Versicherung zahlt nur die Differenz und nicht die Rep.
hi leute,
ich mach es kurz.
wir hatten einen "kaskounfall".
die versicherung will uns nur die differenz zwischen dem nettoverkaufspreis und dem bruttowiederbeschaffungswert zahlen.
sprich, das auto war 14500€ wert, aber ohne steuern eben nur 12200€.
und wenn wir den wagen unrepariert verkaufen würden,bekommen wir nur 7100€.
also will die versicherung uns nur 5200€ zahlen abzüglich selbstbeteiligung, anstelle der 8000€ reperaturkosten.
ist das rechtens?
Beste Antwort im Thema
Hi Leute, ich es auch mal kurz:
Wo, bitte liegt jetzt dein Problem?
Wenn der WBW zu niedrig angesetzt wurde, moniere das bei der Versicherung.
Aber denke bitte daran, das dieser WBW von einem Sachverständigen ermittelt wurde.
Mit "ich habe mal bei mobile geguckt" wirst du keinen keinen Blumentopf gewinnen.
Da muss schon etwas mehr kommen von deiner Seite.
Der Abrechnungsweg ist hier ja nun umfassend von Hafi erklärt worden.
Also nix mit "prima Angebot", sondern völlig normale Abrechnung in Kasko.
28 Antworten
so, bin jetzt etwas schlauer.
hab mir eben die definition von totalschaden durchgelesen und unser auto ist wohl eins davon.
meine frage dazu:
wieso wird nicht also grundlage die 14500€ als wiederbeschaffungswert genommen sondern der wert ohne steuer?
dieser wert wäre realistischer und kommt eher hin, als der wert ohne steuern?!
und wieso wird net der restwert ohne MwSt. errechnet.
die machen es sich ja ganz günstig.
Zitat:
Original geschrieben von rauf19
Die Differenz beträgt 700 Euro.
D.h., das vom Versicherer verspätet unterbreitete RW-Angebot war noch 700,- € höher als der tatsächlich erzielte RW?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Das bedeutet im Ergebnis, dass rauf19 den zwischenzeitlichen Verkauf nicht beweisen kann und daher der Versicherer den von ihm ermittelten Restwert in Ansatz bringen wird, weil er argumentiert, dass das Fahrzeug nicht verkauft ist und der höhere RW mühelos realisierbar ist.
Diese Argumentation ist aber rein theoretischer Natur. Der höhere RW ist ja schon deshalb nicht mehr mühelos realisierbar, weil das Fahrzeug längst verkauft ist. 😁
Quod esset demonstrandum.
Und nur das ist es, was rauf19 zum Problem wird. Alles andere ist rechtstheoretisch... 😉
Wenn er den Verkauf plausibel nachweisen könnte, müsste er sich nicht verweisen lassen.
Da aber nach Aktenlage das Fahrzeug nicht verkauft ist, ist auch das Angebot nicht verspätet.
Zitat:
Original geschrieben von dj_ibo
wieso wird nicht also grundlage die 14500€ als wiederbeschaffungswert genommen sondern der wert ohne steuer?
dieser wert wäre realistischer und kommt eher hin, als der wert ohne steuern?!
Weil es so im Gesetz steht (§ 249 Abs. 2 BGB). Das haben sich nicht die Versicherer ausgedacht.😉
Du bekommst die abgezogene MwSt aber nachbezahlt, wenn Du Dir ein Ersatz-Auto kaufst, für das Du MwSt (mit Rechnung) bezahlst (max. bis zu dem Betrag, der abgezogen wurde, nicht mehr) oder das mindestens soviel kostet wie das zerstörte Fzg, also 14.500.
Zitat:
und wieso wird net der restwert ohne MwSt. errechnet.
die machen es sich ja ganz günstig.
Weil Du für den Verkauf des Fahrzeugs keine MwSt abgeführt hast, sondern den Preis vom Letten "steuerneutral" bekommen hast.
Wenn nur der netto Betrag abgezogen würde, hättest Du 19% zuviel in der Tasche.
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Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Wenn er den Verkauf plausibel nachweisen könnte, müsste er sich nicht verweisen lassen.Da aber nach Aktenlage das Fahrzeug nicht verkauft ist, ist auch das Angebot nicht verspätet.
Also, nach Aktenlage ist das Fahrzeug verkauft.
