Verkehrsunfall

Hallo comunity

Ich hatte leider einen Verkehrunfall mit Totalschaden , laut Polizei schuldig .
Unfallhergang :
Ich parkte mit meinem Fahrzeug in einer 30er Zone in einer parkbucht die quer zur Fahrbahn verlief , also keine klassische Parkbucht die längs verläuft . Ich verstaute unseren Kinderwagen in den kofferraum und das Kind im maxicosi auf den Rücksitz . Steig ein und fuhr ein Stück rückwärts in die Strasse herein ( 50cm ) und sah wie ein fahrzeug von weitem kam , Ich blieb stehen und wartete bis das Fahrzeug an mir vorbeifahren sollte , nur dieses geschah nicht , der Unfallgegner fuhr mir direkt in das Auto ( hinten rechts in die Seite genau auf die Ecke ) . Nachdem Ich begriff was geschah kümmerte ich mich um mein Kind ( zum Glück nichts passiert ) Der Unfallgegner kam dann zu mir und entschuldigte sich , er hätte ins Handschubfach geschaut und mich nicht gesehen und sagte wir regeln die Sache schon . Nachdem die Polizei da war und den Unfall aufnahm schrieb man mir die Schuld zu , die Aussage der Gegners wollte die Polizei nicht aufnehmen zu Protokoll .
Jetzt stehe Ich da mit einem Totalschaden und Versicherung selber sagt das Ich schuld habe .
Hat jemand evtl einen tipp wie Ich weiter vorgehen kann ?? Anwalt war Ich schon , der sagte auch das wäre aussichtlos .....

Danke und Gruss

Beste Antwort im Thema

azrazr,

es reicht, wenn Du die Passagen zitierst, auf die Du Dich konkret beziehst.

Zitat:

@azrazr schrieb am 30. Oktober 2016 um 15:39:27 Uhr:


Wenn der Ausparker stand, konnte er vor einer Kollision anhalten - den Bruchteil einer Sekunde vorher oder stunden vorher. Das ist dann Fakt. Der andere Verkehrsteilnehmer hat weder angehalten, noch ist er ausgewichen. Auch Fakt. Eine andere Version ist reine Spekulation, in diesem Fall in Überschätzung der eigenen Kompetenz durch den püolizisten. Der Polizist müsste dafür eigentlich zur Rechenschaft gezogen werden (dienstrechtlich und Schadenersatz).

Das hier mag ja Deine Meinung sein, aber damit dürftest Du ganz allein dastehen, denn Du schreibst Unsinn.

Versuchen wir mal, ob Du es so verstehst:

Du fährst ordnungsgemäß auf der Straße.

Unerwartet und für Dich nicht zu sehen parkt plötzlich ein PKW hinter einem großen Transporter aus und fährt Dir vor Dein Auto.

Dieser Fahrer bemerkt seinen Fehler und hält sofort an, ist aber bereits auf Deiner Fahrspur.

Du kannst wegen Gegenverkehr nicht ausweichen, bremst deshalb ab, kannst aber einen Aufprall nicht mehr verhindern.

Bist Du nun Schuld an dem Unfall, weil es dem anderen Fahrer noch so eben gelungen ist, vor Dir zum Stehen zu kommen?

Wenn ja: Warum solltest Du Schuld sein und kannst Du dafür Beweise liefern?

Solange der TE nicht glaubhaft machen kann, dass er schon einige Zeit auf der Straße stand, sieht es mit einer Mithaftung des Unfallgegners duster aus und selbst, wenn er es, z. B. durch Zeugenaussagen, beweisen kann, wird er ganz sicher nicht ungeschoren aus der Geschichte herauskommen.

Wenn er rückwärts aus einer Parklücke herausfährt, wird er in aller Regel noch ein weiteres Mal rangieren müssen, um in die richtige Fahrtrichtung fahren zu können, was zusammen mit dem Ausparken einige Zeit in Anspruch nimmt.

Somit darf man nur dann ausparken, wenn man definitiv sicher sein kann, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer mehr als den Umständen entsprechend behindert oder gar gefährdet wird.

