verlängerte Probezeit - nun Führerscheinentzug?

Hallo Community,

ich habe in meiner Probezeit einen Unfall gehabt (Vorfahrt missachtet - 3 Punkte) und eine rote Ampel (>1s) überfahren (4 Punkte). Hatte danach erfolgreich ein Aufbauseminar gemacht und wurde nun heute erwischt wie ich mein Handy im Auto bediente (1 Punkt). Nun komme ich auf 8 Punkte insg.

Was kommt nun auf mich zu? Etwa der Führerscheinentzug?

Vielen Dank im Voraus

f.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Nach der Neuregelung des Punktesystems droht nun in der Tat bereits bei 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis, sobald die Eintragungen rechtskräftig werden.

Für den Fragesteller nicht relevant, da er nach der Reform auch keine 8 Punkte hätte 😉

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Zitat:

Original geschrieben von BMWRider


Ob es nun eingeschaltet oder auf Standby ist, sollte da keine Rolle spielen.
Dazu passt auch das hier gepostete Urteil.

Es spielt die entscheidende Rolle.

Urteil noch mal lesen, da wird der Strafbarkeit aus §23 widersprochen, weil es ausgeschaltet war und somit nicht benutzt werden konnte. Wäre es eingeschaltet gewesen, dann wäre auch die Strafe korrekt gewesen.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von BMWRider


Ob es nun eingeschaltet oder auf Standby ist, sollte da keine Rolle spielen.
Dazu passt auch das hier gepostete Urteil.
Es spielt die entscheidende Rolle.

Urteil noch mal lesen, da wird der Strafbarkeit aus §23 widersprochen, weil es ausgeschaltet war und somit nicht benutzt werden konnte. Wäre es eingeschaltet gewesen, dann wäre auch die Strafe korrekt gewesen.

Ausgeschaltet kann aber auch schon bedeuten, dass das Display dunkel/nicht entsperrt war.

Zitat:

Original geschrieben von BMWRider


Ausgeschaltet kann aber auch schon bedeuten, dass das Display dunkel/nicht entsperrt war.

Kann es nicht.

Nur im ausgeschalteten Zustand ist eine Nutzung ausgeschlossen und genau darauf basiert das Urteil - eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Begehung der im §23 vom Gesetzgeber für verboten erklärten Handlung - die Nutzung.

Hier wurde fälschlicherweise eine Tathandlung vorgeworfen, die aufgrund der technischen Umstände nicht begehbar war.

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010


Wie anders will er denn sicherstellen, dass nicht bei jedem Ertappten genau die Ausreden kommen, die hier kursieren. 

Weil er Ausreden als Ausrede annimmt, so lange der Beweis fehlt.

Was hindert den Erwischten daran, dem Polizisten vorzuführen, dass das Ding ausgeschaltet ist. Wird natürlich unglaubwürdig, wenn man vorher gesehen wurde, wie man das Ding am Ohr hatte und gesabbelt hat.

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Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von BMWRider


Ausgeschaltet kann aber auch schon bedeuten, dass das Display dunkel/nicht entsperrt war.
Kann es nicht.
Nur im ausgeschalteten Zustand ist eine Nutzung ausgeschlossen und genau darauf basiert das Urteil - eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Begehung der im §23 vom Gesetzgeber für verboten erklärten Handlung - die Nutzung.

Hier wurde fälschlicherweise eine Tathandlung vorgeworfen, die aufgrund der technischen Umstände nicht begehbar war.

Du machst den Fernseher aus, ziehst aber nicht den Stecker.

Du schaltest den Motor des Autos aus, aber der Schlüssel steckt noch in Stellung "0".

Würdest du das als Betrieb bzw. Benutzung bezeichnen?
Imho gibt es daher deutlichen Interpretationsspielraum (unabhängig davon, ob ich das Handeln des TE vor allem im Hinblick auf seine bisherige Autofahrerkarriere gut heiße).

