verlängerte Probezeit - nun Führerscheinentzug?

Hallo Community,

ich habe in meiner Probezeit einen Unfall gehabt (Vorfahrt missachtet - 3 Punkte) und eine rote Ampel (>1s) überfahren (4 Punkte). Hatte danach erfolgreich ein Aufbauseminar gemacht und wurde nun heute erwischt wie ich mein Handy im Auto bediente (1 Punkt). Nun komme ich auf 8 Punkte insg.

Was kommt nun auf mich zu? Etwa der Führerscheinentzug?

Vielen Dank im Voraus

f.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Nach der Neuregelung des Punktesystems droht nun in der Tat bereits bei 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis, sobald die Eintragungen rechtskräftig werden.

Für den Fragesteller nicht relevant, da er nach der Reform auch keine 8 Punkte hätte 😉

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Zitat:

Original geschrieben von Suiwababbial


Ob Dir ein Text bekannt ist oder nicht, ist nicht von Belang. Ich habe oben einen Rechtsprechungsnachweis zitiert.

Hierbei handelt es sich lediglich um eine

Einzelfallentscheidung

eines OLG. Somit für die allgemeine Rechtsprechung nicht relevant.

Zitat:

Original geschrieben von facepalm


Hallo Community,

ich habe in meiner Probezeit einen Unfall gehabt (Vorfahrt missachtet - 3 Punkte) und eine rote Ampel (>1s) überfahren (4 Punkte). Hatte danach erfolgreich ein Aufbauseminar gemacht und wurde nun heute erwischt wie ich mein Handy im Auto bediente (1 Punkt). Nun komme ich auf 8 Punkte insg.

Was kommt nun auf mich zu? Etwa der Führerscheinentzug?

Vielen Dank im Voraus

f.

Falsch, du hast das Aufbauseminar mit Sicherheit NICHT "erfolgreich" gemacht.

Ansonsten würdest du diese Frage nicht stellen.

Schau mal in dein Teilnahmebegleitheft Seite 21 und erinnere dich an die 4. Sitzung.

Diese Frage wird durch den gesamten Kurs mehrfach gefragt und x mal besprochen. Zum nachlesen gab es das Heft mit.

Zeugt einfach nur davon das dir das Seminar eh schnuppe war und es nur um die Bescheinigung ging....daher auch die erneute Auffälligkeit 😉

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


§23 StVO
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Wo steht da in dem Gesetzestext, daß das Mobiltelefon betriebsbereit sein muß? 😕

naja, um ein Mobiltelefon nutzen zu können, muss es doch zwangsläufig betriebsbereit sein, oder?

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von shathh


All das, was du aufzählst, ist ebenfalls verboten, wenn es dich in einer Eigenschaft als Fahrer einschränkt (Ablenkung, usw. ).
Nein, ist es nicht,
einfach im §23 StVO nachlesen, da geht es um Ladung und Mitfahrer, jedoch nicht um eine "Selbstablenkung".

Seit Mitte der 90er Jahre gibt es die Idee, ein Verbot für "fahrfremde Tätigkeiten" zu schaffen, klappt aber nicht so richtig und daher gibt es derartiges auch nicht.

Es besteht, im Gegensatz zum Handy, keine explizite Erwähnung in einem Paragraphen diesbezüglich.

Dennoch kann die Polizei Verwarnungen aussprechen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass deine Aufmerksamkeit darunter leidet.

Ladung muss nicht zwangsläufig im Kofferraum platziert sein, sondern als Ladung zählt - das ist meine Meinung - sämtliches Inventar, welches nicht fest mit dem Auto verbunden ist.

Beeinträchtigt dein Laptop deine Sicht, dann ist das ein Verstoß gegen §23. Genauso wie zu laute Musik.

Und noch viel schlimmer sind die Möglichkeiten, die sich dadurch bei einem Unfall eröffnen.
Stellt man grobe Fahrlässigkeit fest, dann nimmt die Versicherung dich in Regress und es wird teuer.

Der Unterschied ist eben, wie schon erwähnt, dass dies nicht so explizit wie das Handy erwähnt wird.

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Zitat:

Original geschrieben von Master_Siggi


naja, um ein Mobiltelefon nutzen zu können, muss es doch zwangsläufig betriebsbereit sein, oder?

Nein, muß es nicht, da man es bereits

vor

dem

Einschalten

in die Hand nehmen muß.

Drahkke hat ein Trommelholz. Das geht auch ohne Strom. 😛

Ich kann jedem von euch nur mal empfehlen sich 15 Minuten an eine vielbefahrene Straße oder Kreuzung zu stellen.
Einfach mal beobachten, wie viele Leute da das Handy am Ohr haben.

Meistens muss man nicht einmal auf das Handy achten - der Fahrstil verrät es schon.

Hat nicht der Gesetzgeber ganz klar aufgezeigt bzw. es sich leicht gemacht, dass ein Handy während der Fahrt nichts in der Hand des Fahrers zu suchen hat? Wie anders will er denn sicherstellen, dass nicht bei jedem Ertappten genau die Ausreden kommen, die hier kursieren. 

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung eines OLG. Somit für die allgemeine Rechtsprechung nicht relevant.

Ich gebe hier keine kostenfreie Rechtsberatung. 😰

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von Master_Siggi


naja, um ein Mobiltelefon nutzen zu können, muss es doch zwangsläufig betriebsbereit sein, oder?
Nein, muß es nicht, da man es bereits vor dem Einschalten in die Hand nehmen muß.

