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Restwertabzug bei Unfallreparatur durch andere Werkstatt, wenn Schaden nahe am Totalschaden ist?

Themenstarteram 20. August 2021 um 15:57

Meiner Nichte ist so ein Typ vom Paketdienst rückwärts in den Wagen gefahren. Jetzt wurde ein Gutachten erstellt in Höhe von 5700€ brutto und der Wiederbeschaffungswert liegt bei 5900€. Der Restwert sind 1650€. Jetzt soll der Wagen in einer Werkstatt für 1000€ ausgebeult und lackiert werden, bei Seat soll ja das ganze Seitenteil ersetzt werden. Jetzt meint die Versicherung der Gegenseite, sie könne den Restwert einfach von den 5700€ abziehen und dann noch die Mehrwertsteuer abziehen. Also würde sie nur rund 3400€ anstatt 4780€ bekommen, zuzüglich die 160€ Mehrwertsteuer für die Reparatur. Begründung der Versicherung ist wohl, dass der Wiederbeschaffungswert zu nahe am Schadenswert ist und sie nicht wollen, dass sich meine Nichte an dem Unfall irgendwie bereichert.

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20 Antworten

Schon mal an die Beauftragung eines Rechtsanwalts gedacht? Der sollte nämlich wissen, wie diese (ziemlich einfache) Abwicklung funktioniert, welche Fristen einzuhalten sind usw. Hier wird Rechtsberatung nicht so gerne gesehen.

Netto Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten abzüglich Restwert lt. Gutachten.

Okay, bin ja schon etwas älter. Aber aus meiner Erinnerung stimmt diese Rechnung nicht in jedem Fall. Beim letzten vergleichbaren Unfall, den ich bearbeitet habe (und das bei der HUK), werden die fiktiven Reparaturkosten ausgezahlt. Ein Teil vor rund 4 Monaten, der Rest 6 Monate nach dem Unfall. Das Auto wurde unrepariert weiter genutzt.

Meines Wissens, gilt bei allen Versicherungen grundsätzlich das Bereicherungsverbot.

Die bereichern sich aber ganz ungeniert. ;)

Ja Oetti, als VN darfst Du dich nicht bereichern :)

Wo ihr recht habt, habt ihr recht ;)

Der Geschädigte bereichert sich auch nicht. Niemand kann ihn zwingen, sein verkehrssicheres Auto zu verkaufen oder reparieren zu lassen. Wie hoch der Schaden ist, ist durch Gutachten belegt.

P.S.: Bisher habe ich mich noch bei fast jedem Unfall bereichert. Sonst macht fiktive Abrechnung auch keinen Sinn. Und die ist doch auch für die Versicherung von Vorteil, sparen immerhin 19% der sonst anfallenden Reparaturkosten.

Ja, bei den vielen Unfällen, die Du so hast :)

Waren nicht viele, gerade mal 4 in den letzten fast fünfzig Jahren. Und alle ausnahmslos zu 100% unschuldig und für mich nicht zu verhindern. Davon kann ich nicht leben :rolleyes: und weine mich daher regelmäßig in den Schlaf...

Der TE kann nicht mehr als den Wiederbeschaffungswert erwarten.

Würde er die Reparaturkosten erhalten, bekäme er aber, unter Berücksichtigung des Restwertes, mehr als den Wiederbeschaffungswert.

Peter, Du bereicherst Dich ja auch nur an fremden Unfällen :D

Zitat:

@Oetteken schrieb am 20. August 2021 um 20:31:44 Uhr:

Der TE kann nicht mehr als den Wiederbeschaffungswert erwarten.

Würde er die Reparaturkosten erhalten, bekäme er aber, unter Berücksichtigung des Restwertes, mehr als den Wiederbeschaffungswert.

immer noch nö ....

Zitat:

@Oetteken schrieb am 20. August 2021 um 20:31:44 Uhr:

Der TE kann nicht mehr als den Wiederbeschaffungswert erwarten.

Würde er die Reparaturkosten erhalten, bekäme er aber, unter Berücksichtigung des Restwertes, mehr als den Wiederbeschaffungswert.

Wenn du möchtest, schicke ich dir gerne per PN nächste Woche dazu die BGH-Rechtsprechung. Ist eine ganz einfache Kiste. Kann aber Nachteile für den Geschädigten bringen, wenn er danach einen zweiten Unfall erleidet.

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