Versicherung kippt Gutachten nach Reparatur weil Werkstatt Posten aufgeführt hat, die sie nicht...

Hallo.

Es ist folgendes passiert.
Mir ist jemand in mein parkendes Auto vor dem Haus gefahren - Haftpflichtfall.
Gutachten war knapp an der 130%-Grenze.
War bei der Werkstatt, die haben gesagt, das haut alles hin, wenn die Versicherung die Reparaturfreigabe erteilt. Hat sie erteilt, also habe ich als Laie gutgläubig gesagt, sie sollen es reparieren.
Auto wurde repariert

Jetzt war ein Gutacher der Versicherung da, um zu prüfen, ob alles ordnungsgemäß gemacht worden ist.
Der hat festgestellt, dass die Werkstatt ein paar Dinge die sie auf die Rechnung geschrieben haben, nicht ausgeführt haben (u. A. austausch der Türscharniere). Mir ist das alles nicht aufgefallen, da ich absoluter Laie bin und die Rechnung auch erst später kam, bzw. gleichzeitig an mich, als auch an die Versicherung gegangen ist.

Der Gutachter meinte, die Versicherung wird das Gutachten jetzt wohl kippen und mir nur den Wertverlust ausbezahlen, sodass ich den Differenzbetrag an die Werkstatt selbst bezahlen muss (ca. 3.000 €!!)

Was soll ich jetzt, tun? Habe ich eine Chance, da raus zu kommen, weil der Fehler ja ganz klar auf Seiten der Werkstatt liegt. Die haben doch eine falsche Rechnung geschrieben, nicht ich...

Bitte helft mir.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 25. August 2018 um 22:58:43 Uhr:


Was soll an deinem Post laienhaft sein?
Er ist besser als viel Haarspaltereien vorher!

Er ist nicht nur laienhaft, sondern vom ersten bis zum letzten Satz völliger Blödsinn. Übrigens genau so, wie Deine penetrante Rumreiterei auf der Reparaturfreigabe.

Warum schaffen es eigentlich so viele nicht, bei Themen, von denen sie keinen Schimmer haben, einfach mal die Finger von der Tastatur zu lassen?
Es ist sicher nett gemeint, wenn jemand helfen will.
Aber solche Beiträge, einfach wild zusammenphantasiert, sind nicht hilfreich, sie sind das genaue Gegenteil. Sie stiften bei jedem, der sich nicht wirklich gut auskennt, heillose Verwirrung.

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Sofern die Teile wirklich nicht verbaut wurden...
Ich kann’s gar nicht zählen wie oft nach der Rep. schon "Gutachter“ da waren um zu prüfen ob alles nach Gutachten gemacht wurde. Wie oft hieß es dann...(als Beispiel) Nö da ist kein neuer Kofferboden reingekommen, der wurde gerichtet. Bis man dem dann das Altteil zeigt etc. Viele von denen haben doch keinen Plan. (ich weiß natürlich nicht, ob das hier der Fall ist)

Zitat:

Eine Reparaturfreigabe erteilt auch nie die Versicherung, das Recht hat sie überhaupt nicht. Auch wenn die das gerne so darstellen als ob sie da ein Mitspracherecht hätten. Tausendmal wiederholen macht das nicht richtiger - brennt sich leider so nur falsch in den Köpfen ein.

Die Versicherung erteilt sehr wohl eine Reparaturfreigabe. Wer vorher reparieren lässt hat evtl. nachher ein Problem.
Eine Reparaturfreigabe ist nicht zu verwechseln mit einem Reparaturauftrag, den erteilt natürlich der Eigentümer des Fahrzeugs, das sollte auch langsam mal jedem Hobby-Juristen hier dämmern.

Das Zauberwort heißt Regulierungszusage.

Es gibt und es braucht keine "Reparaturfreigabe".

Der Unterschied sollte sich einem nach der Dämmerung erschließen.

blöde frage aber: als geschädigter steht dir doch sowieso ein anwalt kostenlos zur verfügung. übergib ihn die ganze sache und fertig ist die laube, außer natürlich, du hast da irgendwelchen schmuh gemacht.

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Zitat:

@weiss-blau schrieb am 24. August 2018 um 00:50:27 Uhr:


Das Zauberwort heißt Regulierungszusage.

Es gibt und es braucht keine "Reparaturfreigabe".

Der Unterschied sollte sich einem nach der Dämmerung erschließen.

Die von dir genannte Regulierungszusage ist eine Kostenübernahmeerklärung.

Reparaturfreigabe gibt es nicht? Die Behauptung ist Unsinn, auch nach der "Dämmerung".

Hier mal ein Auszug aus einem Versicherungslexikon:

Reparaturkosten-Übernahmeerklärung

1. Begriff: Erklärung des Kraftfahrtversicherers gegenüber einer Werkstatt, mit der er verbindlich die Übernahme der Reparaturkosten (ganz oder teilweise) garantiert.