Es heißt aber nicht, dass das bloße "in die Hand nehmen" verboten ist, sondern nur das BENUTZEN, wenn man es dazu in die Hand nimmt. Ein nicht betriebsbereites Mobiltelefon kann ich zwar in die Hand nehmen, aber nicht benutzen - außer vielleicht, um es jemandem an die Rübe zu werfen 😁

Zitat:

Original geschrieben von Master_Siggi


Ein nicht betriebsbereites Mobiltelefon kann ich zwar in die Hand nehmen, aber nicht benutzen...

Natürlich kannst du das. Du brauchst dazu nur auf die Einschalt-Taste drücken, die PIN eingeben und diese bestätigen.

Die Ausrede, daß ein nicht betriebsbereites Mobiltelefon nicht zu benutzen sei, ist schon so häufig vorgebracht worden, daß sie zu den abgedroschensten Argumenten gehört, die vorgebracht werden.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung eines OLG. Somit für die allgemeine Rechtsprechung nicht relevant.

Ich gebe hier keine kostenfreie Rechtsberatung. 😰

Zu Deiner Erhellung bzgl. Einzelfallentscheidungen in der Anlage ein Auszug aus einem x-beliebigen Gesetzes-Kommentar, welcher von den Richter aller Instanzen zur Urteilsfindung und -begründung heran gezogen wird.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


§23 StVO
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Wo steht da in dem Gesetzestext, daß das Mobiltelefon betriebsbereit sein muß? 😕

Da, denn eine Nutzung setzt eine Betriebsfähigkeit voraus.

Zitat:

da man es bereits vor dem Einschalten in die Hand nehmen muß.

Richtig, genau das gehört aber nicht zur üblichen Nutzung - siehe OLG-Entscheid. In dem Moment, wenn es einschaltet wird (oder bereits eingeschaltet ist), dann ist vorbei, aber vorher nicht. Wie soll eine Nutzung möglich sein, ohne dass das Gerät eingeschaltet ist - artgerecht, mit ohne werfen 😁

Leute, ihr verrennt euch!

Die Benutzung impliziert ja, dass man irgendeine Funktion des Handys nutzt. Sei es nun telefonieren, simsen oder ne App bedienen.
Einen Gegenstand (und mehr ist ein Handy nicht) zur Seite legen oder aus der Tasche nehmen ist ganz sicher keine Benutzung. Ob es nun eingeschaltet oder auf Standby ist, sollte da keine Rolle spielen.
Dazu passt auch das hier gepostete Urteil.

Zitat:

Original geschrieben von shathh


Ladung muss nicht zwangsläufig im Kofferraum platziert sein, sondern als Ladung zählt - das ist meine Meinung - sämtliches Inventar, welches nicht fest mit dem Auto verbunden ist.

Rechts die Cola und links der Döner ist keine Ladung, auch nicht besonders schlau.

Zitat:

Beeinträchtigt dein Laptop deine Sicht, dann ist das ein Verstoß gegen §23. Genauso wie zu laute Musik.

Richtig, wenn der meine Sicht beeinträchtigt.

Wenn der auf dem Beifahrersitz liegt, dann behindert er nicht meine Sicht, dann darf ich sogar E-Mails darauf schreiben.

Es mag zweifelsfrei sein, dass man derartige Dinge nicht machen sollte, aber es ist nicht strafbar, wenn man es doch macht

Zitat:

Und noch viel schlimmer sind die Möglichkeiten, die sich dadurch bei einem Unfall eröffnen.
Stellt man grobe Fahrlässigkeit fest, dann nimmt die Versicherung dich in Regress und es wird teuer.

Falsches wird nicht richtig, wenn man oft genug wiederholt.

Regressanspruch gibt es bei Obliegenheitsverstößen, jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit. Was diese Obliegenheitsverstöße genau sind, kann jeder in seinem Versicherungsvertrag nachlesen.
Kann es sein, dass Du deinen Versicherungsvertrag nicht ein einziges Mal in den letzten 25 Jahren durchgelesen hast?

Zitat:

Der Unterschied ist eben, wie schon erwähnt, dass dies nicht so explizit wie das Handy erwähnt wird.

Und genau das ist der Grund, warum es kein Verbot gibt:

Kein Verbot ohne exakte Definition des Verbots durch den Gesetzgeber. Dem Bürger muss klar vorgegeben sein, welches Verhalten und ab wann dieses Verhalten unzulässig ist. Steht so im Artikel 103 Abs.2 Grundgesetz und genau daran ist zB. auch schon die erste Version der Winterreifenpflicht zerschellt, da sowohl die Definition für "Winter", wie auch für "Winterreifen" fehlte.

Daran scheitert dann auch ein Verbot von "fahrfremden Tätigkeiten", denn ohne eine explizite Aufschlüsselung wie beim Handy oder wie es jetzt mit der zweiten Version der "Winterreifenpflicht" ist, wird das nichts.

Ein "kann man sich doch denken" wird ganz gewiss gleich beim ersten Mal zu lauten Getöse führen, wenn sich der Polizist etwas anderes denken kann, als man selbst. Strafbarkeiten, die sich ausschließlich an der munter sprudelnden Fantasie des Gegenübers orientieren, wollen doch selbst die Populisten nicht wirklich.

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