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Vollkasko Totalschaden Auto mit Motorrad

Themenstarteram 15. Mai 2016 um 20:48

Hallo zusammen,

ich hatte am 28.03.2016 einen Verkehrsunfall. Wie dieser sich ereignet hat erkläre ich unten.

Dieser ist somit jetzt schon ganze 6 Wochen her! Wie lange dauert das wohl bis ich das Geld für mein Auto erhalten werde??? Ich bin Voll Kasko versichert bei der Zurich Insurance.

Hergang. Ich befand mich auf einer Hauptstraße und wollte nach Hause fahren. Als ich rechts in den Hof reinfahren wollte (Ich habe geblinkt und bin Schrittgeschwindigkeit gefahren) hat mich ein mottorar Fahrer rechts überholt. Ein Bild natürlich anbei.

  • Gutachten ist schon erstellt
  • Wiederbeschaffungswert 8150,00€
  • Reparaturkosten 12 000,00€
  • Restwert 1900,00€ (Das Auto wurde schon verkauft)
Beste Antwort im Thema
am 16. Mai 2016 um 6:20

Zitat:

@frankoel schrieb am 15. Mai 2016 um 23:07:24 Uhr:

und wie geht's dem Mopedfahrer???? Oder interessiert dich nur das geld???

Was hat denn der Gesundheitszustand des Motorradfahrers mit der Frage des TE zu tun?

Nichts.

Das sind 2 paar Schuhe. Und zwar verschiedene Paar.

Gruß Frank,

tja Emotionen sind nicht immer leicht in den Griff zu bekommen. ;)

 

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Meinst du Geld von deiner VK?

und wie geht's dem Mopedfahrer???? Oder interessiert dich nur das geld???

Für mich ist die Schuldfrage nicht eindeutig.

Beauftrage einen Anwalt mit Deiner Interessenvertretung und wickle den Schaden zunächst über die Vollkasko ab und verlange von der Gegenseite dann Zahlung an die Kasko sowie alle entstandenen Kosten. So hast Du am schnellsten wieder ein Auto unterm Hintern. Und darum geht es Dir ja anscheinend. Mit dieser Vorgehensweise wirst Du definitiv am besten fahren, selbst wenn Du eine Teilschuld an dem Unfall haben solltest. Es braucht nicht unbedingt einen Fschanwalt für Verkehrsecht. Aber er sollte schon was von der Abwicklung von Verkehrsunfällen verstehen. Wenn er von der Kaskovariante nichts hält, dann bist Du voraussichtlich nicht an den passenden Anwalt geraten.

am 16. Mai 2016 um 6:20

Zitat:

@frankoel schrieb am 15. Mai 2016 um 23:07:24 Uhr:

und wie geht's dem Mopedfahrer???? Oder interessiert dich nur das geld???

Was hat denn der Gesundheitszustand des Motorradfahrers mit der Frage des TE zu tun?

Nichts.

Das sind 2 paar Schuhe. Und zwar verschiedene Paar.

Gruß Frank,

tja Emotionen sind nicht immer leicht in den Griff zu bekommen. ;)

 

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. Mai 2016 um 01:37:35 Uhr:

Beauftrage einen Anwalt mit Deiner Interessenvertretung und wickle den Schaden zunächst über die Vollkasko ab und verlange von der Gegenseite dann Zahlung an die Kasko sowie alle entstandenen Kosten. So hast Du am schnellsten wieder ein Auto unterm Hintern. Und darum geht es Dir ja anscheinend. Mit dieser Vorgehensweise wirst Du definitiv am besten fahren, selbst wenn Du eine Teilschuld an dem Unfall haben solltest. Es braucht nicht unbedingt einen Fschanwalt für Verkehrsecht. Aber er sollte schon was von der Abwicklung von Verkehrsunfällen verstehen. Wenn er von der Kaskovariante nichts hält, dann bist Du voraussichtlich nicht an den passenden Anwalt geraten.

Wenn die Kasko in Anspruch genommen wurde kann der VN überhaupt nicht fordern, dass der Haftpflichtversicherer an die Kasko etwas zahlt.

Der Anspruch geht mit der Zahlung automatisch an den Kaskoversicherer über, folglich kann die Versicherung nur eine entsprechende Forderung an den Haftpflichtversicherer stellen.

Zur Haftungsverteilung:

Wenn der TE 50 % von der Haftpflicht bekommt geht er noch gut aus. = § 9, Abs. 5 STVO.

1/3 wäre realistischer.

BTW. Mich hätte es auch interessiert, was dem Motorradfahrer passiert ist.

