Vorfahrt - Rechtsabbieger vs. Fahrradfahrer
Hello!
Dass ein Fahrradfahrer beim Rechtsabbiegen durchgelassen werden muss, wenn er auf einem gesonderten Radweg/Radfahrstreifen unterwegs ist, ist ja klar und logisch.
Aber wie ist das, wenn der Radfahrer auf der (nicht weiter unterteilten) Fahrbahn zusammen mit den Autos fährt?
Angenommen, man blinkt, hält an (z.B. um noch Fußgänger durchzulassen) und beim wieder Anfahren fährt man einen Radfahrer um, der sich in der Zwischenzeit rechts an einem Vorbeiquetschen wollte - liegt die Schuld dann allein beim Autofahrer, weil der Radfahrer das (nach §3 Abs. 3) darf oder bezieht sich der Paragraph eher auf das Vorhandensein eines gesonderten Radfahrstreifens?
Beste Antwort im Thema
Soweit mir bekannt, muss für das Durchlassen des Radfahrers kein gesonderter Streifen oder Radweg vorhanden sein.
Wenn du also einen umfährst, bist du der Dumme.
431 Antworten
Zitat:
@remix schrieb am 28. September 2020 um 09:31:16 Uhr:
" Leben und Leben lassen sage ich da nur. "Stimmt - und in der Metropole mit vielen Radfahrern und grossen Strassen mag es vielleicht ein bisserl anders sein als in kleineren Städtchen;
und wenn da nicht genug Platz ist, nutzen die schönsten Gesetze nichts, wenn Sie nicht anwendbar sind; es gibt aber auch bei diesem Szenario eine gültige Regelung in der StVO und die kommt eben dann zur Anwendung;
es ist kein "Nebenkriegsschauplatz", wenn man Dinge etwas differenzierter betrachtet....
der TS hat schliesslich genau danach gefragt:
Zitat:
@remix schrieb am 28. September 2020 um 09:31:16 Uhr:
Zitat:
"Aber wie ist das, wenn der Radfahrer auf der (nicht weiter unterteilten) Fahrbahn zusammen mit den Autos fährt?
Angenommen, man blinkt, hält an (z.B. um noch Fußgänger durchzulassen) und beim wieder Anfahren fährt man einen Radfahrer um, der sich in der Zwischenzeit rechts an einem Vorbeiquetschen wollte"
- die Antwort ist wie so oft: "es kommt darauf an" (neben dem Auto?, hinter dem Auto?, überholend?, nachfolgend?....) und selbst die StVO hält einige sich widersprechenden Regelungen dazu parat - das ist hier doch deutlich geworden;
da das Karussel hier jetzt aber schon mehrere Umdrehungen hinter sich hat, belasse ich es jetzt auch dabei - alle entscheidenden Standpunkte sind schon mehrfach und auch sachlich erläutert worden
Da habe ich doch gerade voller Überzeugung den GD gedrückt.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 09:48:26 Uhr:
Da habe ich doch gerade voller Überzeugung den GD gedrückt.
nicht wirklich ... 😁
Zitat:
@remix schrieb am 28. September 2020 um 10:19:22 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 09:48:26 Uhr:
Da habe ich doch gerade voller Überzeugung den GD gedrückt.nicht wirklich ... 😁
Doch, nicht weil ich letztendlich mit dir einer Meinung bin, sondern weil dein Post sachlich geschrieben war, nur würde mich noch wirklich die Auflösung des Rätsels interessieren.
Hallo, hallo, hallo, wo sind sie die Verfechter von "Der Radler hat keinen Vorrang wenn ich rechts abbiege !"?
Gestern wurde ja eine Seite einer Fahrschule abgeschmettert, nicht offiziell, falsch, keine Ahnung.
Heute halt eine andere Fahrschule.
OnlinefahrschuleZitat:
Worauf musst du beim Abbiegen besonders achten?