Als sich der Versicherer nach 4 Wo. auch mal bequemte, ein Restwertangebot zu unterbreiten, musste der Versicherer erfahren, dass sein Angebot (Überraschung?) verspätet war, weil das Fahrzeug schon längst verkauft wurde. Ihm wurde auf Nachfrage auch ein Verkaufsvertrag vorgelegt. Der Name und das Herkunftsland des Aufkäufers können nachgereicht werden. Der Einzige, der - wohlwollend formuliert - Argwohn hegt, ist der Leser der Akte, weil er glaubt, die Adresse des Aufkäufers zur Beseitigung von Zweifeln zu benötigen.
Ich denke, dass auch noch andere Möglichkeiten als durch Beibringung der Käuferadresse existieren, einen Fahrzeug-Verkauf glaubhaft zu machen. Vielleicht gelingt es ja auch dem Versicherer, anhand der zur Verfügung stehenden Daten - quasi mit vereinten Kräften 😁 - die Adresse des Aufkäufers zu ermitteln, um so dann eine Bestätigung für eine verspätete Unterbreitung seines Restwertangebots zu erhalten. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Meines Wissens steht im Kaufvertrag immer das Feld = Name und Anschrift des Käufers.Das Feld sollte immer ausgefüllt sein, weil wenn mit dem KFZ später (repariert) Straftaten ausgeführt werden, kann ich immer den Verdacht auf den Käufer legen und bin raus aus der Sache.
Das gilt übrigens bei jedem KFZ Verkauf.
Von welchem Kaufvertrag ist hier die Rede?
Ich habe schon nicht wenige handschriftliche Kaufverträge ohne jedwede Adresse gesehen. Sind sie deswegen unwirksam?
Zitat:
@ O.: Nein, ich verstehe den Sachverhalt so, dass rauf19 den Schaden nach dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten abrechnen wollte.
-richtig!
Zitat:
Den dort angegebenen Restwert hat die Versicherung moniert und ein neues Angebot unterbreitet.
richtig! 3 Wochen nach dem Verkauf
Zitat:
Dieses wollte / konnte rauf 19 nicht mehr annehmen, weil er den Wagen inzwischen verkauft hat.
richtig!
Zitat:
Auf den Verkauf hat er sich beim Versicherer berufen, nachdem ihm das höhere Angebot unterbreitet wurde.
korrekt! der Kaufvertrag wurde von der Vers. angefordert und zugesendet.
Zitat:
Der Versicherer möchte diesen Verkauf nachgwiesen haben, was jetzt Probleme bereitet, weil der Kaufvertrag unvollständig und der Käufer nicht greifbar ist.
Warum unvollständig? Wo ist das geregelt? Der Käüfer ist kein Phantom, ich habe seinen Ausweis in den Händen gehalten!
Zitat:
Das bedeutet im Ergebnis, dass rauf19 den zwischenzeitlichen Verkauf nicht beweisen kann und daher der Versicherer den von ihm ermittelten Restwert in Ansatz bringen wird, weil er argumentiert, dass das Fahrzeug nicht verkauft ist und der höhere RW mühelos realisierbar ist.
Das sehe ich anders. Wie soll man den Verkauf nachweisen, als durch den Vertrag? Soll man denn den Käufer mit dem Handy fotografieren? Das verstehe ich wirklich nicht.
Zitat:
rauf19, bitte korrigiere mich, wenn ich den Sachverhalt falsch verstanden habe.
Du hast die Problematik soweit richtig erfasst.
Zitat:
Und zu Deiner Nachfrage: Nein, eine Meldebescheinigung ist nicht erforderlich. Aber alles hat eben zwei Seiten: Als Geschädigter darf man alle Entscheidungen, wie der Schaden abgewickelt wird, selbst treffen (verkaufen, nicht verkaufen usw.) Die Kehrseite ist aber immer, dass man für die eigene Entscheidung auch verantwortlich ist. Und das kann eben dazu führen, dass man hinterher z.B. einen Beweis nicht führen kann, den man aber führen muss, wenn man vom Unfallgegner etwas haben will.
siehe oben
@Elk_EN: Korrekt, die Differenz beträgt 700 Euro.
Ich habe heute mit einer Bekannten gesprochen, die in einer Anwalltskanzlei arbeitet, sie hat gesagt ich habe ein Dispositionsrecht und muss die Versicherung nicht um Erlaubnis fragen das Fahrzeug zu verkaufen. Den Vertrag muss ihrer Meinung nach auch akzeptiert werden. Morgen telefoniere ich mit dem SB.
