Verwarnungsgeld wegen fälliger HU eines Hängers der nicht genutzt wird
Hallo zusammen.Weiss nicht ob ich hier richtig bin.Wenn nicht, bitte verschieben.
Also zum Thema.Diese Woche schneite vom zuständigen Landratsamt eine Verwarnung mit Verwarngeld/Anhörung ins Haus.Zwei Beamte der Verkehrspolizei haben wohl nachts nicht besseres zu tun gehabt als den Anhänger der auf unserem Grundstück steht mal näher anzu schauen.Dabei stellten die beiden wohl fest, dass unser Hänger keinen Tüv mehr hat.Letzte HU war im Januar fällig.Genauer Wortlaut im Schreiben war folgender:
"Ihnen wird zur Last gelegt, am 19.07.2011 um 00:16 Uhr in "XY-Stadt", XY-Strasse Höhe Hausnummer 1, als Halter des Anhängers xx-xx-123 folgende Ordnungswiedrigkeit begangen zu haben:Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII keineSicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen.Der Termin war um mehr als 4 bis zu 8 Wochen über schritten"
Dann folgen noch irgendwelche Paragraphen.Beweismittel waren die Prüfplakette und die Namen der beiden Mitarbeiter der Verkehrspolizei.Verwarngeld 25 Euro.
Mir stellt sich jetzt die Frage.Warum bekomme ich eine Verwarnung wenn der Anhänger mit abgelaufener HU auf meinem Privatgrundstück rumsteht und nicht verwendet wird ausser als Ablage für anfallenden Schrott und kram.Dann wurde im Schreiben das Nachbargrundstück angegeben obwohl der Hänger definitiv auf unserem Grundstück steht.Muss ich sowas verstehen?
Bitte jetzt keine Kommentare alá "steh zu deinen Fehlern und versuch dich nicht rauszupissen" oder ähnliches.Ich möchte einfach nur wissen wie es sein kann das ein Fahrzeug was nicht am Strassenverkehr teilnimmt sondern einfach nur auf dem eigenen Grundstück rumsteht eine HU benötigt.Ist das eine Neuerung oder hatten die Herrn Beamte langeweile und vor lauter Nachtblindheit auch noch die Grundstücke vertauscht.Man hätte Strasse und Hausnummer auch am Schild hinterm Anhänger ablesen können.Aber die Strasse in der der Hänger steht ist nicht die selbe wie im Schrieb angegeben.
Habt Ihr ne Idee?
Danke schonmal
Beste Antwort im Thema
Steh doch zu deinen Fehlern 😁
Mal Spaß beiseite... ist der Hänger noch zugelassen? Dann musst du auch die HU einhalten, weil du ja damit fahren KÖNNTEST. So einen Fall hatten wir hier in der Straße mal, da hat die Polizei auch eher zufällig einen Hänger mit abgelaufener HU gesehen und bemängelt, die Sache ging am Ende vor Gericht und dort bekam der Halter gesagt, wenn der Hänger angemeldet ist, muss auch die HU gültig sein, also nach dem Bußgeld entweder erneuern lassen, oder abmelden...
93 Antworten
Die 7-Jahres-Frist ist mir neu.... wieder etwas dazu gelernt.
Was die ORDNUNGSWIDRIGKEIT HU angeht:
Ordnungswidrig nach § 69a Abs. 2 Ziff. 14 der StVZO handelt, wer...
...einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO
= "Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
== ""Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht""
==
und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen" =
in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt.
Somit ist das Abstellen eines zugelassenen Fahrzeugs auf meinem umzäunten Grundstück oder meiner Garage von mir aus auch 100 Jahre lang ohne gültige HU KEINE Ordnungswidrigkeit im Hinblick auf die HU.
Es verhält sich SOFORT anders, sobald ich auf der ÖFFENTLICHEN Straße (Widmung ist entscheidend) auch nur einen Meter fahre oder das Fahrzeug dort abstelle.
@Volker, nicht mitten drin aufhören, zu zitieren, sondern auch die Querverweise und Rechtsgrundlagen lesen und alles zusammen subsumieren. Es braucht nicht ausgenommen werden, dass ein Fzg. auf einem privaten Gelände steht, es muss vielmehr bestimmt werden, dass es untersagt ist, es auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu nehmen. Weder das umzäunte Grundstück, noch die verschlossene Garage zählen zu öffentlichen Straßen.
Wie jetzt allerdings die Einfahrt vor der privaten Garage zu betrachten ist, hängt von einschl. Urteilen ab.
Gruß
Achim H.
Irgendwie sagt dein rot markierter Teil garnichts über die HU sache aus. Er sagt,dass man nen Fahrzeug welches an sich nicht genehmigt ist, also wenn Lischen Müller sich ne Seifenkiste bastelt und damit fahren will, nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf.