2. Funktion: Im Zusammenhang mit der Reparaturkosten-Übernahmeerklärung weist der Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs (Kfz) die Versicherung auch an, seine Zahlung direkt an die Werkstatt zu leisten. Die Reparaturkosten-Übernahmeerklärung hat in der Praxis eine große Bedeutung, weil sie für die Werkstatt einerseits die Freigabe zur Ausführung der Reparatur bedeutet und andererseits die Bezahlung durch die Versicherung sicherstellt. Von der Reparaturkosten-Übernahmeerklärung ist die Reparaturfreigabe zu unterscheiden. Sie bestätigt der Werkstatt lediglich, dass der Versicherer keine weitere Besichtigung des unreparierten Fahrzeugs vornehmen will und die Reparatur aus technischer Sicht freigibt, die Werkstatt also mit der Reparatur des Fahrzeugs beginnen kann.

Autor: Dr. Jochen Tenbieg

Zur Auslegung einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers sagt der
BGH, Urteil vom 19.11.2008:

Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer (VR) seinem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den VR wie den VN verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

Zitat:

@PayDay schrieb am 24. August 2018 um 11:36:44 Uhr:


blöde frage aber: als geschädigter steht dir doch sowieso ein anwalt kostenlos zur verfügung. übergib ihn die ganze sache und fertig ist die laube, außer natürlich, du hast da irgendwelchen schmuh gemacht.

Genau das würde ich ihm auch raten.
Und möglichst einen Anwalt der sich mit Versicherungsrecht auskennt.

Einige Dinge sind seltsam:

Zitat:

@Unwisser schrieb am 21. August 2018 um 16:25:59 Uhr:


Haftpflichtfall. Gutachten war knapp an der 130%-Grenze.

Wer hat den Gutachter beauftragt? Du oder die gegnerische Versicherung?

Zitat:

War bei der Werkstatt, die haben gesagt, das haut alles hin, wenn die Versicherung die Reparaturfreigabe erteilt.

Reparaturfreigabe, das kann die Versicherung nicht, sondern das muss man selbst machen? oder Regulierungszusage?

Zitat:

Jetzt war ein Gutacher der Versicherung da, um zu prüfen, ob alles ordnungsgemäß gemacht worden ist.

Wer lässt freiwillig einen Gutachter von der gegnerischen Versicherung an sein FZG. Würde ich weder vor der Regulierung noch weniger nach der Regulierung ran lassen. Die Versicherung hat kein Recht das FZG selbst zu begutachten. Du kannst Dir den Gutachter frei wählen, wenn die Versicherung ein Gutachten will. Schriftlich geben lassen, dass die ein Gutachten wollen.

Zitat:

Der Gutachter meinte, die Versicherung wird das Gutachten jetzt wohl kippen und mir nur den Wertverlust ausbezahlen, sodass ich den Differenzbetrag an die Werkstatt selbst bezahlen muss (ca. 3.000 €!!)

Das hat der Gutachter nicht zu eintscheiden. Wenn die Versicherung. Und wenn Du ein Gutachten hast, in dem steht dass was abgerechnet wurde, was nicht gemacht wurde, dann verlange von der Werkstatt eine Nachbesserung bzw. Nachweis über die Altteile (würde ich mir persönlich immer zeigen lassen, hatte schon öfter den Fall dass was nicht ausgetauscht wurde was aber auf der Rechnung stand (Züdnkerzen, Ölfilter, usw.).

Zitat:

Was soll ich jetzt, tun? Habe ich eine Chance, da raus zu kommen, weil der Fehler ja ganz klar auf Seiten der Werkstatt liegt. Die haben doch eine falsche Rechnung geschrieben, nicht ich...

Tipp: Erst mal warten was die Versicherung meint. Zusätzlich eine schriftliche Stellungnahme der Werkstatt zum Gutachten einfordern. Wenn was nicht passt und Du auf Kosten sitzen bleibst, einen Anwalt nehmen!

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 24. August 2018 um 11:55:23 Uhr:



Zitat:

Genau das würde ich ihm auch raten.
Und möglichst einen Anwalt der sich mit Versicherungsrecht auskennt.


Ähm, mit Versicherungsrecht hat das nichts zu tun.
Versicherungsrecht braucht man, wenn man am Vertrag, der Anbahnung oder Kündigung etwas auszusetzen hat. Bischen Klugscheissen muss sein. 😉

Ist Schadenersatzrecht BGB §823, sowie Werkvertrag (Vertrag mit der Werkstatt, Schlecht Leistung, nicht Leistung). Natürlich sollte er auch etws von KFZ-Haftpflicht-Schaden wissen.

