Versteckte Kamera im Phaeton

VW Phaeton 3D

Hallo an alle,

ich überlege aktuell im Bereich der Frontscheibe eine kleine Kamera einzubauen welche auf Speicherkarte das gesamte Fahrgeschehen aufzeichnet. So hat man im Falle eines Unfalls immer direkt einen Videobeweis.

Denn wie oft kam es schon vor, dass bei einem Unfall Aussage gegen Aussage stand und man leider allein war im Fahrzeug und der Unfallgegner einen Zeugen im Auto hatte. Da wurden die unmöglichsten Dinge behauptet.

Mit einer Videoaufzeichnung könnte man problemlos das wahre Geschehen beleuchten.

Was haltet ihr davon? Hat jemand von euch vielleicht schon das gleiche Vorhaben verwirklicht?

Gruss capdoc

Beste Antwort im Thema

Erst jetzt hatte ich Gelegenheit, mit meinem juristischen Experten über dieses Thema zu sprechen. Er sagt:

Es ist ohne jede Einschränkung erlaubt, Bewegtbildaufnahmen aus dem eigenen Kfz heraus zu Überwachungszwecken zu machen. Insbesondere ist es nicht verboten, Aufnahmen zu machen, die Personen eindeutig identifizieren.
Er sagt, die Verkehrsrichter, die sowieso stinkig sind, weil sie dauernd nur angelogen werden, würden Gott auf den Knien danken, wenn sie Unfallvideos hätten.

Nicht erlaubt sind langfristige Speicherung/Archivierung und Verwendung für gewerbliche Zwecke.
(Nur der Vollständigkeit halber: Die Überwachung eines gewerblichen Objekts, oder wenn der Phaeton gewerblich genutzt wird, ist kein "gewerblicher Zweck" im vorgenannten Sinn. Wenn ich die Aufnahmen auf Datenträger brenne und das Video verkaufe, erst dann wäre es "gewerblich".)
Aber dies ist ja sowieso hier nicht das Thema.

Nicht erlaubt, aber das ist hier auch nicht das Thema, sind Kameras am eigenen Objekt, welche in die Privatspäre anderer eindringen. Das heißt: Die wohlausgestattete Nachbarin im Badezimmer darf nicht aufgenommen werden. Aber wenn der Besoffski auf dem Parkplatz über die Diva kotzt, dann macht er das öffentlich, und die Aufnahme ist legal.
Auf Nachfrage sagte mein Experte, dass die Nachbarin allerdings sehr wohl aufgenommen werden darf, wenn sie Exhibitionistin ist, und sich dem im öffentlichen Raum geparkten Phaeton nackt nähert.
Wir haben das noch ein wenig diskutiert, und er meinte dann, dass da verschiedene Rechte widerstreiten. Er würde sehr gerne einen solchen Prozeß führen für einen Mandanten, der von der Exhibitionistin verklagt wird.

Auf der ganz sicheren Seite ist man, wenn man eine Löschroutine implementiert hat, die automatisch alles löscht, was älter als 24 Stunden ist. Mein Experte sagt, es könnte auch sein, dass 48 Stunden OK sind, aber da kommt es im Streitfall darauf an, mit welchem Bein der Richter morgens aus dem Bett aufgestanden ist.

Es ist nicht erforderlich, die Kamera und die Überwachung als solche kenntlich zu machen. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, einen Hinweis auf einen namentlichen Ansprechpartner am überwachten Objekt, sofern dies ein Kfz ist, anzubringen. Dieses Nichterfordernis beim Kfz besteht deshalb, weil das Kfz ein polizeiliches Kennzeichen trägt.

Das "Recht am eigenen Bild" greift nicht bei nichtgewerblichen Aufnahmen. Denn das Recht am eigenen Bild hat nur den Zweck zu verhindern, dass jemand Aufnahmen macht, mit denen er sich eine goldene Nase verdient, während die aufgenommenen Personen leer ausgehen.

