verlängerte Probezeit - nun Führerscheinentzug?
Hallo Community,
ich habe in meiner Probezeit einen Unfall gehabt (Vorfahrt missachtet - 3 Punkte) und eine rote Ampel (>1s) überfahren (4 Punkte). Hatte danach erfolgreich ein Aufbauseminar gemacht und wurde nun heute erwischt wie ich mein Handy im Auto bediente (1 Punkt). Nun komme ich auf 8 Punkte insg.
Was kommt nun auf mich zu? Etwa der Führerscheinentzug?
Vielen Dank im Voraus
f.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Nach der Neuregelung des Punktesystems droht nun in der Tat bereits bei 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis, sobald die Eintragungen rechtskräftig werden.
Für den Fragesteller nicht relevant, da er nach der Reform auch keine 8 Punkte hätte 😉
78 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Suiwababbial
Hat die Trachtengruppe aus der Entfernung Einsicht auf Dein Display gehabt, um überhaupt erst einmal feststellen zu können, ob Dein Handy in Betrieb war?
Wo steht, daß dies eine Voraussetzung für die Ahndung des Deliktes ist? 😕
Es ist nicht relevant, ob das Handy betriebsbereit war.
Der Fakt, dass der TE das Handy während der Fahrt bzw. bei laufendem Motor in der Hand hatte, reicht bereits aus.
Das Handy darf unter keinen Umständen während der Fahrt in die Hand genommen werden. Egal wozu.
Und ich finde, dass das gut so ist.
Zitat:
Original geschrieben von facepalm
Ich habe es von meiner Hosentasche aus ins Ablagefach gelegt.
Bingo
Steckt es jedoch in einer Halterung, dann ist es völlig straffrei SMS zu lesen oder auch Emails zu schreiben - Neuland ist nicht nur Internet.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wo steht, daß dies eine Voraussetzung für die Ahndung des Deliktes ist? 😕Zitat:
Original geschrieben von Suiwababbial
Hat die Trachtengruppe aus der Entfernung Einsicht auf Dein Display gehabt, um überhaupt erst einmal feststellen zu können, ob Dein Handy in Betrieb war?
Das ist insofern relevant, als dass es im nicht betriebsbereiten Zustand völlig Wurst ist, ob man es in der Hand hält. Andernfalls nämlich dürfte ich meinen Burger oder meinen Coffee-to-go auch nicht in der Hand halten.
Nachtrag:
Ganz so streng sind die Gerichte aber nicht immer. Das Oberlandesgericht Köln hat etwa einen Verstoß gegen das Handyverbot verneint, wenn ein ausgeschaltetes Handy lediglich von der Seitenablage in die Mittelkonsole gelegt wird, weil es in der Ablage unangenehm geklappert hat (Beschluss v. 23.08.2005, Az.: 83 Ss-Owi 19/05). Ein Bußgeld konnte hier vermieden werden, weil das Handy nicht angeschaltet war.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Der Gesetzgeber unterscheidet aber explizit zwischen Mobiltelefon und anderen Dingen.
Siehe Nachtrag oben.
Deine Strenge kommt wohl eher Deinem gefühlten Recht entgegen, als der tatsächlichen Rechtsprechung. 🙄
Zitat:
Original geschrieben von Suiwababbial
Das ist insofern relevant, als dass es im nicht betriebsbereiten Zustand völlig Wurst ist, ob man es in der Hand hält. Andernfalls nämlich dürfte ich meinen Burger oder meinen Coffee-to-go auch nicht in der Hand halten.
Ich habe schon einmal danach gefragt, wiederhole mich aber gern noch mal: Wo ist diese Aussage explizit und unmißverständlich in der StVO niedergelegt?
Mir ist ein solcher Text nicht bekannt.
Zitat:
Original geschrieben von Suiwababbial
Siehe Nachtrag oben.Zitat:
Original geschrieben von shathh
Der Gesetzgeber unterscheidet aber explizit zwischen Mobiltelefon und anderen Dingen.Deine Strenge kommt wohl eher Deinem gefühlten Recht entgegen, als der tatsächlichen Rechtsprechung. 🙄
§23 Abs. 1a StVO
(1a)
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen,
wenn hierfür das Mobiltelefonoder der Hörer des Autotelefons
aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht
undbei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Und ich finde, dass das gut so ist.
Dass man Millionen anderer Dinge während der Fahrt straffrei in die Hand nehmen kann, geht für Dich allerdings in Ordnung?
Dass man während der Fahrt seine gesamte Büro-Kommunikation zB. über ein Laptop oder Tablett (keine Telefonie-Funktion) aus der Hand straffrei machen kann, geht auch in Ordnung?
Dass man sich auch kontinuierlich mittels Handy über den Facebook-Status seiner Freunde während der Fahrt straffrei informieren und kommentieren kann, wenn das Handy in einer (Unterarm-)Halterung steckt, geht auch in Ordnung?
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Ich habe schon einmal danach gefragt, wiederhole mich aber gern noch mal: Wo ist diese Aussage explizit und unmißverständlich in der StVO niedergelegt?
Mir ist ein solcher Text nicht bekannt.
Ob Dir ein Text bekannt ist oder nicht, ist nicht von Belang. Ich habe oben einen Rechtsprechungsnachweis zitiert. Wer darüberhinaus Erklärungs- und/oder Beratungsbedarf hat, wendet sich bitte an einen Rechtsanwalt.
All das, was du aufzählst, ist ebenfalls verboten, wenn es dich in einer Eigenschaft als Fahrer einschränkt (Ablenkung, usw. ).
Beim Handy ist eben zusätzlich bereits das in die Hand nehmen verboten.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Ich habe schon einmal danach gefragt, wiederhole mich aber gern noch mal: Wo ist diese Aussage explizit und unmißverständlich in der StVO niedergelegt?Zitat:
Original geschrieben von Suiwababbial
Das ist insofern relevant, als dass es im nicht betriebsbereiten Zustand völlig Wurst ist, ob man es in der Hand hält. Andernfalls nämlich dürfte ich meinen Burger oder meinen Coffee-to-go auch nicht in der Hand halten.Mir ist ein solcher Text nicht bekannt.
Der "betriebsbereite Zustand" ist juristisch allgemein definiert. Dass dies nun in jeder Verordnung nochmals definiert sein müsste, ist höchst albern.
Oder kommst Du auf die Idee, dass man aus dem fahrenden Auto auf Fußgänger schießen dürfte, weil es kein Verbot in der StVO gäbe?
Zitat:
Original geschrieben von shathh
All das, was du aufzählst, ist ebenfalls verboten, wenn es dich in einer Eigenschaft als Fahrer einschränkt (Ablenkung, usw. ).
Nein, ist es nicht,
einfach im §23 StVO nachlesen, da geht es um Ladung und Mitfahrer, jedoch nicht um eine "Selbstablenkung".
Seit Mitte der 90er Jahre gibt es die Idee, ein Verbot für "fahrfremde Tätigkeiten" zu schaffen, klappt aber nicht so richtig und daher gibt es derartiges auch nicht.
§23 StVO
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Wo steht da in dem Gesetzestext, daß das Mobiltelefon betriebsbereit sein muß? 😕