W463 7-Sitzer eingetragen ?

Mercedes G-Klasse W463

Servus zusammen,
ich habe gerade einen G320 aus '95 gekauft. (STW lang)
Urspünglich lief der G in der Schweiz, also Hersteller ist Steyr-D-Puch. Vor außen sieht er aber wie jeder Mercedes G aus, also auch mit Stern.

Hinten sind die 2 längs angeordneten Klappbänke montiert (Original). Über Anschnallgurte verfügen diese aber nicht. In den deutschen Papieren sind auch nur 5 Sitzplätze eingetragen.

Daher meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit 7-Sitze offiziell eingetragen zu bekommen ? Gibt es eine Nachrüstlösung für Anschnallgurte ?

Bedanke mich im voraus für hilfreiche Tipps !

MfG
Oberlandy

Beste Antwort im Thema

Hier mal etwas zur weiteren Verwirrung, nicht bezogen auf den G:

Erläuterung 7 zu § 34 StVZO:
Besetzung von Kfz.
1 Bei Pkw wie bei Pkw-Kleinbussen stellt die im FzSchein angegebene Anzahl
der Sitzplätze lediglich eine unverbindliche Höchstzahl dar. Das bedeutet für die
Besetzung dieser Fz, dass die Zahl der mitgenommenen Personen unter Hinzurechnung
des mitgeführten Gepäcks die Nutzlast voll ausnutzen darf, dh weder die
zul Achslasten noch das zul Gesamtgewicht dürfen überschritten werden. Auch
dürfen keine Behinderungen des Fahrers oder Beeinträchtigungen der Sicherheit
der Fahrgäste eintreten (§ 23 Abs 1 StVO).
Heißt im Klartext: wer seine 4 Tanten von einer Weight-Watchers-Veranstaltung abholt, darf nicht den Uno nehmen, sondern muss den aufgelasteten Multivan rausziehen
Hinsichtlich der Gurtanlegepflicht bedeutet dies aber nicht ohne weiteres, dass alle
Personen auf den hinteren Plätzen unangeschnallt bleiben dürfen. Vielmehr müssen
vorgeschriebene Gurte gem § 21a Abs 1 StVO während der Fahrt angelegt
sein.Welche Gurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 35a Abs 4 bis 6. Es ist aber dennoch nicht verboten, mehr Personen mitzunehmen, als Gurte vorgeschrieben sind. Das Gleiche gilt sinngemäß bei der Beförderung von Kindern unter 12 Jahren. Allerdings sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kfz auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, durch amtlich
genehmigte u geeignete Kinderrückhaltesysteme zu sichern (§ 21 Abs 1a StVO).
Dies gilt nicht in Kom von mehr als 3,5 t sowie für den Fall, dass auf Rücksitzen
wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Kinderrückhalteeinrichtungen keine Möglichkeit mehr besteht.
In Kom dürfen im Übrigen nicht mehr Personen befördert werden, als nach dem
FzSchein Plätze zul sind; dabei werden Kinder erwachsenen Personen gleichgestellt.

2 Zur Beförderung von mehr als 8 Personen in einem Pkw-Kleinbus wird nach den
derzeit geltenden Vorschriften kein Führerschein der Fahrerlaubnisklassen D oder
D1 (§ 6 FeV) benötigt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist
für die nicht gewerbemäßige Beförderung von mehr als 8 Personen der Führerschein für die Klasse B ausreichend. Nur wer einen Kom (ein nach Bauart u Einrichtung
zur Beförderung von Personen bestimmtes Fz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
führt, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1. (2001)

Dazu:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. 10. 1975, 3 Ss OWi 1116/75, VRS 50, 315: Es
stellt keinen Verstoß dar, wenn die Zahl der in einem Pkw beförderten Personen die
Anzahl der im FzSchein angegebenen Sitzplätze überschreitet, solange dabei das
zul Gesamtgewicht eingehalten u die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
OLG Karlsruhe, 3. StrSen, Beschluss vom 11. 8. 1980, 3 Ss 96/80, VerkMitt 1981
Nr 40: Die höchstzulässige Zahl von in einem Pkw zu befördernden Personen ist
gesetzlich nicht bestimmt.