Nichts für Ungut: Klaus

 

Bei Inanspruchnahme der Kasko kann durchaus die Leistung an die Kasko gefordert werden. Es besteht ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Kasko-VN an dieser Form der Leistung, das dann in Prozessstandschaft wahrzusehmen ist ;).

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. Mai 2016 um 09:50:33 Uhr:

Bei Inanspruchnahme der Kasko kann durchaus die Leistung an die Kasko gefordert werden. Es besteht ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Kasko-VN an dieser Form der Leistung, das dann in Prozessstandschaft wahrzusehmen ist ;).

Na, wenn Du meinst.

Ließ mal § 86 VVG. :)

Zitat:

@germania47 schrieb am 16. Mai 2016 um 09:53:30 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. Mai 2016 um 09:50:33 Uhr:

Bei Inanspruchnahme der Kasko kann durchaus die Leistung an die Kasko gefordert werden. Es besteht ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Kasko-VN an dieser Form der Leistung, das dann in Prozessstandschaft wahrzusehmen ist ;).

Na, wenn Du meinst.

Ließ mal § 86 VVG. :)

wirklich entzückend ... you made my day :D

§86 Abs.1 Satz 2, Abs.2 VVG postulieren diese Form der Interessenwahrung ja zur Obliegenheit des Kasko-VN :p

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. Mai 2016 um 10:08:07 Uhr:

Zitat:

@germania47 schrieb am 16. Mai 2016 um 09:53:30 Uhr:

 

Na, wenn Du meinst.

Ließ mal § 86 VVG. :)

wirklich entzückend ... you made my day :D

§86 Abs.1 Satz 2, Abs.2 VVG postulieren diese Form der Interessenwahrung ja zur Obliegenheit des Kasko-VN :p

Na dann ließ Dir das mal richtig durch.

Quelle "dejure"

 

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Zitat:

@germania47 schrieb am 16. Mai 2016 um 10:21:21 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. Mai 2016 um 10:08:07 Uhr:

 

wirklich entzückend ... you made my day :D

§86 Abs.1 Satz 2, Abs.2 VVG postulieren diese Form der Interessenwahrung ja zur Obliegenheit des Kasko-VN :p

Na dann ließ Dir das mal richtig durch.

Quelle "DJure"

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Ich war mal so frei, die tatsächlich relevanten Passagen hervorzuheben. Und nun bitte ... lass zu, dass der Groschen fällt ;)

Du liegst mit der Bedeutung der Passagen total falsch.

Letztlich bedeutet es nur, dass der die Kaskoversicherung in Anspruch nehmende Versicherungsnehmer alles zu tun hat, damit der eigene Versicherer die Ansprüche beim gegnerischen Versicherer geltend machen kann.

Zitat:

...und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

Es bringt doch nichts, hier einfach einen Halbsatz wegzulassen.

Ist auch hier auf Seite 99 nachzulesen!

am 16. Mai 2016 um 9:07

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. Mai 2016 um 09:50:33 Uhr:

Bei Inanspruchnahme der Kasko kann durchaus die Leistung an die Kasko gefordert werden. Es besteht ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Kasko-VN an dieser Form der Leistung, das dann in Prozessstandschaft wahrzusehmen ist ;).

Auch aus meiner Sicht liegst Du falsch.

Der entsprechende Passus zum Forderungsübergang wurde bereits genannt. Mit dem ersten Satz des ersten Absatzes dieser Norm ist alles schon gesagt:

Zitat:

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt

Ein Anspruch den man nicht inne hat, kann man auch nicht fordern. Oder anders: Ohne Hände keine Kekse. Nur der Kaskoversicherer (als neuer Forderungsinhaber) kann hier etwas fordern.

Der im ersten Absatz zweite von Dir makierte Satz hat hier garnichts zu suchen. Er beschreibt das Quotenvorrecht.

Der zweite Absatz sagt grob nur, dass der VN dem Kaskoversicherer bei der Durchsetzung des Anspruchs zur Seite stehen soll.

Aber nochmal: Der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung steht dem Kaskoversicherer zu. Somit kann der originär Geschädigte auch nichts (mehr) fordern, sofern er eben vom Kaskoversicherer Ersatz erlangte.

@gammoncrack

Es bedeutet, dass der Kasko-VN aktiv die Leistung der gegnerischen Haftpflicht und des Unfallgegners an die Kasko verlangen muss. Wer das Risiko liebt, kann es gerne anders sehen und mit etwas Pech dafür die Zeche zahlen. Meine Empfehlung richtet sich an den TE. Wer den Ausführungen nicht folgen kann oder mag ... mag tun was ihm gefällt.

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