Vorfahrt - Rechtsabbieger vs. Fahrradfahrer

Hello!

Dass ein Fahrradfahrer beim Rechtsabbiegen durchgelassen werden muss, wenn er auf einem gesonderten Radweg/Radfahrstreifen unterwegs ist, ist ja klar und logisch.

Aber wie ist das, wenn der Radfahrer auf der (nicht weiter unterteilten) Fahrbahn zusammen mit den Autos fährt?
Angenommen, man blinkt, hält an (z.B. um noch Fußgänger durchzulassen) und beim wieder Anfahren fährt man einen Radfahrer um, der sich in der Zwischenzeit rechts an einem Vorbeiquetschen wollte - liegt die Schuld dann allein beim Autofahrer, weil der Radfahrer das (nach §3 Abs. 3) darf oder bezieht sich der Paragraph eher auf das Vorhandensein eines gesonderten Radfahrstreifens?

Beste Antwort im Thema

Soweit mir bekannt, muss für das Durchlassen des Radfahrers kein gesonderter Streifen oder Radweg vorhanden sein.
Wenn du also einen umfährst, bist du der Dumme.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 18:51:08 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 16:28:51 Uhr:


Irendetwas stimmt mit Dir nicht, Du warst ein cooler User der immer sachlich geblieben ist, jetzt motzt Du rum und schreist nach einem Mod. Ist Dein Account gehackt ?
....

Mit mir ist alles i.O. *hust* und das wird "mitgeschnitten" 😰 Egal, da brauchst du dir jedenfalls keine Gedanken machen. Die Diskussion hat eine Tendenz zur Trollerei und sollte dringlich beendet werden. Das dürftest du auch schon bemerkt haben.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 18:51:08 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 16:28:51 Uhr:


...
Edit: Ok, reflektiert man die Straßenbahn (hinter den Auto) mit dem Rad, hast Du Recht, nur leider ist es mit dem Rad anders geregelt, deshalb kann man Rad und Straßenbahn nicht zusammentun, eine Reflktion ist nicht möglich, es ist unterschiedlich geregelt, wie schon oft zitiert.

Endlich hast Du den Einstieg gefunden. Der Rest kommt dann auch noch. Im §9(3) Satz1 Halbsatz2 sind Radler und Schienenfahrzeuge (und der restliche Rotz) in diesem Halbsatz zu einer Fallgruppe zusammengefasst und somit rechtlich komplett gleichgesetzt. Einer in der eigenen Spur hinterherfahrenden Bahn kann man beim Abbiegen keinen Vorrang gewähren. Allen anderen in der Spur hinterherfahrenden VT eben auch nicht. Da wird dem Radler auch nichts beschnitten, denn er ist nicht auf dem Radweg sondern in gleicher Spur und muss dann wie alle anderen auch nach § 5(1) links vorbeifahren, was die meisten auch tun, oder halt den Moment warten.

Ich habe erkannt das es einen Einstieg sein könnte, habe aber beschrieben warum dieser Einstieg nach meiner Meinung nicht benutzt werden kann.

Warum bezeichnest du mich als Troll ?

Zitat:

@Teksaz schrieb am 28. September 2020 um 18:55:18 Uhr:



Zitat:

@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 18:45:55 Uhr:



Ja, Autos die an der Ampel warten, ist eine Außnahme für den Radler diese Rechts zu überholen. Beim Rechtsabbiegen (um das es hier geht) gilt aber § der das eigentlich verbietet nicht, da hier der § fürs Abbiegen gilt, wie es in dem Text steht.

