Wandlung eines Fahrzeugs innerhalb der Gewährleistung
Guten Abend,
Ich habe im November 2024 eine E Klasse in einer Niederlassung erworben. Die Freude hielt leider nicht lange an da bereits nach einer kurzen Zeit Mängel entstanden sind. Darunter ein Schlaggeräusch das aus dem Motor/Getriebe kommt. Dazu hab ich bereits hier ein Beitrag eröffnet. Das Fahrzeug war wegen dem Mangel mindestens 4 mal in der Werkstatt nebst weitere Mängel z.b Rasseln im Motorraum bei Kaltstart.
Das ganze läuft schon seit 6 Monaten.
Ich habe mich im Anschluss durchsetzen können und eine Wandlung gefordert.
Nun erhalte ich am Telefon die Mitteilung, das ich mit 0,67% pro 1000 gefahrene Kilometer rechnen muss! Außerdem kommen noch die Gebühren von der Bank dazu hieß es vom Verkäufer. Ich bin in den 6 Monaten berufsbedingt viel unterwegs gewesen was auch der Grund dafür war, warum ich mich für einen E300 Hybrid entschieden habe. Es sind also ca. 12.000KM Fahrleistung dazu gekommen. Gekauft hab ich den mit 6000Km.
Ich kenne mich mit der Thematik nicht ganz so aus, habe mich aber viel eingelesen und herausgefunden, das 0,67% für diese Fahrzeugklasse ungewöhnlich sind und diese nur bei einem freiwilligen Umtausch / Rückgabe innerhalb von 10 Tagen nach Kauf eines jungen Stern berechnet wird.
Außerdem hab ich zum Fahrzeug Winterreifen gekauft gehabt und diese in einer Fachwerkstatt montieren lassen. Allesamt mit Rechnung. Die Verkaufsleitung gab dem Verkäufer die Info, das ich die nicht erstattet bekomme, sondern ich die originalen Sommerreifen, die ab Werk montiert waren, im Gegenzug behalten soll.
Ich weiss nicht so recht, ob hier alles mit rechten Dingen zu geht. Die genaue Abrechnung erhalte ich wohl erst nächste Woche. Habe aber bereits gesagt, das 0,67% unrealistische Werte für das Fahrzeug sind. Und ich dagegen vorgehen würde.
Was meint ihr dazu? Hatte jemand von euch sowas ähnlich gehabt und kann mir erklären wie ich mich verhalten soll?
42 Antworten
Rechtsberatung gewünscht - dann solltest du dich von einem Anwalt beraten lassen.
Nein, ich möchte keine Rechtsberatung sondern lediglich eine Meinung zu den angegebenen Prozenten! Und ob hier jemand Erfahrung hat. Sie können leider anscheinend zu dem Thema nichts sagen, daher halte ich Ihren Beitrag für ziemlich überflüssig...
Was zum Lesen:
https://www.kanzleiwehner.de/.../?...
Für die Ermittlung der Nutzungsentschädigung werden zur Rechenerleichterung bei Neufahrzeugen oft Pauschalwerte verwendet, etwa die 0,67-Prozent-Pauschale.
https://autokaufrecht.info/.../
https://www.mobile.de/.../...en-und-finanziertes-auto-zurueckgeben?...
Danke für die Links. Bei mir handelt es sich um einen jungen gebrauchten. Kein Neuwagen. Liebe Grüße
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Deine Interessen kann hier nur ein Anwalt richtig vertreten und durchsetzen, nicht wir und schon gar nicht du alleine. Das AH hat sich in deinem Fall nämlich 100%ig schon mit seinem Anwalt abgesprochen. Du solltest JETZT zum Anwalt gehen, nicht noch mehr "Fehler" begehen oder Zugeständnisse. Ab jetzt weder schriftlich noch mündlich mit dem Verkäufer korrespondieren. Dein Anwalt wird dir das Danken.
