Versicherungsbetrug oder nicht?
Hi,
da mich ein anderer Thread dahingehend neugierig gemacht hat, mal eine Frage an die, die es wissen müssten.
Ein versichertes Fahrzeug bekommst ja mit jedem schadenfreien Jahr eine bessere Schadensfreiheitsklasse. Darf ich hierfür extra ein Fahrzeug (normalerweise etwas das in Steuer/Versicherung günstig ist) "betreiben" um so Rabatt für ein künftig geplantes Zeitfahrzeug aufzubauen?
Da gibt es ja dann verschiedene Ausbaustufen:
1. Ich kaufe ein kleines Motorrad, versichere es und fahre alle 2 Jahre damit zum TÜV, ansonsten wird es alle paar Monate mal um den Block gefahren um fahrtüchtig zu bleiben.
2. Fahrzeug kaufen, anmelden und nur alle 2 Jahre zum TÜV damit, ansonsten wird es nicht bewegt.
3. Fahrzeug kaufen, anmelden und dann vergessen (natürlich hinter verschlossenen Türen). Fahrzeug ist theoretisch fahrtüchtig.
4. Ich kaufe ein defektes Fahrzeug oder Unfallschaden mit Rest-TÜV.
5. Ich kaufe einen Rahmen mit Fahrzeugpapieren
6. Ich kaufe lediglich die Fahrzeugpapiere
Klar, auf den ersten Blick bekommt Staat und Versicherung ja "Money for nothing" auf den zweiten Blick wird irgendwann das Zweitfahrzeug (meinetwegen das erste Auto des Sohnes in 10 Jahren) natürlich von vornherein günstiger eingestuft und kostet weniger Geld.
Bis wohin ist das rechtlich einwandfrei und ab wann wird es Versicherungsbetrug?
Danke.
Gruß Metalhead
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 26. Februar 2018 um 17:40:13 Uhr:
Du verstehst es offensichtlich einfach nicht, obwohl es hier jetzt nicht nur von mir erklärt wurde: Es kann überhaupt kein Versicherungsvertrag über einen Gegenstand bestehen, der nicht existiert. Deshalb ist der Vertrag nichtig, von Anfang an, er ist nie zustande gekommen. Ich täusche der Versicherung die Existenz eines Vertrages lediglich vor (der faktisch eben gar nicht bestehen kann). Das alles natürlich nicht mit dem Ziel, einen Gegenstand zu versichern, der gar keinen Schaden verursachen kann und der armen Versicherung dergestalt ein Zubrot zu spendieren, sondern um davon finanziell bei einem anderen Vertrag zu profitieren. Ich verschaffe mir durch mein Täuschungsmanöver also einen Vermögensvorteil, der dem daraus resultierenden Vermögensnachteil der Versicherung entspricht. Und so etwas ist eben keineswegs legal.
Nein du verstehst nicht.
Du kannst Verträge abschließen wie du lustig bist.
Wenn du einen Vertragspartner dafür findest.
Daher kann der Versicherungsvertrag auch nicht nichtig sein nur weil du den Versicherten Gegenstand nicht oder nicht mehr besitzt.
Vergiss doch einfach die logik du könnest nur versichern was du auch hast.
Ein gutes Beispiel ist auch die Hausratversicherung. Da wird einfach nach Quadratmetern eine Gewisse notwendige Versicherungssumme angenommen. Ob du die Summe pro Qm hast ist irrelevant. Wenn du aber geringer Versicherst giltst du als unterversichert und bekommst nur noch einen Prozentsatz deines Effektiven Schadens.
Ach und über die "armen Versicherungen" muss ich dann doch schmunzeln.
Und nein du verschaffst dir keinen Vermögensvorteil.
Beide erfüllen nur ihre Vertraglichen Pflichten.
Moorteufelchen
142 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 10:49:31 Uhr:
Rückwirkende Eindeckung kenne ich z.B. in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Dort ist es Alltagsgeschäft bei Änderungen in der Struktur der versicherten Risiken.
Wir reden hier von einer KFZ-Haftpflicht - und da geht das nicht. Dass ich anderswo sogar immaterielle Güter versichern kann, weiß ich auch, spielt hierfür aber absolut keine Rolle.
