Vorwurf wegen fahrerflucht
Ich habe mit meinem Auto einen parkrempler verursacht. Der Schaden am fremden Auto beträgt 900€ ist jedoch schlecht sichtbar. Das fremde Auto gehört einem Baumarkt und der Unfall ist vor ladenöffnung geschehen. Mir ist der Schladen am fremden Auto nicht aufgefallen und ich habe meine Auto direkt neben das Auto gestellt, welches ich angerempelt habe. Ich arbeite direkt gegenüber. Meine Gedanke war, das ich in der Pause rüber gehe und das kläre, aber die Polizei kahm mir zuvor und wirft mit fahrerflucht vor. Ich habe dem Polizisten die Situation erklärt und er hat meine Aussage aufgenommen. Darin habe ich erklärt, das mir der Schaden nicht aufgefallen ist und ich wissentlich mein Auto neben das angerempelte gestellt habe. Meine Frage ist: Was kann ich noch tun, um klar zu machen, das ich nicht vorsätzlich fahrerflucht begehen wollte? Kann ich irgendwie eine Strafmilderung nach der Verurteilung erwirken?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@JZ2000 schrieb am 9. November 2018 um 11:28:05 Uhr:
Meine Frage ist: Was kann ich noch tun, um klar zu machen, das ich nicht vorsätzlich fahrerflucht begehen wollte?
Nichts. Du hast Fahrerflucht begangen und die ist immer eine Vorsatztat. Deine Verpflichtung wäre gewesen, den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall zu informieren. Das hast du nicht getan.
145 Antworten
Zitat:
@Schubbie schrieb am 10. November 2018 um 11:38:26 Uhr:
Vielleicht war es ja wirklich zu dunkel, dass der TE das bei direktem Hinsehen nicht erkennen konnte.
Damit sollte er aber auf keinen Fall argumentieren. Da würde er sich ins eigene Knie schiessen.
Grundsätzlich ist Dunkelheit kein Argument.
Man hätte den Inhaber des Fahrzeugs trotzdem gleich informieren können.
War das auf Privatgelände?
peso
Zitat:
Da war Polizei dann schon da.
Ging mit ner 75.- DM Verwarnung nochmal glimpflich aus.
Wo habt ihr das Geld her? Nehmen die noch DM?
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Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 12:49:35 Uhr:
War das auf Privatgelände?peso
Ist egal, das Gesetzt sagt dazu nix.
Das melden beim Geschädigten ist trotzdem das Wichtigste.
Nicht Glauben wird belohnt, sondern Wissen.
Zitat:
@JZ2000 schrieb am 9. November 2018 um 20:17:25 Uhr:
Da die Polizei nach einer dreiviertel Stunde schon da war, hatte ich nicht die Möglichkeit "Tätige Reue" zu zeigenJedoch war das ganze außerhalb des fließendem Verkehrs falls das was zählt.
Da mein Auto über einen flottenvertrag läuft, habe ich keinerlei Grund mit Vorsatz zu handeln. Das Auto ist über jenem Vertrag vollkasko versichert und da es somit keine Beiträge für die Versicherung gibt habe ich auch keine Erhöhung zu befürchten. Also mit anderen Worten. Selbst wenn ich damit durchkommen wäre hätte ich keinen Vorteil.
Aber einen Nachteil. Bei Unfallfluchten besteht ein Rückkgriffsrecht der Versicherung.
peso
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 10. November 2018 um 12:54:08 Uhr:
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 12:49:35 Uhr:
War das auf Privatgelände?peso
Ist egal, das Gesetzt sagt dazu nix.
Das melden beim Geschädigten ist trotzdem das Wichtigste.
Nicht Glauben wird belohnt, sondern Wissen.
Das muss so nicht stimmen! Unfallfluchten können nur im öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.
peso
Natürlich nicht! § 142 Strafgesetzbuch (StGB)
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 12:58:30 Uhr:
Das muss so nicht stimmen! Unfallfluchten können nur im öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.
peso
Das ist Unsinn. Auch, wenn auf privatem Gelände etwas beschädigt wird, kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegen. Hab ich selbst schon auf einem Hotelparkplatz(mit Schranke) erlebt. Vermutlich hat ein Lieferwagen dort mein geparktes Fahrzeug gestreift. Die Polizei kam hier auf meinen Anruf 10 min später und hat alles aufgenommen. Die Ermittlungen wurden später eingestellt, weil der wahre Verursacher nicht ausfindig gemacht werden konnte. Es kamen also mehrere Fahrzeuge in Frage.
