Versicherung hält Aufkäufer mit höherem Restwert bereit
Hallo,
wie im letzten Thread dargelegt, hat mein Autochen einen Totalschaden erlitten (Haftpflicht).
Ziemlich flott kam das Abrechnungsschreiben der Versicherung inkl. einem Aufkäufer, der 400,- Euro mehr für den Wagen zahlen würde als im Gutachten angegeben. Der von mir beauftragte Gutachter hat 3 Restwertangebote im Gutachten vermerkt.
Ansich ist gegen das Vorgehen der Versicherung nichts einzuwenden, wenn ich denn verkaufen wollen würde.
Habe ich eine Möglichkeit diese 400,- noch zu einzufordern oder ist das eine rechtlich sichere Angelegenheit,daß das Restwertangebot der Versicherung bindend ist?
Wenn ich mir jetzt den um 400,- geminderten Betrag auszahlen lasse, "verspiele" ich mir damit u.U. die Möglichkeit die restlichen 400,- eiinzufordern?
Besten Dank.
Beste Antwort im Thema
Bitte Vorsicht !!
Wenn du das Fahrzeug noch nicht verkauft hast und du Kenntnis von dem höheren Gebot hast, würde ich mir das an deiner Stelle dreimal überlegen.
Dir entsteht hier kein Schaden, wenn du zum RW des Versicherer verkaufst, machst du das nicht, würdest du dich bereichern.
Das mit der Urheberrechtsverletzung wird -zumindest dir- hier nicht helfen.
Gruß
Delle
65 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von KSV
Da die Reparaturkosten ca. 190 % des WBW betragen, habe ich große Bedenken das eine Abrechnung entsprechend des BGH Urteils VI ZR 220-07, wonach der TE den WBW bekäme möglich ist.
Ich habe keine Bedenken. Eine solche Abrechnung ist zweifelsfrei
nichtmöglich. Das Urteil betrifft ausschließlich Fälle bis 100% (Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert) .
Bei den "über 130%"-Fällen gibt es immer nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Wie gestern vermutet, sind die Überlegungen zu einer Reparaturbestätigung durch einen SV hinfällig.
Die Versichererung wird den Wiederbeschaffungswert abzüglich des (von ihr ermittelten) Restwerts regulieren.
Du hast somit zwei Möglichkeiten:
1. Den Wagen schnell an den Aufkäufer, den die Versicherung benannt hat, verkaufen und damit den vollen Wiederbeschafungswert in der Tasche haben und ein anderes Auto kaufen.
oder
2. Einen Rechtsstreit wegen der Differenz der beiden Restwerte führen. Den Ausgang und die Dauer eines solchen Prozesses kann Dir niemand vorhersagen. Damit ist er auch mit einem erheblichen Kostenrisiko für Dich verbunden.
Ich wüsste, was ich machen würde.
Aber die Entscheidung liegt bei Dir.
Gruß
Hafi
Nö..........das sehe ich hier aber anders.
Wen der TE das Auto behalten möchte, passiert diesem gar nichts.
Da bin ich mir aber ganz sicher.
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten dritter.
Die Versicherung kann hier bestenfalls bei dem SV "anklopfen"
Wenn Sie an Ihrem Restwert gegenüber dem Anspruchsteller festhält, gibt es eine Bauchlandung ersten Grades
Wetten ? 😁
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Wenn Sie an Ihrem Restwert gegenüber dem Anspruchsteller festhält, gibt es eine Bauchlandung ersten GradesWetten ? 😁
Ich habe genug amtsgerichtliche Urteile in den Fingern gehabt, um über deren Ausgang nicht zu wetten.
Ich weiß, dass außer dem zuständigen Richter keiner weiß, wie es ausgeht. Ich nicht und Du auch nicht. Wetten?
😉
Und die Sache wäre nicht einmal berufungsfähig.
Gruß
Hafi
PS:
@TE: Du hast noch die dritte Möglichkeit:
Differenz nachfordern und mit Hinweis auf die BGH Rechtsprechung zum Restwert Klage androhen.
Dann solltest Du aber auch damit rechnen, dass es der Versicherer darauf ankommen lässt, denn ihm tut das Kostenrisiko bei 400 EUR weniger weh als Dir.
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Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Ich habe genug amtsgerichtliche Urteile in den Fingern gehabt, um über deren Ausgang nicht zu wetten.ich auch 😁
Ich weiß, dass außer dem zuständigen Richter keiner weiß, wie es ausgeht. Ich nicht und Du auch nicht. Wetten?