Und da tritt dann der Widerspruch ein, denn wenn ab der Haltelinie§ 9 Abs.3 StVO gilt, endet deiner Aussage nach § 8 Abs.5 StVO und die Erlaubnis durch diesen Paragraphen, Autos rechts zu überholen. Du überholst unerlaubter Weise das Auto rechts. (wie gesagt, hast du separate Fahrstreifen, ist das wieder anders, da das Auto diese Wege queren würde (ähnlich wie bei Fußgängern))

Da ist überhaupt kein Widerspruch. Steht eben mir rechts ein Radfahrer und fährt mit mir zusammen an, muss ich ihn beim Rechtsabbiegen erst einmal fahren lassen, kommt er auf einem Radweg von hinten angefahren, so dass ich nicht ohne ihn zu behindern oder zu gefährden abbiegen könnte, muss ich auch warten. Der Radfahrer, der rechts neben mir durchfährt, muss abgewartet werden. § 5 "Überholen" spielt hier keine Rolle, denn der Radfahrer überholt nicht, denn der Abbieger verlässt ja die Fahrtrichtung. Auf dem separaten Radweg kann der Radfahrer immer schneller fahren als der Verkehr auf der Hauptfahrbahn. Auch das ist kein "Überholen".

Grüße vom Ostelch

Ihr seid soooooo langweilig.

Es ist ganz einfach:

Kommt der Radler hinter mir nicht rechts vorbei, muss er hinter mir warten bis ich losfahre. Fahre ich los, darf er mich nur links überholen.

Stehe ich und rechts ist kein Platz, hat der Radfahrer weder Vorrechte noch Vorfahrt.

Ganz einfach.

Aus einem rechts einordnen beim Abbiegen eine Behinderung zu machen, schaffen auch nur wieder die üblichen verdächtigen V&S Stinkstiefel

Ostelch hat es beantwortet. Dann spare ich es mir.

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Es ist in dem Abbiegemoment strenggenommen für den Radler Vorbeifahren (§6), für das die Überhollseite links durch Rechtsfolgenverweis entsprechend gilt.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. September 2020 um 19:10:10 Uhr:


Ihr seid soooooo langweilig.

Es ist ganz einfach:

Kommt der Radler hinter mir nicht rechts vorbei, muss er hinter mir warten bis ich losfahre. Fahre ich los, darf er mich nur links überholen.

Stehe ich und rechts ist kein Platz, hat der Radfahrer weder Vorrechte noch Vorfahrt.

Ganz einfach.

Alles falsch Zille, bzw. viel zu kurz gedacht. Klappt vielleicht auf dem Dorf mit einem Auto, einem Radler und einer Ampel und keinem Fußgänger.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 19:12:40 Uhr:


Es ist in dem Abbiegemoment strenggenommen für den Radler Vorbeifahren (§6), für das die Überhollseite links durch Rechtsfolgenverweis entsprechend gilt.

Ich habe dir einen Text kopiert, wenn du der Quellangabe für den Text folgst landest du bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, sogar aus Berlin. Da wird geschrieben welcher § in diesem Moment gilt.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 19:13:03 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. September 2020 um 19:10:10 Uhr:


Ihr seid soooooo langweilig.

Es ist ganz einfach:

Kommt der Radler hinter mir nicht rechts vorbei, muss er hinter mir warten bis ich losfahre. Fahre ich los, darf er mich nur links überholen.

Stehe ich und rechts ist kein Platz, hat der Radfahrer weder Vorrechte noch Vorfahrt.

Ganz einfach.

Alles falsch Zille, bzw. viel zu kurz gedacht. Klappt vielleicht auf dem Dorf mit einem Auto, einem Radler und einer Ampel und keinem Fußgänger.

Das hat nichts mit klappen oder nicht klappen zu tun. Das ist Gesetz und gilt auf dem Dorf genauso wie in Hamburg.

Das angebliche Vorrecht für Radler die hinter einem PKW warten gibt es nur in eurer Fantasie.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 28. September 2020 um 19:08:26 Uhr:



Da ist überhaupt kein Widerspruch. Steht eben mir rechts ein Radfahrer und fährt mit mir zusammen an, muss ich ihn beim Rechtsabbiegen erst einmal fahren lassen, kommt er auf einem Radweg von hinten angefahren, so dass ich nicht ohne ihn zu behindern oder zu gefährden abbiegen könnte, muss ich auch warten. Der Radfahrer, der rechts neben mir durchfährt, muss abgewartet werden. § 5 "Überholen" spielt hier keine Rolle, denn der Radfahrer überholt nicht, denn der Abbieger verlässt ja die Fahrtrichtung. Auf dem separaten Radweg kann der Radfahrer immer schneller fahren als der Verkehr auf der Hauptfahrbahn. Auch das ist kein "Überholen".