Ich werde wegen 700 Euro mit Sicherheit keine Klage anstrengen, aber gerecht ist das nicht. Bin gespannt was morgen der SB mir sagt.
Hafi, könntest du mir als Versicherungslaien erklären, warum das Auto "nach Aktenlage" nicht verkauft ist? Das Auto ist längst nicht mehr in D. Es wird doch möglich sein festzustellen, dass das Auto bereit vor Wochen aus D ausgeführt wurde?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Weil es so im Gesetz steht (§ 249 Abs. 2 BGB). Das haben sich nicht die Versicherer ausgedacht.😉Zitat:
Original geschrieben von dj_ibo
wieso wird nicht also grundlage die 14500€ als wiederbeschaffungswert genommen sondern der wert ohne steuer?
dieser wert wäre realistischer und kommt eher hin, als der wert ohne steuern?!
Du bekommst die abgezogene MwSt aber nachbezahlt, wenn Du Dir ein Ersatz-Auto kaufst, für das Du MwSt (mit Rechnung) bezahlst (max. bis zu dem Betrag, der abgezogen wurde, nicht mehr) oder das mindestens soviel kostet wie das zerstörte Fzg, also 14.500.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Weil Du für den Verkauf des Fahrzeugs keine MwSt abgeführt hast, sondern den Preis vom Letten "steuerneutral" bekommen hast.Zitat:
und wieso wird net der restwert ohne MwSt. errechnet.
die machen es sich ja ganz günstig.Wenn nur der netto Betrag abgezogen würde, hättest Du 19% zuviel in der Tasche.
nur damit ich nicht falsch liege:
wenn ich mir jetzt einen wagen kaufe mit ausgewiesener Mwst, sagen wir von einem autohaus, dann bekomme ich die steuer zurückbezahlt bis zum wert von 14500€, sprich ich bekomme noch 2300€ nachgezahlt?von der versicherung oder vom staat?
und wenn ich es privat kaufe?
@rauf19:
Natürlich hast Du ein "Dispositionsrecht. Siehe oben. Was Deine Bekannte aber vergessen hat ist, dass Du den Beweis erbringen musst, dass das Fahrzeug vorher vekauft war. Nur das ist Dein Problem.
Wenn Du diesen Beweis führen kannst -falls es zum Prozess kommen sollte- oder dem SB die Sache sontwie vorher plausibel machst, ist die Sache erledigt.
Das schreibe ich doch die ganze Zeit.
Es gibt eben immer zwei Ebenen: 1. materielles Recht: Da kann man ganz tolle Ansprüche haben und auch mit dutzenden BGH Urteilen wedeln, die einem gestatten, Restwerte des regionalen Marktes zu realisieren usw.
2. Prozessrecht: Da muss eben immer derjenige, der sich auf einen Umstand beruft, diesen auch beweisen können, wenn der Gegner ihn bestreitet.
Das hat die Bekannte wohl etwas aus den Augen verloren...
@dj_ibo: Ja, wenn Du jetzt eine Rechnung mit 2.300 (oder mehr) EUR USt vorlegst, bekommst Du maximal 2.300 (wenn das der abgezogene Betrag ist) vom Versicherer nacherstattet.
Kaufst Du von Privat, kommt es auf die Steuer nicht an, aber der Wagen muss mindestens soviel gekostet haben, wie der brutto WBW war, also 14.500. (Anm.: gilt nur für Haftpflichtschäden, nicht für Kasko!)
Kaufst Du einen für 14.000 von Privat, gibt es nix.
so,
nachdem ein freund der versicherung egschrieben hat,
wurde nochmal 2350€ nachgezahlt.
die haben einen falschen wert als grundlage des wagenwertes genommen.
aus diesem anlass werd ich die versicherung kündigung, weil die uns um diesen betrag betrügen wollten.
in diesem sinne.
Zitat:
Original geschrieben von dj_ibo
aus diesem anlass werd ich die versicherung kündigung, weil die uns um diesen betrag betrügen wollten.
in diesem sinne.
mit diesen worten solltest du vorsichtig sein, sonst ist schnell mehr als die nachzahlung wegen rufschaedigung weg ^^
PS
aber die VS ist ja wohl nicht namentlich genannt worden
also mir wurde gesagt, dass die versicherung das gerne mal probiert und bei leihen, wie es bei uns der fall war, hatte es ja fast geklappt.
zum glück war der freund,der dort angerufe hatte, in dieser branche wohl tätig und meinte, dass viel mehr rausspringen müsste, als wir bekommen hatten.