Sieht man ein anderes Fahrzeug ankommen, muss es schon sehr weit weg sein, um diese Kriterien zu erfüllen.

Zu Deiner Forderung nach dienst - und haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Polizeibeamten:

Auch hier völliger Unsinn eines Laien, der von der Materie keine Ahnung hat.

Der Polizeibeamte hat den Unfall nicht verursacht, sondern nimmt lediglich das auf, was für eine Owi - Anzeige oder Verwarnung erforderlich ist.

Ggf. sorgt er noch dafür, dass die Daten ausgetauscht werden.

Bei solchen Bagatellunfallaufnahmen ist er nicht verpflichtet, Aussagen aufzunehmen, Bilder zu machen, Unfallspuren auszumessen usw. (VwV - Unfallaufnahme, die in den meisten Bundesländern ähnlich verfasst ist).

Die zivilrechtliche Abwicklung ist hier allein Sache der Beteiligten, der Versicherungen, der Anwälte und ggf. des Gerichts.

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Ich stand wie gesagt und lange genug .... wäre Ich rausgefahren dann würd Ich die Sache abhaken , Ich habe ihn anfahren sehen und bin stehen geblieben und habe gewartet das er vorbei zieht , was zu 99% der Fälle völlig normal verläuft !

Ohne Rechtsschutzversicherung ist das Kostenrisiko (für den eigenen Sachschaden am Auto) nicht grad klein. Wenn die Haftpflicht mitzieht, kannst Du ja die eigenen Ansprüche erst einmal noch nicht verfolgen und den Haftpflichtversicherer machen lassen. Der wird aber so entscheiden, wie er das wirtschaftlich für sinnvoll hält. Das Kostenrisiko in einem Prozess mit gerichtlichem Gutachten kann da schnell über 4.000,- € liegen. Bei dünner Beweislage ist der Versicherte da oft nicht so glücklich mit der Entscheidung der eigenen Haftpflicht.

Zitat:

@let-vectra schrieb am 31. Oktober 2016 um 21:07:05 Uhr:


Ich stand wie gesagt und lange genug .... wäre Ich rausgefahren dann würd Ich die Sache abhaken , Ich habe ihn anfahren sehen und bin stehen geblieben und habe gewartet das er vorbei zieht , was zu 99% der Fälle völlig normal verläuft !

Die einzige Maßnahme zur Vermeidung des Unfalls wäre es gewesen, wenn du wieder in deine Parklücke zurück gefahren wärst. Das wird wohl am Ende der Knackpunkt sein.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 31. Oktober 2016 um 21:35:25 Uhr:


Die einzige Maßnahme zur Vermeidung des Unfalls wäre es gewesen, wenn du wieder in deine Parklücke zurück gefahren wärst. Das wird wohl am Ende der Knackpunkt sein.

Dann sieht er aber wieder nix.

Entweder man verlangt Unrealistisches, oder DARF sich heraustasten und auch MAL 50 cm von der Fahrbahn "blockieren". Er darf nicht wie ein Geistesgestörter aus der Lücke schießen.

Daneben, dass es eine Chance wäre, wenn er beweisen kann, dass er stand, wäre vielleicht noch der Vorwurf, dass er sich hätte einweisen lassen müssen. Das ist aber auch etwas weit hergeholt.

Wenn die 50 cm und das Stehen gesetzt sind, wäre jede Schuldzuweisung ziemlich hirnrissig. Um da Schuld oder Mitschuld zu haben, müsste er zügig und rücksichtslos aus der Lücke fahren.

Und noch was - einige Autos haben Aufzeichnungen zu den letzten Manövern im Speicher. Vielleicht hilft da Auslesen? Aber das alles ist nur dann sinnvoll, wenn 50 cm in der Fahrbahn stehen NICHT das Hauptproblem war.

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Hallo, Gleiterfahrer,

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 31. Oktober 2016 um 09:16:46 Uhr:


Was mich hier am meisten wundert, dass die Polizei neuerdings schuldig sprechen kann.

das ist ja das Problem an der Sache:

Die meisten Unfallbeteiligten hören gar nicht richtig zu, wenn der Polizeibeamte ihnen bei der Unfallaufnahme etwas erklärt oder sie vermischen dabei die Informationen, die sie bekommen.

