Verkehrszeichen

Hallo,

Nachdem ich jetzt schon ein paar mal an der angehängten Schilderkonstellation vorbeigefahren bin, würde ich dazu gerne mal Meinungen hören. Zu finden ist das Ganze auf der A3 - Frankfurt - Köln (und Gegenrichtung) müßte so Höhe Niedernhausen sein.

Generell gilt ja laut STVO, das Zusatzschilder immer für das direkt darüber angebrachte Schild gelten. Wenn man danach geht, dann bedeutet das Schild 100 km/h für alle, und 60 für LKW zwischen 22 und 6 Uhr Nachts.

Was nun bei mir zu Irritation führt: kurz vorher steht ein Schild, welches 120 km/h für alle von 22 bis 6 Uhr Morgens anzeigt - und damit ja zu dieser Uhrzeit quasi den "Geschwindigkeitstrichter" anzeigt der meistens eingesetzt wird um Tempolimits von "unbegrenzt" auf die gewünschte Geschwindikgkeit herzuführen - damit wäre ja die logische Schlußfolgerung, das auch die 100 nur zu der Zeit 22:00 - 6:00 gelten - wie seht ihr das?

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Telefone sollen angeblich Reichweiten von über 100 Km haben ...

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Zitat:

@TomF31 schrieb am 5. Januar 2017 um 11:16:14 Uhr:


@azrazr

Ohne deinen ganzen Summs zu zitieren den du da bisher von dir gegeben hast und um es ganz kurz zu machen: Du liegst völlig daneben mit deiner Annahme! 😉

Wenn NACH einen 120 Schild eine Beschilderung folgt auf der bei Nässe 80 ausgewiesen wird, so hat das KEINE aufhebende Wirkung auf die 120 sondern es reguliert die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 für den Fall der Nässe auf 80 herunter.

Ja so sehe ich das auch.

Die 80 bei Nässe sind für mich eine wetterbedingte temoräre Reduzierung eines Teilstückes das bei nicht nasser Fahrbahn mit 120 befahren werden darf.

Wie heißt es so schön.

Man kann alles erklären, aber nicht allen

.

Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 10:52:24 Uhr:



Wenn die Behörde nach einem 120-er Schild bei Nässe 80 anordnet, dann ist sie verpflichtet, die 120 zu wiederholen, und kann auf demselben Mast die 80 bei Nässe anordnen. Entfällt die Wiederholung, ist die Tempobegrenzung hinfällig. Rein von der Gültigkeit der Beschilderung ist das Fakt.

Lt. Hentschel schaut dies völlig anders aus als Du beschreibst:

Zitat:

@Hentschel 38.A. zu StVO § 41 Rz 248



Eine durch Z.274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch neues Z.274 mit abweichender Angabe, nicht aber bei abweichendem Z.274, das nur unter bestimmten Bedingungen gilt (z.B. "bei Nässe" oder für bestimmte Tageszeiten).

Zitat:

@diezge schrieb am 5. Januar 2017 um 11:10:53 Uhr:



Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 10:52:24 Uhr:



Im übrigen heben Ortsschilder (oder Ortsende) genausowenig auf, wie sie anordnen - in Österreich und in der Schweiz. Ausser, es gibt vorher keine Anordnung, dann ordnen Ortsschilder die 50 an, bzw. geben das Tempo frei. Es geht also noch verrückter als bei uns.

Hallo,

diese "Anordnung" findest Du an einem großen Schild direkt an der Grenze. Oder auch im Internet.

Und da steht für Österreich und Schweiz:
Innerorts: 50 km/h
Außerorts: 100 km/h (Schweiz: 80 km/h)

Österreich: http://www.oeamtc.at/.../...chwindigkeiten-in-oesterreich+2500+1107147

Schweiz: http://www.ostfalen-spiegel.de/.../...B6chstgeschwindigkeiten.svg_.png

Grüße,

diezge

Danke für den Hinweis. Mein Rat an Dich: erkundige Dich genauer, bevor Du dort rumfärst, andernfalls könnte es bei Deinem hier öffentlich kundgetanen Wissensstand teuer werden.

Zitat:

@TomF31 schrieb am 5. Januar 2017 um 11:16:14 Uhr:


@azrazr

Ohne deinen ganzen Summs zu zitieren den du da bisher von dir gegeben hast und um es ganz kurz zu machen: Du liegst völlig daneben mit deiner Annahme! 😉

Wenn NACH einen 120 Schild eine Beschilderung folgt auf der bei Nässe 80 ausgewiesen wird, so hat das KEINE aufhebende Wirkung auf die 120 sondern es reguliert die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 für den Fall der Nässe auf 80 herunter.

