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VW Testfahrzeug ohne Gewährleistung gekauft?

VW T5 7H
Themenstarteram 20. Oktober 2017 um 18:08

Liebe Community,

ich bitte euch dringend um Euren Rat:

Ich habe ein T5 Fahrzeug vor einiger Zeit erworben. Nach nur 50.000 Kilometern wies das Fahrzeug einen Defekt am Partikelfilter auf. Ich habe mir nichts dabei gedacht und es als „Pech“ verbucht.

Nun, nach 100.000 km, hat das Fahrzeug einen Motorschaden.

Ich habe mich an eine ortsansässige VW Werkstatt gewandt. Dieser erklärte mir gegenüber, dass ein Motorschaden ggf. vorkommen kann bei Fahrzeugen dieser Art. Jedenfalls bezahle der VW Konzern idR. die Materialkosten.

Ich habe also über die Werkstatt das Serviceheft und alle Daten nach Wolfsburg übersenden lassen.

Zu meiner Überraschung teilte man mir dann mit, dass eine Kulanz / Garantie nicht in Betracht komme, da es sich um ein früheres Test-Fahrzeug von VW handele (Halter war ehemals VW).

Dies ergäbe sich aus dem Scheckheft.

Dort befindet sich ein Stempel auf der Seite der ersten Inspektion (von VW AG durchgeführt) mit den Worten

„Ausschluß der Gewährleistung auf das gesamte Fahrzeug“.

Kennt jemand von Euch sich damit aus? Kann mir jemand sagen, ob das ein eindeutiger Hinweis auf die besondere Eigenschaft des Fahrzeuges (Testwagen) ist oder wann ein solcher Stempel benutzt wird?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Beste Antwort im Thema

Hallöchen,

Also so wie ich das kenne, sind das Fahrzeuge die aus der Erprobung kommen. Diese werden irgendwann an gewerbliche Händler verkauft, zu einen recht niedrigen Preis. Dieser Stempel besagt nichts weiter, als das innerhalb der gesetzlichen Garantie/Gewährleistung der Händler für Ansprüche aufkommt, da er es ja zu einem deutlich günstigeren Preis bekommen hat.Und nicht der Hersteller wie sonst üblich, da der Händler ja wissentlich ein mangelhaftes Produkt gekauft hat( ich sag jetzt mal B-Ware).

Und klar das VW hier sämtliche Kulanz ablehnt, da sie dieses Fahrzeug ja mit Mängeln verkauft haben.

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Das Fahrzeug stammt aus dem MJ 2013, soviel kann ich sagen.

Hast Du jetzt an Hand des Getriebekennbuchstabens ermittelt, weil NYC ab Mai 2012 zum Einsatz kam? Oder siehst Du mehr als ich? ;)

Die Gewährleistung ist schon abgelaufen nach Auskunft des TE. Er sieht nur eine Chance wegen arglistiger Täuschung den ganzen Kaufvertrag anzufechten und so seinen Schaden doch noch ersetzt zu bekommen.

Meine Glaskugel ist frisch repariert daher wiess ich das ;).

Wegen was soll er den Vertrag anfechten ?

Weil das Auto vor dem Kauf keine Werksgarantie hatte und weil er somit auch keine (freiwillige) Kulanz bekommt ?

Das ist seine Idee offensichtlich. Aber wie gesagt ich denke der Verkäufer wird sich auf seine Gewährleistung berufen und fertig.

Zitat:

@AudiJunge schrieb am 22. Oktober 2017 um 21:27:18 Uhr:

Meine Glaskugel ist frisch repariert daher wiess ich das ;).

Wegen was soll er den Vertrag anfechten ?

Weil das Auto vor dem Kauf keine Werksgarantie hatte und weil er somit auch keine (freiwillige) Kulanz bekommt ?

Weil ihm die Nutzung des Fahrzeuges als VW-Testfahrzeug verschwiegen wurde. Damit dürfte eine höchst exzessive Nutzung einhergehen. Daher die Frage, was denn im Kaufvertrag steht.

Das sollte dann erstmal ein Anwalt bewerten ob das wirklich ein Grund ist wenn es wirklich ein Testwagen war (wofür mal wohl auch Beweise brauchen wird).

Andere Leute haben sich aber schon über so einen Testwagen von einem anderen Hersteller gefreut weil diese einfach besser gedämmt und verarbeitet waren als die Serie die für den normalen Kunden vom Band lief.

Der jetzt vorhandene Motorschaden hat sicher wenig mit der Vergangenheit sondern mehr mit dem "üblichen" Problem dieser Motoren zu tun.