😉Lass uns Zocken 😎
Aber jetzt mal wieder im Ernst.
Die Versicherung wird sich auf einen Rechtsstreit mit dem den TE
hier nicht einlassen, wenn er das Auto wirklich behalten will.
Aus welchen Grund auch ?
Trifft ihn ein Auswahlverschulden bei der Wahl des SV ?
Wohl eher nicht.
Geht das Prognoserisiko zu seinen Lasten ?
Wohl eher nicht.
Selbst wenn der SV den RW Grottenschlecht ermittelt hat, der Kelch geht am TE vorbei.
Und das weis auch die Versicherung.
Aber nochmal:
Trifft nur zu, wenn der TE das Auto wirklich behält und nicht nur so tut als ob.
Gruß
Delle
Ich nochmal..........😁
@Hafi
Was, bitte hat der TE hier falsch gemacht ?
Er hat einen SV beauftragt.
Einen -so genannten Fachmann-
Auf dessen Feststellunngen und Expertise darf er vertrauen und sich auch berufen.
Das dürfte also nicht zu Diskussion stehen.
Wo, bitte siehst du hier die Erfolgsaussichten für den Versicherer in einem Rechtsstreit gegen den Anspruchsteller 😕
Die tendieren doch nun wirklich gegen 0
Der Versicherer ist doch auch nicht blöd und weis das alles.
(Obwohl ich mir da bei manchen Versicherungen
offen gesagt nicht wirklich so sicher bin 🙄)
Bangemachen (Prozess- Risiko) gildet nicht..........😁
Gruß
Delle
Und nicht zu vergessen: BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09
Zitat:
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Stimmt, die Entscheidung wird gerne vergessen, wenn es um Fälle geht, in denen der Wagen verkauft werden soll.
Allerdings ist das in diesem Faden nicht der Fall. Darum gehört sie hier eigentlich nicht her.
Aber auf die zentrale Aussage darf man natürlich ruhig mal wieder hinweisen:
"9] a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - aaO)."
Immerhin hat der Kläger in dem Verfahren ja in drei Instanzen verloren.
Hafi
Was aber nichts an der Tatsache ändert das der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige NUR den örtlich seriösen Markt zu berücksichtigen hat und der Schädiger KEIN Mitspracherecht besitzt!
Zitat:
Nach der Entscheidung des BGH darf der Geschädigte den vom Sachverständigen ermittelten Wert grundsätzlich zu Grunde legen (BGH, NJW 1993, S. 1849 = VersR 1993, S. 769). Der Geschädigte kann dabei nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.11.2002, Az. 3 U 790/01 - 25, unter Hinweis auf BGH, aao).
Und das OLG München hat dazu auch passende Worte gefunden, die ich hier wegen der Länge des Urteils nicht einstellen mag. Hier das AZ: OLG München 10 U 2142/10
Auszug:Zitat:
Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung (z.B.: NJW 2007, 29; NJW 2005, 3134) davon aus, dass auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht und der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat.
Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt dar Geschädigte jedoch in aller Regel, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW1993, 1849, 1851; NJW 2000, 800, 803),
Das bedeutet natürlich nicht, dass der Geschädigte von Überlegungen und der Wahrnehmung von Möglichkeiten zur Erzielung eins höheren Preises grundsätzlich befreit wäre. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten, die ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Restwerts wahrzunehmen.
Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger jedoch nicht verstoßen:
aa) Der Kläger war grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Er kann deshalb nicht auf den höheren Restwert verwiesen werden, der aus diesem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer wohl erzielt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2008, 353, 356).
bb) Dem Kläger kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach dem Unfall vom 12.08.2007 bereits am 30.08.2007 das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Restwert veräußert hat, ohne abzuwarten, bis der Beklagte ein höheres Angebot vorgelegt hat.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers vor Veräußerung darauf hinzuweisen, dass er auf der Basis des ihm vorliegenden Sachverständigengutachtens vorgehen werde (Senat, Hinweis v. 17.01.2007 – 10 U 5316/06); erst recht ist er nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers zur Abgabe eines höheren Restwertangebote aufzufordern (BGH NJW1993, 1849[1851 unter II 4]; 2005, 3134 [3135 unter II 3]; Senat DAR 1999, 407 = OLGR 1999, 407; Hinweis v. 17.01.2007 – 10 U 5316/06, OLG Saarbrücken 12.11.2002 -3 U 790/01-25; zuletzt OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657; h. M. in der Obergerichtlichen Rechtsprechung [die gegenteilige und, wie das OLG Düsseldorf a.a.O eingehend dargelegt hat, offensichtlich unzutreffende Entscheidung OLG Köln SP 2005, 196 = NJW-Spezial 2005, 449 ist vom 15. ZS des OLG Köln in seinem Urt. v. 29.o8.2006 - 18 U 38/06 [Juris] = Verkehrsrecht aktuell 2006, 183 [nur Ls.] aufgegeben worden: überholt ebenfalls OLG Hamm NJW 1992, 3244]).