Dein zweiter blauer Absatz sagt doch ganz eindeutig, dass man ordnungswidrig handelt, wenn man kennzeichenpflichtige Fahrzeuge nicht in regelmäßgen Abständen zur Untersuchung schickt.
Genau diese Frage, ist nen Teil der Prüfingenieursprüfung im Thema Recht bei einigen der unseren in NRW gewesen :-)
Mein Dozent war ein hoher Rechtsreferent des Landesministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und der sagt: Nen Anhänger mit abgelaufenen "TÜV" auf Privatgelände iss BaBa Pfui ^^
Zitat:
Original geschrieben von Blue1983
Irgendwie sagt dein rot markierter Teil garnichts über die HU sache aus. Er sagt,dass man nen Fahrzeug welches an sich nicht genehmigt ist, also wenn Lischen Müller sich ne Seifenkiste bastelt und damit fahren will, nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf.
Dein zweiter blauer Absatz sagt doch ganz eindeutig, dass man ordnungswidrig handelt, wenn man kennzeichenpflichtige Fahrzeuge nicht in regelmäßgen Abständen zur Untersuchung schickt.Genau diese Frage, ist nen Teil der Prüfingenieursprüfung im Thema Recht bei einigen der unseren in NRW gewesen :-)
Mein Dozent war ein hoher Rechtsreferent des Landesministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und der sagt: Nen Anhänger mit abgelaufenen "TÜV" auf Privatgelände iss BaBa Pfui ^^
Der rote Text spiegelt den Text des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wieder.
Das Privatgelände ist zu definieren bzw. ob es zum öffentlichen VR gehört oder nicht. Nicht dazu gehört der umzäunte Garten und die verschlossene Garage!
Ich drösele das jetzt aber nicht nochmals und nicht noch tiefer auf. Einfach nachlesen, den Querverweisen folgen (s. oben in unterschiedlichen Farben hinter den jeweiligen Rechtsnormen) und dann gucken, was nach § 69a StVZO ordnungswidrig ist.
Stell Dir vor: Obi hat auf seinen Parkplätzen Anhänger stehen, die noch nicht einmal zugelassen sind. Ist das dann ein Verstoß gegen die FZV, gegen 29 StVO und gar gegen das Pflichtversicherungsgesetz? Ich stell' mir sogar einen F1 Boliden in meinen Garten, ohne dass mir irgendeine Zulassungs- oder Bußgeldstelle was könnte. Um den Garten hab' ich 'nen Zaun, den Zugang haben nur von mir Berechtigte.
Es ist vollkommen egal was du dir in den Garten stellst solange es nicht ein zugelassen Fahrzeug ist, welches einer technischen Untersuchung in regelmäßgen Abständen unterzogen werdem muss. Es ist nunmal so, dass Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, ne gültige Hauptuntersuchung brauchen, da spielt der Aufenthaltsort des Fahrzeug keine Rolle.
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Original geschrieben von Blue1983
Es ist vollkommen egal was du dir in den Garten stellst solange es nicht ein zugelassen Fahrzeug ist, welches einer technischen Untersuchung in regelmäßgen Abständen unterzogen werdem muss. Es ist nunmal so, dass Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, ne gültige Hauptuntersuchung brauchen, da spielt der Aufenthaltsort des Fahrzeug keine Rolle.Darüber schreibe ich nicht, ich schreibe darüber, was ordnungswidrig ist. Und um die Ordnungswidrigkeit zu begehen, sind ALLE Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind NICHT in Gänze erfüllt, wenn es sich so verhält, wie ich es schreibe !
Eine der Voraussetzungen ist die Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen, und zwar denen der Bundesrepublik Deutschland. Hat mein hier zugelassenes Auto keine gültige HU und ich bewege es ausschl. in Florida, ist es nach dt. Recht auch keine Ordnungswidrigkeit.
EDIT:
Der erste von mir farblich blau markierte Teil bestimmt den Kreis der ZULASSUNGSPFLICHTIGEN Fahrzeuge. Dazu zählt dann z.B. jeder normale PKW.
Der zweite Teil bestimmt die anderen KENNZEICHNUNGSPLICHTIGEN Fahrzeuge. Da der Pkw ja zulassungspflichtig ist, kommt der zweite Teil des blau markierten Textes nicht mehr in Betracht.
So ist es genau richtig.
Allerdings wird man für diese Unterlassung im allgemeinen nicht zur Rechenschaft gezogen, weil sie nicht auffällt. Warum war die Polizei denn auf dem Privatgelände?
