Versicherungskenzeichen Beleuchtung

Hallo Zusammen,

gestern bin ich von der Rennleitung angehalten worden. Allgemeine Verkehrskontrolle.
Ich war mit meinem E-Retro-Roller in der Abenddämmerung schnell noch Döner kaufen.
Es wurde nichts weiter kontrolliert als COC, Versicherung und einmal um den Roller gegangen.
Dabei wurde mir gesagt, das die indirekte Beleuchtung durch das Rücklicht (unten klare Scheibe) nicht ausreichend ist.
Mein E-Retro-Roller mit Baujahr 12/2020 dafür eine extra Leuchte benötigt.
Da ersichtlich war, das der Roller so von Werk aus geliefert wurde, ließ man mich ziehen.
Er meinte nur, mach dich mal schlau, nicht das du mal an jemanden anders gerätst der es durchsetzt.
Wo bitte gibt es die Regelung für das Versicherungskenzeichen?
Ich bin der Meinung das es sogar Motorroller gibt ohne das eine Beleuchtung für das "Nummernschild" verbaut ist.
Ich habe im Internet nichts gefunden was sagt das man ab 2020 eine extra Lampe dafür verbaut haben muss.
Klar kann ich da schnell ein LED setzen, aber warum sollte ich das machen wenn ich dazu nichts finden kann?
Jemand dazu Input?

34 Antworten

Vielleicht war ja auch nur schmutz im Rücklichtglas

Nee der meinte.
Indirekte Beleuchtung ist so nicht zulässig.
Es müsste eine extra Beleuchtung für das Schild verwendet werden.

Das ist definitiv falsch!
Sogar meine 1000er BMW hat eine indirekte Nummernschildbeleuchtung

Led setzen und gut ist nicht. Müsste wenn dann eine für diese Beleuchtung zugelassene Beleuchtung sein.

Das war wohl Mal im Paragraph 60 StVZO geregelt...

Ich sehe das auch nicht als vorgeschrieben...

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Laut Tüv Süd ist Kennzeichenbeleuchtung für Kleinkrafträder erlaubt ,aber nicht vorgeschrieben.
Somit erübrigt sich die Frage nach einer nicht ausreichenden Kennzeichenbeleuchtung.

So ein Unsinn was die Herren da von sich gegeben haben.
Wenn das Ding so ausgeliefert wurde und eine Betriebserlaubnis in D hat, dann ist das so.

Ja Herr Wachtmeister, danke Herr Wachtmeister. Auf Wiedersehen.

Zitat:

@FUNKY-ONE schrieb am 27. März 2022 um 19:23:23 Uhr:


So ein Unsinn was die Herren da von sich gegeben haben.
Wenn das Ding so ausgeliefert wurde und eine Betriebserlaubnis in D hat, dann ist das so.

Ja Herr Wachtmeister, danke Herr Wachtmeister. Auf Wiedersehen. HERR WACHMEISTER

Ich hab mir mal erlaubt deinen Beitrag zu vervollständigen

Zitat:

@Papstpower schrieb am 27. März 2022 um 19:01:37 Uhr:


Led setzen und gut ist nicht. Müsste wenn dann eine für diese Beleuchtung zugelassene Beleuchtung sein.

Das war wohl Mal im Paragraph 60 StVZO geregelt...

Ich sehe das auch nicht als vorgeschrieben...

Ich hatte so etwas im Kopf

https://www.ebay.de/.../264742605632?...

Aber eben nur im Kopf.

Ihr meint auch wie ich. Der war nur übereifrig und hat irgendwas sagen müssen um sein Dasein zu untermauern.

Ich lasse das dann so.

Eine Kennzeichenleuchte ist grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgeschrieben. Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV)

Zitat:

@Gnaudschi schrieb am 27. März 2022 um 20:30:36 Uhr:


Eine Kennzeichenleuchte ist grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgeschrieben. Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV)

Das war nicht die Frage...
Dir frage lautete reichte indirekte!
Wenn Sie nämlich verbaut ist MUSS sie auch funktionieren

Zitat:

@Roadrunner2o18 schrieb am 27. März 2022 um 20:58:22 Uhr:



Zitat:

@Gnaudschi schrieb am 27. März 2022 um 20:30:36 Uhr:


Eine Kennzeichenleuchte ist grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgeschrieben. Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV)

Das war nicht die Frage...
Dir frage lautete reichte indirekte!
Wenn Sie nämlich verbaut ist MUSS sie auch funktionieren

Hat sie wohl. Auch einmal richtig lesen.

Zitat:

@Gnaudschi schrieb am 27. März 2022 um 20:30:36 Uhr:


Eine Kennzeichenleuchte ist grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgeschrieben. Lediglich Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (Mofas) und vierrädrige Leichtfahrzeuge müssen nicht beleuchtet sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 FZV)

So etwas in der Art war auch das was ich dazu gefunden habe.
Aber eben nichts das ab bestimmten Baujahr nun doch eine extra Beleuchtung für das Versicherungskenzeichen da sein muss.

Diesen Absatz habe ich nicht gefunden. Ich habe nur gefunden:
"
Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich."

Der nette Polizist hat sich also weiterfahren lassen, weil er sich nicht genau auskannte. Was verbaut ist, muss funktionieren. Das tut es. Thema erledigt.

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