Als Individualvertrag wird man auch in der Kfz-HP eine rückwirkende Deckung bekommen, wenn dadurch keine Doppelversicherung zustande kommt. Braucht man nur eine neue eVB bei der Zulassungsstelle einreichen, die Erstprämie beim Versicherer der ersten eVB nicht bezahlen und dann die Erstprämie beim Versicherer der neuen eVB bezahlen. Schon hast Du eine rückwirkende Deckung eingekauft und solange es keinen Schadensfall gab, hat die Versicherung für die Rückwirkungszeit auch kein Risiko. ... Tee? 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 10:58:06 Uhr:
Als Individualvertrag wird man auch in der Kfz-HP eine rückwirkende Deckung bekommen, wenn dadurch keine Doppelversicherung zustande kommt. Braucht man nur eine neue eVB bei der Zulassungsstelle einreichen, die Erstprämie beim Versicherer der ersten eVB nicht bezahlen und dann die Erstprämie beim Versicherer der neuen eVB bezahlen. Schon hast Du eine rückwirkende Deckung eingekauft und solange es keinen Schadensfall gab, hat die Versicherung für die Rückwirkungszeit auch kein Risiko. ... Tee? 🙂
Nein, auch das geht nicht. Du kannst Die Versicherung zwar nach Zulassung kündigen, wirst aber für die Zeit zahlen müssen, die Du da versichert warst. Und Du warst da versichert, sonst hätte das Fahrzeug gar nicht zugelassen weren können.
Da liegst Du falsch.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 11:11:17 Uhr:
Da liegst Du falsch.
Ich warte immer noch gespannt auf Deine nachprüfbaren Beispiele.
Wenn ich eine eVB-Nummer von der Versicherung hatte, dann habe ich zumindest für kurze Zeit ihre Haftpflicht in Anspruch genommen. Dafür will sie dann auch Geld, und wenn es nur ein paar Tage waren.
Die eVB kann man nunmal austauschen. Das ist das nachprüfbare Beispiel für Dich. ... Tee? 🙂
Als Versicherer steht einem nach Pflichtversicherungsgesetz die Prämie für den Zeitraum der vorläufigen Deckung zu. Der Zeitraum der vorläufigen Deckung errechnet sich nach Tag der Zulassung bis zum Zeitpunkt, wo die eVB ausgetauscht wurde.
Beispiel Beginn 01.01.2018, eine andere Versicherung gibt am 01.03.2018 eine eVB Rückwirkend zum 01.01.2018 aus. Mein Zeitraum der vorläufigen Deckung 01.01. bis 01.03.2018.
Hier müsste der VN sogar diesen Zeitraum zweimal zahlen. Damit das nicht der Fall ist, hat der Gesetzgeber gesagt, es darf keine Rückdatierung der eVB erfolgen!
Ausnahme ist, VN hat zum 01.01. gekündigt und noch keine neue Versicherung und zum 01.03.2018 decke ich ihn Rückwirkend zum 01.01. ein! Ist zwar auch nicht ganz legal, weil man so das Strafverfahren wegen fahren ohne Versicherungsschutz umgeht, aber der Kunde muss zumindest nicht zwei mal zahlen. 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 10:58:06 Uhr:
Als Individualvertrag wird man auch in der Kfz-HP eine rückwirkende Deckung bekommen, wenn dadurch keine Doppelversicherung zustande kommt. Braucht man nur eine neue eVB bei der Zulassungsstelle einreichen, die Erstprämie beim Versicherer der ersten eVB nicht bezahlen und dann die Erstprämie beim Versicherer der neuen eVB bezahlen. Schon hast Du eine rückwirkende Deckung eingekauft und solange es keinen Schadensfall gab, hat die Versicherung für die Rückwirkungszeit auch kein Risiko. ... Tee? 🙂
Wenn man die Erstprämie nicht zahlt, wird ein Rücktritt erklärt und eine Geschäftsgebühr von bis zu 40% der Jahresprämie verlangt. Weis nicht ob das so sinnvoll ist?! Und hier ist es keine Doppelversicherung, da es sich bei der Geschäftsgebühr um keine Versicherungsprämie handelt. 😉
Eine Frage des Geschicks. Manche möchten sich für künftige Wechsel nicht in schlechte Erinnerung setzen. Bei Nichtzahlung der Erstprämie kommt der Vertrag nicht zustande. Das ist was anderes als ein Rücktritt vom Vertrag.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 12:44:10 Uhr:
Eine Frage des Geschicks. Manche möchten sich für künftige Wechsel nicht in schlechte Erinnerung setzen. Bei Nichtzahlung der Erstprämie kommt der Vertrag nicht zustande. Das ist was anderes als ein Rücktritt vom Vertrag.