Zitat:
Original geschrieben von F.Kannenberg
So ist es genau richtig.Allerdings wird man für diese Unterlassung im allgemeinen nicht zur Rechenschaft gezogen, weil sie nicht auffällt. Warum war die Polizei denn auf dem Privatgelände?
EDIT zu nachfolgendem Beitrag: na gut......
den Rest hast Du ja gerade lesen können.
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
Darüber schreibe ich nicht, ich schreibe darüber, was ordnungswidrig ist. Und um die Ordnungswidrigkeit zu begehen, sind ALLE Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind NICHT in Gänze erfüllt, wenn es sich so verhält, wie ich es schreibe !Zitat:
Original geschrieben von Blue1983
Es ist vollkommen egal was du dir in den Garten stellst solange es nicht ein zugelassen Fahrzeug ist, welches einer technischen Untersuchung in regelmäßgen Abständen unterzogen werdem muss. Es ist nunmal so, dass Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, ne gültige Hauptuntersuchung brauchen, da spielt der Aufenthaltsort des Fahrzeug keine Rolle.Eine der Voraussetzungen ist die Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen, und zwar denen der Bundesrepublik Deutschland. Hat mein hier zugelassenes Auto keine gültige HU und ich bewege es ausschl. in Florida, ist es nach dt. Recht auch keine Ordnungswidrigkeit.
Bist mir zuvor gekommen. Meine Aussage bezog sich auf diesen Beitrag.
"Blue1983 Blue1983
Renault
Es ist vollkommen egal was du dir in den Garten stellst solange es nicht ein zugelassen Fahrzeug ist, welches einer technischen Untersuchung in regelmäßgen Abständen unterzogen werdem muss. Es ist nunmal so, dass Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, ne gültige Hauptuntersuchung brauchen, da spielt der Aufenthaltsort des Fahrzeug keine Rolle."
Ansonsten irrst Du mit Deiner Auffassung und Auslegung der Vorschriften. Nur ein Fahrzeug, welches am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen soll, muss zugelassen werden. So wie der Anhänger zugelassen wurde. Ist ein Fahrzeug zugelassen, muss es weitere Bedingungen erfüllen, z.B. die regelmäßige Hauptuntersuchung. Nun spielt es allerdings keine Rolle mehr, ob es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt oder nicht. Es ist einzig und allein ausschlaggebend, dass es zugelassen ist. Fazit: Der zugelassene Anhänger, der auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, muss zu den vorgegebenen Terminen an der Hauptuntersuchung teilnehmen. Geschieht das nicht, handelt der Halter ordnungswidrig.
Zitat:
Original geschrieben von Blue1983
Es ist nunmal so, dass Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, ne gültige Hauptuntersuchung brauchen, da spielt der Aufenthaltsort des Fahrzeug keine Rolle.
Nicht wirklich. Wenn ich mit meinem - nicht vorhandenen - WoMo eine Weltreise mache, muss ich auch nach zwei Jahren in Timbuktu (der Ort ist nur ein Sinnbild für "ganz weit weg von hier"😉 keine HU machen... Aber das ist jetzt offtopic und hilft dem TE nicht weiter,
Zitat:
Original geschrieben von Blue1983
Es ist vollkommen egal was du dir in den Garten stellst solange es nicht ein zugelassen Fahrzeug ist, welches einer technischen Untersuchung in regelmäßgen Abständen unterzogen werdem muss. Es ist nunmal so, dass Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, ne gültige Hauptuntersuchung brauchen, da spielt der Aufenthaltsort des Fahrzeug keine Rolle.
Hi,
auch wenn Du anderer Meinung bist: Es ist voellig unerheblich, ob ein zugelassenes Fzg. oder Haenger ohne HU auf privatem Grund "vor sich hin gammelt" - das ist aber auch das einzige Privatvergnuegen, dessen sich, der jeweilige Grundbesitzer, heute noch erfreuen kann!
Ist das oertliche Ordnungsamt der "Meinung", das das "Teil" - evtl. - das Grundwasser "gefaehrden" koennte, hast Du - per se - schon mal die A-Karte gezogen!
Ich finde es schon lange nicht mehr "witzig", was bei uns im Staate ablaeuft: Was auf Privatgrund steht, geht m.M. nach zumindest, von "Allgemeinen Gefaehrdungslagen fuer die Bevoelkerung" - wie man das auch immer definieren mag - mal abgesehen, niemand etwas an!
Bestes Beispiel dazu: Oelwechsel am Strassenrand ist bei uns generell verboten! - Ich koennte das Oel ja in den Gulli laufen lassen (wer macht sowas, falls nicht voellig verroht?), statt es aufzufangen und es - ordnungsgemaess - im oertlichen "Wertstoffhof" zu entsorgen ...