Die Polizei nimmt den Unfall auf, soweit richtig.

Dabei muss man aber bedenken, dass es zum Einen die zivilrechtliche Seite, zum Anderen die bußgeld - bzw. strafrechtliche Seite gibt und die ist zuerst einmal Sache der Polizei.

D. h.: Der sachbearbeitende Polizeibeamte zeigt, wenn er alle relevanten Fakten zusammen hat, den oder die Unfallbeteiligten an, die nach Lage der Dinge eine Owi oder Straftat begangen haben, die zu dem Unfall beigetragen hat.

Je mehr Erfahrung der Beamte hat und je sauberer er den Unfall aufnimmt, umso eher kann man davon ausgehen, dass Bußgeldstelle, Staatsanwaltschaft und Gericht seiner Einschätzung nicht widersprechen.

Die zivilrechtliche Abwicklung steht auf einem ganz anderen Blatt und da sind etliche Faktoren zu beachten, die mit dem eigentlichen Unfall gar nichts zu tun haben, so dass ein erfahrener Polizeibeamter hier höchstens mal eine persönliche Einschätzung, aber ganz sicher keine abschließende Beurteilung abgeben wird.

Leider verstehen viele Unfallbeteiligte es falsch, wenn der Polizeibeamte ihnen mitteilt, dass z. B. nur der Fahrer 01 zur Anzeige gebracht wird und denken dann, dass der andere Unfallbeteiligte zivilrechtlich aus dem Schneider ist.

Spricht der Polizeibeamte von einer Mithaftung, ist in aller Regel damit gemeint, dass nicht nur einer, sondern zwei oder mehrere Beteiligte verwarnt oder zur Anzeige gebracht werden.

Um es mal auf den vorliegenden Fall zu münzen:

Wenn es keinen Nachweis durch eine Aussage des Unfallgegners gibt, dass er im Handschuhfach gekramt hat, wird man ihm von Seiten der Polizei bzw. Bußgeldstelle keinen Vorwurf machen können.

Dies auch dann nicht, wenn der TE es tatsächlich geschafft haben sollte, eine Sekunde vor dem Zusammenstoß zum Stehen zu kommen, denn der Unfallgegner hatte auf seiner Fahrspur den Vorrang.

Wie es zivilrechtlich aussieht, kann auf einem ganz anderen Blatt stehen.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 31. Oktober 2016 um 14:09:03 Uhr:


Wenn man den Faden weiterspinnt, dürfte ich in jedes falsch geparkte Fahrzeug reinfahren und wäre auch noch im Recht. Schliesslich hätte der Falschparker auch nicht dort stehen dürfen.

Du verwechselst hier etwas.

Auf ein falsch geparktes Fahrzeug kann man sich einstellen, wenn man sich diesem nähert, denn es taucht ja nicht plötzlich vor einem auf und wird dann abgestellt.

Bei einem ausparkenden Fahrzeug ist es anders, selbst, wenn es dem Ausparker noch so gerade eben gelingt, vor dem Aufprall zum Stehen zu kommen.

Viele Grüße,

Uhu110

azrazr,

Zitat:

@azrazr schrieb am 1. November 2016 um 00:16:19 Uhr:


Entweder man verlangt Unrealistisches, oder DARF sich heraustasten und auch MAL 50 cm von der Fahrbahn "blockieren". Er darf nicht wie ein Geistesgestörter aus der Lücke schießen.

wenn man nicht gefahrlos rückwärts ausparken kann, weil man nichts sieht, muss man sich von einer anderen Person einweisen lassen.

Zitat:

@uhu110 schrieb am 1. November 2016 um 02:20:52 Uhr:



Du verwechselst hier etwas.

Auf ein falsch geparktes Fahrzeug kann man sich einstellen, wenn man sich diesem nähert, denn es taucht ja nicht plötzlich vor einem auf und wird dann abgestellt.

