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Welche Rechte bei Teilkaskoschaden - wirt. Totalschaden

Eine Bekannte von mir hat ein Reh überfahren.

Auto ist ca. 5000 Euro Wert.

Schaden am Fahrzeug wohl ca. 4000 Euro.

Soviel ich weiß, wird sie jetzt eine Totalschadenabrechnung von der Versicherung bekommen.

Jemand wird das Auto wohl kaufen und den Rest auf die 5000 Euro bekommt sie von der Versicherung?

Wieviel genau bekommt sie denn? Also wie sieht das mit der Steuer aus?
Muss sie sich wieder ein Auto kaufen, bei dem man die Steuer ausweisen kann?

Einfach reparieren lassen dürfte sie ja auch.
Wie muss die Reparatur dann aussehen?
In einer offiziellen Werkstatt genau nach Gutachten?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Ostelch schrieb am 10. Dezember 2018 um 18:38:31 Uhr:


Die Versicherung zahlt nur nicht beliebig viel. Was sie maximal zahlt wurde ja schon zutreffend beschrieben. Nämlich WBW abzüglich Restwert. Denn das ist objektiv der wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist und der ersetzt werden muss.
Grüße vom Ostelch

Blödsinn, Dein Vorschreiber hat es richtig dargestellt.

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Bingo! Der war auch gemeint...
Fussballersprüche halt.
"Se rounder musst in se cornerigge."

Frei nach Loddar M.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 3. Januar 2019 um 20:25:25 Uhr:


Bingo! Der war auch gemeint...
Fussballersprüche halt.
"Se rounder musst in se cornerigge."

Frei nach Loddar M.

Loddar ist eben auch neben dem Platz furchtlos. Er spricht auch Sprachen, die er gar nicht kann. 😉

Grüße vom Ostelch

1 Seite OT sollte jetzt reichen bitte!!!

Zum Fall:

Ca. 10. Dezember, nachdem wir das Gutachten bekommen haben, haben wir mit der Versicherung telefoniert.
Direkt mit der Schadensabteilung, dass wir das Auto reparieren möchten.
Ob sie das absegnen. Die Dame am Telefon bejahte das, sagte aber dazu, dass die Werkstatt die Übernahmeerklärung der Kosten anfordern soll.
Das haben wir der Werkstatt dann auch so weiter gegeben.
Auto zur Werkstatt gestellt.

Am 21.12.2018 kam dann dieses Schreiben mit dem Text "Wir haben den Fall überprüft und rechnen wie folgt ab...."

02.01.2019 haben wir wiederrum bei der Versicherung angerufen und denen mitgeteilt, wir möchten gerne reparieren.
Die Sachbearbeiterin die am Telefon war (wieder direkt Schadensabteilung) meinte, es sei nichts von der Werkstatt da. Die Werkstatt solle doch bitte nochmals mailen.

Heute wieder angerufen, was denn nun endlich Stand der Dinge ist.
Die Sachbearbeiterin heute bestätigt, dass am 14.12.2018 ein E-Mail von der Werkstatt eingegangen ist und am 03.01.2019 nochmals.
Beide wurden aber noch nicht bestätigt, da der Fall ja inzwischen schon abgerechnet wurde.

Wieder der Sachbearbeiterin (die für den Fall zuständig ist, ist angeblich gerade nie da) klar gemacht, dass wir reparieren möchten und dass sie endlich der Werkstatt die Übernahmeerklärung bestätigen sollen.
Sie gibt das so weiter.

Na ja. Mal schauen, ob sie das jetzt im Laufe der Woche machen.

Vertragsbedingungen haben wir auch schon gelesen.
Es ist dieser klassische Standardtext "Bei Totalschaden bezahlen wir bis zum WBW wenn vollständig und fachgerecht repariert wird". Ansonsten Abrechnung nach Totalschaden.

Habt ihr eigentlich mal, zumindest so über den Daumen, überprüft, ob der WBW eigentlich ungefähr realistisch ist? Das Restwertangebot finde ich schon hoch, und die Jungs haben eigentlich auch nix zu verschenken.

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Ja. Die Werkstatt hatte beim ersten anschauen auch gemeint, dass das Auto noch knapp 5000 Euro Wert sein wird.

Das passt so schon.

Die Reparatur nach Gutachten kostet ja 4730 Euro ca.
Die Versicherung hat 4700 zu bezahlen.
Also alle OK.

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 8. Januar 2019 um 14:31:32 Uhr:


Zum Fall:
....

Abgesehen davon, dass ich mich immer noch frage, warum die Versicherung eine KÜ abgeben sollte, was versprichst du dir konkret davon?

Bisher verhält sich die Versicherung m.E. absolut vertragskonform, indem sie den Totalschaden abrechnet. Die Übernahme der Reparaturkosten bis zur Höhe des WBW ist gemäß Bedingungen an Voraussetzungen geknüpft (vollständige und fachgerechte Reparatur), die logischerweise frühestens nachgewiesen werden können, wenn die Reparatur abgeschlossen ist. Darüber hinaus wurden wahrscheinlich die 850 Euro bereits angewiesen.

Eine KÜ müsste dann theoretisch so abgefasst werden, dass sie auf einen Betrag von 3.700 Euro begrenzt ist (WBW ./. SB ./. 850,-) und nur unter der Voraussetzung gültig ist, dass eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung nachgewiesen wird.

In der Praxis würde also die Rechnung der Werkstatt nicht sofort beglichen, sondern zunächst Reparaturumfang und -qualität überprüft (evtl. durch den Gutachter). Und dann bleiben auf jeden Fall 1.000 Euro offen.

Was spricht also dagegen, die Reparatur zu beauftragen, die Rechnung entgegenzunehmen, die 1.000 Euro zu bezahlen und mit der Werkstatt zu vereinbaren, dass der Rest bezahlt wird, wenn die Versicherung geleistet hat (bzw. der Versicherung dann mitzuteilen, dass sie direkt an den Reparaturbetrieb zahlen soll)?

Zeitlich dürfte der Ablauf exakt gleich sein.

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