Genauso ist es in unserer Gemeide verboten, sein Kfz vor der Haustuer zu "waschen", dabei spielt es auch keine Rolle, ob ich dabei nur "den Dreck" mit klarem Wasser vom Wagen abspuele, was der naechste Regen "kostenlos" getan haette, oder dabei Reinigungsmittel eingesetzt habe oder haette (was ich bewusst nicht mache) ...
Mir gehen, die geltenden "Umweltschutz-Verordnungen" der einzelnen Gemeinden, inzwischen nur noch auf den Zeiger: Das bewirkt nichts und produziert nur schier unendliche Kosten fuer die betroffenen Buerger 😠
Macht es doch nicht komplizierter als es ist.
ein zugelassenes Fahrzeug - egal wo es ist - unterliegt der HU.
Fertig.
Ausnahmen kann man sich per Einzelfall vor Gericht erstreiten z. B. der seit 2 Jahren zerlegte und nicht fahrfähige X 1/9 aufgebockt in der Garage der eben aus Versehen nie abgemeldet wurde KÖNNTE vom Gericht so gesehen werden.
Oder ein altes KKR das nur zum Zwecke der % Reduzierung benutzt wurde und dann vergessen wurde.
Aber alles ein Könnte.
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
Vollabnahme m.W. erst ab vorübergehender Abmeldung von mehr als zwei Jahren (könnt' auch ein Jahr sein, bin mir im Moment nicht sicher). Es hat aber nichts damit zu tun, wann die letzte HU statt fand.Zitat:
Original geschrieben von eddie83
Da fällt mir ein...Wenn ich jetzt mein Oldie abmelde weil ich den allen Schaltjahr nur bewege,muss ich dann nicht irgendwann wieder zur Vollabnahme?Das wär ja dann auch nix auf Dauer.Dann lieber angemeldet lassen und halt die paar Euros Zahlen.Oder?Es müsste ein Benutzerprofil-Kennzeichen geben welches freigeschaltet wird wenn man es benötigt 😉EDIT: demnächst gibt's ja vielleicht Wechselkennzeichen
Soweit ich gehört habe, soll das nicht einmal zwischen Auto und Motorrad wechselbar sein. Und wie willst du den Anhänger fahren, wenn du das Kennzeichen deines einzigen Autos an den Anhänger machen müsstest?
notting
Zitat:
Original geschrieben von F.Kannenberg
Es ist vollkommen egal was du dir in den Garten stellst solange es nicht ein zugelassen Fahrzeug ist, welches einer technischen Untersuchung in regelmäßgen Abständen unterzogen werdem muss. Es ist nunmal so, dass Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, ne gültige Hauptuntersuchung brauchen, da spielt der Aufenthaltsort des Fahrzeug keine Rolle."
Ansonsten irrst Du mit Deiner Auffassung und Auslegung der Vorschriften. Nur ein Fahrzeug, welches am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen soll, muss zugelassen werden. So wie der Anhänger zugelassen wurde. Ist ein Fahrzeug zugelassen, muss es weitere Bedingungen erfüllen, z.B. die regelmäßige Hauptuntersuchung. Nun spielt es allerdings keine Rolle mehr, ob es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt oder nicht. Es ist einzig und allein ausschlaggebend, dass es zugelassen ist. Fazit: Der zugelassene Anhänger, der auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, muss zu den vorgegebenen Terminen an der Hauptuntersuchung teilnehmen. Geschieht das nicht, handelt der Halter ordnungswidrig.
Mit etwas Abstand betrachtet kann ich mich Deiner Ausführung sogar anschließen. Wahrscheinlich hatte ich gestern einen falschen Fokus und zu viele Baustellen gleichzeitig geöffnet.
Aber: ich gebe mich noch nicht geschlagen und werde zeitnah im Juris nachblättern 😛
....und Dir entsprechend Kts. geben.
Gruß
Wenn ich mich nicht irre, habe ich genau diesen Sachverhalt in meinem ersten Post genauso geschildert 🙂
Naja ich bin noch jung auf mich hört eh niemand 😁
Zitat:
Original geschrieben von Blue1983
Wenn ich mich nicht irre, habe ich genau diesen Sachverhalt in meinem ersten Post genauso geschildert 🙂
Naja ich bin noch jung auf mich hört eh niemand 😁
ähm, sorry, da magst Du mit beiden Statements Recht haben 😛
Aber, wie geschrieben, aufgegeben habe ich noch nicht 😁 .... muss nur noch in anderen Quellen suchen, und Juris ist nun einmal sehr umfangreich und, was viel schlimmer ist, alles andere als suchfreundlich oder übersichtlich.
Gruß
Achim H.