Wichtig erscheint mir auch dies:
Was Überwachungskameras betrifft, deren Aufnahmen in den öffentlichen Raum hineinreichen, hat der Bürger mehr Rechte als der Staat!
Die Grenzen der Kamera-Überwachung sind für den Staat deutlich enger gezogen, als für den Bürger! Der Bürger kann an sein Eigentum Kameras dranhängen, wie es ihm gefällt. Der Staat darf das nicht mal gerade so. Daher gibt es auch, wie ich mir sagen ließ, die häufig vom Staat verlorenen Prozesse, in denen ein Bürger auf Demontage von Kameras klagt.
Als er mir das erläuterte, bin ich über mich selber erschrocken, weil ich geglaubt hatte, dass der Staat da mehr Rechte hat – erschrocken darüber, wie obrigkeitsstaatliches Denken sich sogar in meinem Kopf breit gemacht hatte.

Mein Fachmann hat mir gesagt, dass ich folgendes nicht tun soll:
Die Phaeton-Fahrer auffordern, die schönsten, witzigsten, aufregendsten Videos anderen Phaeton-Fahrern zugänglich zu machen.
Aber wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Man könnte ja auf dem nächsten EPOC-Event zu vorgerückter Stunde ganz heimlich ...

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Also , wir sind Verkäufer und Händler von Video-Kamera-Systemen zur Objektsicherung sowie zur Personenerkennung.

Grundsätzlich wird in diesem Fred gar nicht differenziert genug unterschieden zwischen:

1.Videoaufnahmen auf privaten Grundstücken und Gebäuden
2.Videoüberwachung auf betrieblichen Grundstücken und Gebäuden
3.Videoaufnahmen auf öffentlichen Grundstücken und Gebäuden

Grundsätzlich sind in den oben geschilderten 3 Fällen alle Foto-Kamera und Videoerstellungen erlaubt , solange sie nicht veröffentlicht werden , und dann somit gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen.

Fall 1 sollte klar sein , ich kann auf meinem Grundstück machen was ich will ( Hausrecht )
Fall 2 : wie 1 , jedoch sollte hier mit der Belegschaft oder der Arbeitnehmervertretung einvernehmlich die Bereiche der Videoüberwachung geklärt werden.
Fall 3 : Aus Sicherheitsgründen werden heute auf Bahnhöfen etc... Kameraanlagen erlaubt , für die mittels einer Baugenehmigung die rechtliche Basis geschaffen werden muss.

( in allen drei Fällen ist es übrigens ratsam , immer und gut sichtbar auf die Kameraüberwachung hinzuweisen )

Im Fall unserer Auto Videoanlage ist es natürlich erlaubt , den INNENRAUM eines Fahrzeuges mittels einer Kamera zu überwachen , und da ein Auto nunmal auch aus einer menge Glas rundrum besteht , ist es unvermeidlich , das der "Verkehrsraum" drumherum mitüberwacht wird... Und da es sich um eine "mobile" Videoüberwachung handelt , bräuchte ja dann noch nichteinmal ein Bauantrag gestellt zu werden.... 😁

In der Praxis würde sich also jeder Staatsanwalt und Richter die Bilder ansehen , und wenn es nur unter Ausschluss der Parteien im Richterzimmer ist. Und ab der Stelle hat dann der Dieb oder Einbrecher schlechte Karten... ( wenn er dann anhand der Bilder identifizierbar ist )

Und genauso könnte ich es mir bei Unfallsituationen vorstellen , bei der Kontrahenten darüber streiten ob geblinkt oder gebremst wurde.... das ist doch alles ermüdend für einen Richter und soviel Menschen ( = faul ) sind das doch auch , um mal eben in das Video zu sehen , welches er dann anschliessend als nicht gerichtstauglich erklären muss.... trotzdem hat der Richter dann eine (richtige ) Meinung und somit macht die CAM im Auto ne Menge Sinn....

Könnt ich jetzt alles belegen mit ner Menge Paragraphen und Urteilen , das führt aber von der Diskussions-Materie weg , weil global hat peso recht: alles was nicht verboten ist , ist erlaubt.

Zitat:

Original geschrieben von Stennic


Hallo Peso,
doch es gibt ein Urteil, und das hat in meinem Fall dazu geführt das der Bußgeldbescheid zurück genommen wurde.

