Versicherungskenzeichen Beleuchtung

Hallo Zusammen,

gestern bin ich von der Rennleitung angehalten worden. Allgemeine Verkehrskontrolle.
Ich war mit meinem E-Retro-Roller in der Abenddämmerung schnell noch Döner kaufen.
Es wurde nichts weiter kontrolliert als COC, Versicherung und einmal um den Roller gegangen.
Dabei wurde mir gesagt, das die indirekte Beleuchtung durch das Rücklicht (unten klare Scheibe) nicht ausreichend ist.
Mein E-Retro-Roller mit Baujahr 12/2020 dafür eine extra Leuchte benötigt.
Da ersichtlich war, das der Roller so von Werk aus geliefert wurde, ließ man mich ziehen.
Er meinte nur, mach dich mal schlau, nicht das du mal an jemanden anders gerätst der es durchsetzt.
Wo bitte gibt es die Regelung für das Versicherungskenzeichen?
Ich bin der Meinung das es sogar Motorroller gibt ohne das eine Beleuchtung für das "Nummernschild" verbaut ist.
Ich habe im Internet nichts gefunden was sagt das man ab 2020 eine extra Lampe dafür verbaut haben muss.
Klar kann ich da schnell ein LED setzen, aber warum sollte ich das machen wenn ich dazu nichts finden kann?
Jemand dazu Input?

34 Antworten

Ich hatte das Thema auch schon, die normale Beleuchtung-Ruecklicht, mit einer hellen Scheibe nach unten, und das sogar in Original, ist mit einer ABE ausgestattet, und somit in Europa zugelassen.
Da hat er halt nix gefunden, und machte sich wichtig,,,

Zitat:

@Roadrunner2o18 schrieb am 27. März 2022 um 20:58:22 Uhr:



Zitat:

@Gnaudschi schrieb am 27. März 2022 um 20:30:36 Uhr:


Eine Kennzeichenleuchte ist grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgeschrieben. Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV)

Das war nicht die Frage...
Dir frage lautete reichte indirekte!
Wenn Sie nämlich verbaut ist MUSS sie auch funktionieren

Selbstverständlich war das die Frage!

"Dabei wurde mir gesagt, das die indirekte Beleuchtung durch das Rücklicht (unten klare Scheibe) nicht ausreichend ist."

Ja, er darf die verbaute indirekte Beleuchtung haben. Nein, er muss keine weitere Beleuchtung verbauen...
Lesen bildet...

Zitat:

@Thomalinus schrieb am 27. März 2022 um 21:28:03 Uhr:



Zitat:

@Gnaudschi schrieb am 27. März 2022 um 20:30:36 Uhr:


Eine Kennzeichenleuchte ist grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgeschrieben. Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV)

So etwas in der Art war auch das was ich dazu gefunden habe.
Aber eben nichts das ab bestimmten Baujahr nun doch eine extra Beleuchtung für das Versicherungskenzeichen da sein muss.

Das Original sagt:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__27.html

Zitat:

(4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.

Da ich heute auf meinen ATV was in der Inspektion war warten musste, bin ich mit dem Leihmotorrad noch mal nach Hause gefahren um dann mit dem E-Retro-Roller mal schnell beim TÜV vorbei zu fahren.
Dort wurde mir das was hier bereits einige sagten bestätigt.
Reicht so wie es ist.
Ist keine Pflicht und mehr als verlangt.
Wenn ich nochmal darauf angesprochen würde sollte ich mir eine Mängel Bestätigung geben lassen, damit mir der TÜV dann bestätigt, das ist okay.

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ich habe lediglich geschrieben,
dass - A - meine BMW auch eine Beleuchtung des kennzeichens durch das Rücklicht hat
und B - WENN diese Bauartbedingt vorgesehen ist - muss dieses auch funktionieren...

Beispiel Heckwischer beim Auto - nicht da - gut
wenn da - muss funktionieren - wenn nicht - kein Tüv!

Noch mal Danke für eure Antworten.
Ich mach es so wie der TÜV sagte.
Wenn ein Übereifriger andere Meinung hat, bestätigen die es mir gerne kostenlos.

Das braucht man für grosse Nummernschild, aber nicht für Roller. Fertig

Zitat:

@Roadrunner2o18 schrieb am 29. März 2022 um 11:22:06 Uhr:


ich habe lediglich geschrieben,
dass - A - meine BMW auch eine Beleuchtung des kennzeichens durch das Rücklicht hat
und B - WENN diese Bauartbedingt vorgesehen ist - muss dieses auch funktionieren...

Beispiel Heckwischer beim Auto - nicht da - gut
wenn da - muss funktionieren - wenn nicht - kein Tüv!

1. Klugscheißer mag niemand, besonders dann nicht, wenn sie es nicht besser wissen!
2. Hat Deine BMW kein Versicherungskennzeichen und damit ganz andere Spielregeln.
3. Was soll an einer indirekten Beleuchtung (Stück transparenter Kunststoff) nicht "funktionieren"?
4. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen gibt es keinen TÜV.
5. Bringt ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen nichts, auch nicht, wenn sie das Kennzeichen direkt oder indirekt beleuchten...

Sonnigen Abend

Du hast Recht (Ich meinen Frieden)

Durchsichtiger Bereich angeklebt/ verschmutzt.
Er brauch keinen TÜV!
ABER: Wenn in der Zulassung ein rosa Popel
Auf dem Spiegel klebt und das als Serienausstattung deklariert wird und dieser aus Sicherheitsgründen in die Zulassung
(In diesem Fall E - Nummer auf dem Rücklicht)
Dann muss der Popel auf jedem Fahrzeug sein....

Aber wie gesagt- bitte die erste Zeile beachten

Da war wohl anstatt Wachtmeister " Jägermeister " im Spiel......schmunzel !

Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV).

Du bekommst hier keine Punkte für Wiederholungen.

Zitat:

@Yamaha2022 schrieb am 30. März 2022 um 08:35:29 Uhr:


Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV).

Der im Thema zitierte §27 Abs 4 FZV unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Versicherungskennzeichen.

Jede Polizeidienstelle und möglich auch ein TÜV kann dieses Thema beleuchten und auch beenden

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