Bei einem ausparkenden Fahrzeug ist es anders, selbst, wenn es dem Ausparker noch so gerade eben gelingt, vor dem Aufprall zum Stehen zu kommen.

Der Unfallgegner hatte nach Aussage des TE genug Zeit und Platz, das ausparkende Fahrzeug zu passieren. Dafür ist der TE ja stehen geblieben. Der Unfallgegner war aber mit Kramen im Handschuhfach beschäftigt und hat so nicht auf die Straße geachtet.
Die Polizei wiederum hat hier genauso vorschnell wie du daraus geschlossen, dass der Ausparkende die volle Schuld hat.
Und bereits hier hat die Polizei ihre Kompetenz überschritten. Mehr noch, es wurde nichtmal die Aussage des Unfallgegners eingeholt.
Das Kind ist nun allerdings schon längst im Brunnen untergegangen.
Ist so ähnlich, wie bei einem ,,Auffahrunfall,, bei welchen du aber nicht draufgefahren bist, sondern der Andere zurückgerollt ist. Du kannst gar nichts dagegen tun und ohne zeugen frisst das ganze auch noch. Weil ja immer gilt: Der Auffahrende hat Schuld.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 1. November 2016 um 06:30:14 Uhr:



Zitat:

@uhu110 schrieb am 1. November 2016 um 02:20:52 Uhr:



Du verwechselst hier etwas.

Auf ein falsch geparktes Fahrzeug kann man sich einstellen, wenn man sich diesem nähert, denn es taucht ja nicht plötzlich vor einem auf und wird dann abgestellt.

Bei einem ausparkenden Fahrzeug ist es anders, selbst, wenn es dem Ausparker noch so gerade eben gelingt, vor dem Aufprall zum Stehen zu kommen.

Der Unfallgegner hatte nach Aussage des TE genug Zeit und Platz, das ausparkende Fahrzeug zu passieren. Dafür ist der TE ja stehen geblieben. Der Unfallgegner war aber mit Kramen im Handschuhfach beschäftigt und hat so nicht auf die Straße geachtet.
Die Polizei wiederum hat hier genauso vorschnell wie du daraus geschlossen, dass der Ausparkende die volle Schuld hat.
Und bereits hier hat die Polizei ihre Kompetenz überschritten. Mehr noch, es wurde nichtmal die Aussage des Unfallgegners eingeholt.
Das Kind ist nun allerdings schon längst im Brunnen untergegangen.
Ist so ähnlich, wie bei einem ,,Auffahrunfall,, bei welchen du aber nicht draufgefahren bist, sondern der Andere zurückgerollt ist. Du kannst gar nichts dagegen tun und ohne zeugen frisst das ganze auch noch. Weil ja immer gilt: Der Auffahrende hat Schuld.

Dass der Gegner angeblich genug Zeit hatte auszuweichen, ist ein Punkt, der wie UHU sagte in der zivilrechtlichen Abwicklung berücksichtigt wird bzw. werden kann. Dies ist nicht die Aufgabe der aufnehmenden Polizeibeamten. Durch die Polizei wird die Sache nur aus verkehrsrechtlicher Sicht bewertet und dementsprechend Maßnahmen getroffen.
Unfallursache ist hier primär das Einfahren in den fließenden Verkehr und nur das wird bewertet. Alles andere kann dann hinterher bei der Schadenregulierung eine Rolle spielen. Wobei der Nachweis sicherlich schwer zu führen sein wird, wenn keine Zeugen vorhanden sind. Die Polizei legt keine prozentuale "Schuld" fest. Sollte die Unfallursache unklar sein, was hier nicht der Fall war, wird der ganze Vorgang in Form einer Unfallanzeige zu Papier gebracht.
Das hat mit Kompetenzüberschreitung nichts zu tun, sondern diese verkehrsrechtliche Bewertung ist, neben der Personalienfeststellung einfach die Aufgabe der Polizei bei der Unfallaufnahme.
Die zivilrechtliche Bewertung kann im Nachhinein ganz anders aussehen.

