Wandlung eines Fahrzeugs innerhalb der Gewährleistung
Guten Abend,
Ich habe im November 2024 eine E Klasse in einer Niederlassung erworben. Die Freude hielt leider nicht lange an da bereits nach einer kurzen Zeit Mängel entstanden sind. Darunter ein Schlaggeräusch das aus dem Motor/Getriebe kommt. Dazu hab ich bereits hier ein Beitrag eröffnet. Das Fahrzeug war wegen dem Mangel mindestens 4 mal in der Werkstatt nebst weitere Mängel z.b Rasseln im Motorraum bei Kaltstart.
Das ganze läuft schon seit 6 Monaten.
Ich habe mich im Anschluss durchsetzen können und eine Wandlung gefordert.
Nun erhalte ich am Telefon die Mitteilung, das ich mit 0,67% pro 1000 gefahrene Kilometer rechnen muss! Außerdem kommen noch die Gebühren von der Bank dazu hieß es vom Verkäufer. Ich bin in den 6 Monaten berufsbedingt viel unterwegs gewesen was auch der Grund dafür war, warum ich mich für einen E300 Hybrid entschieden habe. Es sind also ca. 12.000KM Fahrleistung dazu gekommen. Gekauft hab ich den mit 6000Km.
Ich kenne mich mit der Thematik nicht ganz so aus, habe mich aber viel eingelesen und herausgefunden, das 0,67% für diese Fahrzeugklasse ungewöhnlich sind und diese nur bei einem freiwilligen Umtausch / Rückgabe innerhalb von 10 Tagen nach Kauf eines jungen Stern berechnet wird.
Außerdem hab ich zum Fahrzeug Winterreifen gekauft gehabt und diese in einer Fachwerkstatt montieren lassen. Allesamt mit Rechnung. Die Verkaufsleitung gab dem Verkäufer die Info, das ich die nicht erstattet bekomme, sondern ich die originalen Sommerreifen, die ab Werk montiert waren, im Gegenzug behalten soll.
Ich weiss nicht so recht, ob hier alles mit rechten Dingen zu geht. Die genaue Abrechnung erhalte ich wohl erst nächste Woche. Habe aber bereits gesagt, das 0,67% unrealistische Werte für das Fahrzeug sind. Und ich dagegen vorgehen würde.
Was meint ihr dazu? Hatte jemand von euch sowas ähnlich gehabt und kann mir erklären wie ich mich verhalten soll?
42 Antworten
Ich würde sagen: ab zum Anwalt. Bei den vielen Hintertüren und Fallstricken des Gesetzes...
@berlin-paul als ich mit dem Verkäufer telefoniert hatte, erzählte ich ihm von der Berechnung bei Rückgabe nach erwartbarer Kilometerlaufleistung und das die 0,67% für 150.000KM stehen. Er hatte wohl keine Ahnung darüber weil er damit „selten“ zu tun hat. Meine Theorie wäre, das ER davon ausgeht das die entsprechende Abteilung mit 0,67% rechnet, weil es so im Vertrag steht. Er aber vielleicht nicht weiß, das es spezielle Formeln gibt. Da ich morgen wohl die Abrechnung erhalte bin ich gespannt, ob die nicht doch mit weniger Prozente abrechnen und der Verkäufer wirklich einfach nur ne Zahl in den Raum geworfen hat, weil er es einfach im Vertrag so gelesen hat(?)
Ja, das vertragliche Umtausch- oder Rückgaberecht mit den dafür vereinbarten Regeln ist eine ganz andere Baustelle und auf den Rücktritt nach gesetzlichem Gewährleistungsrecht nicht anwendbar. Wandlung ist Rücktritt vom Vertrag (und heißt inzwischen auch Rücktritt, nicht mehr Wandlung), der Vertrag wird dadurch nachträglich und rückwirkend mit allen seinen Regelungen unwirksam. Rückabgewickelt wird dann nach den gesetzlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Der Käufer bekommt sein Geld zurück, muss sich aber darauf den Wert der zwsichenzeitlichen Fahrzeugnutzung anrechnen lassen.
Nochmal der Rat, einen qualifizierten Anwalt einzuschalten, wenn der Händler auf diese Tour kommt.
Angaben zu Alter und km-Stand des Fahrzeugs beim Kauf würden eine grobe Einschätzung ermöglichen.
@RFR Absolut. Sollte die Abrechnung nicht zu meiner Zufriedenheit gehen werde ich einen Anwalt einschalten. Versichert bin ich ja und kostet mich nur Zeit und etwas Nerven. Das Modelljahr ist 2023 und hatte bei Kauf 6000km auf der Uhr.