Aber es ist nur ein Einzelfallurteil. Auch wenns ein OLG ist. 😉

Das Gesetz gibt es so direkt nicht her.

Nach Gesetz ist es sogar verboten rechts ranzufahren und das Handy zu nutzen während der Motor läuft - und nicht über den Umweltgedanken, sondern übers Handyverbot...

Problem das der TE außerdem hat - er kommt erst hinterher damit. Hat die Polizei das so aufgenommen?

auch wenn Suaheli keine Rechtsberatung gibt 😁 sondern nur ungekennzeichnet irgendwelche Internetseiten zitiert. Und auch noch Bücher scannt.
Wenn man sowas macht, dann entschuldigt man sich, daß man das Urteil nicht direkt gefunden hat und gibt mindestens die Quelle an.

Außerdem wurde das ganze zurückverwiesen.
Vielleicht werden wir noch aufgeklärt was das Amtsgericht dann weiter gemacht hat? Ist derjenige damit durchgekommen? Oder wurden die Zeugen erneut befragt und haben mehr gesehen... Ich weiß es nicht. 😉

Es gibt noch ein Urteil des OLG Köln. Ein neueres.

Zwecks Betriesbereit gegen Nutzung:
http://www.justiz.nrw.de/.../83_Ss_OWi_032_09beschluss20090414.html

Zitat:

Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt somit auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert.

Aber TE kann es natürlich versuchen mit seinem Argument er habe es nur umgelegt.

Da ist eben wieder die Frage was haben die Zeugen gesehen, was denkt der Amtsrichter, wie hat er geschlafen, was ist seine allgemeine Lebenserfahrung usw...

Eine gerichtliche Klärung in der ersten Instanz kostet runde 50.- €. Kann man einsetzen, oder? Ein verständiger Richter stellt so etwas ein.

Bezüglich Probezeit: ich vermute mal, der TE hat noch nicht einmal die zweite Stufe erreicht, oder kam schon ein Angebot, eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen?

Klar kann man es versuchen. Die Frage ist aber ob man nicht gleich offensiver hätte gehen sollen. Aber Versuch macht Kluch.

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.


Ein verständiger Richter stellt so etwas ein.

Durchaus möglich, wenn sich der Sachverhalt schlüssig aufklären läßt. Eine Garantie von vornherein gibt es dafür aber natürlich nicht.

Zitat:

Original geschrieben von BMWRider


Du machst den Fernseher aus, ziehst aber nicht den Stecker.
Du schaltest den Motor des Autos aus, aber der Schlüssel steckt noch in Stellung "0".

Würdest du das als Betrieb bzw. Benutzung bezeichnen?
Imho gibt es daher deutlichen Interpretationsspielraum.

Räume für Interpretationen sind die Spielwiesen von Anwälten. Und die Richter sind die Spielverderber, die bei möglichen Grauzonen dann eine harte Linie ziehen, zumindest es anhand der gesetzlichen Vorgaben machen müssen.

Fernseher und Auto sind keine Vergleichsgeräte, jedes technische Gerät hat seine eigene Abgrenzung der sogenannten "gebrauchsüblichen Nutzung". Dass man bei einem Fernseher zu einer anderen Bewertung kommt, ist doch klar, immerhin ist es kein Handy. Nun aber Handy und Fernseher gleich setzen zu wollen, obwohl man vorher festgestellt hat, dass es nicht das Gleiche ist - kann nur in die Hose gehen.

Dass in Zusammenhang mit Technik dann auch noch der Gesetzgeber immer grundsätzlich Jahre hinterher hängt, kommt dann auch noch dazu.

Das Handy-Verbot stammt noch aus der Steinzeit der mobilen Kommunikation. Da ging es um das Telefonieren und da war noch nichts mit Internet, Social-Media, Apps, ... Der technische Fortschritt läuft den Gesetzen und Richtern einfach davon.