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 24. August 2018 um 11:54:11 Uhr:


Reparaturfreigabe gibt es nicht? Die Behauptung ist Unsinn, auch nach der "Dämmerung".

Hier mal ein Auszug

Langweile nicht mit dem zusammengegoogelten Quark.

Die Versicherung kann und hat nichts freizugeben, schon garnicht hat sie irgendwas am Fahrzeug zu besichtigen oder sonst zu suchen und / oder festzulegen was damit passiert und was nicht.

eod für mich an der Stelle.

Zitat:

@PayDay schrieb am 24. August 2018 um 11:36:44 Uhr:


blöde frage aber: als geschädigter steht dir doch sowieso ein anwalt kostenlos zur verfügung. übergib ihn die ganze sache und fertig ist die laube,

Sicher.

Man sollte dann aber fairerweise darauf hinweisen dass die RA Kosten für den Streit zwischen Werkstatt und Kunde natürlich nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden sondern selbst zu tragen sind falls man diesen verliert.

Zitat:

@weiss-blau schrieb am 24. August 2018 um 17:12:30 Uhr:



Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 24. August 2018 um 11:54:11 Uhr:


Reparaturfreigabe gibt es nicht? Die Behauptung ist Unsinn, auch nach der "Dämmerung".

Hier mal ein Auszug

Langweile nicht mit dem zusammengegoogelten Quark.

Die Versicherung kann und hat nichts freizugeben, schon garnicht hat sie irgendwas am Fahrzeug zu besichtigen oder sonst zu suchen und / oder festzulegen was damit passiert und was nicht.

eod für mich an der Stelle.

Ist auch besser wenn du keine Ahnung hast, oder du nennst die Quelle für deine Rechtsauffassung.
Googeln ist immer noch besser als fabulieren.

Meine Laienhafte Einschätzung:

Eine Reparaturfreigabe braucht es idr. nicht.
Versicherungen machen dass gerne, aber der Herr des Geschehens ist immernoch der Geschädigte, nicht die Versicherung. Ein Recht auf Nachbesichtigung durch die Versicherung gibt es auch nicht, allerdings kann die die Leistung verweigern und nicht bezahlen. Man kann dass dann vor Gericht einklagen, aber die Frage warum man mit einer Nachbesichtigung ein Problem hatte, kann der Richter natürlich schon stellen und die ist dann eventuell blöde zu beantworten... Vor allem wenn die Versicherung Argumente bringt, warum sie nicht zahlen will...

Zitat:

Die Versicherung bezahlt die Rechnung der Werkstatt direkt. Ist das gut für mich?

Das ist gut, wenn du einen Abtritt hast, denn nun muss die Werkstatt klagen :d

Ansonsten ist bei 130% Reparatur grundsätzlich gemäß Gutachten zu reparieren.
Das ist natürlich nur ein Grundsatz, von dem abgewichen werden kann. Wenn bei einer Reparatur auffällt, dass noch n Teil mehr kaputt ist, kommt das auf die Rechnung mit drauf, fällt auf, dass weniger kaputt ist, wird weniger Repariert. Da gibt es dann zwischen Gutachten und Reparatur durchaus Unterschiede. Das ist aber normal und unkompliziert. Das ist oft bei Kleinzeug wie Plastikklipsen, Fensterschachtleisten, usw. usf. so, Dinge die "im Normfalfall" kaputt gehen, wenn man sie abbaut, manchmal aber auch 100%ig ganz bleiben. Das muss eine Werkstatt dann natürlich nicht erneuern...

Was natürlich NO GO ist, ist etwas auf die Rechnung zu schreiben, was nicht erneuert wurde.
Dann sind wir nämlich ziemlich direkt beim Thema Versicherungsbetrug und dann zahlt die Versicherung idr. erst einmal NICHTS. Dazu ist dann natürlich auch die Reparatur gemäß Gutachten auf 130% Regelung hinfällig, die Abrechnung durch die Versicherung also bei Wiederbeschaffung - Restwert nicht zu beanstanden.

Das heist, das Auto wurde nicht gemäß Gutachten repariert, aber die Teile die erneuert werden sollten wurden in Rechnung gestellt ohne dass sie neu gemacht wurden. Damit dürfte wahrscheinlich erst einmal "Versicherungsbetrug" im Raum stehen und nun ist das Kind in den Brunnen gefallen.
Dank des Abtritts kann sich wahrscheinlich erst einmal die Werkstatt mit der Versicherung auseinander setzen, mal sehen, ob es auf nen Betrugsversuch hinaus läuft, oder auf eine falsche Rechnung / mangelhafte Reparatur.
Aber erst einmal würde ich sagen, hat die Werkstatt nun den schwarzen Peter...

Was soll an deinem Post laienhaft sein?
Er ist besser als viel Haarspaltereien vorher!

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 25. August 2018 um 22:58:43 Uhr:


Was soll an deinem Post laienhaft sein?
Er ist besser als viel Haarspaltereien vorher!