Bundesverfassungsgerichts (Az. 2BVR 941/08)

Viele von den Beispielen die du gebracht hast sind auf Privatgrundstücken, bzw. wahrscheinlich sogar noch mit dem Hinweis das da Videoüberwacht wird. Dann ist der Sachverhalt ein völlig anderer.
Und wenn das alles so wäre, wie du gesagt hast, dann müßte ja auch die Sektionskontrolle in Deutschland erlaubt sein, das ist sie aber nicht. Zumindest nicht eindeutig. 😉

Aber da wir beide keine Juristen sind, und ich auch sicher keiner mehr werde, denke ich sollten wir das Plateau der Spekulation verlassen, und den Juristen hier die weitere Diskusion fortführen lassen. 😉

Gruß
Stefan

P.S. Solltest du ein neuere Urteil kennen welches das von mir erwähnt aufhebt wäre es nett es mir mitzuteilen.

Hallo Stefan,

das Urteil ist mir bekannt. Lese es doch bitte einmal richtig durch. Die Aufnahme galt als unverwertbar, weil die gesetzliche Grundlage fehlte. Diese ist in anderen Bundesländern in den Polizeigesetzen enthalten.
Hier wurde nicht grundsätzlich etwas abgelehnt. Es wurde nur eine Formvorschrift gefordert. Und das Urteil gilt nur für Behörden.

peso

Hallo Peso,
ja es gilt nur für Behörden, aber Gerichte, die Polizei, das Ordnugsamt, etc. auf die es hier ankommt sind doch Behörden. Darüber reden wir hier doch die ganze Zeit.
Aber wie schon gesagt ich bin kein Jurist und werde auch keiner mehr, und ich weiß auch nicht ob meine Auffassung der Lage auch nur ansatzweise richtig ist. Aber ich persönlich habe das so interpretiert. Wenn ich nicht richtig liege, werde ich das im schlimmsten Fall ja dann vor Gericht erfahren.😉
Aber damit werde ich das Thema hier auch von meiner Seite nicht weiter diskutieren, da ich wie gesagt nur spekuliere. War aber eine ganz nette Diskusion. 😁
Gruß
Stefan

Hallo!
Mit einer Installation einer Kamera im Fahrzeug wäre ich doch sehr vorsichtig. Sie gibt Dir persönlich Aufschluss über den Unfallhergang, ob sie aber vor Gericht zugelassen wird mag ich zu bezweifeln.
Möchtest du allerdings einen elektrischen Zeugen an Bord haben, so ist der UDS ( Unfalldaten Speicher ) vor Gericht anerkannt und hilft Dir in diesem Falle sehr.
Er zeichnet neben deiner gefahrenen Geschwindigkeit alles auf, was Du beim Fahrzeug betätigt hast. Z.B. Blinker, Bremse etc. und ob Dein Fahrzeug gerutscht oder geschleudert ist.!
Du allein entscheidest ob Du die Daten verwenden möchtest. Sollte aber jemand sagen,dass Du nicht geblinkt hast, kannst Du Ihn direkt vor Gericht als Lügner entlarven. Du selber kannst das System auslesen per Laptop, allerdings solltest Du in einem Schadenfall das Auslesen gleich den Sachverständigen überlassen. Im Fahrzeug hast Du dann einen kleinen Schalter, den du direkt drücken kannst. Somit werden alle Daten der letzten Stunde gespeichert. Solltest Du dazu nicht mehr selber in der Lage sein, speichert er die letzten 24 gefahrenen Stunden. Soll heißen, wenn Du nach einem kleinen Unfall diese Taste nicht drückst und weiterfährst, sind nach 24 Stunden keine Daten mehr im UDS.
Lg MB

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Zitat:

Original geschrieben von Stennic


Hallo Peso,
ja es gilt nur für Behörden, aber Gerichte, die Polizei, das Ordnugsamt, etc. auf die es hier ankommt sind doch Behörden. Darüber reden wir hier doch die ganze Zeit.
Aber wie schon gesagt ich bin kein Jurist und werde auch keiner mehr, und ich weiß auch nicht ob meine Auffassung der Lage auch nur ansatzweise richtig ist. Aber ich persönlich habe das so interpretiert. Wenn ich nicht richtig liege, werde ich das im schlimmsten Fall ja dann vor Gericht erfahren.😉
Aber damit werde ich das Thema hier auch von meiner Seite nicht weiter diskutieren, da ich wie gesagt nur spekuliere. War aber eine ganz nette Diskusion. 😁
Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

so ist das nicht ganz richtig. Das Urteil trifft für Überwachungsmassnahmen von Behörden zu und nicht den Privatmann.
Du kannst filmen, was Du willst. Die Probleme tauchen erst auf, wenn Du diese -gezielten- Aufnahmen veröffentlichst. Und dann unterliegt es der freien Beweiswürdigung des Richters.