Nun gibt es aber diese und kein anders formulierte Vorschrift und an die muss sich gehalten werden. Anders kann auch nicht entschieden werden, wir haben die Gewaltenteilung und ein Richter kann nicht irgendwelche Gesetze erfinden oder vorhandenes anders formulieren, nur weil es besser passt.

Auch wenn aufgrund des technischen Fortschritts viele Situationen möglich sind, die weit gefährlicher sind, aber ohne direktes Verbot. ZB. E-Mail auf einem Tablett mit Internet-, jedoch ohne Telefonfunktion; vollständige Nutzung aller Funktionen des Smartphones, wenn am Armaturenbrett in einer Halterung steckt und nicht in der Hand gehalten wird.

Wo soll jetzt die Grenze liegen, wenn selbst Automobilvereine und Bundesbehörden eine Smartphone-Nutzung während der Fahrt massiv empfehlen, zB. als kostenloses und aktuellstes Navi, Tankstellenfinder, ...

Momentan spannende Frage aus diesem Thema ist die Vorgabe aus §23 Abs. 1a StVO "Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist." - Rote Ampel, Auto steht und die Start/Stopp hat den Motor ausgeschaltet.

Interessante Ausführung. Könnte tatsächlich ein Plädoyer sein. Aber was wolltest du denn jetzt genau damit sagen?

Dass Gesetze immer so genommen werden, wie sie geschrieben sind und anhand der verlinkten Urteilsbegründung des OLG-Köln die Grenzen sehr hart und ohne Interpretation sind. Auch wenn das alles aus heutiger Sicht, mit heute allgemein vorhandener Technik sehr merkwürdig und schon teilweise weltfremd erscheint. Nicht nur erscheint, sondern tatsächlich auch ist.

Die Hoffnung auf einen "verständigen" Richter muss man sich nicht machen. Richter sind nicht Gesetzgeber, die urteilen nach den vorhandenen Gesetzen und damit dann auch teilweise etwas weltfremd.

Hier muss Druck auf den Gesetzgeber gemacht werden, dass Vorschriften mit technischem Hintergrund regelmäßig aktualisiert und angepasst werden. Die jetzige Situation, dass man mit jedem Gerät alles machen darf, nur nicht ein eingeschaltetes Handy in der Hand haben darf, ist schon etwas merkwürdig.

Also es ist ja nicht so, als ob es die Regelung bzgl. Telefonieren am Steuer schon seit 1992 gäbe, als man den Akku von Handy noch als Rucksack trug. Vielmehr ist die Regelung jung genug, um nicht durch die Technik überholt zu sein. Sie ist einfach unscharf formuliert, bzw. imho von der Exekutive zu streng ausgelegt, was das reine in-die-Hand-nehmen anbelangt, ohne das man wirklich eine Nutzung vornehemen möchte (also beispielsweise das Gerät nur kurz woanders hinlegen).

Zur Nutzung des Smartphones z.B. als Navi während der Fahrt in der entsprechenden Halterung gibt es glaube eindeutige Urteile.
Und dass es widersinnig ist, die Handnutzung so restriktiv zu handhaben, aber z.B. Rauchen am Steuer, die Nutzung von Laptops o.ä. aber nicht zu regulieren......das steht leider auf einem anderen Blatt.

Zitat:

Original geschrieben von facepalm


Hallo Community,

ich habe in meiner Probezeit einen Unfall gehabt (Vorfahrt missachtet - 3 Punkte) und eine rote Ampel (>1s) überfahren (4 Punkte). Hatte danach erfolgreich ein Aufbauseminar gemacht und wurde nun heute erwischt wie ich mein Handy im Auto bediente (1 Punkt). Nun komme ich auf 8 Punkte insg.

Was kommt nun auf mich zu? Etwa der Führerscheinentzug?

Vielen Dank im Voraus

f.

Die ersten beiden Delikte waren VOR teilnahme am Aufbauseminar?

Dann passiert nun erst mal nichts... das mit dem Handy ist ein B-Verstoß.

Du musst nur das Bußgeld bezahlen und bekommst den Punkt.

