Vorwurf wegen fahrerflucht
Ich habe mit meinem Auto einen parkrempler verursacht. Der Schaden am fremden Auto beträgt 900€ ist jedoch schlecht sichtbar. Das fremde Auto gehört einem Baumarkt und der Unfall ist vor ladenöffnung geschehen. Mir ist der Schladen am fremden Auto nicht aufgefallen und ich habe meine Auto direkt neben das Auto gestellt, welches ich angerempelt habe. Ich arbeite direkt gegenüber. Meine Gedanke war, das ich in der Pause rüber gehe und das kläre, aber die Polizei kahm mir zuvor und wirft mit fahrerflucht vor. Ich habe dem Polizisten die Situation erklärt und er hat meine Aussage aufgenommen. Darin habe ich erklärt, das mir der Schaden nicht aufgefallen ist und ich wissentlich mein Auto neben das angerempelte gestellt habe. Meine Frage ist: Was kann ich noch tun, um klar zu machen, das ich nicht vorsätzlich fahrerflucht begehen wollte? Kann ich irgendwie eine Strafmilderung nach der Verurteilung erwirken?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@JZ2000 schrieb am 9. November 2018 um 11:28:05 Uhr:
Meine Frage ist: Was kann ich noch tun, um klar zu machen, das ich nicht vorsätzlich fahrerflucht begehen wollte?
Nichts. Du hast Fahrerflucht begangen und die ist immer eine Vorsatztat. Deine Verpflichtung wäre gewesen, den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall zu informieren. Das hast du nicht getan.
145 Antworten
Die Abgrenzung kann man nur im Einzelfall vornehmen. Aber auf einen Hotelparkplatz darf jeder Gast und dann noch Lieferanten, das ist sicher öffentlich.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 10. November 2018 um 14:58:14 Uhr:
Die Abgrenzung kann man nur im Einzelfall vornehmen. Aber auf einen Hotelparkplatz darf jeder Gast und dann noch Lieferanten, das ist sicher öffentlich.
Der Zutritt ist aber nur mit Genehmigung des Hotels möglich, da man ja den Chip für die Schranke benötigt. Das Gelände ist auch umfriedet, dass man also zwingend durch die Schranke muss. Ist so gesehen eher Betriebsgelände.
Da muss es doch eine Regelung geben, welche allgemeingültig ist. Erst recht im regelwütigen Deutschland.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 10. November 2018 um 16:05:57 Uhr:
Der Zutritt ist aber nur mit Genehmigung des Hotels möglich, da man ja den Chip für die Schranke benötigt.
Da muss es doch eine Regelung geben, welche allgemeingültig ist. Erst recht im regelwütigen Deutschland.
Tja, ohne Regeln klappt es eben nicht. Bei unserem örtlichen Schwimmbad war der Parkplatz jahrelang ohne Schranke befahrbar. Da aber immer wieder Leute ohne Bezug zum Bad parkten, gibt es endlich eine Schranke. Leider kostet das Parken nun Geld aber dafür bekommt man wieder einen Parkplatz.
Ohne Egoisten würde einiges leider funktionieren aber da wir hier in einem Land voller Egoisten leben, braucht es halt Regeln und Abgrenzungen.
Früher hatten wir Grenzkontrollen und trotzdem gab es Fahrerflucht. Es wird wohl auch darum gehen, wie viele Leute auf das abgesperrte Gelände dürfen, damit man nicht davon sprechen kann, dass es öffentlich ist. Ab eine gewissen Größe einer Feier muss man auch GEMA zahlen, obwohl diese privat sein kann.
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Zitat:
@wiesoeinname schrieb am 10. November 2018 um 16:10:12 Uhr:
Ohne Egoisten würde einiges leider funktionieren aber da wir hier in einem Land voller Egoisten leben, braucht es halt Regeln und Abgrenzungen.
Darum ging es mir gerade nicht. Die eigentliche Frage war eigentlich, warum es auf diesen ,,nicht öffentlichen,, Plätzen kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort( umgangssprachlich mit Fahrerflucht beschrieben) geben kann ?
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 10. November 2018 um 14:14:52 Uhr:
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 13:56:08 Uhr:
gebe bei google rein
unfallflucht auf privatgeländeda findest du genügend urteile, dass der 142 nur im öffentlichen verkehrsraum greift.
peso
So ein Quatsch. Privatgelände ist doch kein rechtsfreier Raum.
dann sind das alles fehlurteile! aber du bist nun mal der bessere gesetzesausleger.
peso
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 10. November 2018 um 16:52:22 Uhr:
Die eigentliche Frage war eigentlich, warum es auf diesen ,,nicht öffentlichen,, Plätzen kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort( umgangssprachlich mit Fahrerflucht beschrieben) geben kann ?
Habe ich heute um 14:21 mit Gesetzestext beschrieben. Gesetz (142 Stgb) spricht nun mal von „im Straßenverkehr“
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 10. November 2018 um 16:52:22 Uhr:
Zitat:
@wiesoeinname schrieb am 10. November 2018 um 16:10:12 Uhr:
Ohne Egoisten würde einiges leider funktionieren aber da wir hier in einem Land voller Egoisten leben, braucht es halt Regeln und Abgrenzungen.
