VW-Abgasaffäre

VW

Da MT hinter her zu hinken scheint, poste ich es mal:

Süddeutsche Zeitung: Abgasaffäre - Vertuschungsaktion bei VW
http://www.sueddeutsche.de/.../...e-vertuschungsaktionbei-vw-1.3025299

NTV: Bericht über Vertuschungsversuch - VW-Mitarbeiter sollen Daten gelöscht haben
http://www.n-tv.de/.../...n-Daten-geloescht-haben-article17890936.html

Beste Antwort im Thema

Nur Einzelfälle und niemandem ein Schaden entstanden? 😉
http://diepresse.com/.../Neue Software neue Probleme

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@UliBN: Hast Du Dir den Beschluss tatsächlich vollständig durchgelesen?

Entschuldige bitte, dass ich das hier nun schreibe, aber ich habe den (ggf. unbegründeten) Verdacht, dass Du - zumindest in letzter Zeit - prinzipiell Hinweise auf verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidungen (und hierzu gehört der Beschluss des OLG München sehr wohl) anzweifelst. Weshalb? Aber vielleicht irre ich mich ja und Du möchtest einfach nur gerne kritisch darauf hinweisen, dass nicht alles geeignet ist, im Sinne des Verbrauchers angeführt zu werden. Aber wie geschrieben: Ich sehe das beim OLG Münschen (Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16) anders (farbliche Hervorhebung von mir):

Zitat:

Titel:
Fristbemessung zur Mängelbeseitigung bei Schummel-Software ("Volkswagen"😉

Normenketten:
StGB § 266
BGB § 323 Abs. 1, § 434 Abs. 1 S. 3
ZPO § 91a, § 99 Abs. 1, § 574

Leitsätze:

  1. Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. (redaktioneller Leitsatz)
  2. Ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen - niedrigeren - Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, ist - schon aufgrund der drohenden Entziehung der Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt - mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:
Sachmangel, Volkswagen, Schummel-Software, Blue-Motion, Fristsetzung, Entziehung der Betriebserlaubnis, gebrauchter PKW, Mängelbeseitigung, Erfüllung, erledigendes Ereignis

Vorinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 10.10.2016 – 3 O 709/16

Und es ist m.E. überhaupt nicht "aus dem Zusammenhang gerissen" (wie Du meinst), wenn ich diesen Beschluss hier (wiederholt - aus gutem Grund) als verbraucherfreundlich bezeichne.

Siehe weitere Ausführungen des OLG in seinem Beschluss (Quelle: aaO):

Zitat:

3) Zum voraussichtlichen Prozessausgang

Unabhängig davon entspricht hier es hier der Billigkeit im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf zu erlegen, da nach derzeitiger Aktenlage auch nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen - niedrigeren - Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland - aufgrund des „…-Skandals“ allgemein bekannt - prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt. Um letztere ist, auch dies ist allgemein bekannt und zwischen den Parteien unstreitig, … ersichtlich bemüht und hat deshalb auch angekündigt, kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an den mit der „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen. Die Darstellung der Beklagten, … betreibe diesen mit beträchtlichen Kosten verbundenen Aufwand nur aus „Kulanz“, ist als perplexer Parteivortrag insoweit unbeachtlich, da dies, träfe es denn zu, den Vorwurf der Untreue im Sinne von § 266 StGB gegen das Management des …-Konzerns begründen würde.

Zutreffend hat zwar das Landgericht erkannt, dass die vom Kläger im vorliegenden Fall gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung von ca. 6 Wochen zu kurz war. Zutreffend war auch die Erwägung des Landgerichts, dass die Setzung einer zu kurzen Frist zur Nacherfüllung nicht ins Leere läuft, sondern die angemessene Frist in Gang setzt. Der Senat ist aber abweichend vom Landgericht der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmungen über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Käufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde. Anders formuliert: Die Frist zur Nacherfüllung darf nicht so bemessen werden, dass damit der auf Austausch von Ware gegen Geld gerichtete synallagmatische Kaufvertrag in eine Art Dauerschuldverhältnis umgewandelt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer, der sich insoweit das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen muss, da er sich dessen Mithilfe zur Nacherfüllung zu nutze macht, innerhalb von mehr als 14 Monaten nicht die Nacherfüllung zu Wege gebracht und muss daher den Rücktritt des Käufers hinnehmen.