Wenn du abbiegst, musst du Radfahrer und Fußgänger passieren lassen. Dabei ist es egal, ob sie sich auf oder neben der Fahrbahn befinden und ob sie sich in die gleiche oder in die entgegengesetzte Richtung bewegen wie du. Nimm besondere Rücksicht, und näherer dich so langsam, dass du niemanden erschreckst. Würdest du die Straße verstopfen, weil du Fußgängern oder Radfahrern Vorrang gewähren musst, kann es sinnvoll sein, dass du auf deine Vorfahrt gegenüber anderen Kraftfahrzeugen verzichtest.
Vor und während des Abbiegens solltest du den Bereich neben deinem Fahrzeug besonders intensiv beobachten, um weder Radfahrer noch Fußgänger zu übersehen. Vergiss auf keinen Fall, durch einen Schulterblick deinen toten Winkel abzusichern. Auch Schienenfahrzeugen und Fahrzeugen, die Sonderfahrstreifen benutzen, musst du beim Abbiegen Vorrang gewähren.
Was sagt ihr dazu, wäre schön wenn durch eine sachliche Diskussion die Sache abgeschlossen werden kann.
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Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 12:05:29 Uhr:
Hallo, hallo, hallo, wo sind sie die Verfechter von "Der Radler hat keinen Vorrang wenn ich rechts abbiege !"?Gestern wurde ja eine Seite einer Fahrschule abgeschmettert, nicht offiziell, falsch, keine Ahnung.
Heute halt eine andere Fahrschule.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 12:05:29 Uhr:
Zitat:
Worauf musst du beim Abbiegen besonders achten?
Wenn du abbiegst, musst du Radfahrer und Fußgänger passieren lassen. Dabei ist es egal, ob sie sich auf oder neben der Fahrbahn befinden und ob sie sich in die gleiche oder in die entgegengesetzte Richtung bewegen wie du. Nimm besondere Rücksicht, und näherer dich so langsam, dass du niemanden erschreckst. Würdest du die Straße verstopfen, weil du Fußgängern oder Radfahrern Vorrang gewähren musst, kann es sinnvoll sein, dass du auf deine Vorfahrt gegenüber anderen Kraftfahrzeugen verzichtest.
Vor und während des Abbiegens solltest du den Bereich neben deinem Fahrzeug besonders intensiv beobachten, um weder Radfahrer noch Fußgänger zu übersehen. Vergiss auf keinen Fall, durch einen Schulterblick deinen toten Winkel abzusichern. Auch Schienenfahrzeugen und Fahrzeugen, die Sonderfahrstreifen benutzen, musst du beim Abbiegen Vorrang gewähren.
OnlinefahrschuleWas sagt ihr dazu, wäre schön wenn durch eine sachliche Diskussion die Sache abgeschlossen werden kann.
Was soll man dazu schon sagen? So ist es. Der Text gibt die Vorschrift der StVO (§9 Abs. 3) in etwas gefälligerem Ton wieder:
Zitat:
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Das wurde nun schon mehrfach zitiert. Hilft aber wahrscheinlich auch dieses Mal nichts. Wenn ich einen fahrenden Radfahrer mit meinem Abbiegemanöver bei der Weiterfahrt behindern oder gar gefährden würde, muss ich als Abbieger warten. Ganz gleich, mit welcher Art Fahrzeug ich abbiege.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 12:05:29 Uhr:
Hallo, hallo, hallo, wo sind sie die Verfechter von "Der Radler hat keinen Vorrang wenn ich rechts abbiege !"?Gestern wurde ja eine Seite einer Fahrschule abgeschmettert, nicht offiziell, falsch, keine Ahnung.
Heute halt eine andere Fahrschule.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 12:05:29 Uhr:
Zitat:
Worauf musst du beim Abbiegen besonders achten?
Wenn du abbiegst, musst du Radfahrer und Fußgänger passieren lassen. Dabei ist es egal, ob sie sich auf oder neben der Fahrbahn befinden und ob sie sich in die gleiche oder in die entgegengesetzte Richtung bewegen wie du. Nimm besondere Rücksicht, und näherer dich so langsam, dass du niemanden erschreckst. Würdest du die Straße verstopfen, weil du Fußgängern oder Radfahrern Vorrang gewähren musst, kann es sinnvoll sein, dass du auf deine Vorfahrt gegenüber anderen Kraftfahrzeugen verzichtest.
