Forum3er
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. BMW
  5. 3er
  6. Welche Angaben beim Verkauf?

Welche Angaben beim Verkauf?

Themenstarteram 4. Mai 2008 um 12:13

Moin,

habe meinen alten BMW in Zahlung gegeben (dafür ein anderes Auto gekauft - Händler). Ich war der zweite Halter, der erste Halter war eine Autovermietung. Der Käufer hat gefragt, ob ich der Erstbesitzer bin. Dies verneinte ich. Und sagte, dass ich der zweite Halter war (was ja auch stimmt). Damit war das Thema für den Händler erledigt (die mit ihrer Kreuzchenliste). Er hat das Fahrzeug begutachtet und mir dann einen Restwert ermittelt.

Zu meiner Frage: Muss ich dem Händler mitteilen, dass das Fahrzeug ein Mietwagen war? Er hat nicht danach gefragt. Er wird es selber sehen, wenn er die Zulassungsbescheinigung in den Händen hält, da die Firma dort natürlich angegeben ist. Ich weis nicht wie das gehandhabt wird. Ist das so, wie wenn man im verheimlicht, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte? Oder ist es völlig egal ob es ein Mietwagen war? Hätte er danach gefragt, hätte ich im das auch gesagt. Ist das sein oder mein Verschulden? Ich möchte halt nicht auf etwas zuschlittern, was sehr viel Stress verursachen könnte. Wo ich den BMW gekauft habe, hat mir der Händler auch nicht gesagt, dass es ein Mietfahrzeug war (hatte auch nicht danach gefragt).

Hoffe da kann mich jemand aufklären.

mfg

Ähnliche Themen
12 Antworten
Themenstarteram 4. Mai 2008 um 16:03

Kann mir das keiner beantworten?

Moin,

Die Antwort ist ganz einfach.

JA ...

Wenn der Halter vorher eine Autovermietung war, und dies aus den Papieren nicht eindeutig hervorgeht musst du dies nennen. Ansonsten ist der Vertrag anfechtbar. Der Betrieb eines Autos durch eine Vermietung gilt grundlegend als Wertmindernd im Vergleich zu einem privat gefahrenen Fahrzeug.

MFG Kester

am 7. Mai 2008 um 21:53

Mach Dir da keinen Kopf drum.Wenn dann interessiert die das nur damit sie den Preis drücken können.Viele Autohäuser kaufen bevorzugt Vermietungen die Autos ab weil die in der Regel einen tadellosen Pflegezustand haben zwar viele kilometer aber sind optisch top. 

Themenstarteram 7. Mai 2008 um 22:17

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

Die Antwort ist ganz einfach.

JA ...

Wenn der Halter vorher eine Autovermietung war, und dies aus den Papieren nicht eindeutig hervorgeht musst du dies nennen. Ansonsten ist der Vertrag anfechtbar. Der Betrieb eines Autos durch eine Vermietung gilt grundlegend als Wertmindernd im Vergleich zu einem privat gefahrenen Fahrzeug.

MFG Kester

In der Zulassungsbescheinigung steht es drin. Diese bekommt er aber erst zu Gesicht, wenn ich mein neues Fahrzeug abhole.

Ich habe dieses Thema in einem anderen Forum angeschlagen. Da meinten die Leute, dass man es nicht angeben muss. Mir hat es der BMW Händler beim Kauf des Fahrzeugs auch nicht gesagt. In der Anzeige stand auch nur aus 1. Hand. Ich habe es auch erst durch die Zulassungsbescheinigung erfahren. Ich dachte mir:" Tja, selbst schult, hätte ich lieber danach gefragt". Und nahm es so hin.

Na super, und was nun? Der Vertrag ist schon unterschrieben und das neue Fahrzeug auch gekauft (beim gleichen Händler).

Ist das rechtliche Grauzone, oder fest geschriebenes Gesetz? Er fragte ja nur, ob es schon einen Vorbesitzer gab. Wie der Vorbesitzer das Fahrzeug nun nutzte, fragte der Händler nicht.

Also ich würde sagen, es ist egal. Als gewerblicher "Käufer" kann er da nichts "anfechten" und 2 Vorbesitzer sind 2 Vorbesitzer.

Mach Dir da mal keine Sorgen, der macht schon sein Geld mit dem Wagen sowieso. Notfalls wird er das Auto an einen "Straßenhändler" weiterverkaufen.

Moin,

Siehst Du Logitech ... dem Händler hättest Du damals schon einen drehen können ! Es gibt Urteile aus denen AUSDRÜCKLICH hervorgeht, das die Halterschaft durch eine Vermietung anzugeben ist. Tust du dies nicht, ist dies ARGLISTIGE Täuschung oder Vertragsschluss unter IRRTUM. In beiden Fällen ist der Vertrag zu deinen ungunsten anfechtbar. DAS ist harte Realität und nicht irgendwelche Forenlogik. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob der Käufer Privat oder gewerblich agiert.

