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Versicherung zahlt nur die Differenz und nicht die Rep.

hi leute,

ich mach es kurz.

wir hatten einen "kaskounfall".

die versicherung will uns nur die differenz zwischen dem nettoverkaufspreis und dem bruttowiederbeschaffungswert zahlen.

 

sprich, das auto war 14500€ wert, aber ohne steuern eben nur 12200€.

und wenn wir den wagen unrepariert verkaufen würden,bekommen wir nur 7100€.

also will die versicherung uns nur 5200€ zahlen abzüglich selbstbeteiligung, anstelle der 8000€ reperaturkosten.

ist das rechtens?

Beste Antwort im Thema

Hi Leute, ich es auch mal kurz:

 

Wo, bitte liegt jetzt dein Problem?

 

Wenn der WBW zu niedrig angesetzt wurde, moniere das bei der Versicherung.

 

Aber denke bitte daran, das dieser WBW von einem Sachverständigen ermittelt wurde.

 

Mit "ich habe mal bei mobile geguckt" wirst du keinen keinen Blumentopf gewinnen.

 

Da muss schon etwas mehr kommen von deiner Seite.

 

Der Abrechnungsweg ist hier ja nun umfassend von Hafi erklärt worden. 

 

Also nix mit "prima Angebot", sondern völlig normale Abrechnung in Kasko.

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Abrechnung stimmt.

Wenn ihr reparieren lasst, bekommt ihr die Rep Kosten.

Wenn fiktiv abgerechnet wird, gibt es von der Versicherung WBW-RW-SB. Den Restwert zahlt der Aufkäufer. Dann seid ihr bei 12.200 EUR insgesamt.

 

Wenn ihr ein Ersatzfahrzeug beim Händler (mir MwSt in der RG) kauft, gibt es auch noch die angefallene MwSt bis zur Höhe des Abzugs.

 

 

also ist es für die versicherung günstiger, wenn wir verkaufen.

und da kann man nicht intervenieren?

es war damals ein jahreswagen mit 9000km.

wer weiss, wie die anderen autos behandelt wurden?!

Was willst du da intervenieren???

Nicht reparieren und so verkaufen bedeutet eben Auszahlung minus RW / SB und Steuer.

Geltendes Recht und auch richtig so.

ich haben bei mobile geguckt.

meinen wagen für den preis gibt es nicht nur mit aufpreis.

ein prima angebot der versicherung.

Hi Leute, ich es auch mal kurz:

 

Wo, bitte liegt jetzt dein Problem?

 

Wenn der WBW zu niedrig angesetzt wurde, moniere das bei der Versicherung.

 

Aber denke bitte daran, das dieser WBW von einem Sachverständigen ermittelt wurde.

 

Mit "ich habe mal bei mobile geguckt" wirst du keinen keinen Blumentopf gewinnen.

 

Da muss schon etwas mehr kommen von deiner Seite.

 

Der Abrechnungsweg ist hier ja nun umfassend von Hafi erklärt worden. 

 

Also nix mit "prima Angebot", sondern völlig normale Abrechnung in Kasko.

Mobile Autoscout und Co sind halt oft auch nur Wunschdenken was die Preise angeht - da ist das was der SV anstrebt eher maßgebend.

Hallo,

ich habe ein anderes Problem.

Folgender Sachverhalt.

Unverschuldeter Unfall --> Gutachter begutachtet das Fahrzeug und teilt mir den Restwert mit.

Ich schicke das Gutachten an die Vers. und verkaufe das Fahrzeug an einen Aufkäufer aus Lettland. Der Preis liegt über dem Restwert.

Die Vers. meldet sich nach einem Monat und bietet mir an, einen Händler zu vermitteln, der einen höheren Preis zahlen würde. Nach meinem Hinweis, dass das Auto längst verkauft ist, wird der Kaufvertrag angefordert.

Jetzt meckert der Sachbearbeiter, dass die Adresse des Käufer nicht angegeben ist. In lettischen Ausweisen ist die Meldeadresse aber nicht angegeben. Ehrlich gesamt habe ich den Vertrag, nur deshalb angefertigt, weil der Käufer darauf bestand. Frage: gibt es ein Gesetz, das besagt, dass im Kaufvertrag auch die vollständige Adresse stehen muss oder versucht man ein Haar in der Suppe zu finden?

Meines Wissens steht im Kaufvertrag immer das Feld = Name und Anschrift des Käufers.

 

Das Feld sollte immer ausgefüllt sein, weil wenn mit dem KFZ später (repariert) Straftaten ausgeführt werden, kann ich immer den Verdacht auf den Käufer legen und bin raus aus der Sache.

 

Das gilt übrigens bei jedem KFZ Verkauf.

Gut, so gesehen war es sicherlich leichtsinnig, den Käufer nicht nach seiner Meldeadresse zu fragen, aber letzlich stellt sich die Frage, ob dies für die Abrechnung relevant ist. Ausserdem habe ich den Namen und das Herkunftsland des Käufers und kann im Fall der Fälle diese auch der Polizei mitteilen. Auf der anderen Seite, hätte der Käufer auch jede beliebige Fantasieadresse angeben könne, wie gesagt, habe ich mir von Ihm seinen Ausweis zeigen lassen - keine Meldeadresse.