Da du dann 8 Punkte hast bekommst du eine schriftliche Verwarnung die um die 25€ kostet die dich auf deinen Punktestand hinweist.

Solltest du nach Rechtskraft erneut einen B-Verstoß begehen oder einen A-Verstoß dann gibt es im Rahmen der Probezeit eine Verwarnung und Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Sollte danach erneut ein Delikt mit Punkten begangen werden ist dein Schein entzogen und du hast 3 Monate Sperrfrist (das ist kein Fahrverbot) und kannst ihn dann neu beantragen bzw. beim Entzug schon das du ihn pünktlich bekommst.

Deine aktuellen 8 Punkte werden im März zu 4 Punkten umgerechnet.

Zitat:

Original geschrieben von BMWRider


Also es ist ja nicht so, als ob es die Regelung bzgl. Telefonieren am Steuer schon seit 1992 gäbe, als man den Akku von Handy noch als Rucksack trug.

1.2.2001,

rechnet man noch das Gesetzgebungsverfahren zurück, dann ist das 14 Jahre alt.

Zitat:

Vielmehr ist die Regelung jung genug, um nicht durch die Technik überholt zu sein.

Sieben Jahre vor dem ersten Smartphone, dem ersten iPhone.

Zitat:

Sie ist einfach unscharf formuliert,

Es hat die selbe Genauigkeit, wie alle Gesetze - passt auf 80-90% der Alltagssituationen und der Rest ist so individuell, dass dafür ohnehin die Gerichte ran müssen.

Zitat:

bzw. imho von der Exekutive zu streng ausgelegt, was das reine in-die-Hand-nehmen anbelangt,

Das steht wortwörtlich im Gesetz, da kann kein Richter anders entscheiden ohne dass er rechtswidrig entscheiden würde.

Zitat:

ohne das man wirklich eine Nutzung vornehemen möchte (also beispielsweise das Gerät nur kurz woanders hinlegen).

Schmarn,

es wird immer eine Grenze geben müssen und egal wo auch immer eine Grenze liegen wird, wird es immer "begründete" Beschwerden über eine überzogene Härte geben. Es ist immer nur ein kleines km/h, dass zwischen Verwarnung und Probezeitmaßnahmen oder Fahrverboten entscheidet; nur 0,1 Promille zwischen MPU, Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Weiterfahrt; ...

Es gibt eine Grenze, deren Einhaltung kein Problem darstellt und ganz einfach beachtet werden kann. Hinterher zu feilschen, weil man es vorher nicht beachtet hat - überflüssig.

Wieso muss es notwendig und straffrei sein, sein Handy während der Fahrt umzulagern?

Zitat:

Zur Nutzung des Smartphones z.B. als Navi während der Fahrt in der entsprechenden Halterung gibt es glaube eindeutige Urteile.

So richtig nicht.

Es gäbe immer die Fragestellung mit den Gerätschaften im Sichtfeld des Fahrers auf der Frontscheibe, die Saugnapfhalterungen für Navi, Handy, Dashcam, ...

Diese Halterungen fallen eigentlich vollständig unter das Verbot aus dem §23 Abs.1 StVO, denn sie beeinträchtigen die Sicht - es sind Geräte und man sieht weniger als vorher, das ist die Definition für eine Beeinträchtigung.

Zitat:

Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ... nicht durch ... Geräte ... beeinträchtigt werden.

Interessant dabei ist, dass niemand von der Polizei oder Bußgeldstelle auch nur das geringste Interesse haben, hier mal mittels einer OWI-"Anfrage" eine Klärung zu starten.

In welcher Variante ein Handy nun schon oder gerade nicht wegen Akku leer oder Beifahrer unter 1,50 Meter ... das musste noch im April 2009 vor einem Oberlandesgericht geklärt werden, aber ob hinter einem 6"-Navi mitten auf der Windschutzscheibe in Augenhöhe des Fahrers eine komplette Schulklasse an einem Fußgängerüberweg verschwindet ...

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