Vor und während des Abbiegens solltest du den Bereich neben deinem Fahrzeug besonders intensiv beobachten, um weder Radfahrer noch Fußgänger zu übersehen. Vergiss auf keinen Fall, durch einen Schulterblick deinen toten Winkel abzusichern. Auch Schienenfahrzeugen und Fahrzeugen, die Sonderfahrstreifen benutzen, musst du beim Abbiegen Vorrang gewähren.
OnlinefahrschuleWas sagt ihr dazu, wäre schön wenn durch eine sachliche Diskussion die Sache abgeschlossen werden kann.
Hier wurde schon alles dazu mehrfach und sachlich durchgetanzt. Wenn du vom Lerntyp her ein Wiederholer bist, dann lies das Thema mehrmals von vorne bis hinten.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 13:42:14 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 12:05:29 Uhr:
Hallo, hallo, hallo, wo sind sie die Verfechter von "Der Radler hat keinen Vorrang wenn ich rechts abbiege !"?Gestern wurde ja eine Seite einer Fahrschule abgeschmettert, nicht offiziell, falsch, keine Ahnung.
Heute halt eine andere Fahrschule.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 13:42:14 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 12:05:29 Uhr:
OnlinefahrschuleWas sagt ihr dazu, wäre schön wenn durch eine sachliche Diskussion die Sache abgeschlossen werden kann.
Hier wurde schon alles dazu mehrfach und sachlich durchgetanzt. Wenn du vom Lerntyp her ein Wiederholer bist, dann lies das Thema mehrmals von vorne bis hinten.
Na vllt. Solltest du mal was sachliches schreiben, ich kann meinen Namen schreiben aber nicht tanzen. 😉
Aber ok, du bleibst bei deiner Meinung von gestern, die außer mir vermutlich die meisten VT nicht verstehen, und du bist nicht bereit es für alle verständlich aufzubereiten.
Ich kann auch nicht verstehen warum du etwas anderes behauptest als im Gesetzestext steht.
Meinst du wirklich das das der normale VT verstehen muss was du schreibst ?
Da gibts allgemein keine Verständnisprobleme. Aber du hast noch immer nicht das mit der dir in deiner Fahrspuhr folgenden Straßenbahn, die in deiner Lesart Vorfahrt vor dir beim Rechtsabbiegen hat, erklärt. Dieser Punkt wäre noch von Interesse und ist hier noch nicht wiedergekäut worden. Bei allem anderen müssten die Mods langsam mal auf die Finger klopfen. Also schreib dazu was sinnvolles oder lass es.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 14:22:08 Uhr:
Da gibts allgemein keine Verständnisprobleme. Aber du hast noch immer nicht das mit der dir in deiner Fahrspuhr folgenden Straßenbahn, die in deiner Lesart Vorfahrt vor dir beim Rechtsabbiegen hat, erklärt. Dieser Punkt wäre noch von Interesse und ist hier noch nicht wiedergekäut worden. Bei allem anderen müssten die Mods langsam mal auf die Finger klopfen. Also schreib dazu was sinnvolles oder lass es.
Irendetwas stimmt mit Dir nicht, Du warst ein cooler User der immer sachlich geblieben ist, jetzt motzt Du rum und schreist nach einem Mod. Ist Dein Account gehackt ?
Zum ersten geht es aber gar nicht um die Straßenbahn, aber ich bin ja nicht so. Eine Straßenbahn fährt auf meiner Fahrbahn/Spur oder neben ihr, parallel also (Schienenfahrzeuge,....auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren), fährt sie neben der Fahrbahn hat sie Vorfahrt ("Manchmal kann es sein, dass die Schienen nach einer Haltestelle in den Fahrstreifen für den Straßenverkehr laufen. Ist dies der Fall, hat die Straßenbahn Vorrang – verlassen Sie sich nicht auf die Ampel/n, denn selbst wenn diese für Sie grün zeigen, hätte eine vorbeifahrende Straßenbahn Vorrang. "😉, es sei denn sie wird durch Lichtsignale geregelt. Fährt sie auf der Fahrbahn darf ich gar nicht vor ihr rum hampeln, muss zusehen das sie freie Fahrt hat, geht es nicht anders muss sie hinter mir bleiben, sie kann ja nicht aus den Schienen springen. Die Vorfahrt greift für sie also wenn sie auf der Spur neben mir fährt, wie Busspur praktisch. Für den Radler, gilt neben und auf der Fahrbahn, er fährt je nach Vorhandensein eines Radweges auf beidem.