Es ist aber nett mit Dir zu debattieren :-)

peso

Original geschrieben von Manic89
Hallo!
Mit einer Installation einer Kamera im Fahrzeug wäre ich doch sehr vorsichtig. Sie gibt Dir persönlich Aufschluss über den Unfallhergang, ob sie aber vor Gericht zugelassen wird mag ich zu bezweifeln.

Kommentar: Das unterliegt der freien Beweiswürdigung. Es könnte aber zu einem Eigentor werden. Die Polizei kann ALLES beschlagnahmen, dass für eine Verfahren von Bedeutung sein KÖNNTE !

Möchtest du allerdings einen elektrischen Zeugen an Bord haben, so ist der UDS ( Unfalldaten Speicher ) vor Gericht anerkannt und hilft Dir in diesem Falle sehr.

Kommentar: Das ist richtig. Aber das ist nur das Verhalten Deines Fahrzeuges und nicht das denn Unfallgegners. Das Teil kann Dir etwas helfen aber solange nicht die konkrete Situation aufgezeichnet wird, bringt es weniger.

Er zeichnet neben deiner gefahrenen Geschwindigkeit alles auf, was Du beim Fahrzeug betätigt hast. Z.B. Blinker, Bremse etc. und ob Dein Fahrzeug gerutscht oder geschleudert ist.!
Du allein entscheidest ob Du die Daten verwenden möchtest.

Kommtenar: Das ist definitiv nicht richtig. Siehe oben.

Lg MB

Hallo Zusammen!
Leider muss ich Dich hier noch einmal berichtigen, denn das derzeitige UDS System kann sehr wohl alle Daten aufzeichnen, da es direkt mit dem FFR verbunden ist und in der UDS ebenfalls ein System verbaut ist, welches Fliehkräfte, die größer sind als die Seitenführungskräfte eines Fahrzeugs, mit aufzeichnet. Eine Beschlagnahmung solcher Geräte ist nicht zulässig, mal abgesehen davon, dass die Polizei den Einbau eines solchen Gerätes erstmal kennen müsste. Da es sich hier um eigene persönliche Daten handelt und niemand verpflichtet ist sich selber zu belasten, bin ich ebenfalls nicht verpflichtet der Polizei diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Lg MB

Zitat:

Original geschrieben von Manic89


Hallo Zusammen!
Leider muss ich Dich hier noch einmal berichtigen, denn das derzeitige UDS System kann sehr wohl alle Daten aufzeichnen, da es direkt mit dem FFR verbunden ist und in der UDS ebenfalls ein System verbaut ist, welches Fliehkräfte, die größer sind als die Seitenführungskräfte eines Fahrzeugs, mit aufzeichnet. Eine Beschlagnahmung solcher Geräte ist nicht zulässig, mal abgesehen davon, dass die Polizei den Einbau eines solchen Gerätes erstmal kennen müsste. Da es sich hier um eigene persönliche Daten handelt und niemand verpflichtet ist sich selber zu belasten, bin ich ebenfalls nicht verpflichtet der Polizei diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Lg MB

Das das UDS die Daten des eigenen Fahrzeuges aufzeichnet, ist klar. Ich meine aber das Vorverhalten des Unfallgegners oder Verkehrsgefährders. Was nützt das beste UDS, wenn der Unfallgegner flüchtig ist und Du nichts hast.

Schau mal in die StPO was da so über Beschlagnahme drinsteht. Dürfte ganz interessant sein. Im Übrigen haben schon viele Fahrzeuge ein "verstecktes" UDS im Rahmen des Fehlerspeichers.

