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Versicherung zahlt Gutachten nicht, Zahlungsaufforderung gegen Auftraggeber

Themenstarteram 5. April 2016 um 21:20

Hallo Leutz,

einer Bekannten von mir wurde Ihr parkendes Gefährt durch ein anderes Fahrzeug beschädigt.

Ein SV hat ein Gutachten erstellt und sie hat, neben dem Auftrag für das Gutachten, auch eine Abtretungserklärung unterzeichnet (von der sie dummerweise keine Kopie mehr hat).

Angeblich hat der Gutachter der Versicherung (Hick Hack HUK :D) dieses in Rechnung gestellt (was ich allerdings bezweifele).

Nachdem nach monatelangem Taktieren der Versicherung meine Bekannte den Schaden an Ihrem Auto bei der Versicherung selbst erfolgreich geltend gemacht hat und dann wieder einige Monate ins Land gingen, kam jetzt der Gutachter überraschend mit einer Zahlungsaufforderung auf meine Bekannte zu:

die Versicherung hat dem Gutachter die Rechnung nicht bezahlt.

Aus dem Gutachter war telefonisch nur soviel herauszuholen, daß er der Versicherung nach der Gutachtenerstellung eine Rechnung zugesandt hat. Ich bezweifele dies aber.

Meine Bekannte hat jetzt noch einmal die Versicherung um Begleichung der Forderung gebeten.

Meine Fragen:

Aus meiner Sicht ist nicht einzusehen, daß meine Bekannte jetzt den trouble mit dem "Forderungsmanagement" hat. Überdies macht eine Abtretungserklärung nur dann Sinn, wenn der Gutachter ein bischen mehr tut als nur eine Rechnung zu schicken, um sein Geld zu bekommen.

Ergibt sich für meine Bekannte aus der Abtretungserklärung nicht ein Rechtsanspruch auf eine minimalen Aufwand, den der Gutachter zu treiben hat, um seine Forderung bei der Versicherung einzutreiben, bevor er sich an den Auftraggeber wendet?

Und, wenn ja, wie hoch wäre dieser Aufwand, d.h., was müsste der Gutachter getan haben, bevor er legitimerweise an meine Bekannte herantritt?

Was würdet Ihr tun, um jetzt möglichst wenig Arbeit und Risiko in dieser Angelegenheit zu haben?

Versuchen, dem Gutachter mit Verweis auf die (leider nicht mehr vorliegende) Abtretungserklärung den schwarzen Peter zuzuschieben?

Oder erst einmal selbst dem Gutachter die Rechnung zu bezahlen und dann versuchen, das Geld bei der Versicherung zu holen (der Gutachter könnte ein Mahnverfahren gegen meine Bekannte einleiten)?

Dann: die Versicherung hat knapp 900 € für den Schaden am Fahrzeug beglichen (ca. 100 € unter dem Wert, der im Gutachten vermerkt war), das Gutachten selbst hat knapp 400 € gekostet.

Besteht die Gefahr, daß die Versicherung die (volle) Übernahme des Gutachtens verweigert mit dem Hinweis auf einen Bagatellschaden?

Greetz

LadyJane

Beste Antwort im Thema
am 5. April 2016 um 21:39

Wie? Die HUK will die Kosten für ein Gutachten und den Schaden nicht voll bezahlen?

Das ist ja ganz was neues :D

Ich wäre schon lange beim Rechtsanwalt.

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19 Antworten
am 5. April 2016 um 21:39

Wie? Die HUK will die Kosten für ein Gutachten und den Schaden nicht voll bezahlen?

Das ist ja ganz was neues :D

Ich wäre schon lange beim Rechtsanwalt.

Die Kosten für das Gutachten einzutreiben wäre eine Besorgung fremder Rechtsgeschäfte, das darf der Gutachter nicht, das darf nur ein Anwalt.

Auch wenn es dafür jetzt zu spät ist: wenn die HUK im Spiel ist sollte man im Haftpflichtfall nicht ohne Anwalt anfangen.

Hat sich die Versicherung denn geäußert warum sie nicht zahlt?