Das sind sehr deutliche Worte, wo auch VW-Verfechter nichts zu interpretieren haben.

Du schreibst doch selbst richtiger Weise BESCHLUSS. Man sollte schon wissen, dass ein Beschluss kein Urteil ist!
Also vor dem Hintergrund angeführter Urteile total daneben.
Und wenn Du daraus ableitest, dass ich nicht richtig gelesen habe und dann sogar noch auf Deine spezielle Art und Weise, überwiegend ganz bestimmte Werbung auszuwählen, unvollständig zu zitieren, dann zusätzlich etwas total Falsches ableitest, darfst Du Dich nicht wundern, dass ich Dir hier nunmehr nachzulesende Manipulation unterstelle!
Im Gegensatz zu Deiner Einschätzung bin ich der Meinung, dass die ganzen zitierten Urteile zwar Hinweise für ein mögliches Vorgehen bieten, in der Sache und insbesondere in der Vielfalt ohne Rechtskraft nicht viel weiterhelfen. Mehr Klarheit kann es erst nach abschließenden Entscheidungen geben.
Wenn dann aber zusätzlich noch durch Auswahl der Urteile nur in eine Richtung mit oft eindeutiger Werbung bestimmter Kanzleien hier zitiert wird, halte ich es schon für angebracht, darauf aufmerksam zu machen.
Ich gehe sogar noch weiter:
Einige Urteile werden auch vor dem Hintergrund gefällt, dass dann für das eigenen Gericht die Angelegenheit erledigt ist, ein Fall schnell für die Statistik abgearbeitet wurde, alles in dem ganz genauen Wissen, dass die nächste Instanz angerufen wird.

Ich bin weder Anwalt, noch verdiene ich mit meinen Hinweisen einen einzigen Cent. Als selbst Betroffener schreibe ich selbstverständlich vorallem über kundenfreundliche Entscheidungen (und Beschlüsse sind auch Entscheidungen, also schreib nicht so einen Unsinn ["... total daneben"]). Ob/was man davon ableiten kann, kann sich jeder mündige Leser hier selbst überlegen.

Meine Art hier zu schreiben ist nur bei Antworten auf Deine letzten Beiträge so - aus gutem Grund. Ich habe schon einmal geschrieben, dass ich mir nicht den Mund verbieten lasse und werde es auch weiterhin so halten: Ich schreibe über Gerichtsentscheidungen wie es mir gefällt. Du kannst das gerne kritisieren - aber das wird mich nicht umstimmen. Wenn ich einen Beschluss für erwähnenswert genug halte, schreibe ich darüber hier - vor einem wie auch immer gearteten Hintergrund anderer Entscheidungen.

Bei Deinen letzten Kommentaren könnte man ja auch Parteinahme für VW unterstellen. Mir ist schleierhaft, wieso Du seit meinem Hinweis zum Beschluss des OLG München so gereizt bist.

Nochmal zu Gerichtsbeschlüssen allgemein: Selbstverständlich sind die wichtig für Betroffene. Ein Jurist mag das anders sehen, und ich stimme zumindest zu, dass sie nicht denselben Rang wie ein Urteil haben - aber es ist zumindest im o.g. Beschluss doch klar, was das OLG München von dem verhandelten Einzelfall hält. Warum musst Du da jetzt herumeiern und die Bedeutung des Beschlusses (bzw. von Beschlüssen allgemein) mit windigen Unterstellungen mir gegenüber zu schmälern versuchen?

Du kannst ja gerne auf rechtskräftige Urteile warten - viel Freude damit...

PS:
Auch wenn ich juristischer Laie bin - mit Beschlüssen und Urteilen habe ich mich - bei einem Thema, das nichts mit VW zu tun hat - schon seit langer Zeit beschäftigt und kenne die Unterschiede sehr genau.