Nennst du die Halterschaft durch die Vermietung nicht ... und der Käufer kann glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug niemals gekauft hätte, wenn er dies gewusst hätte ... bist DU der Dumme. Ohne Ausnahme ... ohne Sicherungsnetz.

MFG Kester

Themenstarteram 8. Mai 2008 um 7:44

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

 

Nennst du die Halterschaft durch die Vermietung nicht ... und der Käufer kann glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug niemals gekauft hätte, wenn er dies gewusst hätte ... bist DU der Dumme. Ohne Ausnahme ... ohne Sicherungsnetz.

MFG Kester

Im Internet spalten sich bei diesem Thema die Meinungen.

In einem anderen Forum fand ich diesen Beitrag.

Zitat:"Ich hatte einmal ein ähnliches Problem, dass sich nachträglich herausgestellt

hat, dass einer der Vorbesitzer das Fahrzeug gewerblich, im Rahmen eines

Kurierdienstes genutzt hat. Auch ich war der Meinung, dass hätte mir mitgeteilt

werden müssen.

Die Nachfrage beim ADAC ergab aber, dass die Klausel über die gewerbliche oder

nicht-gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs nicht bindend im Kaufvertrag stehen muss.

Beim ADAC-Kaufvertrag steht sie zwar drin, bei vielen anderen Kaufverträgen aber

nicht. Einen Rechtsanspruch kann man aber nur dann begründen, wenn im Kaufvertrag

die gewerbliche Nutzung durch einen Vorbesitzer explizit verneint wird und sich

dies später als unwahr herausstellt."

------------------

Hier noch ein Beitrag.

Zitat:"Die Angabe als Mietwagen wäre nur erforderlich, wenn es sich bei dieser Eigenschaft des Fahrzeuges um eine wertrelevante Tatsache handeln würde.

Dies liegt z.B. vor, wenn der Wagen durch die Nutzung als Mietwagen eine stärkere Abnutzung als bei

Vergleichbaren Fahrzeugen erlitten hätte, da mehrere Fahrer das Auto für eine kurze Zeit nutzen. Dies hängt dann von dem Zustand des Fahrzeuges ab.

Insoweit kann ich hier auf, allerdings erstinstanzliches Urteil verweisen, bei der die Beschaffenheit – Fahrzeug ist kein Mietwagen – wesentlich war.

AG Bergheim, Urteil vom 14.01.2005, Az. 28 C 260/03

„Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erfolgt mit der Klausel "Fahrzeug ist kein Mietwagen" insgesamt eine Aussage zur Fahrzeugeigenschaft und keine Beschränkung auf die Verwendung durch den letzten Halter. Unerheblich ist, dass der Verkäufer von der Verwendung als Mietfahrzeug keine Kenntnis hatte, denn bei der Sachmängelgewährleistung handelt es sich um eine Garantiehaftung des Verkäufers, die gerade unabhängig von Kenntnis und Verschulden eintritt.“ BGB § 133, BGB § 157, BGB § 434 Abs. 1 S. 1, BGB § 441 Abs. 3, BGB § 441 Abs. 4, ZPO § 287

Diese Urteil muß für Sie nicht verbindlich sein, insbesondere, wenn der Zustand des Fahrzeuges auch durch die Nutzung als Mietwagen dem eines vergleichbaren Fahrzeuges entspricht, welches nicht als Mietwagen genutzt wurde.

Auf keinen Fall sollten Sie daher zusichern, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Mietwagen handelt.

Ist das Fahrzeug wie geschildert in dem Zustand vergleichbarer Fahrzeuge, sehe ich keinen Anlaß für eine Angabepflicht als Mietwagen".

Themenstarteram 8. Mai 2008 um 22:28

Da mich das Thema nicht ruhig schlafen lässt, habe ich meinen Freund für Kraftfahrzeugrecht zu Rate gezogen.

Dieser meinte wie folgt:

Bei Verkauf von Privat zu Privat, muss der Verkäufer unaufgefordert mitteilen, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist.

Bei Verkauf von Händler zu Privat, muss der Verkäufer unaufgefordert mitteilen, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist.

Bei Verkauf von Privat zu Händler, muss der Verkäufer nicht unaufgefordert mitteilen, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist. Wenn der Händler nicht danach fragt, ist das Eigenverschulden. In dieser Konstellation ist eine Anfechtung nur möglich, wenn im Kaufvertrag vermerkt ist, dass das Fahrzeug kein Mietwagen gewesen ist.