Du verstehst was falsch.
a.) Bei Nichtzahlung der Erstprämie erklärt der Versicherer den Rücktritt. Es besteht ab Beginn kein Versicherungsschutz. Es wird eine Geschäftsgebühr fällig.
b.) Wenn ich einen Vertrag Widerspreche, muss ich die Prämie für den Zeitraum der vorläufigen Deckung zahlen. Der Vertrag endet mit Eingang des Widerspruchs.
c.) Wenn ich noch keinen Antrag gestellt, aber eine eVB eingelöst habe kann ich entweder Widerrufen oder einfach eine eVB einer anderen Gesellschaft hinterlegen. Hierbei "kann" der Versicherer für den Zeitraum der vorläufigen Deckung (Zeitpunkt der Zulassung bis zur Umdeckung), die vorläufige Deckung gemäß §§ 49- 52 PflVG berechnen.
Man muss nicht ins Detail gehen. Es ging nur ums Prinzip Vertrag A gegen Vertrag B austauschen und somit rückwärts versichern. Dass es etwas kosten kann, ist schon klar. Die Gesellschaften handhaben diesen Punkt mal mehr und mal weniger großzügig.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 10:58:06 Uhr:
Braucht man nur eine neue eVB bei der Zulassungsstelle einreichen,
Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug nachträglich eine EvB (7stellige Buchstaben-ZahlenKombination) der Zulassungsstelle zu geben und die geben die als VersicherungsWechsel ein,ist laut eVB-Leitfaden des GdV nicht zulässig. Versicherungswechsel sind bei bereits zugelassenen Fahrzeugen grundsätzlich elektronisch übers Kba von der Versicherungsgesellschaft zu übermitteln.
Ich weiß,dass es einige Zulassungsstellen machen,soll aber eigentlich nicht gemacht werden.
Gruß m
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 28. Februar 2018 um 13:17:18 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 12:44:10 Uhr:
Eine Frage des Geschicks. Manche möchten sich für künftige Wechsel nicht in schlechte Erinnerung setzen. Bei Nichtzahlung der Erstprämie kommt der Vertrag nicht zustande. Das ist was anderes als ein Rücktritt vom Vertrag.
Du verstehst was falsch.
a.) Bei Nichtzahlung der Erstprämie erklärt der Versicherer den Rücktritt. Es besteht ab Beginn kein Versicherungsschutz. Es wird eine Geschäftsgebühr fällig.
b.) Wenn ich einen Vertrag Widerspreche, muss ich die Prämie für den Zeitraum der vorläufigen Deckung zahlen. Der Vertrag endet mit Eingang des Widerspruchs.
c.) Wenn ich noch keinen Antrag gestellt, aber eine eVB eingelöst habe kann ich entweder Widerrufen oder einfach eine eVB einer anderen Gesellschaft hinterlegen. Hierbei "kann" der Versicherer für den Zeitraum der vorläufigen Deckung (Zeitpunkt der Zulassung bis zur Umdeckung), die vorläufige Deckung gemäß §§ 49- 52 PflVG berechnen.
Genau so sieht es aus.
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 28. Februar 2018 um 12:36:34 Uhr:
Ausnahme ist, VN hat zum 01.01. gekündigt und noch keine neue Versicherung und zum 01.03.2018 decke ich ihn Rückwirkend zum 01.01. ein! Ist zwar auch nicht ganz legal, weil man so das Strafverfahren wegen fahren ohne Versicherungsschutz umgeht, aber der Kunde muss zumindest nicht zwei mal zahlen. 🙂
In diesem Fall hat der VN sogar gute Chancen, dass ihm die Karre stillgelegt wird. Die Zulassungsstelle kriegt das Ende eines Haftpflichtvertrages ja mit (z.B. auch dann, wenn der VN nicht zahlt). Ob die nun das Auto finden und die Plakette abkratzen können oder nicht, ist dabei nicht wichtig. Man darf ohne Versicherung selbstverständlich keinen Meter fahren, ist sofort eine Straftat. Und noch schlimmer: Wenn man da einen Unfall verursacht, zahlt man natürlich selber - kann einen bei Personenschaden ruinieren.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. Februar 2018 um 14:57:54 Uhr:
Man muss nicht ins Detail gehen. Es ging nur ums Prinzip Vertrag A gegen Vertrag B austauschen und somit rückwärts versichern. Dass es etwas kosten kann, ist schon klar. Die Gesellschaften handhaben diesen Punkt mal mehr und mal weniger großzügig.
Du versicherst hier gar nichts rückwärts, denn das Auto war immer versichert, in diesem Falle eben bei Gesellschaft A (sonst kriegt es nämlich in Deutschland gar keine Zulassung). Das einzige, was Du vielleicht erreichen kannst, ist eine Rückdatierung des Vertrages B. Für die gewährte Deckung wird Gesellschaft A aber Geld wollen und auch bekommen.