Zitat:
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Es kommt auf das "oder" an, hast Du das überlesen ? Es geht nicht um ein Schienenfahrzeug das "nur" hinter mir fährt.
Hier geht es um die Straßenbahn.
Edit: Ok, reflektiert man die Straßenbahn (hinter den Auto) mit dem Rad, hast Du Recht, nur leider ist es mit dem Rad anders geregelt, deshalb kann man Rad und Straßenbahn nicht zusammentun, eine Reflktion ist nicht möglich, es ist unterschiedlich geregelt, wie schon oft zitiert.
@berlin-paul und Co
Für Radfahrer, welche die Straße nutzen, gilt das Rechtsfahrgebot. Sie müssen möglichst weit rechts fahren und zudem hintereinander. Nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Auch Radfahrer dürfen nicht rechts überholen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Fahrzeuge z.B. vor einer Ampel warten (§ 8 Abs.5 StVO) und ausreichender Raum vorhanden ist. Diese Regelung wird von Autofahrern oftmals dahingehend falsch verstanden, dass beim Rechtsabbiegen die Radfahrer auf der Straße nicht abzuwarten sind, weil es nur dann zu einer Gefährdung kommt, wenn der Radfahrer versucht das Fahrzeug rechts zu überholen. Hier ist aber die Regelung des § 9 Abs.3 StVO vorrangig. Danach müssen beim Rechtsabbiegen Radfahrer, die sich in gleicher Fahrtrichtung befinden auch dann durchgelassen werden, wenn diese auf der Straße fahren.
Quelle: https://www.ra-dietel.de/
Wie ich von Anfang an schon schrieb hier zählt der § der das Abbiegen regelt nicht der der das überholen regelt. Da ist nichts mit weit rechts einordnen damit der Radler nicht mehr durchkommt, nichts mit rechts überholen oder sonst irgend etwas das ihr hier erzählt habt, auch nicht vom Unterschied Straße-Radweg. Klarer geht es wohl nicht mehr oder?
Zitat:
@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 16:31:21 Uhr:
Auch Radfahrer dürfen nicht rechts überholen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Fahrzeuge z.B. vor einer Ampel warten (§ 8 Abs.5 StVO) und ausreichender Raum vorhanden ist. Diese Regelung wird von Autofahrern oftmals dahingehend falsch verstanden, dass beim Rechtsabbiegen die Radfahrer auf der Straße nicht abzuwarten sind, weil es nur dann zu einer Gefährdung kommt, wenn der Radfahrer versucht das Fahrzeug rechts zu überholen. Hier ist aber die Regelung des § 9 Abs.3 StVO vorrangig. Danach müssen beim Rechtsabbiegen Radfahrer, die sich in gleicher Fahrtrichtung befinden auch dann durchgelassen werden, wenn diese auf der Straße fahren.
Da steht aber auch vor einer Ampel wartend. Ist man in der Kreuzung, wartet man ja nicht mehr vor der Ampel. Steht man bereits vielleicht leicht schräg, und lässt zum Beispiel Fußgänger am Übergang durch, ist anzuzweifeln, das dort ausreichend Platz vorhanden ist.
Rollt das Fahrzeug im Kreuzungsbereich, darf auch angezweifelt werden, dass das Fahrrad mit der geforderten "mäßigen" Geschwindigkeit überhaupt vorsichtig vorbei kommt.