Darum ging es mir gerade nicht. Die eigentliche Frage war eigentlich, warum es auf diesen ,,nicht öffentlichen,, Plätzen kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort( umgangssprachlich mit Fahrerflucht beschrieben) geben kann ?
Weil ein Unfall eben im öffentlichen Strassenverkehr/öffentlichen Verkehrsraum stattfinden muss. Sonst ist es eben laut Definition kein Unfall. Daher - wenn nicht öffentlich, dann kein Unfall, also keine "Unfallflucht". Auch wenn es für einige Leute unlogisch sein mag, es ist nun mal so.
Und warum ermittelt wird, kann dem Geschädigten egal sein. Hauptsache es wird ermittelt. Im Zweifeslfall wird aber zunächst einmal, zumindest von der Polizei, eine "Unfallflucht" aufgenommen. Der Rest ist Sache der StA.
lass es - bringt nichts - die kennen einen, der einen kennt. der bei der wasserschutzpolizei ist. da trifft der 142 fast immer zu. ein verwandter von mir hat als schiffsführer mal einen ganzen poller ausgerissen. das verfahren wurde eingestellt. er hatte es nicht bemerkt.
peso
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 18:15:46 Uhr:
lass es - bringt nichts - die kennen einen, der einen kennt. der bei der wasserschutzpolizei ist. da trifft der 142 fast immer zu. ein verwandter von mir hat als schiffsführer mal einen ganzen poller ausgerissen. das verfahren wurde eingestellt. er hatte es nicht bemerkt.peso
Kann sich ja nicht jeder überall auskennen.
Ähnliche Diskussionen gibt es auch immer wieder bei der Bedrohung. Das ist für einige Leute auch nicht zu verstehen, dass die Androhung von Schlägen keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Das verstehen auch einige nicht. Ist aber ein anderes Thema.
das könnte aber eine nötigung im sinne des 240 stgb sein. je nachdem, wer diese drohung ausspricht.
peso
Zitat:
@AS60 schrieb am 10. November 2018 um 18:14:43 Uhr:
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 10. November 2018 um 16:52:22 Uhr:
Darum ging es mir gerade nicht. Die eigentliche Frage war eigentlich, warum es auf diesen ,,nicht öffentlichen,, Plätzen kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort( umgangssprachlich mit Fahrerflucht beschrieben) geben kann ?Weil ein Unfall eben im öffentlichen Strassenverkehr/öffentlichen Verkehrsraum stattfinden muss. Sonst ist es eben laut Definition kein Unfall. Daher - wenn nicht öffentlich, dann kein Unfall, also keine "Unfallflucht". Auch wenn es für einige Leute unlogisch sein mag, es ist nun mal so.
Und warum ermittelt wird, kann dem Geschädigten egal sein. Hauptsache es wird ermittelt. Im Zweifeslfall wird aber zunächst einmal, zumindest von der Polizei, eine "Unfallflucht" aufgenommen. Der Rest ist Sache der StA.
ganz so einfach ist es aber nicht. du musst die folgen für den beschuldigten sehen. unterstellen die beamten unfallflucht, handelt es sich um einen regelfall zur entziehung der fahrerlaubnis. dann muss der führerschein sichergestellt werden.
Regelstraftaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind:
- Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
- folgenlose Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach Tötung oder nicht unerheblicher Verletzung eines Menschen oder Verursachung eines bedeutenden Sachschadens
- Vollrausch
peso
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 18:35:39 Uhr:
Zitat:
@AS60 schrieb am 10. November 2018 um 18:14:43 Uhr:
Weil ein Unfall eben im öffentlichen Strassenverkehr/öffentlichen Verkehrsraum stattfinden muss. Sonst ist es eben laut Definition kein Unfall. Daher - wenn nicht öffentlich, dann kein Unfall, also keine "Unfallflucht". Auch wenn es für einige Leute unlogisch sein mag, es ist nun mal so.
Und warum ermittelt wird, kann dem Geschädigten egal sein. Hauptsache es wird ermittelt. Im Zweifeslfall wird aber zunächst einmal, zumindest von der Polizei, eine "Unfallflucht" aufgenommen. Der Rest ist Sache der StA.ganz so einfach ist es aber nicht. du musst die folgen für den beschuldigten sehen. unterstellen die beamten unfallflucht, handelt es sich um einen regelfall zur entziehung der fahrerlaubnis. dann muss der führerschein sichergestellt werden.
peso
Da gibt´s eine Grenze. Bleibt die geschätzt unterschritten wird der FS nicht sichergestellt. Den kann sich die StA im Bedarfsfall immer noch holen.
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 18:31:26 Uhr:
das könnte aber eine nötigung im sinne des 240 stgb sein. je nachdem, wer diese drohung ausspricht.peso
Jetzt wird´s dann ganz o.T.
Zitat:
@AS60 schrieb am 10. November 2018 um 18:38:50 Uhr:
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 18:35:39 Uhr:
ganz so einfach ist es aber nicht. du musst die folgen für den beschuldigten sehen. unterstellen die beamten unfallflucht, handelt es sich um einen regelfall zur entziehung der fahrerlaubnis. dann muss der führerschein sichergestellt werden.
peso
Da gibt´s eine Grenze. Bleibt die geschätzt unterschritten wird der FS nicht sichergestellt. Den kann sich die StA im Bedarfsfall immer noch holen.
ich gebe dir ja recht und habe es nur zur klarstellung geschrieben.
peso