Vorwurf wegen fahrerflucht

Ich habe mit meinem Auto einen parkrempler verursacht. Der Schaden am fremden Auto beträgt 900€ ist jedoch schlecht sichtbar. Das fremde Auto gehört einem Baumarkt und der Unfall ist vor ladenöffnung geschehen. Mir ist der Schladen am fremden Auto nicht aufgefallen und ich habe meine Auto direkt neben das Auto gestellt, welches ich angerempelt habe. Ich arbeite direkt gegenüber. Meine Gedanke war, das ich in der Pause rüber gehe und das kläre, aber die Polizei kahm mir zuvor und wirft mit fahrerflucht vor. Ich habe dem Polizisten die Situation erklärt und er hat meine Aussage aufgenommen. Darin habe ich erklärt, das mir der Schaden nicht aufgefallen ist und ich wissentlich mein Auto neben das angerempelte gestellt habe. Meine Frage ist: Was kann ich noch tun, um klar zu machen, das ich nicht vorsätzlich fahrerflucht begehen wollte? Kann ich irgendwie eine Strafmilderung nach der Verurteilung erwirken?

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Zitat:

@JZ2000 schrieb am 9. November 2018 um 11:28:05 Uhr:


Meine Frage ist: Was kann ich noch tun, um klar zu machen, das ich nicht vorsätzlich fahrerflucht begehen wollte?

Nichts. Du hast Fahrerflucht begangen und die ist immer eine Vorsatztat. Deine Verpflichtung wäre gewesen, den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall zu informieren. Das hast du nicht getan.

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Zitat:

@gardiner schrieb am 10. November 2018 um 09:35:03 Uhr:



Zitat:

Du hast Fahrerflucht begangen und die ist immer eine Vorsatztat.

Das steht genau wo?

Da halte ich mal dagegen:

Nach Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 31, S. 55 ff.) im Anschluss an das BayObLG (in: DAR 1981, S. 267 f.; ebenso etwa König, in: Hentschel/ders./Dauer, StVR, § 34 Rn. 2) besteht auch keine Ahndungsmöglichkeit wegen eines fahrlässigen Entfernens vom Unfallsort nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 34 Abs. 1 StVO, sofern der Verkehrsteilnehmer (=Beschuldigte des Strafverfahrens bzw. Betroffene des OWi-Verfahrens) aufgrund sorgfaltswidrigen Verhaltens den Unfall hat nicht wahrnehmen können.

So, und nu??

Ich lach mich tot, er hat doch der Polizei schon gesagt daß er es bemerkt hat.

Klar, wenn man es nicht bemerkt ist es keine Unfallflucht, aber aussteigen gucken und dann ab durch die mitte geht halt nicht.

Gruß Metalhead

Im Anhang befindet sich ein Bild des Schadens. (Das Auto hat noch weitere Beschädigungen an dieser Stelle, welche aber nicht von meinem Auto stammen können. Die Polizei nahm nur die Schäden auf, welche eundeutig und in Höhe der Schäden auf meinem Auto waren).
Ein Zeuge hatte meine gesamten Aktionen beobachtet. Auch dieser sagte der Polizei aus, dass ihm kein Schaden aufgefallen sei.

Natürlich habe ich den Fillialleiter darum gebeten eine Rücknahme Erklärung zu schreiben, jedoch gehört das Auto einem Subunternehmen. Telefonisch setzte ich mich auch mit diesem in Verbindung und nach ewigem hin und her meinte die Sachbearbeiterin, dass sie keine Rücknahme der Anzeige oder Erklärung zur strafmilderung schreiben werden und dass sie meine Glaubwürdigkeit anzweifeln.
Naja verständlicher Weise blieb sie dabei und ich denke das dass nicht ihre Entscheidung war. Egal.
Ich befürchte das bei einer Verurteilung meine Rechtschutzversicherung nicht zahlen wird weswegen ich skeptisch darüber bin, mich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.
Eine e-mail an den adac habe ich bereits geschrieben, habe jedoch noch keine Antwort ,außer die automatische Bestätigung, erhalten.

Ich habe meine Führerschein erst knapp zwei Jahre und fahre erst seit einem dreiviertel Jahr aktiv Auto. Bin also quasi Fahranfänger. Über den Ablauf einer solchen Situation war ich mir schlichtweg nicht bewusst. Vorallem da ein solcher Unfall bei einer befreundeten Familie erst vor kurzem stattfand und der Kläger, nachdem der Rempler aus dem Laden herausgerufen wurde meinte: "jetzt is er ja da, dann brauchen wir ihm auch keine Flucht vorwerfen." Und die Polizei willigte ein. Also dachte ich es wäre nicht so schlimm, es später zu klären. Auch meine Polizei zeigte Verständnis aber wies auf das legalittätsprinzip hin, welches sie verpflichtet den Unfall aufzunehmen.

