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Verkehrsrecht: Hebt Auffahrt Tempolimit auf AB auf?

Themenstarteram 18. Februar 2009 um 18:40

Im Audi-Forum wird gerade diskutiert, wie lange Tempolimits auf der AB gehen. Wir sind uneins...

Ich bin unsicher, was bei Schilderbrücken ist, sofern eine ein Limit anzeigt, die nächste aber ausgeschaltet ist. Heißt das dann wieder freie Fahrt? Ich vermute nicht, denn die könnte ja auch ausgefallen sein und wenn das Limit zu Ende sein soll, könnte sie das ja ohne großen Aufwand/Kosten anzeigen.

Anders bei Blechschildern und anschließender Auffahrt. Hier bin ich nach wie vor der Meinung, dass eine Auffahrt jedes Verbot wieder aufhebt, da es sonst unterschiedlich zulässige Fahrweisen gibt (z.B. 100 für die, die das Tempolimit vorher lesen konnten und freie Fahrt für die neu Hinzugekommenen, was ja auch nicht sinnvoll sein kann). Im Gegensatz zu den Schilderbrücken können hier Kosten für das Schild eingespart werden, womit meine Logik auch sinnvoll wäre. Dass fast immer das Limit doch aufgehoben wird durch ein Zeichen, weiß ich. Trotzdem...Ich bin für freie Fahrt nach Auffahrten auch dann, wenn das Limit zwar nicht aufgehoben wird, aber auch nicht erneut aufgerufen wird.

Weiß das jemand genau?

Beste Antwort im Thema

Ein TL ist ein Streckenverbot, §42 Abs. 7 StVO und Streckenverbote werden nur aufgehoben, wenn

- ein neues gleichartiges Verbot beginnt, hier ein neues, anderes TL

- das TL mit einem Gefahrenzeichen (zB. "Baustelle") ausgeführt war und an der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass diese Gefahr nicht mehr besteht

- das TL mit einem Zusatzschild über die Länge des Verbotes angegeben war

- oder durch ein Aufhebungszeichen. (Zeichen 278 bis 282 )

Nix mit Auffahrt oder Kreuzung oder Einmündung, es gibt dutzende Urteile dazu:

Zitat:

Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung,

OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247

Zitat:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

 

An einer AB-Anschlusstelle besteht auch weiterhin ohne Wiederholung das TL und ein auffahrender Fahrer, der dementsprechend zu schnell fährt fährt, macht das ganz sicher nicht "erlaubt". Er fährt nunmal auf einer begrenzten Strecke und dies zu schnell.

Allerdings wird das mit der Strafe dann eher schwieriger, weil er einem sogenannten Verbotsirrtum unterliegt.

Allerdings eben nur dann, wenn wirklich ein Verbotsirrtum auch vorliegt. Hat man zB. Orts-Kenntnis (Anwohner, Haustrecke zur Arbeit, ...), dass vor der Einmündung ein TL existiert, dann ist es trotz Nutzung der "Umgehung" kostenpflichtig.

 

Einzige Möglichkeit einer Hintertür:

Zitat:

Ein längeres Streckenverbot muss in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden,

OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76.

Wie schnell (kurz) dann eine Wiederholung kommen muss, das ist jedesmal am Einzelfall neu zu bewerten.

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Zitat:

Original geschrieben von passionfruit83

Die Begrenzung wird 1000% aufgehoben, auser es ist nochmal die Begrenzung mit speziellem Hinweis ausgeschildert.

Eine Begrenzung gilt generell nur bis zur nächsten Einmündung

Kannst du das auch belegen?

Es wäre schön, wenn es so wäre. Ich möchte aber, wenn ich ein Ticket fange, mich mit mehr rechtfertigen können als nur mit "Auf motor-talk.de hat einer geschrieben....".

Hallo

lies dazu diese hier-->http://www.radarfalle.de/recht/urteile/urteil55.php

 

Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot), muss darauf nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen. Andererseits darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben.

Dieser Irrtum kam jetzt einen Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen teuer zu stehen. Wie der ADAC in seiner Rechtszeitschrift DAR (11/2001, Seite 517) berichtet, hat ihn das OLG Hamm (AZ.: 2 Ss OWi 524/01) zu einer Geldbuße von 600 Mark und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Mann war statt mit vorgeschriebenen 50 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des fehlenden Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da bereits in der Vorinstanz festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen war, sondern von der Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt.