Ähnliche Themen
Genau diese Empfehlung hat @PeterBH in seiner ersten Antwort zu diesem Thread gegeben.
Daher ist die Einstufung seines post als "ziemlich überflüssig" wohl fehl am Platz.
Bei den Fahrzeugdaten würde ich locker mit der Vorstellung in die Verhandlungen gehen, dass von 250.000 km Restnutzungdauer (also 0,4%/1.000 km) auszugehen ist. Zur weiteren Streitvermeidung könnte man sich dann vielleicht auf 200.000 km (0,5%/1.000 km) oder irgendwas dazwischen einigen. Und bei der Berechnung dann aufpassen, dass nicht der Listenpreis Rechenbasis zu sein hat, sondern der tatsächlich gezahlte Kaufpreis. Außerdem hat berlin-paul schon richtig darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis zu deinen Gunsten zu verzinsen ist.
@Matador 8 überflüssig in dem Sinne, das ich selbstverständlich weiß, das man hier eventuell einen Anwalt braucht, aber es nicht schadet wenn andere User hier ihre Meinung kundtun. Und das ich durch meinen erstellten Beitrag keine Rechtsberatung erwarte ist selbstverständlich.
Ein (Mercedes-)Verkäufer, der selten etwas mit Wandlung zu tun hat? Irgendwie lustig, wo hat der wohl die letzten Jahre gelebt - Stichwort "Dieselskandal". Davon war nicht nur VW, sondern auch Mercedes betroffen und es gab jede Menge Rechtsstreitigkeiten.
Es mag zwar interessant sein, wenn andere Nutzer hier ihre Meinung kundtun. Wobei das schnell in Rechtsberatung übergeht, wenn Fachleute hier ihre Meinung äußern.
Um einen etwas unwilligen (oder ahnungslosen) Verkäufer zu überzeugen, bedarf es aber knallharter Fakten, untermauert mit entsprechender Rechtsprechung. Wenn man das als Kunde selbst versucht, wird man doch ohnehin nicht ernst genommen.
@PeterBH das war für mich in dem Moment auch ziemlich fragwürdig. Vielleicht hat er sich ahnungslos gestellt um so einer Diskussion zu entgehen. Ich muss aber ehrlich sagen das ich viel gekämpft habe damit es zu einer Wandlung kommt und das ohne Anwalt. War ein steiniger Weg. Du hast natürlich recht ohne Anwalt wäre ich aufgeschmissen es gibt ja einiges an Gesetzen was ich als Laie nicht weiß. Ich gebe morgen hierzu nochmal Feedback wie die Abrechnung aussieht.
Die Rechnung mit den 200.000 km ist ja ganz nett, aber auch nur eine grobe Näherung. Der Wertverlust ist meiner Meinung nach nämlich nicht linear. In den ersten 100.000 km verliert ein Auto üblicherweise deutlich mehr an Wert als in den zweiten 100.000 km.
Man muss sich halt irgendwie einig werden (oder einen Richter entscheiden lassen..)
Der Wertverlust spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Es wird nicht der Fahrzeugwert vorher/nachher ausgeglichen, sondern der Nutzungsvorteil. Der Käufer hat mit dem Kaufpreis ein Fahrzeug mit einer abschätzbaren, üblichen Nutzungsdauer erworben und diese Nutzungsdauer hat er im Umfang der gefahrenen km quasi verbraucht. Den darauf entfallenden Anteil am Kaufpreis muss er sich bei der Rückabwicklung anrechnen lassen und nicht, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit an Wert verloren hat. Auch in dem theoretisch möglichen Fall, dass es gar nicht an Wert verliert, sondern bei Rückgabe sogar wertvoller ist als es beim Kauf war, ist der Nutzungsvorteil auszugleichen.
Der Nutzungsvorteil müsste ungefähr den Kosten eines Mietwagens entsprechen.
Die Abrechnung:
4092,74€ für die gefahrenen Kilometer + 939,78€ für den 2. Haltereintrag. Noch dazu soll noch eine Summe für die Bank dazu kommen für die Beendigung des Finanzierungsvertrag.
Außerdem wollen die das Fahrzeug bewerten.
Dann mal Feuer frei!
Ab zum Anwalt, die haben entweder nicht begriffen, dass es um Rückabwicklung wegen Mängelgewährleistung geht, oder sie stellen sich bewusst blöd.