Das der AH Dir vom Kaufpreis etwas in Abzug bringt ist ja logisch, andererseits kannst du aber ALLE direkt mit dem Fahrzeugerwerb in Verbindung stehenden Kosten ebenfalls anrechnen lassen Die Reifen sehe ich z.B. durchaus auf deiner Habenseite, auch Zulassung, Schilder, Wege zur Instandsetzung, usw. Der Anwalt hat dafür Jura studiert. Hier wird das nix.
@benzfahrer25 : Denkfehler, ich könnte schon, würde aber eine Rechtsberatung sein. Und die ist hier nicht erlaubt.
Erst nmal zum Verständnis die Frage, auf welcher Basis die 0,67% ermittelt werden sollen? Bezogen auf den Neupreis oder den Preis des Gebrauchtwagens? Wenn der Gebrauchtwagenpreis die Basis ist, heißt 0,67%, dass zum Kaufzeitpunkt noch eine Restnutzungsdauer des Fahrzeugs von rund 150.000 km unterstellt wird. Ob das, bezogen auf das konkrete Fahrzeug (Alter, km-Stand, Zustand bei Kauf) eine realistische Annahme ist, kannst du erstmal selbst grob überschlagen. Für Neufahrzeuge in der gehobenen Mittelklasse geht man heute von 200.000 - 250.000 km Nutzungsdauer aus. Bei Bankkosten sehe ich nicht, welchen spezifischen Nutzungsvorteil du davon gehabt haben sollst, den du dem Händler (zusätzlich zur Entschädigung für die Nutzung des Autos nach gefahrenen km) erstatten müsstest. Im Gegenteil, wahrscheinlich hast du dem Händler durch den Kauf weiteren Finanzierungsaufwand erspart.
Soweit ist das nach meinem Verständnis (als gelernter Jurist) keine Rechtsberatung, sondern die Klärung von Sachfragen bei an sich klarer Rechtslage.
Ansonsten ist der Ratschlag von keksemann, mit anwaltlicher Unterstützung weiter zu machen, schon richtig. Es geht schließlich um eine Menge Geld und der Händler ist im Zweifel gegenüber einem juristischen Laien in der besseren Position.
Bei der oben verlinkten BGH-Entscheidung ging es um einen Mini, der 2011 als Vorführwagen gekauft worden war. Ich denke, Mercedes wird selbst Wert darauf legen, dass eine junge E-Klasse verglichen damit eine längere typische Gesamtnutzungsdauer zu unterstellen ist und damit müsste dann auch die prozentuale Entschädigung pro 1000 km niedriger sein.
Wer schonmal eine Wandlung hinter sich hat, weiß mit den 0,67% pro 1000km was anzufangen. Das ist die Nutzungsentschädigung bezogen auf den Kaufpreis, der im KV steht. Der Satz war auch schon bei mir vor über 10 Jahren.
Während dem Besitz des Fahrzeuges sind Kilometer drauf gekommen. Es entstand also eine Wertminderung, auf die der Verkäufer einen Anspruch hat. Damit kann sich jeder ausrechnen, wieviel der Händler von der Erstattung abzieht. Alle anderen Kosten aus dem Kauf sollten erstattet werden. Auch Finanzierungszinsen und solche Sachen. Stellt sich der Händler quer, hilft nur ein Rechtsanwalt. Das kann sich jedoch über eine sehr lange Zeit hinziehen.
me3
Ich hatte bereits zweimal das "Pech", einen Neuwagen wandeln zu müssen. Beim ersten Mal fragte der Hersteller den Händler, ob ich anwaltlich vertreten sei - nach dessen Antwort gab es keine Probleme. Neuwagen bestellt, "alten" gefahren, bis der neue geliefert wurde.
Nun kann sich jeder selbst ausmalen, warum der Hersteller gefragt haben mag...
Zitat:
@me3 schrieb am 3. Mai 2025 um 18:29:45 Uhr:
Wer schonmal eine Wandlung hinter sich hat, weiß mit den 0,67% pro 1000km was anzufangen. Das ist die Nutzungsentschädigung bezogen auf den Kaufpreis, der im KV steht. ...