Und das schreibst Du, weil Du klüger bist, als der oben zitierte RA, weil Du bereits Urteile kennst, die Du uns hier verheimlichst, weil Dein Wissen auch ohne einschlägige Rechtsnomen zu kennen, Dir von Gott gerade eigegeben wurde, oder weil Du ein Richter bist, der den ersten Fall, der Dir auf den Tisch kommt, so urteilen wird?

Und deswegen hast Du jetzt etwas Blitzgescheites geschrieben? LOL? Geh weiter im Sandkasten spielen...

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Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 11:48:40 Uhr:



Zitat:

@TomF31 schrieb am 5. Januar 2017 um 11:16:14 Uhr:


@azrazr

Ohne deinen ganzen Summs zu zitieren den du da bisher von dir gegeben hast und um es ganz kurz zu machen: Du liegst völlig daneben mit deiner Annahme! 😉

Wenn NACH einen 120 Schild eine Beschilderung folgt auf der bei Nässe 80 ausgewiesen wird, so hat das KEINE aufhebende Wirkung auf die 120 sondern es reguliert die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 für den Fall der Nässe auf 80 herunter.

Und das schreibst Du, weil Du klüger bist, als der oben zitierte RA, weil Du bereits Urteile kennst, die Du uns hier verheimlichst, weil Dein Wissen auch ohne einschlägige Rechtsnomen zu kennen, Dir von Gott gerade eigegeben wurde, oder weil Du ein Richter bist, der den ersten Fall, der Dir auf den Tisch kommt, so urteilen wird?

Und deswegen hast Du jetzt etwas Blitzgescheites geschrieben? LOL? Geh weiter im Sandkasten spielen...

Du bist ja ein gaaaaaanz lustiger ..... 😉

Aber ich kann dir gerne sagen warum ich das hier geschrieben habe! Ich habe es geschrieben weil ich es GANZ EINFACH WEISS! Und dieses WISSEN habe ich mir Aufgrund einiger Jahre die ich im Polizeidienst verbringen "durfte" angeeignet! @Kai70 hat dir auch noch das entsprechende Zitat aus Henschel geliefert, wobei ich wirklich daran zweifle, dass du dieses Zitat auch richtig verstehen können wirst!

Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 10:52:24 Uhr:


T

Recht gilt nicht, wie es gemeint ist, sondern so, wie es geschrieben ist.

...und wenn das Geschriebene uneindeutig ist, oder die Ausführenden des Gesetzes Murks gemacht haben (sprich: Behörden unlogische Schilderfolgen aufgestellt haben), dann müssen ggf. Gerichte entscheiden, wie es gemeint ist.

Wo steht nun geschrieben, oder wo haben Gerichte entschieden, dass 80 "bei Nässe" ein vorheriges 120 generell aufhebt, wenn es trocken ist?

Zitat:

Wenn die Behörde nach einem 120-er Schild bei Nässe 80 anordnet, dann ist sie verpflichtet, die 120 zu wiederholen, und kann auf demselben Mast die 80 bei Nässe anordnen. Entfällt die Wiederholung, ist die Tempobegrenzung hinfällig. Rein von der Gültigkeit der Beschilderung ist das Fakt.

Nö, ist es nicht. Außer du kannst ein Gerichtsurteil zitieren. Da liest du was in den Gesetzestext rein, was da nicht drinsteht.

Zitat:

Dass es anders "gemeint" ist, dürfte offensichtlich sein. Nur, als Bürger bist Du nicht berechtigt, es gut zu meinen. Du könntest bei Rot über die Ampel rasen "das war gut gemeint, denn ich wollte die Umwelt durch unnötiges Bremsen und Beschleunigen nicht belasten. Es kam ja niemand sonst über diese Ampel, warum sollte ich also anhalten? Damit habe ich auch zur Reduzierung der Feinstab- und NOx-Belastung beigetragen, und damit der Stadt Milliardenstrafen durch die EU erspart." Gute Argumentation, nicht?

Hat mit der Diskussion rein gar nichts zu tun. Es geht hier nicht darum, ob man bestimmte Vorschriften aus bestimmten Gründen ignorieren darf, sondern um die Interpretation der Vorschrift an sich. Zwei völlig verschiedene Dinge.