Zitat:

@azrazr schrieb am 1. November 2016 um 00:16:19 Uhr:



Zitat:

@Lagebernd schrieb am 31. Oktober 2016 um 21:35:25 Uhr:


Die einzige Maßnahme zur Vermeidung des Unfalls wäre es gewesen, wenn du wieder in deine Parklücke zurück gefahren wärst. Das wird wohl am Ende der Knackpunkt sein.

Dann sieht er aber wieder nix.

Entweder man verlangt Unrealistisches, oder DARF sich heraustasten und auch MAL 50 cm von der Fahrbahn "blockieren". Er darf nicht wie ein Geistesgestörter aus der Lücke schießen.

Nein die StVO sieht das anders als du

StVO§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 1. November 2016 um 07:21:41 Uhr:



(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Das schrieb ich doch.

Hat aber hier jemand jemals jemanden gesehen, der beim Ausparken aus einem normalen Parkplatz in normaler Umgebung eingewiesen wurde? Entweder verhalten wir uns ALLE falsch, und dann ist die Regel falsch, oder die Regel trifft auf die Situation oben gar nicht zu, weil ein Einweisen gar nicht erforderlich war.

Siehe letzter Satz des zitierten Abschnitts.

http://www.verkehrslexikon.de/.../...ts_Ausparken_aus_Parkplaetzen.php

(2) Nach der Ansicht unter anderem der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken findet § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss auf Parkplätzen indessen keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 – 13 S 75/14, juris Rn. 13 m. w. Nachw. zur Kammerrechtsprechung; ebenso König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a m. w. Nachw.). Auf einem Parkplatz, dem – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist nach dieser Auffassung der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es müsse dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen sei allerdings das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist nach dieser Auffassung die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO)."

Deswegen empfehle ich den Sachverständigen und auch einen guten Anwalt. Eine 100% Unschuld wird bei so einem Unfall für den Rückwärtsfahrer nicht herauskommen.

Es wäre aber schon Klasse, wenn der Anteil des TE an dem Unfall so gering wäre, dass er den Schaden innerhalb der Frist von der Versicherung (1 Jahr? 8 Monate?) zahlen kann, und die Versicherung nicht unnötig steigt.

Hallo, Gleiterfahrer,

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 1. November 2016 um 06:30:14 Uhr:


Der Unfallgegner hatte nach Aussage des TE genug Zeit und Platz, das ausparkende Fahrzeug zu passieren. Dafür ist der TE ja stehen geblieben.

Zeit ist nicht selten sehr subjektiv.

Wenn der Unfallgegner tatsächlich genug Zeit gehabt hätte, hätte der TE umgekehrt genauso viel Zeit und sogar die Pflicht gehabt, wieder in die Parklücke vorzufahren und die Fahrbahn freizumachen.

Hier könnte der Schuss sogar nach hinten losgehen, wenn er angibt, dass er bewusst stehen geblieben und davon ausgegangen ist, dass der andere wohl ausweichen wird (Verdacht § 315b StGB).

Wir wissen alle nicht, ob der Unfallgegner ebenfalls zur Anzeige gebracht oder verwarnt wurde, denn diese Möglichkeit besteht durchaus.

Fakt ist: Egal, ob der Unfallgegner aus polizeilicher Sicht als Mitverursacher geführt wird oder nicht: Der TE hat sich ordnungswidrig verhalten und wird deshalb um die Sanktionierung nicht herum kommen.

Der Rest ist Zivilrecht.

Viele Grüße,

Uhu110

Mein Reden!

Der Gleiche Fall war bei einem Kollegen vor Kurzem vor Gericht entschieden. Er musste die Party allein zahlen.
Auch wenn der Unfallgegner mit dem Kopf im Handschuhfach gewesen wäre. Er (der TE) hätte nicht an der Stelle auf der Straße stehen dürfen und abwarten, was andere machen.

Die Gerichte werden mit solchen abstrusen Ideen immer mehr belagert. Immer mehr Anwälte geben den Unfallern vermeindlich Recht, um Gebühren zu kassieren. Die Gerichte rücken das Ganze dann wieder gerade.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 01. Nov. 2016 um 15:15:44 Uhr:


Auch wenn der Unfallgegner mit dem Kopf im Handschuhfach gewesen wäre.

