Vorbesitzer verstorben, Papiere fehlen, Erbe unbekannt

Hallo.
Ich habe mir vor einer gewissen Zeit einen Ford Granada gekauft der seit über 20 Jahre lang abgemeldet in einer Garage stand. Der Besitzer des Fahrzeuges ist verstorben und der Erbe hat das Haus von einer Entsorgungsfirma räumen lassen. Diese Entsorgungsfirma hat uns das Auto ohne Papiere und Schlüssel verkauft, dazu gab es allerdings eine Quittung mit Fahrgestell Nr.
Nun will die Zulassungsstelle den Brief nur wieder aufbieten lassen mit Briefverlusterklärung an Eidesstadt des Erben, dieser ist aber nicht mehr greifbar da er weggezogen ist.
Was kann man in diesen Fall nun tun?
MfG

Beste Antwort im Thema

Um es mal freundlich zu sagen... Im Text und vorallem im TITEL steht doch ausdrücklich drin das der Erbe NICHT auffindbar ist, und auch nicht mehr aufgefunden werden kann.

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So ist die Rechtslage, die aber nicht in allen Zulassungsstellen so hart ausgelgegt wird. Es gibt natürlich Methoden die nicht legal sind (FZ-Identität tauschen), ansonsten kannst Du es in einer anderen Zulassungsstelle versuchen (es müsste natürlich jemand dort wohnen und das Auto einen Tag auf sich zulassen) oder eine neue Zulassung im Ausland erreichen. Wenn er einmal legalisiert ist, ist wieder alles gut.

Hallo,
Rechtsschutz vorhanden?
Dann mal nen Anwalt dazu befragen!
Ich meine zu Wissen das der Besitz des Fahrzeugbriefs nicht unbedingt ein Eigentumsnachweis ist.
Ein Kaufvertrag und eine schlüssige, kausale Kette der Besitzverhältnisse sollte ausreichen um den Eigentumsnachweis zu führen.
Sprich - Letzter nachweisbarer Eigentümer verstorben - Weiterverkauf an Verwertungsfirma - Weiterverkauf an Dich

Zitat:

@kasemattenede schrieb am 8. März 2015 um 12:11:03 Uhr:


Sprich - Letzter nachweisbarer Eigentümer verstorben - Weiterverkauf an Verwertungsfirma - Weiterverkauf an Dich

und das ist für Dich eine schlüssig nachweisbare Eigentumskette?

Man kann doch nicht mal beweisen, dass das Auto im Eigentum des verstorbenen Eigentümers war, geschweige denn die weitere Kette.

Ich denke schon, daß Du (sofern TÜV ok) einen Anspruch auf Zulassung hast und daß es Dir nicht zuzumuten ist, nur angebliche, unbekannt verzogene, ehemalige "Eigentümer" in der Welt zu suchen.
Ich würde nochmal zu Zulassungsstelle gehen und alles ruhig erklären, mit schriftlicher Erläuterung. Offiziell den Antrag auf Zulassung stellen, evtl. eine schriftliche Ablehnung verlangen und Widerspruch einlegen.
Falls diesem nicht stattgegeben wird, zum Anwalt, Klage einreichen.

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genau mit welchem Gesetz begründest Du dann die Klage? Oder schreibt man einfach: Handschweiß glaubt es so?

Zitat:

@Kai R. schrieb am 10. März 2015 um 10:54:48 Uhr:


genau mit welchem Gesetz begründest Du dann die Klage? Oder schreibt man einfach: Handschweiß glaubt es so?

Ich bin kein Jurist. Daher habe ich empfohlen einen Anwalt zu beauftragen, der ggf. die Klage gerichtsfest formuliert.

Es wird aber nicht so schwer sein. Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

"…Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist…."

Der Einzelfall wird ja hier sehr gut begründet! Ein schöner Fall für den Jura-Praktikanten im ersten Semester.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 10. März 2015 um 12:37:50 Uhr:


In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ...

Ich bin auch kein Jurist, aber aus dem Satz wird meiner Meinung nach deutlich das man eben keinen Anspruch darauf hat.

Ich würde - falls noch nicht geschehen - mich an den Leiter der Zulassungsstelle wenden. Der Hansel am Schalter hat oft weder die Befugnis noch die Lust noch die Eier Entscheidungen zu treffen, die über den alltäglichen Routinekram hinausgehen.