Ich zitiere mal aus einer Entscheidung des LG Essen( Urteil vom 19. März 2010 · Az. 45 O 5/10) in einem UWG-Verfahren:

Aber auch hinsichtlich des Merkmals gewerblich genutzter Pkw besteht nach Ansicht der Kammer keine Aufklärungspflicht. Eine derartige Aufklärungspflicht könnte nur dann bestehen, wenn der angebotene Pkw durch diese spezielle Nutzung eine Wertminderung erlitten hätte. Auch hier hat sich in den letzten Jahrzehnten ein Wandel vollzogen. Im Hinblick auf die fortgeschrittene technische Entwicklung im Kfz-Bereich kann heute festgestellt werden, dass eine kurzfristige (das heißt, ca. ein Jahr lang) gewerbliche Nutzung nicht mehr zu einer Wertminderung des Fahrzeugs führt. Aufgrund des hohen technischen Standards kann ein fortschreitender Verschleiß durch eine hohe Anzahl verschiedener Benutzer des Pkws nicht angenommen werden (siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rn 1598).

Da bleibt eigentlich nur noch die Frage, wie das Auto von VW genutzt wurde und ob durch diese Nutzung eine Wertminderung eingetreten ist. Kann hier aber kaum beantwortet werden.

die Tatsache dass es diesen Stempel gibt, lässt darauf schließen, dass es ein Erprobungsfahrzeug war. Da werden dann zum Beispiel verschiedene Ein- und Ausbauten vorgenommen. Das wäre für mich schon eine Wertminderung.

Für mich auch, aber mein Glaube an die deutsche Gerichtsbarkeit ist leider nicht sonderlich ausgeprägt.

Hallöchen,

Also so wie ich das kenne, sind das Fahrzeuge die aus der Erprobung kommen. Diese werden irgendwann an gewerbliche Händler verkauft, zu einen recht niedrigen Preis. Dieser Stempel besagt nichts weiter, als das innerhalb der gesetzlichen Garantie/Gewährleistung der Händler für Ansprüche aufkommt, da er es ja zu einem deutlich günstigeren Preis bekommen hat.Und nicht der Hersteller wie sonst üblich, da der Händler ja wissentlich ein mangelhaftes Produkt gekauft hat( ich sag jetzt mal B-Ware).

Und klar das VW hier sämtliche Kulanz ablehnt, da sie dieses Fahrzeug ja mit Mängeln verkauft haben.

Themenstarteram 23. Oktober 2017 um 17:22

Zitat:

@AudiJunge schrieb am 22. Oktober 2017 um 21:27:18 Uhr:

Meine Glaskugel ist frisch repariert daher wiess ich das ;).

Wegen was soll er den Vertrag anfechten ?

Weil das Auto vor dem Kauf keine Werksgarantie hatte und weil er somit auch keine (freiwillige) Kulanz bekommt ?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

Tatsächlich ist die Gewährleistung abgelaufen. Der Motorschaden kommt, wie bereits festgestellt, bei Fahrzeugen dieser Art häufiger vor. Es kam zunächst zu einem erhöhten Ölverbrauch - dann zum Motorschaden. Näheres ist uns nicht bekannt.

Der Verkäufer hat die Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag, über alle kaufentscheidenden und somit wesentlichen Umstände aufzuklären. Dies dürfte hier deshalb der Fall sein, weil es sich offenbar um eine atypische Vornutzung handelt (erhöhte Belastung, etc.) und weil es sich augenscheinlich um ein Vorserienfahrzeug handelt. Hinzu kommt, dass keine Herstellergarantie besteht - was allerdings im Kaufvertrag vereinbart worden ist. Ein solches Fahrzeug dürfte erheblich weniger Wert sein. Darüber hätte mE aufgeklärt werden müssen.

BJ 2013; Kauf Mitte 2015.

Themenstarteram 23. Oktober 2017 um 17:23

Zitat:

@Alex.D. schrieb am 23. Oktober 2017 um 18:36:42 Uhr:

Hallöchen,

Also so wie ich das kenne, sind das Fahrzeuge die aus der Erprobung kommen. Diese werden irgendwann an gewerbliche Händler verkauft, zu einen recht niedrigen Preis. Dieser Stempel besagt nichts weiter, als das innerhalb der gesetzlichen Garantie/Gewährleistung der Händler für Ansprüche aufkommt, da er es ja zu einem deutlich günstigeren Preis bekommen hat.Und nicht der Hersteller wie sonst üblich, da der Händler ja wissentlich ein mangelhaftes Produkt gekauft hat( ich sag jetzt mal B-Ware).

Und klar das VW hier sämtliche Kulanz ablehnt, da sie dieses Fahrzeug ja mit Mängeln verkauft haben.

Exakt, das entspricht auch unserem Kenntnisstand!

Mit RS-Versicherung würde ich durchaus eine Anfechtungsklage riskieren, wenn etwaige Fristen noch nicht abgelaufen sind. Der geringe VK an den Händler spricht wohl für eine erhöhte Wertminderung und damit wäre das Offenbarungsplichtig.

Themenstarteram 23. Oktober 2017 um 17:31

Dem Kaufvertrag ist nichts diesbezüglich zu unternehmen. Nach meinem Dafürhalten dürfte von einem gewerblich mit VW-Fahrzeugen handelnden Verkäufer zu erwarten sein, dass er auf die besondere Vornutzung bzw. die besondere Art des Fahrzeugs (Vorserienfahrzeug) hinweist, insbesondere dann, wenn wie hier der Fall, das Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" verkauft wird und selbst eine Inspektion durchgeführt worden ist.

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