Er ist nicht nur laienhaft, sondern vom ersten bis zum letzten Satz völliger Blödsinn. Übrigens genau so, wie Deine penetrante Rumreiterei auf der Reparaturfreigabe.

Warum schaffen es eigentlich so viele nicht, bei Themen, von denen sie keinen Schimmer haben, einfach mal die Finger von der Tastatur zu lassen?
Es ist sicher nett gemeint, wenn jemand helfen will.
Aber solche Beiträge, einfach wild zusammenphantasiert, sind nicht hilfreich, sie sind das genaue Gegenteil. Sie stiften bei jedem, der sich nicht wirklich gut auskennt, heillose Verwirrung.

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 24. August 2018 um 11:54:11 Uhr:


Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer (VR) seinem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den VR wie den VN verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

Das ist das einzige was in deinen letzten Posts richtig war.

Versicherungen machen das Spielchen mit der Reparaturfreigabe gerne. Rechtlich haben sie aber keine zu erteilen und keinerlei Mitspracherecht. Wichtig ist nur die Frage nach der Haftungszusage ob die gegnerische Versicherung den Schaden begleicht oder ob die Schuldfrage ggf. noch unklar ist oder eine Haftungsteilung zur Debatte steht.

Die Regulierungszusage ist klar von der Reparaturfreigabe zu trennen. Die Versicherung hat beim Haftpflichtschadenfall weder eine Reparatur noch einen Reparaturweg noch sonst was freizugeben sondern Schadenersatz zu leisten. Nicht mehr und nicht weniger.

Wohlgemerkt: Haftpflichtschadenfall. Kasko mit/ohne Werkstattbindung sind wieder zwei andere Paar Schuhe. Da sind wir im Versicherungs- bzw. Vertragsrecht. Beim Haftpflichtschadenfall sind wir beim BGB/Schadenersatzrecht.

Nach der ganzen Wortklauberei nochmal kurz zum Thread.

Zu aller ersteinmal kam die Frage auf, auf wen die Rechnung hier ausgestellt ist und ob eine Abtretungserklärung unterschrieben wurde.

Die Rechnung über die Reparatur eines FZGs ist erstmal unabhängig von der Frage wer diese bezahlt auf den Fahrzeugeigentümer auszustellen. Nur so hat dieser schließlich im Falle eines Mangels überhaupt Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Das was Du bei Abholung des Fahrzeugs unterschrieben hast wird aller Voraussicht nach die Abtretung, welche üblicherweise in einem Formular mit der Anforderung einer Bestätigung der Kostenübernahme von Werkstätten zur Unterzeichnung vorgehalten wird (zumindest bei Vertragshändlern ist das inzwischen der Regelfall).

Grundsätzlich ist der aktuelle Sachstand und Verlauf tatsächlich mit dein Problem, denn wer den Inhalt einer solchen Abtretungserklärung schon mal gelesen hat, wird wahrgenommen haben, dass im Falle der Weigerung der Versicherung zur Zahlung der unterschreibende Kunde für die Differenz haftet.

Insofern wäre es super, wenn das hier sauber läuft.

Nach deiner Schilderung ist vorab ein Gutachten erstellt worden, da ja bekannt war, dass die Reparatur noch im Rahmen der 130 %-Grenze liegt.

Sobald die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand eines Fahrzeugs (Wiederbeschaffungswert (FZG-Wert in der Sekunde vor dem Unfall) abzüglich Restwert (FZG-Wert nach der Kollision)) übersteigen ist die Reparatur zwar noch Ligitim, allerdings hat die Versicherung in dem Fall natürlich ein Interesse daran zu überprüfen, ob die Reparatur VOLLSTÄNDIG und FACHGERECHT nach Gutachten durchgeführt wurde.

Wenn die Reparatur des Schadens nicht VOLLSTÄNDIG gemäß Gutachten durchgeführt wurde, besteht nämlich kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten sondern lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand).

Da eine Nachbesichtigung erfolgt ist, wird der Gutachter ja die Dinge aufgeführt haben, welcher seiner Nachbesichtigung nach nicht / nicht fachgerecht instand gesetzt wurden.

Mit diesen Punkten / Liste gehst Du auf die Werkstatt zu, erklärst auch denen die Situation (130%-Grenze) Erstattung erhälst im Rahmen der Reparaturkosten, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde, sonst nicht. Sie mögen die Punkte, welche der Gutachter bemängelt nachbessern und den Gutachter zur erneuten Nachbesichtigung auffordern.

Auch wenn jetzt vielleicht noch viel }das hast Du gar nicht nötig, dazu bist du rechtlich nicht verpflichtet{- Rufe kommen mögen, in diesem Fall wird es anders nur länger nervig für Dich sein.

MfG
Der Relaxolator

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