Das alles sind Punkte, die ich gar nicht angezweifelt habe oder so gar geschrieben habe, sondern lediglich die Situation, dass der Abbiegevorgang (hinter der Haltelinie) bereits eingeleitet wurde und die Fahrspur bereits zumindest teilweise verlassen wurde. Der Vorgang selbst ist aber noch nicht vollständig abgeschlossen. Von hinten kommende Radfahrer haben in diesem Fall eben kein Recht, rechts Vorrang zu genießen. Außer, sie nutzen einen Radweg, den ich noch zu queren habe und dies nicht abschließen kann, bevor der Radfahrer diese Stelle passiert.
Sind sie aber auf dem gleichen Fahrstreifen unterwegs welchen ich bereits verlasse, ist links vorbei zu fahren.

Also Echt mal Kinders, Paul bezeichnet User die nicht seine Meinung haben als Trolle, dann sage ich Paul und Co. sind größenwahnsinnig. Hauen sich hier §§ um die Ohren nach denen seit Jahrzehnten geltendes Recht gesprochen wird und erklären in schlecht formulierten Sätzen deren Widersprüchlichkeit. Echt mal...

Zitat:

@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 19:16:51 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 19:12:40 Uhr:


Es ist in dem Abbiegemoment strenggenommen für den Radler Vorbeifahren (§6), für das die Überhollseite links durch Rechtsfolgenverweis entsprechend gilt.

Ich habe dir einen Text kopiert, wenn du der Quellangabe für den Text folgst landest du bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, sogar aus Berlin. Da wird geschrieben welcher § in diesem Moment gilt.

Sei mal nicht sauer. Aber fehlerhafte Ausführungen - egal welchen Ursprungs - sind hier unbehelflich.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. September 2020 um 19:17:29 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 19:13:03 Uhr:


Alles falsch Zille, bzw. viel zu kurz gedacht. Klappt vielleicht auf dem Dorf mit einem Auto, einem Radler und einer Ampel und keinem Fußgänger.

Das hat nichts mit klappen oder nicht klappen zu tun. Das ist Gesetz und gilt auf dem Dorf genauso wie in Hamburg.

Das angebliche Vorrecht für Radler die hinter einem PKW warten gibt es nur in eurer Fantasie.

Ja Zille, alles wird gut. Danke für deinen Post und das Du nun Klarheit für alle gebracht hast ohne etwas erläuterndes zum Thema gesagt zu haben.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 19:22:14 Uhr:



Zitat:

@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 19:16:51 Uhr:


Ich habe dir einen Text kopiert, wenn du der Quellangabe für den Text folgst landest du bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, sogar aus Berlin. Da wird geschrieben welcher § in diesem Moment gilt.

Sei mal nicht sauer. Aber fehlerhafte Ausführungen - egal welchen Ursprungs - sind hier unbehelflich.

Auf der Straße zählt geltendes Recht und nicht eigentümliche Auslegungen, wie deine.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 19:22:14 Uhr:



Zitat:

@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 19:16:51 Uhr:


Ich habe dir einen Text kopiert, wenn du der Quellangabe für den Text folgst landest du bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, sogar aus Berlin. Da wird geschrieben welcher § in diesem Moment gilt.

Sei mal nicht sauer. Aber fehlerhafte Ausführungen - egal welchen Ursprungs - sind hier unbehelflich.

Hief werden seit 20 Seiten nur noch fehlerhafte Ausführungen verbreitet, da kommg es auf eine mehr doch wohl nicht an

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 19:21:42 Uhr:


Also Echt mal Kinders, Paul bezeichnet User die nicht seine Meinung haben als Trolle, dann sage ich Paul und Co. sind größenwahnsinnig. Hauen sich hier §§ um die Ohren nach denen seit Jahrzehnten geltendes Recht gesprochen wird und erklären in schlecht formulierten Sätzen deren Widersprüchlichkeit. Echt mal...

Ich schrobte, dass unsere Diskussion an Trollerei grenzt und dringlich beendet werden sollte. Deine Wortverdreherei lass bitte sein.

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