@Rotherbach, woher hast du deine Info? Hättest du vielleicht ein paar Links zur Hand?

Zitat:

Original geschrieben von logitech522

Da mich das Thema nicht ruhig schlafen lässt, habe ich meinen Freund für Kraftfahrzeugrecht zu Rate gezogen.

Dieser meinte wie folgt:

Bei Verkauf von Privat zu Privat, muss der Verkäufer unaufgefordert mitteilen, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist.

Bei Verkauf von Händler zu Privat, muss der Verkäufer unaufgefordert mitteilen, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist.

Bei Verkauf von Privat zu Händler, muss der Verkäufer nicht unaufgefordert mitteilen, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist. Wenn der Händler nicht danach fragt, ist das Eigenverschulden. In dieser Konstellation ist eine Anfechtung nur möglich, wenn im Kaufvertrag vermerkt ist, dass das Fahrzeug kein Mietwagen gewesen ist.

@Rotherbach, woher hast du deine Info? Hättest du vielleicht ein paar Links zur Hand?

Also so sehen ich das auch, wenn auch nur mit meiner Forenlogik.

Moin,

Im Sicherheits- oder Finanzierungsforum ... wurde das ganze ausführlich diskutiert ... weil dieses Problem dort bei einem Autoverkäufer auftrat. Der WAR im Abschluss der Dumme und hat vor Gericht verloren.

Denn, egal ob es REALITÄT ist ... oder nur Vorurteil ... (ich tendiere zu letzterem ;) ) ... wird eben davon ausgegangen ... das es Wertmindernd ist ... gegenüber dem Händler hast du lediglich den Vorteil ... dass er dies als Fachmann erfragen muss, weil er eine besondere Aufmerksamkeitspflicht besitzt. Es kann aber auch DA nicht schaden ... es zu nennen ... dann ist die Kuh nämlich vom Eis ... und du auf der 100% Sicheren Seite. Stell dir mal vor ... der BEHAUPTET später ... er habe dich genau danach befragt ... und seine 2 Kollegen bestätigen dies und das du mit Nein geantwortet hast ! Du hast den Aufwand am Arsch !

Die Sache mit dem Kurierdienst ... kann ich durchaus nachvollziehen. Aus einem Grund : Eine gewerbliche Nutzung als Lieferfahrzeug ist nicht automatisch negativ auszulegen, da ja ein geschlossener Fahrerkreis vorliegt, der einer entsprechenden Kontrolle unterliegt.

MFG Kester

Themenstarteram 9. Mai 2008 um 9:52

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

Im Sicherheits- oder Finanzierungsforum ... wurde das ganze ausführlich diskutiert ... weil dieses Problem dort bei einem Autoverkäufer auftrat. Der WAR im Abschluss der Dumme und hat vor Gericht verloren.

Hast du vielleicht einen Link? Ich konnte den Thread nicht finden.

Zitat:

Denn, egal ob es REALITÄT ist ... oder nur Vorurteil ... (ich tendiere zu letzterem ;) ) ... wird eben davon ausgegangen ... das es Wertmindernd ist ... gegenüber dem Händler hast du lediglich den Vorteil ... dass er dies als Fachmann erfragen muss, weil er eine besondere Aufmerksamkeitspflicht besitzt.

Theoretisch darf ein Mietwagen auch keinen Schaden nach Gebrauch von dritten besitzen. Oder erhöhten Verschleiß vorweisen. Da jeder unsachgemäßer Gebrauch Sachbeschädigung wäre. Nur sieht die Realität anders aus. Das weis ich auch. Wenn ich schon bei so manchen lese, wie sie die Fahrzeuge scheuchen wie die bekloppten und dann noch in Foren protzen wie toll sie doch sind, da bekomme ich das Kotzen. Das sind die selben gestalten, die meinen das mein Auto Bekanntschaft mit ihrer Tür machen möchte... Respekt vor fremden Eigentum ist in der heutigen Zeit ein seltenes Gut. Neid und Missgunst ist dagegen on Mass verfügbar...

 

Zitat:

Es kann aber auch DA nicht schaden ... es zu nennen ... dann ist die Kuh nämlich vom Eis ... und du auf der 100% Sicheren Seite. Stell dir mal vor ... der BEHAUPTET später ... er habe dich genau danach befragt ... und seine 2 Kollegen bestätigen dies und das du mit Nein geantwortet hast ! Du hast den Aufwand am Arsch !

Deswegen kaufe ich ein Auto nie alleine. :)

Moin,

Ich hab grad' nachgesehen ... der Thread ist in den geschützten Bereich verschoben worden und daher leider nicht mehr öffentlich zugänglich.

Gruß Kester

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. BMW
  5. 3er
  6. Welche Angaben beim Verkauf?