Die Versicherung kann -vereinfacht gesagt- den höheren Restwert ansetzen, wenn Du den Beweis nicht führen kannst, dass das Fahrzeug bereits verkauft war, als das Angebot des höheren Restwerts vorgelegt wurde.

 

Der Beweis wird anhand eines Kaufvertrags geführt. Der muss aber auch Bestand haben.

 

Provokant formuliert: Es könnte ja jeder ein Blatt Papier nehmen und drauf schreiben, dass Herr Janis Vilnes aus Lettland den Wagen für einen Apfel und ein Ei gekauft hat. Fertig ist der niedrige Restwert.

 

So einfach geht es dann aber doch nicht. Bei 100 EUR Unterschied wird sich zwar kaum ein Sachbearbeiter die Mühe machen.

 

Aber bei größeren Diffrenzen lohnt es sich durchaus, den angeblichen Verbleib des Autos mal kritisch zu durchleuchten.

 

Und dann wird ganz überraschend aus schnell verdientem Geld schon mal eine Strafanzeige für den "Geschädigten".

 

 

am 28. November 2011 um 9:40

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Provokant formuliert: Es könnte ja jeder ein Blatt Papier nehmen und drauf schreiben, dass Herr Janis Vilnes aus Lettland den Wagen für einen Apfel und ein Ei gekauft hat. Fertig ist der niedrige Restwert.

So einfach geht es dann aber doch nicht. Bei 100 EUR Unterschied wird sich zwar kaum ein Sachbearbeiter die Mühe machen.

Hallo Hafi,

solche Bedenken des Sachbearbeiters kann ich verstehen. Doch wie soll ich mich verhalten in der Situation? Die Adresse nachtäglich rauszubekommen wird nicht einfach bis unmöglich sein. Muss man immer eine Meldebescheinigung vom Interessenten verlangen? Die Differenz beträgt 700 Euro.

Nur wer sagt, dass beim Kaufvertrag die Adresssen angegeben werden müssen, nur weil dies auf den Vordrucken so vorgesehen ist?

Nach meiner Wissen benötigt der Kfz-Kaufvertrag keine spezielle Form. Da könnte tatsächlich etwas Gekritzel auf einem Zettel ausreichen. Natürlich von beiden Parteien unterschrieben.

Wenn der Sachbearbeiter hier die fehlende Adresse moniert zweifelt er den Kaufvertrag an, weil er die Existenz des Käufers bezweifelt. Also Urkundenfälschung. Das ist doch schon ziemlich heftig.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Provokant formuliert: Es könnte ja jeder ein Blatt Papier nehmen und drauf schreiben, dass Herr Janis Vilnes aus Lettland den Wagen für einen Apfel und ein Ei gekauft hat. Fertig ist der niedrige Restwert.

Hier liegt aber ein entscheidend anderer Sachverhalt vor:

Der Verkaufspreis war höher als der vom Gutachter festgesetzte Restwert.

Daher kann dem Verkäufer kein ernsthafter Vorwurf gemacht werden, wenn er das Fahrzeug nach vier Wochen zu diesem höheren Preis verkauft, es sei denn, er hat evtl.  Weisungen der Versicherung missachtet.

 

O.

@ O.: Nein, ich verstehe den Sachverhalt so, dass rauf19 den Schaden nach dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten abrechnen wollte.

 

Den dort angegebenen Restwert hat die Versicherung moniert und ein neues Angebot unterbreitet.

 

Dieses wollte / konnte rauf 19 nicht mehr annehmen, weil er den Wagen inzwischen verkauft hat.

 

Auf den Verkauf hat er sich beim Versicherer berufen, nachdem ihm das höhere Angebot unterbreitet wurde.

 

Der Versicherer möchte diesen Verkauf nachgwiesen haben, was jetzt Probleme bereitet, weil der Kaufvertrag unvollständig und der Käufer nicht greifbar ist.

 

Das bedeutet im Ergebnis, dass rauf19 den zwischenzeitlichen Verkauf nicht beweisen kann und daher der Versicherer den von ihm ermittelten Restwert in Ansatz bringen wird, weil er argumentiert, dass das Fahrzeug nicht verkauft ist und der höhere RW mühelos realisierbar ist.

 

rauf19, bitte korrigiere mich, wenn ich den Sachverhalt falsch verstanden habe.

 

Und zu Deiner Nachfrage: Nein, eine Meldebescheinigung ist nicht erforderlich. Aber alles hat eben zwei Seiten: Als Geschädigter darf man alle Entscheidungen, wie der Schaden abgewickelt wird, selbst treffen (verkaufen, nicht verkaufen usw.) Die Kehrseite ist aber immer, dass man für die eigene Entscheidung auch verantwortlich ist. Und das kann eben dazu führen, dass man hinterher z.B. einen Beweis nicht führen kann, den man aber führen muss, wenn man vom Unfallgegner etwas haben will.

 

 

 

 

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