Ich habe laut der Definition den Unfallort verlassen und ich sehe keine Möglichkeit das glaubhaft zu widerlegen. Eine Falschausage erschien mir nicht angebracht. Auch u.a. da ich ein recht ehrlicher Mensch bin.

Die Strafen für diese in meinen Augen Kleinigkeit sind aber lächerlich hoch. Und ich gehe von einer unverhältnismäßigleit aus, nach allem was ich hier in anderswo gelesen habe. Ich sehe es nicht ein bis zu 40 Tagesstätze zusätzlich zu dem regressrecht der Haftpflichtversicherung (900€) und meiner Selbstbeteiligung meines eigenen Schadens (500€) zu zahlen. Den verursachten Schaden will ich ebenso wie die Selbstbeteiligung selbstverständlich begleichen. Gegen eine kleine angebrachte geldauflage (vielleicht 30% des verursachten schadens) hätte ich nicht viel einzuwenden. Der bis zu dreimonatige Führerscheinentzug bringt in meinem Augen nichts. Naja ist auch nur Gejammere.

Hat jemand noch Fragen?

Selbstverständlich werde ich euch den Ausgang der Sache mitteilen. Das bin ich den sehr interessanten Antwortschreibern schuldig. Und jedem den es interresiert.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 11. November 2018 um 21:17:04 Uhr:



Zitat:

@gardiner schrieb am 10. November 2018 um 09:35:03 Uhr:


Das steht genau wo?

Da halte ich mal dagegen:

Nach Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 31, S. 55 ff.) im Anschluss an das BayObLG (in: DAR 1981, S. 267 f.; ebenso etwa König, in: Hentschel/ders./Dauer, StVR, § 34 Rn. 2) besteht auch keine Ahndungsmöglichkeit wegen eines fahrlässigen Entfernens vom Unfallsort nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 34 Abs. 1 StVO, sofern der Verkehrsteilnehmer (=Beschuldigte des Strafverfahrens bzw. Betroffene des OWi-Verfahrens) aufgrund sorgfaltswidrigen Verhaltens den Unfall hat nicht wahrnehmen können.

So, und nu??


Ich lach mich tot, er hat doch der Polizei schon gesagt daß er es bemerkt hat.
Klar, wenn man es nicht bemerkt ist es keine Unfallflucht, aber aussteigen gucken und dann ab durch die mitte geht halt nicht.

Gruß Metalhead

Du Armer, kannst zwar lesen, aber nicht verstehen?

Ich habe lediglich festgestellt, dass es eben entgegen der immer wiederholten Stammtischparole "Fahrerflucht ist immer vorsätzlich" eben auch ne fahrlässige Unfallflucht gibt.

Schon blöd, wenn man das Zitat nicht richtig versteht, gelle?

Ich hatte mit keiner Silbe auf den hier vorliegenden Fall abgehoben, was einfach ne allgemeine Info.

Grüße Gardiner

Zitat:

@JZ2000 schrieb am 12. November 2018 um 01:52:48 Uhr:


Die Strafen für diese in meinen Augen Kleinigkeit sind aber lächerlich hoch.

Deine Einstellung dazu stimmt nicht.

Es ist eben keine "Kleinigkeit" fremdes Eigentum zu beschädigen und sich aus dem Staub zu machen. Auch wenn man zunächst keinen Schaden feststellen kann. Die Spielregeln sind andere und die Strafen für unerlaubtes Entfernen völlig zu Recht vergleichsweise hoch und keineswegs unverhältnismäßig. Eher sind diese noch viel zu gering.

Ich bspw. möchte gern mein Fahrzeug unversehrt vorfinden wenn ich zurückkomme. Oder einen Ansprechpartner, auch wenn dieser meint den verursachten Schaden nicht zu sehen und / oder diesen als Bagatelle einstuft.

Und nun füge deiner bis dahin lückenlosen Fehlerkette nicht noch einen weiteren Fehler hinzu und verzichte nicht auf zumindest anwaltliche Erstberatung.

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Zitat:

@gardiner schrieb am 12. November 2018 um 05:21:21 Uhr:


Du Armer, kannst zwar lesen, aber nicht verstehen?

Ich habe lediglich festgestellt, dass es eben entgegen der immer wiederholten Stammtischparole "Fahrerflucht ist immer vorsätzlich" eben auch ne fahrlässige Unfallflucht gibt.