Wenn es zu einem Crash gekommen ist, und die Polizei das gesamte Fahrzeug beschlagnahmt, kann sie alles auswerten, was mit dem Fahrzeug zusammenhängt. Dann könnte UDS für Dich negativ sein. Und verpflichtet bist Du nur zu den Angaben gem. StPO. Alles andere machen die schon selbst. Da benötigen die keine Zustimmung von Dir.
peso

Erst jetzt hatte ich Gelegenheit, mit meinem juristischen Experten über dieses Thema zu sprechen. Er sagt:

Es ist ohne jede Einschränkung erlaubt, Bewegtbildaufnahmen aus dem eigenen Kfz heraus zu Überwachungszwecken zu machen. Insbesondere ist es nicht verboten, Aufnahmen zu machen, die Personen eindeutig identifizieren.
Er sagt, die Verkehrsrichter, die sowieso stinkig sind, weil sie dauernd nur angelogen werden, würden Gott auf den Knien danken, wenn sie Unfallvideos hätten.

Nicht erlaubt sind langfristige Speicherung/Archivierung und Verwendung für gewerbliche Zwecke.
(Nur der Vollständigkeit halber: Die Überwachung eines gewerblichen Objekts, oder wenn der Phaeton gewerblich genutzt wird, ist kein "gewerblicher Zweck" im vorgenannten Sinn. Wenn ich die Aufnahmen auf Datenträger brenne und das Video verkaufe, erst dann wäre es "gewerblich".)
Aber dies ist ja sowieso hier nicht das Thema.

Nicht erlaubt, aber das ist hier auch nicht das Thema, sind Kameras am eigenen Objekt, welche in die Privatspäre anderer eindringen. Das heißt: Die wohlausgestattete Nachbarin im Badezimmer darf nicht aufgenommen werden. Aber wenn der Besoffski auf dem Parkplatz über die Diva kotzt, dann macht er das öffentlich, und die Aufnahme ist legal.
Auf Nachfrage sagte mein Experte, dass die Nachbarin allerdings sehr wohl aufgenommen werden darf, wenn sie Exhibitionistin ist, und sich dem im öffentlichen Raum geparkten Phaeton nackt nähert.
Wir haben das noch ein wenig diskutiert, und er meinte dann, dass da verschiedene Rechte widerstreiten. Er würde sehr gerne einen solchen Prozeß führen für einen Mandanten, der von der Exhibitionistin verklagt wird.

Auf der ganz sicheren Seite ist man, wenn man eine Löschroutine implementiert hat, die automatisch alles löscht, was älter als 24 Stunden ist. Mein Experte sagt, es könnte auch sein, dass 48 Stunden OK sind, aber da kommt es im Streitfall darauf an, mit welchem Bein der Richter morgens aus dem Bett aufgestanden ist.

Es ist nicht erforderlich, die Kamera und die Überwachung als solche kenntlich zu machen. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, einen Hinweis auf einen namentlichen Ansprechpartner am überwachten Objekt, sofern dies ein Kfz ist, anzubringen. Dieses Nichterfordernis beim Kfz besteht deshalb, weil das Kfz ein polizeiliches Kennzeichen trägt.

Das "Recht am eigenen Bild" greift nicht bei nichtgewerblichen Aufnahmen. Denn das Recht am eigenen Bild hat nur den Zweck zu verhindern, dass jemand Aufnahmen macht, mit denen er sich eine goldene Nase verdient, während die aufgenommenen Personen leer ausgehen.

Wichtig erscheint mir auch dies:
Was Überwachungskameras betrifft, deren Aufnahmen in den öffentlichen Raum hineinreichen, hat der Bürger mehr Rechte als der Staat!
Die Grenzen der Kamera-Überwachung sind für den Staat deutlich enger gezogen, als für den Bürger! Der Bürger kann an sein Eigentum Kameras dranhängen, wie es ihm gefällt. Der Staat darf das nicht mal gerade so. Daher gibt es auch, wie ich mir sagen ließ, die häufig vom Staat verlorenen Prozesse, in denen ein Bürger auf Demontage von Kameras klagt.
Als er mir das erläuterte, bin ich über mich selber erschrocken, weil ich geglaubt hatte, dass der Staat da mehr Rechte hat – erschrocken darüber, wie obrigkeitsstaatliches Denken sich sogar in meinem Kopf breit gemacht hatte.

Mein Fachmann hat mir gesagt, dass ich folgendes nicht tun soll:
Die Phaeton-Fahrer auffordern, die schönsten, witzigsten, aufregendsten Videos anderen Phaeton-Fahrern zugänglich zu machen.
Aber wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Man könnte ja auf dem nächsten EPOC-Event zu vorgerückter Stunde ganz heimlich ...

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