig viel. Was sie maximal zahlt wurde ja schon zutreffend beschrieben. Nämlich WBW abzüglich Restwert SB*. Denn das ist objektiv der wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist und der ersetzt werden muss.

Grüße vom Ostelch

*editiert nach freundlichem Hinweis von rrwraith

Zitat:

@Ostelch schrieb am 10. Dezember 2018 um 18:38:31 Uhr:

Die Versicherung zahlt nur nicht beliebig viel. Was sie maximal zahlt wurde ja schon zutreffend beschrieben. Nämlich WBW abzüglich Restwert. Denn das ist objektiv der wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist und der ersetzt werden muss.

Grüße vom Ostelch

Blödsinn, Dein Vorschreiber hat es richtig dargestellt.

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