Schon blöd, wenn man das Zitat nicht richtig versteht, gelle?

Ich finde es jetzt etwas peinlich, wie du dich herablassend äußerst und dabei inhaltlich etwas völlig Falsches schreibst. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden. Du kannst es selbst nachlesen:
§ 15 StGB
§ 142 StGB

Verstöße gegen das Verhalten nach einem VU können aber auch Ordnungswidrigkeiten sein, denn es wird ja gegen § 34 StVO verstoßen. Diese Taten können dann wie üblich in fahrlässige und vorsätzliche Begehung unterteilt werden.

Zitat:

@JZ2000 schrieb am 12. November 2018 um 01:52:48 Uhr:


Ich befürchte das bei einer Verurteilung meine Rechtschutzversicherung nicht zahlen wird weswegen ich skeptisch darüber bin, mich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.

Dann bitte doch vorab um Deckungszusage (fragen kostet nix).

Selbst wenn die verweigert wird, kostet eine Erstberatung nicht unbedingt die Welt.

Gruß Metalhead

Zitat:

@gardiner schrieb am 12. November 2018 um 05:21:21 Uhr:


Du Armer, kannst zwar lesen, aber nicht verstehen?
...
Schon blöd, wenn man das Zitat nicht richtig versteht, gelle?

Ich finde deine Antwort viel

blöder

peinlicher.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Florian333 schrieb am 12. November 2018 um 07:30:14 Uhr:


Ich finde es jetzt etwas peinlich, wie du dich herablassend äußerst und dabei inhaltlich etwas völlig Falsches schreibst. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden.

Eben, dafür ein Danke.

Gruß Metalhead

Zitat:

@JZ2000 schrieb am 12. November 2018 um 01:52:48 Uhr:


Die Strafen für diese in meinen Augen Kleinigkeit sind aber lächerlich hoch.

Du kannst davon ausgehen, dass sowohl dein Verhalten (auch wenn es den rechtlichen Anforderungen nicht genügt) sowie die Höhe des verursachten Schadens bei der Strafbemessung eine Rolle spielen.

Und genau deshalb würde ich - unabhängig von der Kostenübernahme - zum Anwalt raten. Mit etwas Glück erreicht der eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld.

Alles klar. Ich wart erstmal auf eine Antwort der ADAC clubjuristen.

Zitat:

@weiss-blau schrieb am 12. November 2018 um 07:28:45 Uhr:



Zitat:

@JZ2000 schrieb am 12. November 2018 um 01:52:48 Uhr:


Die Strafen für diese in meinen Augen Kleinigkeit sind aber lächerlich hoch.
Deine Einstellung dazu stimmt nicht.

Es ist eben keine "Kleinigkeit" fremdes Eigentum zu beschädigen und sich aus dem Staub zu machen. Auch wenn man zunächst keinen Schaden feststellen kann. Die Spielregeln sind andere und die Strafen für unerlaubtes Entfernen völlig zu Recht vergleichsweise hoch und keineswegs unverhältnismäßig. Eher sind diese noch viel zu gering.

Absolute Zustimmung. Die Strafen sind deutlich zu niedrig.

warte doch erst einmal ab, ob überhaupt ein verfahren eröffnet wird!

peso

Ich denke mal, dass die Strafe für das unerlaubte Entfernen mit den Worten ...bis zu XXX... formuliert wurde. Soll heissen, dass man nicht unbedingt den ganzen Rahmen ausschöpfen wird. Auch ein Richter muss Augenmass bewahrenWegen Unverhältnismässigkeit kannst vorhgehen, wenn der Bescheid vorliegt. Vorher schon auf die Pauke hauen ist kontraproduktiv.

Zitat:

@JZ2000 schrieb am 12. November 2018 um 09:45:23 Uhr:


Alles klar. Ich wart erstmal auf eine Antwort der ADAC clubjuristen.

Es wäre klug, sich in dieser Sache an einen Anwalt zu wenden. Hier sollte eine Einstellung mit einer kleinen Geldauflage erreichbar sein. Dazu muss aber geschickt agiert werden. Das bekommst Du allein nicht so hin.

Und alle die rufen: "Hängt ihn höher!" mögen sich mal wieder einbremsen. Er hat niemanden im Suff überfahren sondern einen kleinen Schaden gesetzt. Passiert schon mal.

Wäre es sinnvoll zu warten, bis ich eine Mitteilung bekomme bevor ich zum Anwalt renne? Oder hätte ich es dann schwerer was zu bewirken?.

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