...
@Delle:
1. Prozessrisiko hat nichts mit bangemachen zu tun. Es ist Fakt für Kläger und Beklagte in jedem Prozess und muss abgewogen werden. Man ist immer schlecht beraten, in einem Prozess die Möglichkeit des Unterliegens auszuschließen.
2. Der BGH hat durchaus so entschieden, wie Du es oben angesprochen hast.
Allerdings ist eben ein BGH-Urteil noch lange kein Garant für einen gewonnenen Prozess.
Ich kenne einen Amtsrichter, der gerne gesagt hat: "Karlsruhe ist weit weg. Gaaaanz weit weg..."
Aber grundsätzlich stimmt es, dass wenn nachweislich nicht verkauft wird, der Prozess wegen der 100% Abweichung beim Restwert gegen den SV geführt werden muss.
Gruß
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Was aber nichts an der Tatsache ändert das der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige NUR den örtlich seriösen Markt zu berücksichtigen hat und der Schädiger KEIN Mitspracherecht besitzt!
Ach ja?
Das hättest Du wohl gern.
Es gibt keine Rechtsposition im deutschen Zivilrecht, bei der eine der beteiligten Parteien kein Mitspracherecht hätte.
Man nennt das "rechtliches Gehör" und es ist Basis unseres Rechtsstaats. Denk mal drüber nach...
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Es gibt keine Rechtsposition im deutschen Zivilrecht, bei der eine der beteiligten Parteien kein Mitspracherecht hätte.
Man nennt das "rechtliches Gehör" und es ist Basis unseres Rechtsstaats. Denk mal drüber nach...
Heute Nacht hatte ich einen Versicherungstraum.
Ich las eine Fachzeitschrift.
Dort stand die Schlagzeile:
"Geschädigter verletzt das rechtliche Gehör, wenn er nicht zuwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers ihm ein höheres, bedingungslos zu akzeptierendes Restwertangebot vom Sondermarkt unterbreitet.
Es war nur ein Traum.
😁
Hmm 🙂
Verkaufen kommt nicht in Frage, auf einen Rechtsstreit habe ich prinzipiell keine Lust. Ich müßte mal abwägen ... auf der anderen Seite wird hier eine Größe i.H.v. 850,- Euro in den Raum geworfen die für mich nicht realisierbar ist, da ich das Auto ja behalte und repariere, zumal der GA in seinem Gutachten 3 örtliche Aufkäufer benannt hat.
Wie siehts denn mit Nutzungsausfall aus? Bei 5 Tagen Rep.Dauer wären das in meinem Fall 5x65,- Euro, damit hielte sich meine Eigenbeteiligung am entstandenen Schaden im vertretbaren Rahmen.
Oder könnte das beim Totalschaden auch flach fallen?
@Elk_EN
Und ich bin heute morgen aufgewacht und hatte geträumt, dass ich SV bin und gleichzeitig zur Rechtsberatung befähigt war, nachdem ich ein paar BGH Urteile gelesen hatte.
Mann, war ich froh, als der Spuk vorbei war.
😁😁😁
Schönes WE
Hafi
@TE:
Wenn im Gutachten steht, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit und verkehrssicher ist, fährst Du auf dieser Schiene schneller und einfacher. dann kannst Du den NA für die angegebene Wiederbeschaffungsdauer verlangen.
Wenn es noch eingesetzt werden kann und Du reparierst nachweislich, bekommst Du den NA für die Rep-Dauer.
Zusätzlich noch Kostenpauschale 25,00.
Ruf halt mal den Sachbearbeiter an und versuche, die Frage des Restwerts einvernehmlich zu klären, indem Du darauf hinweist, dass der Wagen nicht verkauft wird.
Gleichzeitig forderst Du den NA und die KP und wenn alles glatt geht, hast Du deutlich schneller Dein Geld als im Prozessfall.
Der Ton macht halt die Musik, wenn man etwas auf dem kleinen Dienstweg erreichen will.😉
Gruß
Hafi