Unkritisch ist wohl, dass das Fahrrad Vorrang hat, wenn es bereits an der Ampel neben dem Auto ist, oder sogar ein separater Fahrstreifen vorhanden ist.
Zitat:
@Teksaz schrieb am 28. September 2020 um 17:54:12 Uhr:
Zitat:
@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 16:31:21 Uhr:
Auch Radfahrer dürfen nicht rechts überholen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Fahrzeuge z.B. vor einer Ampel warten (§ 8 Abs.5 StVO) und ausreichender Raum vorhanden ist. Diese Regelung wird von Autofahrern oftmals dahingehend falsch verstanden, dass beim Rechtsabbiegen die Radfahrer auf der Straße nicht abzuwarten sind, weil es nur dann zu einer Gefährdung kommt, wenn der Radfahrer versucht das Fahrzeug rechts zu überholen. Hier ist aber die Regelung des § 9 Abs.3 StVO vorrangig. Danach müssen beim Rechtsabbiegen Radfahrer, die sich in gleicher Fahrtrichtung befinden auch dann durchgelassen werden, wenn diese auf der Straße fahren.
Da steht aber auch vor einer Ampel wartend. Ist man in der Kreuzung, wartet man ja nicht mehr vor der Ampel. Steht man bereits vielleicht leicht schräg, und lässt zum Beispiel Fußgänger am Übergang durch, ist anzuzweifeln, das dort ausreichend Platz vorhanden ist.
Rollt das Fahrzeug im Kreuzungsbereich, darf auch angezweifelt werden, dass das Fahrrad mit der geforderten "mäßigen" Geschwindigkeit überhaupt vorsichtig vorbei kommt.
Unkritisch ist wohl, dass das Fahrrad Vorrang hat, wenn es bereits an der Ampel neben dem Auto ist, oder sogar ein separater Fahrstreifen vorhanden ist.
Da steht doch eindeutig BEIM RECHTSABBIEGEN, der Abiegevorgang ist beendet wenn man abgebogen ist, nicht wenn man an der Ampel losfährt.
Zitat:
Danach müssen beim Rechtsabbiegen Radfahrer, die sich in gleicher Fahrtrichtung befinden auch dann durchgelassen werden, wenn diese auf der Straße fahren.
Die "mäßige" Geschwindigkeit bezieht sich auf die wartenden Fahrzeuge vor der Haltelinie.
Und selbst wenn nicht, das Auto hat auf der Kreuzung anzuhalten und den nachrückenden Radler durch zu lassen, der kann da mäßig fahren. Kann das Auto zügig abbiegen ohne in die Nähe des Radlers zu kommen, na dann ist auch gut.
Und wenn man bereits schräg auf der Kreuzung steht hat man bereits den ersten Fehler gemacht. Der nachrückende Radler ist erst durchzulassen. Ist dort ein abgesetzter Radweg hat man sich auch nicht schräg da rauf zu stellen um die Fußgänger passieren zu lassen.
Das ist ja wie nach links aus einer Ausfahrt raus fahren zu wollen und erstmal auf die rechte Spur zu fahren und dort so lange zu blockieren bis man links abbiegen kann.
Zitat:
@Teksaz schrieb am 28. September 2020 um 17:54:12 Uhr:
Zitat:
@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 16:31:21 Uhr:
Auch Radfahrer dürfen nicht rechts überholen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Fahrzeuge z.B. vor einer Ampel warten (§ 8 Abs.5 StVO) und ausreichender Raum vorhanden ist. Diese Regelung wird von Autofahrern oftmals dahingehend falsch verstanden, dass beim Rechtsabbiegen die Radfahrer auf der Straße nicht abzuwarten sind, weil es nur dann zu einer Gefährdung kommt, wenn der Radfahrer versucht das Fahrzeug rechts zu überholen. Hier ist aber die Regelung des § 9 Abs.3 StVO vorrangig. Danach müssen beim Rechtsabbiegen Radfahrer, die sich in gleicher Fahrtrichtung befinden auch dann durchgelassen werden, wenn diese auf der Straße fahren.