Glücklicherweise war der Schaden nur geringfügig, Aber trotzdem ärgerlich.
gebe bei google rein
unfallflucht auf privatgelände
da findest du genügend urteile, dass der 142 nur im öffentlichen verkehrsraum greift.
peso
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 13:56:08 Uhr:
gebe bei google rein
unfallflucht auf privatgeländeda findest du genügend urteile, dass der 142 nur im öffentlichen verkehrsraum greift.
peso
So ein Quatsch. Privatgelände ist doch kein rechtsfreier Raum.
Zitat:
@JZ2000 schrieb am 9. November 2018 um 11:28:05 Uhr:
Mir ist der Schladen am fremden Auto nicht aufgefallen und ich habe meine Auto direkt neben das Auto gestellt, welches ich angerempelt habe. Meine Gedanke war, das ich in der Pause rüber gehe und das kläre
Ergo hast du den Zusammenstoß bemerkt und bist gegangen.
Zitat:
@JZ2000 schrieb am 9. November 2018 um 11:28:05 Uhr:
aber die Polizei kahm mir zuvor und wirft mit fahrerflucht vor. Ich habe dem Polizisten die Situation erklärt und er hat meine Aussage aufgenommen.
Wenn man das dann noch der Polizei so erzählt hat ist man wegen unerlaubtem Verlassens dran, und das völlig zu recht.
Es sei denn man macht dem Richter glaubhaft dass man innerhalb kürzester Zeit zwei 100% Aussetzer hatte, den ersten so zu handeln und den zweiten, dies der Polizei zu erzählen.
Lies das Gesetz
Zitat:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
Privatgelände , welches nicht öffentlicher Verkehrsraum ist, ist kein „Straßenverkehr“
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 10. November 2018 um 13:12:57 Uhr:
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 10. November 2018 um 12:58:30 Uhr:
Das muss so nicht stimmen! Unfallfluchten können nur im öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.
peso
Das ist Unsinn. Auch, wenn auf privatem Gelände etwas beschädigt wird, kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegen. Hab ich selbst schon auf einem Hotelparkplatz(mit Schranke) erlebt. Vermutlich hat ein Lieferwagen dort mein geparktes Fahrzeug gestreift. Die Polizei kam hier auf meinen Anruf 10 min später und hat alles aufgenommen. Die Ermittlungen wurden später eingestellt, weil der wahre Verursacher nicht ausfindig gemacht werden konnte. Es kamen also mehrere Fahrzeuge in Frage.
Glücklicherweise war der Schaden nur geringfügig, Aber trotzdem ärgerlich.
Für einen Unfall bedarf es öffentlichen Verkehrsraum. Nur dort spricht man von einem Unfall und dementsprechend kann man auch nur da eine "Unfallflucht" hinlegen.
Öffentlicher Verkehrsraum heißt grob: für jeden tatsächlich zugänglich. Also auf einem abgeschlossenen Firmengelände, auf das nur Firmenmitarbeiter kommen, ist es kein Unfall, dementsprechend auch keine Flucht.
Auf einem Privatgrundstück, das für jedermann frei zugänglich ist, sieht es wieder anders aus. Hier ist der öffentliche Verkehrsraum in der Regel zu bejahen. Aber das muss man in jedem Einzefall überprüfen.
Zitat:
@AS60 schrieb am 10. November 2018 um 14:23:12 Uhr:
Auf einem Privatgrundstück, das für jedermann frei zugänglich ist, sieht es wieder anders aus. Hier ist der öffentliche Verkehrsraum in der Regel zu bejahen. Aber das muss man in jedem Einzefall überprüfen.
Und was ist dann ein Hotelparkplatz ? Nicht für jedermann zugänglich, weil man ja mindestens den Chip des Hotels braucht, um die Schranke zu öffnen. Trotzdem hat die Polizei wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt.
Und wenn sowas kein Unfall ist, was ist es denn dann ? Lass es mal ne Party sein. Mehrere Gäste. Und einer fährt einem anderen Gast ans Auto und haut ab. Würde die Polizei hier nur wegen Sachbeschädigung ermitteln ?