Wenn mit dem Oberboss auch nicht zu reden ist, bleibt nur der Weg zum Rechtsverdreher.

Wenn man schon den § 12 FZV bemüht, sollte man nicht nur Abschnitt 1 zitieren, sondern auch einen Blick auf die übrigen Abschnitte dieses § werfen. Dann wird schnell klar, dass der Antragsteller eine Bringschuld hat.

Hoffen wir mal, dass die Entsorgungsfirma schlüssig und nachvollziehbar beweisen kann, dass sie den Auftrag hatte, den Granada zu verkaufen. Wenn nicht, hat Te möglicherweise kein Eigentum am Fahrzeug erworben, zumal er keinen Brief erhalten hat.

O.

Zulassungsstelle kann anfragen muß aber nicht sondern kann gleich die Papiere ausstellen, könnte man auch draus lesen oder?
Das ist aber alles kein Problem. Passiert bei Oldtimern jeden Tag, daß mal Papiere fehlen. Technische Angaben des Herstellers können erforderlich sein, kann man dort kostenpflichtig bestellen. Im Zweifel zum Rechtsanwalt, wird aber bei vernünftiger Argumentation nicht nötig sein.

Hier ist alles genau erklärt:
http://www.oldtimer-markt.de/.../Zulassung-ohne-Fahrzeugpapiere

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 10. März 2015 um 14:47:11 Uhr:



Hier ist alles genau erklärt:
http://www.oldtimer-markt.de/.../Zulassung-ohne-Fahrzeugpapiere

Hier steht doch, was ich oben angedeutet habe:

Antragsteller muss Verfügungsberechtigung nachweisen.

Diesen Nachweis zu erbringen kann schon eine sehr hohe Hürde sein.

O.

Lies mal den Rest auch noch:

"… Hierfür können beispielsweise ein Kaufvertrag über das Fahrzeug, ausländische Dokumente (etwa US-Title), Originalrechnungen oder Zollquittungen geeignet sein…
Anfrage beim KBA
Aufgebotsverfahren im Verkehrsblatt
Eidesstattliche Versicherung
Keine Behördenwillkür"

Was ist denn daran eine sehr hohe Hürde?

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 10. März 2015 um 15:33:22 Uhr:


Lies mal den Rest auch noch:

"… Hierfür können beispielsweise ein Kaufvertrag über das Fahrzeug, ausländische Dokumente (etwa US-Title), Originalrechnungen oder Zollquittungen geeignet sein…
Anfrage beim KBA
Aufgebotsverfahren im Verkehrsblatt
Eidesstattliche Versicherung
Keine Behördenwillkür"

Was ist denn daran eine sehr hohe Hürde?

Ich habe geschrieben,

kann

eine sehr hohe Hürde sein.

Der Kaufvertrag z.B. ist nach dem hier geschilderten Sachverhalt wohl kein zwingender Beweis.

Warten wir ab, wie es weiter geht.

O.

Das Problem ist doch wahrscheinlich das der TE zwar einen Kaufvertrag von der Verwertungsfirma hat, aber für die Zulassungsstelle nirgends ersichtlich ist, das die Verwertungsfirma überhaupt rechtmäßiger Eigentümer war.

Die Frage ist jetzt ob die Verwertungsfirma das nachweisen kann.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 10. März 2015 um 16:22:22 Uhr:


Das Problem ist doch wahrscheinlich das der TE zwar einen Kaufvertrag von der Verwertungsfirma hat, aber für die Zulassungsstelle nirgends ersichtlich ist, das die Verwertungsfirma überhaupt rechtmäßiger Eigentümer war.

Die Frage ist jetzt ob die Verwertungsfirma das nachweisen kann.

Die Verwertungsfirma muß niemand nichts nachweisen. Sie hat einen Haufen Eisen an den TE verkauft, dafür Geld bekommen und ihm eine Quittung oder einen Kaufvertrag unterschrieben, fertig.

Der TE muß wohl der Zulassungsstelle die Verfügungsberechtigung nachweisen, wenn er aus dem Haufen Eisen wieder ein Auto machen und damit herumfahren will.

Wie das geht, steht oben in dem link bereits beschrieben.

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