VW-Abgasskandal: Volkswagen manipuliert schon wieder - diesmal die öffentliche Wahrnehmung über die Erfolgsaussichten einer Klage

Wieder viel Eigenwerbung der Kanzlei mit dabei, aber ansich haben sie recht ... die außergerichtlichen Einigungen werden defintiv nicht total billig und damitnegativ für die klagenden VW - Konzern Kunden ausgefallen sein.

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Vielen Dank! Und Du musst Dich nicht dafür entschuldigen (niemand muss das), dass ein verlinkter Artikel "Eigenwerbung" (einer Kanzlei) enthält. Die Leser hier sind klug und erkennen, was in einem Artikel objektivierbare Information ist und was schlicht Eigenwerbung darstellt. Dass manche Kanzleien potentiellen Mandanten (betroffenen VW-Kunden) Appetit auf Klagen gegen VW machen wollen, ist sicherlich unbestritten. Man kann sich beim Lesen ja darauf konzentrieren, was einen selbst tatsächlich interessiert.

Und weil wir gerade über einseitige Berichterstattung streiten, passt der Hinweis auf folgenden Artikel m.E. sehr gut (Achtung, PR-Meldung einer Kanzlei*):

*Ich werde das nur dieses einmal Mal dazuschreiben.

Zitat:

VW-Abgasskandal: Volkswagen manipuliert schon wieder - diesmal die öffentliche Wahrnehmung über die Erfolgsaussichten einer Klage

Mehr dazu dort:
http://www.presseportal.de/pm/119896/3610799

Folgender Auszug daraus bestätigt meine hier bereits zuvor geäußerte Vermutung:

Zitat:

... wie offensichtlich die Volkswagen AG die öffentliche Wahrnehmung der Erfolgsaussichten einer Klage im Abgasskandal mit Zahlen manipuliert. Zwar seien die am Wochenende flächendeckend in den Medien verbreiteten Aussagen über das Verhältnis zwischen gewonnenen und verlorenen Klageverfahren in erster Instanz rein formal vermutlich korrekt. Allerdings sei unter den Klägeranwälten im Abgasskandal bekannt, dass der Volkswagenkonzern und seine Händler im Rahmen von attraktiven Vergleichsschlüssen die Rücknahme der Klage durch den Kläger fordere, [...] Da die entsprechenden Vergleichsangebote oft einem Anerkenntnis der geltend gemachten Ansprüche gleichkämen, müssten diese Vergleiche als Erfolg für die Kläger gewertet werden und nicht etwa als Misserfolg, wie die von der Volkswagen AG veröffentlichten Zahlen suggerieren, [...]

.

.

Zitat:

[...]Am vergangenen Freitag urteilte das Landgericht Paderborn in einem Prozess gegen die Volkswagen AG aus unerlaubter Handlung erfreulicherweise ebenfalls für unseren Mandanten. [...]

Ggf. war es eines der im folgenden Beitrag genannten Urteile (ich bin mir aber nicht sicher).

Update (und es ist mir Wurst, welche Kanzlei diese verbraucherfreundlichen Urteile erstritten hat und dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind):

LG Paderborn, 07.04.2017 - 2 O 118/16:https://dejure.org/2017,10150http://www.nw.de/.../21744487_Klage-Kunde-siegt-ueber-VW.html

Zitat:

Dass VW vorsätzlich seine Kunden täuschte, als bei Dieselfahrzeugen mit einer Spezialsoftware auf dem Prüfstand für gute Abgaswerte gesorgt wurde, schreibt das Landgericht Paderborn dem Konzern ins Stammbuch. Die 2. Zivilkammer gab der Klage eines Autofahrers aus Geseke statt. Die Wolfsburger müssen seinen Tiguan zurücknehmen.

.

.

LG Paderborn, 10.04.2017 - 4 O 337/16:https://dejure.org/2017,10151http://www.nw.de/.../...aere-Autohaus-muss-Fahrzeug-zuruecknehmen.html

Zitat:

Dass der VW-Konzern seine Kunden mit der Software, die für gute Abgaswerte auf dem Prüfstand, aber nicht auf der Straße sorgt, getäuscht hat, schrieb das Landgericht Paderborn am Freitag den Wolfsburgern ins Stammbuch. Am Montag nahm ein Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aber auch die Händler in die Pflicht.