Was im Kaufvertrag dazu steht, ist egal, jedenfalls wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Die Nutzungsentschädigung bemisst sich nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs. Das hängt vom Fahrzeug und den Umständen ab, ein klappriger Billig-Kleinwagen hat eine kürzere typische Nutzungsdauer als ein Premium-Oberklassefahrzeug, in den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ging man bei Neufahrzeugen von 100.000 - 150.000 km aus, heute eher von 200.000 - 250.000 km und Mercedes hat sicher nach wie vor den eigenen Anspruch, dass seine Fahrzeuge besonders langlebig sein sollen. Den Mercedes-Händler, der ernsthaft behauptet, dass bei einer E-Klasse nur eine mickrige Lebensdauer von 150.000 km zu erwarten ist, möchte ich sehen. Da ist nichts in Stein gemeißelt, sondern darüber lässt sich immer streiten und damit ist es auch verhandelbar. Die Prozentzahlen sind wie folgt in erwartbare km-Laufleistung zu übersetzen
100.000 km = 1% pro 1.000 km,
150.000 km = 0,67% pro 1.000 km,
200.000 km = 0,5% pro 1.000 km,
250.000 km = 0,4% pro 1.000 km,
300.000 km = 0,33% pro 1.000 km.
Das stimmt so nicht. Es interessiert bei der Wandlung nicht die eventuell mögliche Restnutzungsdauer. Sondern es ist nur ausschlaggebend, wieviel Kilometer während der Nutzung bis zur Rückgabe gefahren wurden. Dafür werden die genannten 0,67% vom Kaufpreis pro 1000km berechnet. Und genau dafür ist der Kaufvertrag ausschlaggebend. Und es spielt überhaupt keine Rolle, ob ein Kleinwagen oder ein Oberklassefahrzeug zurück gegeben wird. Das definiert sich ganz einfach über den Kaufpreis.
me3
Die 0,67% stehen tatsächlich im KV. ABER! Hier werden die 0,67% gefordert wenn(!) das Fahrzeug innerhalb von 10(!) Tagen nach Kauf umgetauscht werden soll. Was ich auch OK finde. Allerdings handelt es sich bei mir nicht um eine Rückgabe weil ich „kein Bock“ mehr auf das Fahrzeug habe, sondern weil das Fahrzeug Mängel hat und ein Mangel davon bisher nicht beseitigt werden konnte. Das Fahrzeug ist ein echter Hingucker mit dem Night + AMG Paket. Hätte das Fahrzeug keine Mängel hätte ich das behalten.
Du musst unterscheiden zwischen gesetzlicher Gewährleistung und diesen vertraglichen Rechten. Dein Vorgehen entspricht der gesetzlichen Gewährleistung. Bei dieser wird mit der Rückgabe eine beiderseitige Entschädigung der gezogenen Nutzungen fällig. Der Kaufpreis ist daher vom Verkäufer zu verzinsen und gegenzurechnen. Der Käufer hat bezogen auf die Abnutzung im Verhältnis zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Modells eine Entschädigung zu zahlen. Die Gerichte haben da von Gutachtern entwickelte Formeln etabliert.
Dein Verkäufer will die Rückabwicklung nach seinem vertraglichen Umtauschrecht durchführen. Darauf würde ich nicht eingehen, weil der gesetzliche Modus für den Käufer günstiger ist. Ständiger Streitpunkt dabei ist die erwartbare Laufleistung des Modells. In den "Papier-Checkheften" standen bei meinen * immer optimistische 500 tkm. Damit käme man auf ca. 0,2% / 1 tkm aus dem Preis von ca. 60 t€ zzgl. Erstattung des WR-Satzes, Zulassungskosten und Verzinsung des Kaufpreises für die Zeit bis zur Rückzahlung. Da käme man ungefähr auf nulll raus. Um sich nicht zu zoffen, fände ich 1-1,5 k€ aber noch angemessen.
Und immer dran denken: bei Mercedes bist du ein Bittsteller und kein Kunde.