Da steht aber auch vor einer Ampel wartend. Ist man in der Kreuzung, wartet man ja nicht mehr vor der Ampel. Steht man bereits vielleicht leicht schräg, und lässt zum Beispiel Fußgänger am Übergang durch, ist anzuzweifeln, das dort ausreichend Platz vorhanden ist.
Rollt das Fahrzeug im Kreuzungsbereich, darf auch angezweifelt werden, dass das Fahrrad mit der geforderten "mäßigen" Geschwindigkeit überhaupt vorsichtig vorbei kommt.
Unkritisch ist wohl, dass das Fahrrad Vorrang hat, wenn es bereits an der Ampel neben dem Auto ist, oder sogar ein separater Fahrstreifen vorhanden ist.
Ja, Autos die an der Ampel warten, ist eine Außnahme für den Radler diese Rechts zu überholen. Beim Rechtsabbiegen (um das es hier geht) gilt aber § der das eigentlich verbietet nicht, da hier der § fürs Abbiegen gilt, wie es in dem Text steht.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 16:28:51 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 14:22:08 Uhr:
Da gibts allgemein keine Verständnisprobleme. Aber du hast noch immer nicht das mit der dir in deiner Fahrspuhr folgenden Straßenbahn, die in deiner Lesart Vorfahrt vor dir beim Rechtsabbiegen hat, erklärt. Dieser Punkt wäre noch von Interesse und ist hier noch nicht wiedergekäut worden. Bei allem anderen müssten die Mods langsam mal auf die Finger klopfen. Also schreib dazu was sinnvolles oder lass es.Irendetwas stimmt mit Dir nicht, Du warst ein cooler User der immer sachlich geblieben ist, jetzt motzt Du rum und schreist nach einem Mod. Ist Dein Account gehackt ?
....
Mit mir ist alles i.O. *hust* und das wird "mitgeschnitten" 😰 Egal, da brauchst du dir jedenfalls keine Gedanken machen. Die Diskussion hat eine Tendenz zur Trollerei und sollte dringlich beendet werden. Das dürftest du auch schon bemerkt haben.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 28. September 2020 um 16:28:51 Uhr:
...
Edit: Ok, reflektiert man die Straßenbahn (hinter den Auto) mit dem Rad, hast Du Recht, nur leider ist es mit dem Rad anders geregelt, deshalb kann man Rad und Straßenbahn nicht zusammentun, eine Reflktion ist nicht möglich, es ist unterschiedlich geregelt, wie schon oft zitiert.
Endlich hast Du den Einstieg gefunden. Der Rest kommt dann auch noch. Im §9(3) Satz1 Halbsatz2 sind Radler und Schienenfahrzeuge (und der restliche Rotz) in diesem Halbsatz zu einer Fallgruppe zusammengefasst und somit rechtlich komplett gleichgesetzt. Einer in der eigenen Spur hinterherfahrenden Bahn kann man beim Abbiegen keinen Vorrang gewähren. Allen anderen in der Spur hinterherfahrenden VT eben auch nicht. Da wird dem Radler auch nichts beschnitten, denn er ist nicht auf dem Radweg sondern in gleicher Spur und muss dann wie alle anderen auch nach § 5(1) links vorbeifahren, was die meisten auch tun, oder halt den Moment warten.
Zitat:
@Tarnik schrieb am 28. September 2020 um 18:45:55 Uhr:
Ja, Autos die an der Ampel warten, ist eine Außnahme für den Radler diese Rechts zu überholen. Beim Rechtsabbiegen (um das es hier geht) gilt aber § der das eigentlich verbietet nicht, da hier der § fürs Abbiegen gilt, wie es in dem Text steht.
Und da tritt dann der Widerspruch ein, denn wenn ab der Haltelinie§ 9 Abs.3 StVO gilt, endet deiner Aussage nach § 8 Abs.5 StVO und die Erlaubnis durch diesen Paragraphen, Autos rechts zu überholen. Du überholst unerlaubter Weise das Auto rechts. (wie gesagt, hast du separate Fahrstreifen, ist das wieder anders, da das Auto diese Wege queren würde (ähnlich wie bei Fußgängern))