Möglicher Weise hätte bei einem Schaden von 1000,- auch ein Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten gereicht und deshalb will die HUK nicht zahlen (400,- bei 1000,-Schaden ????), Schadenminderungspflicht !

Allerdings wollen die meisten Versicherer bei älteren KFZ immer ein Gutachten zwecks Regulierung haben.

Aber Deine Freundin soll es durch den RAW klären lassen (wenn Verk.-RS vorhanden ist).

am 6. April 2016 um 9:36

Warum wenn Verk.-RS vorhanden?

Es ist ja ein Haftpflichtschaden.

Daher steht ihr auch ein Rechtsanwalt auf Kosten der gegnerischen Versicherung zu.

1000,- € sind über der Bagatellgrenze.

Auch wenn ich mich wiederhole:

HUK = Probleme im Schadensfall!

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 5. April 2016 um 23:39:25 Uhr:

Wie? Die HUK will die Kosten für ein Gutachten und den Schaden nicht voll bezahlen?

Das ist ja ganz was neues :D

Ich wäre schon lange beim Rechtsanwalt.

Bevor man diesen Schluss zieht, sollte man zunächst genau lesen, was die Te ausführt. Sie hat erhebliche Zweifel, dass der Gutachter die Rechnung bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht hat.

Daher sollte man zunächst mit Versicherung klären, ob sie überhaupt eine Rechnung erhalten hat.

O.

am 6. April 2016 um 11:59

Ich wette, er hat sie eingereicht!

Es geht hier schließlich um die HUK.

Die HUK ist der Meinung, dass sie am Markt bestimmt, was ein Gutachten kosten darf und wann es notwendig ist.

Themenstarteram 6. April 2016 um 22:30

Zitat:

@kh_do

Die Kosten für das Gutachten einzutreiben wäre eine Besorgung fremder Rechtsgeschäfte, das darf der Gutachter nicht, das darf nur ein Anwalt.

Meine Frage lautete:

Zitat:

@LadyJane

Ergibt sich für meine Bekannte aus der Abtretungserklärung nicht ein Rechtsanspruch auf eine minimalen Aufwand, den der Gutachter zu treiben hat, um seine Forderung bei der Versicherung einzutreiben, bevor er sich an den Auftraggeber wendet?

Mit "einzutreiben" war nicht das "professionelle" Eintreiben von Forderungen, wie es bspw. Inkassounternehmen betreiben, sondern alle Maßnahmen gemeint, die Hinz&Kunz ebenfalls ausführen könnten, also z.B. Mahnungen schreiben und "hinterher telefonieren".

Denn der Sinn einer Abtretungserklärung ist, korrigiert mich, wenn ich da falsch liege, daß der Geschädigte eben NICHT die Schadenregulierung durch die Versicherung initiieren und antreiben soll, sondern die Person oder das Unternehmen, an die bzw. das abgetreten wurde.

Daß der Gutachter bei Verweigerung der Zahlung diese irgendwann rechtskonform beim Auftraggeber geltend machen kann, ist mir klar.

Was mir nicht klar ist, wann dieses "irgendwann" gekommen ist.

M.a.W., was muss der Gutachter in Richtung der Versicherung bereits unternommen haben, damit er sich (zu Recht!) mit seiner Forderung an den Auftraggebner wenden kann?

@hk_do

Hat sich die Versicherung denn geäußert warum sie nicht zahlt?

Nein

Ich werde meiner Bekannten empfehlen, jetzt erst einmal die Antwort der Versicherung abzuwarten.

Was aber ist mit der Forderung des Gutachters gegen meine Bekannte? Er hat eine kurze Frist gesetzt zur Begleichung.

Soll sie den Betrag erst einmal an den Gutachter überweisen und dann, ggfs. mit Hilfe eines RA, gegen die Versicherung vorgehen, um dort das Geld zurück zu holen?

am 6. April 2016 um 22:32

Jup. So würde ich es machen.

HUK niemals ohne Anwalt.