.

.

In den kommenden Tagen werden wir evtl. die Urteilsbegründungen bei Dejure.org einsehen können.

Dass Verfahren bereits an OLGs anhängig sind, sieht man an der Liste von test.de. Inwieweit diese Informationen auch noch zum Stand meines Beitrags hier aktuell sind, ist mir nicht bekannt. Es kann aber jeder bei der jeweilgen Geschäftsstelle der OLGs anrufen und nachfragen.

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016
Aktenzeichen: 6 O 58/16 166 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Frank König, Leverkusen
Besonderheit: Soweit test.de bekannt hat erstmals überhaupt hat ein deutsches Gericht VW direkt wegen der Lieferung eines Skandal-Autos verurteilt – nicht als Hersteller allerdings, sondern als Verkäufer. Der Käufer, der seinen Wagen direkt von VW gekauft hatte, war nach Ansicht des Landgerichts Braunschweig berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. VW muss ihm jetzt den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Einige weitere Details zum Urteil auf der Homepage des Klägeranwalts. VW hat inzwischen Berufung eingelegt. Das Verfahren ist beim Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen: 7 U 17/17 anhängig.
[neu 06.03.2017 Berufung eingelegt]

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016
Aktenzeichen: 4 O 202/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Teigelack Fromlowitz Vollenberg, Essen
Besonderheit: Jetzt hat auch das Landgericht Braunschweig in einem VW-Skandal-Fall verbraucherfreundlich geurteilt. Es verurteilte einen auf EU-Neuwagen spezialisierten Autohändler aus dem Raum Wolfsburg dazu, einen Skoda Fabia 1.6 TDI Klima zurückzunehmen. Er muss den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer . Der Käufer des Wagens hatte dem Händler im Oktober 2015 kurz nach Bekanntwerden des VW-Skandals aufgefordert, den Wagen nachzubessern. Er ließ ihm dafür drei Wochen Zeit. Doch weder bis dahin noch später geschah etwas. Daraufhin trat der Mann vom Vertrag zurück und erhob Klage.
Klarer Fall für das Landgericht Braunschweig: Der Wagen war wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb mangelhaft, auch wenn der Wagen ansonsten einwandfrei fuhr. Es handele sich auch nicht um einen bloß geringfügigen Mangel. So lange die Nacherfüllung nicht erfolge, könne sich der Händler nicht darauf berufen, dass eine solche Nacherfüllung mit geringem Kostenaufwand möglich sei. Das Urteil ist für VW von besonderer Bedeutung. Das Landgericht Braunschweig ist für alle Klagen gegen den Autohersteller mit einem Streitwert von über 5000 Euro zuständig. Das vor dem Landgericht Braunschweig unterlegene Autohaus hat inzwischen Berufung eingelegt. Sie ist beim Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 8 U 99/16 anhängig. Weitere Einzelheiten im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei.

Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016
Aktenzeichen: 23 O 23033/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Katharina Deckert, München
Besonderheit: Das Landgericht München I verurteilte einen Seat-Händler dazu, ein nicht genanntes Modell der spanischen Marke Seat aus dem VW-Konzern mit 1,6 Liter-TDI-Motor mit 66 Kilowatt/90 PS zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Die in den technischen Daten von VW angegebenen Werte für den Schadstoffausstoß führten beim Kauf des Autos durch den Kläger zu einer sogenannten „Beschaffenheitsvereinbarung“. Der gelieferte Wagen entspreche dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht. Mehr noch: Es liege eine arglistige Täuschung vor. Der Händler – anders als viele andere Vertragshändler selbst ein Tochterunternehmen des Volkswagen-Konzerns – müsse sich die bewusst falschen Hersteller-Informationen über den Schadstoffausstoß zurechnen lassen. Nach Ansicht des Landgerichts München I hätte der Kläger damit über die Rückgabe des Autos hinaus Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Händler hätte ihn so stellen müssen, als hätte er den Wagen nie gekauft.
Der Autohändler hat gegen das Urteil Berufung einlegt. Die ist beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 20 U 2258/16 anhängig. Inzwischen liegt die Berufungserwiderung von Rechtsanwältin Katharina Deckert vor. Einen Termin hat das Gericht noch nicht anberaumt.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30.06.2016
Aktenzeichen: 7 W 26/16
Klägerinvertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Laut Oberlandesgericht Celle hat die Käuferin eines vom VW-Skandal betroffenen Skoda Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie ein entsprechend geringes Einkommen hat. Das Landgericht hatte ihren Antrag abgelehnt. Es sah keine Aussicht auf Erfolg. Anders das Oberlandesgericht: Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware weisen einen Mangel im Sinne des Kaufrechts auf, entschieden die Richter dort.
Ob die Nacherfüllung durch Nachrüstung anderer Software unmöglich sei, könne nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern nur im Klageverfahren entschieden werden. Der VW-Skandal werfe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt seien und die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden könnten. Diese Fragen müssten vielmehr einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden. Offen sei insbesondere die im vorliegenden Fall nur durch einen Sachverständigen zu überprüfende Frage, ob der Mangel an der Abgassoftware beispielsweise mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden kann oder ob eine technische und/oder merkantile Wertminderung des Fahrzeugs zurückbleibe.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2016
Aktenzeichen: 28 W 14/16
Klägerinvertreter: Rechtsanwaltskanzlei Bernhard Pohl, Marl
Besonderheit: Laut Oberlandesgericht Hamm hat die Käuferin eines vom VW-Skandal betroffenen VW Polo Trendline 1,6 TDI Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Neulieferung eines solchen Wagens mit korrekter Abgasreinigung. Das Landgericht Essen hatte ihren Antrag noch abgelehnt, weil die Neulieferung wahrscheinlich unverhältnismäßig wäre, VW dürfe zunächst versuchen, den Wagen der Klägerin nachzurüsten. Das überzeugte die Oberlandesrichter nicht. „Die Antragsgegnerin beruft sich hier weder auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung (§ 275 Abs. 2 BGB) noch auf die Unzumutbarkeit des damit verbundenen Aufwandes (§ 275 Abs. 3 BGB), sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der mit dieser Form der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Über diesen Einwand, dessen Berechtigung nicht unzweifelhaft ist, ist nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, dies ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten“, heißt es in der Begründung der Entscheidung.

Oberlandesgericht Hamm, Informeller Hinweis vom 04.04.2017
Aktenzeichen: 28 U 106/16
Klägerinvertreter: WKF Winthuis § Collegen, Paderborn
Besonderheit: Gestritten wurde darum, ob ein Autohändler beim Verkauf eines Skandalautos nach Bekanntwerden des Skandals im September 2015 von sich aus drüber informieren muss, dass bei dem Wagen die Abgasreinigung nur im Prüfstand korrekt funktioniert. Das Landgericht Paderborn hatte das noch verneint. Die Richter im 28. Senat am Oberlandesgericht in Hamm ließen erkennen: Sie sind anderer Meinung. Der Händler hätte den Käufer von sich informieren müssen und hat im Zweifel zu beweisen, dass dies geschehen ist. Ein Urteil fiel noch nicht. Es wird Mitte Mai verkündet, wenn sich die Parteien nicht zwischenzeitlich noch gütlich einigen. Die wollen jetzt verhandeln Einige weitere Details in der Pressemitteilung des Gerichts und in der Ankündigung des Verhandlungstermins.
[neu 06.04.2017]

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 3 U 4316/16
Klägerinvertreter: Mertl Pösl Rechtsanwälte, Rosenheim
Besonderheit: Das Oberlandesgericht München macht im Beschluss über die Kosten des Verfahrens öffentlich, was der Händler und der Käufer eines gebrauchten Golf Bluemotion ausgehandelt haben: Er erhält den Kaufpreis abzüglich von 2 000 Euro Nutzungsenschädigung zurück. Das ist weniger als er überhaupt gefordert hatte. Der großzügige Vergleich sollte wohl ein verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts München verhindern. Das klappte ja auch. Allerdings hatte das Gericht über die Kosten des Verfahren noch zu entscheiden und nutzt die Gelegenheit, um sich ausführlich und verbraucherfreundlich zur Rechtslage zu äußern. Weitere Einzelheiten und Hintergrund in der test.de-Meldung: OLG München billigt Rücktritt.
[neu 03.04.2017]

Außerdem finden sich in der o.g. Liste weiter unten Hinweise auf oberlandesgerichtliche Entscheidungen zugunsten von Klägern gegen deren Rechtsschutzversicherer (nachdem diese sich weigerten, Klagen im VW-Abgasskandal zu decken).