Zitat:

Was Du sonst schreibst, kst widersprüchlich. Wenn ein Tempo 30 mit Zusatz 3000 m beschildert ist, und danach ein Ende aller Streckenverbote, warum sollen die 30 nicht mehr gelten, wenn sie dann doch gelten in dem Fall, dass da kein Ende aller Streckenverbote, sondern ein neues Gebot hängt, z.B. 50 bei Nässe während es trocken ist?

Ja, unsinnige und unlogische Beschilderungen kommen vor. So what? Da kann man nur als Autofahrer entweder die Regeln buchstabengetreu einhalten, oder sich an das vermutlich Gemeinte halten und dementsprechend fahren.

PS: Ein Schild "50 bei Nässe während es trocken ist", gilt definitionsgemäß nie, da es bei Nässe nie trocken ist - und kann insofern immer ignoriert werden... 😉

(ich weiß, Klugscheißerei, du hast es anders gemeint. Aber deine Argumentation hier, weshalb das Nässe-Schild das allgemeine Schild aufheben soll, ist in genau dem gleichen Stil)

Zitat:

@TomF31 schrieb am 5. Januar 2017 um 11:55:34 Uhr:



Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 11:48:40 Uhr:


Und das schreibst Du, weil Du klüger bist, als der oben zitierte RA, weil Du bereits Urteile kennst, die Du uns hier verheimlichst, weil Dein Wissen auch ohne einschlägige Rechtsnomen zu kennen, Dir von Gott gerade eigegeben wurde, oder weil Du ein Richter bist, der den ersten Fall, der Dir auf den Tisch kommt, so urteilen wird?

Und deswegen hast Du jetzt etwas Blitzgescheites geschrieben? LOL? Geh weiter im Sandkasten spielen...

Du bist ja ein gaaaaaanz lustiger ..... 😉

Aber ich kann dir gerne sagen warum ich das hier geschrieben habe! Ich habe es geschrieben weil ich es GANZ EINFACH WEISS! Und dieses WISSEN habe ich mir Aufgrund einiger Jahre die ich im Polizeidienst verbringen "durfte" angeeignet! @Kai70 hat dir auch noch das entsprechende Zitat aus Henschel geliefert, wobei ich wirklich daran zweifle, dass du dieses Zitat auch richtig verstehen können wirst!

Ist das Zitat aus einem aktuellen Henschel? AFAIK ist das nicht mehr drin.

Wie gesagt, die ejnzige Quelle, die ich gefunden habe, besagt, dass beide Sichtweisen berechtigt sind. Der RA sagt, dass er der Sichtweise der verschachtelten Vorschrift bessere Chancen hat, dies aber keine sichere Auskunft sei.

Ich vermute, dass in Bereichen, in denen diese fraglichen Begrenzungen angebracht sind, außerhalb der benannten Umstände gar nicht kontrolliert wird, und wenn überhaupt, dann hauptsächlich um dieser Diskussion aus dem Weg zu gehen.

So sieht das korrekt aus:

http://www.echo-online.de/.../CON_530234682_M.jpg.31064021.jpg

Alles Andere ist falsch beschildert, wenn eine andere Begrenzung gelten soll.

Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 11:45:58 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 5. Januar 2017 um 11:10:53 Uhr:


Hallo,

diese "Anordnung" findest Du an einem großen Schild direkt an der Grenze. Oder auch im Internet.

Und da steht für Österreich und Schweiz:
Innerorts: 50 km/h
Außerorts: 100 km/h (Schweiz: 80 km/h)

Österreich: http://www.oeamtc.at/.../...chwindigkeiten-in-oesterreich+2500+1107147

Schweiz: http://www.ostfalen-spiegel.de/.../...B6chstgeschwindigkeiten.svg_.png

Grüße,

diezge

Danke für den Hinweis. Mein Rat an Dich: erkundige Dich genauer, bevor Du dort rumfärst, andernfalls könnte es bei Deinem hier öffentlich kundgetanen Wissensstand teuer werden.

Hallo,

ich fahr dort des Öfteren und es wurde noch nie teuer für mich...

Und wenn ein Link auf den ÖAMTC in dem die in Österreich erlaubten Geschwindigkeiten aufgeführt sind, der das Gegenteil der von Dir aufgestellten Behauptung ausdrückt nicht reicht, dann kann man Dir auch nicht mehr helfen.

Grüße,

diezge

Zitat:

@darkvader schrieb am 3. Januar 2017 um 09:58:53 Uhr:


Das StVO Verkehrszeichen 1040-30 (Schild "22-6 h"😉 gilt für beide am Pfosten angebrachten Vorschriftszeichen.