HUK = Probleme im Schadensfall

Zitat:

@LadyJane schrieb am 7. April 2016 um 00:30:35 Uhr:

Mit "einzutreiben" war nicht das "professionelle" Eintreiben von Forderungen, wie es bspw. Inkassounternehmen betreiben, sondern alle Maßnahmen gemeint, die Hinz&Kunz ebenfalls ausführen könnten, also z.B. Mahnungen schreiben und "hinterher telefonieren".

Dem Vernehmen nach wurden schon Gutachter für solche Dinge abgemahnt...

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. April 2016 um 00:46:45 Uhr:

Dem Vernehmen nach wurden schon Gutachter für solche Dinge abgemahnt...

Will ich sehen. Behaupten wahrscheinlich die Versicherungen nach Ihrem Rechtsempfinden und Rechtsanwälte die keine Lust auf nicht so einfache Fälle haben.

Natürlich kann der Gutachter selber sein Geld einfordern, es ist kein fremdes Rechtsgeschäft mehr. Durch eine - hoffentlich ordnungsgemäße - Abtretung hat er sehr wohl formal ein Recht. Das abgetretene Recht des Geschädigten in Höhe seiner Sachverständigenrechnung. Er darf allerdings nicht generell irgendwas fordern oder in die Wege leiten, er kann lediglich die Begleichung seiner Rechnung fordern.

Der Punkt ist nur im realen Ablauf der, meist ist die SV-Rechnung nicht das einzige was nicht bezahlt wurde und der Geschädigte letztlich der Auftraggeber. Die deutlich einfachere Methode ist wenn der Geschädigte sein Recht auf einen Anwalt nutzt und alle Forderungen über einen Tisch laufen.

Nach monatelangem taktieren ist es ein Wunder dass erst jetzt eine Mahnung kommt. Aber irgenwann muss man mahnen, sonst kann man u.U. seine Ansprüche verlieren wenn man das nicht fristgerecht (m.W. maximal 6 Monate bis zur ersten Erinnerung) durchführt. Meist hilft hier aber das Telefon weiter und die Nummer des Gutachters wählen.

Naja, durch eine Abtretungserklärung gibt man ja nur ein Recht ab. In den meisten Fällen steht aber auch drin das wenn das Geld nicht von der Versicherung kommt das man sich dann an der Auftraggeber wenden kann.

Bei uns gab es mal einen Kunden der uns zu einem Gutachten beauftragt hat. Kurz bevor es fertig war hat er gesagt das er es nicht braucht und nun einen anderen Gutachter (vermutlich von seiner Werkstatt beauftragt) hat. Unser Gutachten war aber schon fertig und uns fehlte nur noch der Wert aus der Restwertbörse. Nun wollte die Versicherung unser Gutachten natürlich nicht bezahlen weil Sie das von der Werkstatt bezahlt hatte. Daher mussten der Kunde das Gutachter selber bezahlen, nur weil er sich von einer Werkstatt hat überreden lassen und ein neues Gutachten beauftragt hat.

MfG

Mike

Zitat:

@e30lion schrieb am 11. April 2016 um 14:55:57 Uhr:

Naja, durch eine Abtretungserklärung gibt man ja nur ein Recht ab. In den meisten Fällen steht aber auch drin das wenn das Geld nicht von der Versicherung kommt das man sich dann an der Auftraggeber wenden kann.

 

MfG

Mike

Dein Beitrag ist, bis auf eine Kleinigkeit, korrekt.

Mit einer Abtretungserklärung tritt man kein Recht, sondern einen Anspruch ab. :)

Oder das Recht einen Anspruch stellen zu dürfen. :D

Zitat:

@e30lion schrieb am 11. April 2016 um 14:55:57 Uhr:

Unser Gutachten war aber schon fertig und uns fehlte nur noch der Wert aus der Restwertbörse. Nun wollte die Versicherung unser Gutachten natürlich nicht bezahlen weil Sie das von der Werkstatt bezahlt hatte. Daher mussten der Kunde das Gutachter selber bezahlen, nur weil er sich von einer Werkstatt hat überreden lassen und ein neues Gutachten beauftragt hat.

Dann hoffe ich dass das auch so in eurer Widerrufserklärung steht ;)

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