Gerade die Gerichte, welche bei der VW AG eine sekundäre Darlegungslast sehen, urteilen sehr verbraucherfreundlich: Zunächst muss zwar der Kläger nachweisen, dass die VW AG arglistig getäuscht hat, aber es scheint gute Gründe zu geben, dass VW selbst hierzu etwas beitragen muss (die juristischen Details der sekundären Darlegungslast kann man z.B. dort nachlesen). Und da VW offenbar weitestgehend dazu schweigt, fällt dies ungünstig auf die VW AG zurück:

  • LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16
  • LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 4 O 118/16
  • LG Arns­berg, (Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017 - I-2 O 234/16
  • LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16

Aus dem Urteil des LG Hildesheim erfährt man selbst als Laie ganz gut veranschaulicht, was unter der sekundären Darlegungslast seitens der VW AG gemeint ist und was es bedeutet, wenn VW dieser nicht nachkommen will:

Zitat:

Die schädigende Handlung ist der Beklagten [Anm.: die VW AG] zuzurechnen.

Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast.

Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97, BGHZ 140, 156 [158 f.]).

Das ist hier der Fall: Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen (und wer, wenn nicht sie?) hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.

Der Vortrag der Beklagten, sie „kläre gerade die Umstände auf“, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei; hierfür habe sie unter anderem die Kanzlei Jones Day mit einer Untersuchung beauftragt; nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist gänzlich unzureichend und genügt dem § 138 I ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend und darüber hinaus schlicht unglaubhaft. Was die Kanzlei Jones Day oder die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen haben, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchung vorliegen. Zu einer substanziierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist.

Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substanziierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.

Diese Meldung ist nicht mehr ganz frisch, aber das wird wieder aktuell werden:

Zitat:

FBI-Kronzeugen belasten VW-Vorstand

Mindestens fünf VW-Mitarbeiter aus Wolfsburg haben sich nach Informationen von NDR, WDR und SZ dem FBI als Kronzeugen in der Abgasaffäre zur Verfügung gestellt. Einige Aussagen belasten Ex-Konzernchef Winterkorn und den noch amtierenden VW-Markenvorstand Diess stark.
...

Mehr dazu dort:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/vw-usa-143.html

Bei dieser geballten Ladung frage ich mich tatsächlich, für wen Du arbeitest.

Besonders interessant ist jedenfalls, dass Du schon 2 x irgendwas mit Dir Mund verbieten schreibst! War und ist nirgendwo der Fall. Diese falsche Darstellung ist offensichtlich ein krasses Zeichen, dass Deine Einnahmen wegbrechen könnten?

Schreib ruhig schön weiter.

UliBN, es ist ein beliebtes Mittel, anderen etwas zu unterstellen, wenn die anderer Meinung sind. Mit der Nutzung verunglimpfender Worte hast Du begonnen. Übrigens bin ich nicht der Einzige, der hier auch Presseinformationen von Kanzleien postet. Ich glaube nicht, dass die alle daran verdienen. Du kannst ja gerne für VW Positives schreiben - niemand hindert Dich daran. Aber Du wirst in diesem Thread damit wohl wenig Zustimmung erhalten - mir ist das aber auch völlig gleich. Und zerbrich Dir nicht Dein Haupt über mein Einkommen.

Zurück zum Thema:

Zitat:

Höchberger Taxifahrer darf auf Vergleich hoffen

Ein Taxifahrer aus Höchberg klagt wegen des Abgasskandals gegen VW. Heute sollte am Würzburger Landgericht das Urteil verkündet werden, aber der Termin ist abgesagt. Denn mittlerweile wird über einen Vergleich verhandelt.
...