Tja, soweit ist es wohl schon. Wer wenigstens versucht mitzudenken wird bestraft. Wer "blind" und stur die Linie fährt, bekommt recht. Wen wunderts da noch... 🙄

Ich würde sonstwas verwetten, wenn der ANDERE Unfallfahrer hier geschrieben hätte:

"Ich hatte eben einen Unfall... Ich steckte gerade mit dem Kopf im Handschuhfach fest, als es krachte. Ich bin gegen ein stehendes Fahrzeug geprallt, das ca. 50 cm aus einer Parklücke ragte"

Ich wette also, diejenigen, die jetzt den Ausparker lynchen wollen, würden GENAU das Gegeneteil von dem schreiben, was sie hier ablassen. Oder würdet Ihr schreiben: "Ach, das mit dem Kopf im Handschuhfach ist kein Problem. Der Andere ist irgendwann in seinem leben mal rückwärts gefahren, damit er so blöd im Weg rumsteht, und damit ist er Schuld."

Und ja, man DARF als Verkehrsteilnehmer die Straße nutzen. Und ja, man DARFsogar KOMPLETTund in VOLLER Länge stehenbleiben, im WISSEN, dass andere Verkehrsteilnehmer dann drumherum fahren müssen, ggf. warten müssen.

Als LKW-Fahrer darf man sogar die gesamte Straße in voller Absicht und gnadenlos unpassierbar blockieren, bis man GANZ gemütlich und ohne Einweisung (ggf. mit Einweisung) die Einfahrt in das belieferte Unternehmen rückwärts genommen hat. Alles legal (bzw. ohne Einweisunng nicht "legal"😉 und korrekt.

In linken Politikerköpfen wird dies sogar mit Vorsatz genau so umgesetzt: Busse kriegen in manchen Städten keine Haltebuchten, sondern halten direkt auf der Fahrbahn, die Fahrbahn wird sogar dafür verengt, dass keiner vorbeikommt. KEIN Gericht hat dies JEMALS "zurechtgerückt".

Und jetzt soll man beim Ausparken plötzlich nicht mehr 50 cm auf die Fahrbahn fahren dürfen, und dort halten, bis man den gesamten Verkehr einsehen kann? Selbst mit Einweiser verliefe es nicht anders. Nur, dass der Einweiser in Lebensgefahr wäre, wenn einer mit dem Kopf im Handschuhfach anrauscht. Abgesehen davon, mit einer normalen Limousine fährt man auch den halben Meter in die Fahrbahn, bis man etwas sieht, insbesondere, wenn etwas Dickes neben einem steht. Man muss sich auch nicht einweisen lassen - man fährt ja vorwärts. Was dann?

Wenn das so wäre, wie die Spammer hier schreiben, könnte sich jeder, der ein Auto mit abgelaufenem TÜV hat, gesundbummsen. Nur mal eben jemanden anfahren, der irgendwo blöd steht, und SCHWUPPS kriegt man den Schaden zu 100% ersetzt :-) Man weiss ja nicht, wie lange er schon da stand, kann ja sein, dass er eben da hingeschossen ist - im Rückwärtsgang. Falls er nicht im Wagen saß, sagt man aus, der sei gerade beim Unfall herausgesprungen.

Es ist so lächerlich, dass man brüllen könnte.

Was nichts dran ändert, dass Richter gerne Lächerliches beschließen, u.a. auch deswegen, damit sie keine Arbeit haben. "Aha, rückwärts gefahren - SCHULDIG! Und jetzt ein feierabendbier...."

An TE: das nächste mal erzählst Du bitte, dass Du gerade EINGEPARKT hast, wenn Du 100% Schuld kriegst (max. akzeptabel: 50%). Wenn Du nämlich einparkst, billigend in Kauf nehmend, dass Du in der lezten Phase die Fahrbahn blockierst, wie uhu110 Dir gerade ankreidet, und man Dir deswegen ausweichen muss, kriegst Du 100% des Schadens ersetzt :-)

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