Schön das die sich das so gedacht haben, aber soweit ich weiß gilt doch das Zusatzzeichen nur für das darüber angebrachte Verkehrszeichen.

Das 100er Schild hätte also auch eines gebraucht.

Oder liege ich da falsch?

Gruß Metalhead

Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 10:52:24 Uhr:


Was Du sonst schreibst, kst widersprüchlich. Wenn ein Tempo 30 mit Zusatz 3000 m beschildert ist, und danach ein Ende aller Streckenverbote, warum sollen die 30 nicht mehr gelten, wenn sie dann doch gelten in dem Fall, dass da kein Ende aller Streckenverbote, sondern ein neues Gebot hängt, z.B. 50 bei Nässe während es trocken ist?

Hä? Kannst du den Satz mal bitte entwirren?

Gruß Metalhead

"Im übrigen heben Ortsschilder (oder Ortsende) genausowenig auf, wie sie anordnen - in Österreich und in der Schweiz. Ausser, es gibt vorher keine Anordnung, dann ordnen Ortsschilder die 50 an, bzw. geben das Tempo frei. Es geht also noch verrückter als bei uns."

Fazit: Du nix kapiert.

Wenn irgendwo Tempo 60 steht, gilt das auch in den Ort hinein, und auch aus dem Ort hinaus. Dann nix 50 innerorts und nix 100 außerorts, sondern durchgehend 60 bis die 60 anderweitig aufgehoben sind.

Erst, wenn das allgemeine Aufhebungszeichen (oder die Aufhebung der ZHG) am Ortsschild angebracht ist, gilt innerorts Tempo 50, in dem Fall gilt nach Ortsende wieder Tempo 100 (bzw. 80 in der Schweiz). Wenn diese Aufhebung nicht beschildert war, dann gilt das Tempolimit (60, 40 oder was auch immer) also weiter und weiter und weiter... In guten wie in schlechten Zeiten, und alle allen Ortsschildern und Ortsende-Schildern vorbei, solange man natürlich auf der betroffenen Straße bleibt. Ab und zu wird es sogar freundlich wiederholt. Biegt man ab, gelten die 50 km/h - wie an der Grenze beschildert, es sei denn, es gibt ein Tempolimit am Ortsanfang, z.B. "40 km/h ausser an Vorrangstraßen". Dann ist auch nix mehr mit 50 km/h, wenn Du von der Vorrangstraße, auf der 60 km/h erlaubt war, abbiegst, selbst dann nicht, wenn dort an der Ecke kein 40 km/h Schild steht.

Du kannst natürlich weiterhin fahren wie Du willst - offenbar musst Du dafür nicht zahlen :-) Notfalls sagst Du dann:"Aber an der Grenze stand doch..." :-)

Ich halte mich lieber an die Regeln - sicher ist sicher.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 5. Januar 2017 um 16:06:36 Uhr:



Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Januar 2017 um 10:52:24 Uhr:


Was Du sonst schreibst, kst widersprüchlich. Wenn ein Tempo 30 mit Zusatz 3000 m beschildert ist, und danach ein Ende aller Streckenverbote, warum sollen die 30 nicht mehr gelten, wenn sie dann doch gelten in dem Fall, dass da kein Ende aller Streckenverbote, sondern ein neues Gebot hängt, z.B. 50 bei Nässe während es trocken ist?

Hä? Kannst du den Satz mal bitte entwirren?

Gruß Metalhead

Behauptung vom Vorposter:
Schild 30 km/h mit Zusatzschild "auf den nächsten 3000 m" gilt uneingeschänkt auf den nächsten 3000 m und ist durch nichts aufzuheben. Andere Gebote mit Zusatzsschild seien ungültig, da die 30 km/h für die nächsten 3000 m auf alle Ewigkeit in Stein gemeißelt sind.

Behauptung von mir:
Wenn kurz nach dem Schild 30 km/h mit Zusatzschild "auf den nächsten 3000 m" ein Schild käme, für das Ende aller Streckenverbote, dann ist auf grund obiger Aussage davon auszugehen, dass das Schild für das Ende aller Streckenverbote ungültig sei, vielmehr gelten die 30 km/h darüber hinaus.

Mein Fazit: eine selektive Gültigkeit von Geschwindigkeitsvorgaben in Abhängigkeit von den vorherigen Vorgaben, ist stark in Zweifel zu ziehen - und ohne Rechtsgrundlage.

Wer hat denn hier was gesagt von "durch 'nichts' aufzuheben"?

Du hast aber auch eine ganz schön selektive Wahrnehmung von den Beiträgen anderer User.

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