Weder die StVO noch die StVZO enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber, welche Gesamtzahl von Personen in einem PKW befördert werden darf. § 21 StVO befasst sich zwar mit der Personenbeförderung in Kfz, enthält jedoch keine Regelung über die Pkw. § 21 a StVO ( in Verbindung mit § 35a StVZO) schreibt lediglich Sicherheitsgurte für jeden Sitz, nicht aber für jeden Fahrzeuginsassen vor. Die Anführung der Sitzplatzanzahl im Fahrzeugschein ist nur eines von mehreren Merkmalen, nach denen das zugelassene Fahrzeug in diesem Schein bezeichnet ist. Die bloße Überschreitung der im Fahrzeugschein angegebenen Sitzplätze durch die Anzahl der im PKW beförderten Personen stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar. Eine Beschränkung der Mitnahmezulässigkeit von Personen ergibt sich nur unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit. Nach § 23 StVO hat der Fahrzeugführer u.a. dafür zu sorgen, dass durch die Besetzung seine Sicht und Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. Dieser Verstoß muss aber konkret vorliegen. Weiterhin muss der Fahrzeugführer auch bei der Mitnahme von Personen die Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht im Sinne des § 34 StVZO beachten. Das bedeutet: Die Zahl der im Fahrzeugschein von „PKW“ angegebenen Sitzplätze legt nicht bindend die Höchstzahl der zu befördernden Personen fest. ( OLG Karlsruhe – 3 Ss 96/80 - ; BayObLG – 1 St 346 / 83 - )

Also zusammengefasst
Entscheidend ist:
1.) Das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten
2.) Den Fahrer in der Sicherheit nicht ein zu schränken.
3.) Ab 9 Personen einen Bus-Schein...

Nicht entscheidend ist:

1.) Zahl der im FZ Brief eingetragenen Plätze
2.) Zahl der vorhandenen Sitzplätze
3.) Zahl der vorhandenen Gurte

Grüsse Peter

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Zitat:

Also zusammengefasst
Entscheidend ist:
1.) Das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten
2.) Den Fahrer in der Sicherheit nicht ein zu schränken.
3.) Ab 9 Personen einen Bus-Schein...

Nicht entscheidend ist:

1.) Zahl der im FZ Brief eingetragenen Plätze
2.) Zahl der vorhandenen Sitzplätze
3.) Zahl der vorhandenen Gurte

Grüsse Peter

Das würde bedeuten, dass jeder neue G mit Längssitzplätzen ausgerüstet werden darf und auf diesen insgesamt 4 Personen (+4 im Innenraum) mitgenommen werden dürfen. Egal was im FZS steht. Nur müssten diese Bänke Gurte haben, zumindest 1 Gurt Pro Bank.

?!?

Wenn das 1980er Urteil heute noch Bestand hat, dann kann in der Tat jeder die hinteren Sitze einbauen (Ladung) und auch ohne Gurte Personen darauf setzen, da die Zahl der Personen ja nicht begrenzt ist und ob die hinten auf dem Boden sitzen, auf Kisten oder Klappsitzen ist ja scheinbar egal. Nur Gurte dürfen diese nicht haben, weil Gurte zugelassen und eingetragen werden müssten. Verwaltungslogik halt ...
OpenAirFan

Das ist ja mal faszinierend. Wäre Interessant wer dies nun in seinem G macht und wie er dies bei der Polizeikontrolle erklärt.

Ich weiß nicht wie es heute ist. Aber ich hab das 1998 noch genau so in der Fahrschule gelernt. Wie viele Personen darf ich in einem Auto transportieren?

Es müssen alle vorhandenen Gurte angelegt sein, keiner darf den Fahrer in Sicht und Handlungsfähigkeit behindern. Und das Auto darf nicht überladen sein. Ausserdem mitm PKW-Schein nicht mehr als 8 + Fahrer.

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Wenn noch jemand Klappsitze von MB hat die er loswerden will, ich nehme diese gerne.

Gerade in der neuen OFF-ROAD 8/17 gesehen. Artikel über den GRJ78 ,der noch
Längssitze eingebaut hat. Dort steht dass dank dem Import diese Sitze auch noch
in Deutschland eingetragen werden und zulässig sind.

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