Mehr dazu dort:
http://www.br.de/.../vw-prozess-wuerzburg-102.html

(Sorry, aber ich habe nicht geprüft, ob dort evtl. versteckte Werbung einer Kanzlei o.a. Informationen enthalten sind, die dazu geeignet sein könnten, dass ich oder andere Forenteilnehmer daran mitverdienen können. 😁)

Na, wenn Du schon nicht mehr weißt, was Du selbst schreibst.... bzw. geschrieben hast!!!
Spricht für sich. Falsche Unterstellungen verbessern nicht die eigene Position, auch nicht mit Wiederholungen. Ist bei Dir aber schon bekannt!

Und wenn andere zum Thema etwas bringen, dann bisher sehr ausgewählt und nicht massenhaft. Die haben bestimmt kein neues Geschäftsfeld für sich entdeckt.
Und ich habe nirgendwo etwas Positives zu VW geschrieben. Lesen sollte man schon können und nicht nur phantasieren!

Nein, ich weiß tatsächlich nicht, auf was Du anspielst, was ich geschrieben haben soll, an das ich mich jetzt nicht mehr erinnere. Vieleicht bist Du derjenige, der phantasiert. Jedenfalls schriebst Du, dass es völlig daneben sei (so ziemlich genau Deine Wortwahl), Gerichtsbeschlüsse mit Urteilen gleichzusetzen - obwohl ich diese nie gleichgesetzt habe. Es schien Dir - so kam es zumindest bei mir an - dass Du den OLG München-Beschluss hier nicht sehen wolltest, zumindest stelltest Du in Abrede, der sei zu irgendetwas geeignet. Außerdem war von Dir zu lesen, dass nur rechtskräftige Urteile relevant seien (sinngemäß), was ich entschieden anders sehe.

Falls Du Jurist bist und die Dinge deshalb sehr viel differenzierter siehst als andere (mich eingeschlossen), ist es ja ok, aber ich lasse mir nicht unterstellen, dass ich hier "massenhaft" im Sinne eines "Geschäftsmodells" Beiträge poste. Ob Du es glaubst oder nicht: Ich verdiene hier gar nichts - verwende aber meine Zeit. Und ich möchte mal das Geschäftsmodell sehen, wo man mit dem Schreiben von ein paar Beiträgen in einem Forum mit einem sinnvollen Stundenlohn etwas verdienen kann. Ich glaube nicht.

Letzten Endes kann hier jeder so viel/so oft schreiben wie er will (unter Einhaltung der Forenregeln), und ich sehe nicht, dass meine Beiträge und die anderer Leute hier als Spam o.ä. anzusehen sind, nur weil da auch Äußerungen von Kanzleien dabei sind. Wer sonst publiziert Aktenzeichen von Gerichtsentscheidungen? In den üblichen Medienberichten fehlen die allesamt.

Wenn meine Antwort hier völlig an Deinem Missbehagen vorbei geht, bitte ich Dich, Dich doch einmal konkret zu äußern, was Dich jetzt prinzipiell an meinen Beiträgen stört. Und dann sollten wir es mit unserem Disput auch sein lassen, weil es andere Leser/Mitschreiber hier stört. Danke.

VG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2017 - 3 B 41/17

Zitat:

Kein Verkaufsverbot von Dieselfahrzeugen im Eilverfahren

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verkaufsverbotes gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegen nicht vor, denn diese Vorschrift befugt nicht zu einem Vorgehen gegen Inhaber einer aktuellen EG-Typengenehmigung für Fahrzeugtypen, denen auf der Grundlage der bisher geltenden Prüfverfahren (NEFZ) die Einhaltung des Euro-6-Grenzwertes bescheinigt wurde. Vielmehr zielt diese Vorschrift darauf ab, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Kraftfahrzeuge mehr durch Erstzulassung in den Verkehr gelangen, die lediglich den früheren Euro-5-Grenzwert einhalten; daher beschränkt die Vorschrift für solche Fahrzeuge die Wirkung entsprechender – nicht mehr aktueller- Übereinstimmungsbescheinigungen und verhindert damit die Erstzulassung solcher Fahrzeuge.

Quellen:
https://dejure.org/2017,7887
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr8639.php

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