Der ADAC weist darauf hin, dass dauerhaft eingerichtete Tempobegrenzungen solange gelten, bis sie durch das Aufhebungszeichen (rundes Schild mit schwarzen Querstreifen auf weißem Grund) oder eine andere Geschwindigkeitsregelung wieder aufgehoben werden. Anders ist es bei runden Park- und Halteverbotsschildern. Diese gelten jeweils bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung.

mfg Andy

Zitat:

Original geschrieben von andyrx

Hallo

auf längeren Passagen mit TL ist man manchmal unsicher ob man jetzt nicht die Aufhebung des TL eventuell übersehen hat...oder ob es noch gilt,wenn mir sowas mal passiert dann achte ich auf Parkplätze/Rasthöfe oder Ein/Ausffahrten...wird das TL dann nicht neu ausgeschildert gebe ich Gas;)

mfg Andy

Bei Rast- bzw. Parkplätzen wäre ich sehr vorsichtig. Wenn man vom Rastplatz kommt, dann hilft auch die Ausrede, dass man ja erst auf die AB aufgefahren ist, nichts. Man ist ja auch von dort runter gefahren. damit liegt kein Verbotsirrtum mehr vor. Zahlen ist angesagt ;)

Ansonsten natürlich völlig richtige Ausführungen.

Hallo!

Andyrx, hast recht, aber nur Innerorts!

Auf Autobahnen und Fernstr. is es definitiv aufgehoben, wenn es nach der AB-Auffahrt/Kreuzung nicht wiederholt wird.

Bewiesen, bei uns auf der A14 ist ganz frisch das AB-Kreuz zur A38 fertig, da ist auf A14, 120 vorher und dannach nix mehr. Man müßte dann ca. 20km bis zum nächsten TL so weiterfahren. ...und wie hier schon erwähnt wurde, muß das TL ja ab und an wiederholt werden, wg. Gedächtnisverlust...

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von jaro66

Hallo!

Andyrx, hast recht, aber nur Innerorts!

Auf Autobahnen und Fernstr. is es definitiv aufgehoben, wenn es nach der AB-Auffahrt/Kreuzung nicht wiederholt wird.

Bewiesen, bei uns auf der A14 ist ganz frisch das AB-Kreuz zur A38 fertig, da ist auf A14, 120 vorher und dannach nix mehr. Man müßte dann ca. 20km bis zum nächsten TL so weiterfahren. ...und wie hier schon erwähnt wurde, muß das TL ja ab und an wiederholt werden, wg. Gedächtnisverlust...

Gruß

in der Praxis seh ich das genauso und fahre auch enstprechend wie oben schon erwähnt und hatte auch noch nie ein problem damit;)

graue Theorie und Praxis sind halt oft zwei paar Schuhe;)

mfg Andy

Ich kann mich den leuten die sagen das die geschwindigkeitsbeschränkung sich an der autobahnausfahrt / einfahrt NICHT aufhebt nur anschließen, denn so habe ich das auch auf der fahrlehrerschule gelernt.

Wie schon oft erwähnt wurde hebt eine kreuzung oder einmündung kein TL auf ;).

Gruss

Maik

Hallo!!!

Zitat:

Wie schon oft erwähnt wurde hebt eine kreuzung oder einmündung kein TL auf .

... das gilt INNERORTS !!!

am 23. Februar 2009 um 16:51

Zitat:

Original geschrieben von jaro66

... das gilt INNERORTS !!!

Das gilt auf jeder Strecke (daher der Name Streckenverbot).

Es gibt genau 4 Arten ein Streckenverbot zu beenden: (Basis: § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO)

1. durch Aufhebungszeichen 278 bis 282

2. durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild

3. durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist

4. Geschwindigkeitsbegrenzungen zusätzlich an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

Und dazu dann noch ein Urteil:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

MfG Zille1976

Zitat:

Parallel dazu kenne ich eine schöne Stelle in Osnabrück. Da kommt man VON der Autobahn, fährt in die Stadt auf eine 4-spurige Straße. Geschlossene Ortschaft 50 km / h.  Genau am Ende des Beschleugigungsstreifens steht der Blitzer. Man gibt sich also Mühe, sich ohne Störung des rollenden Verkehrs einzuordnen und dann blitzt es. Eine schlimmere Radarfalle habe ich in ganz Deutschland noch nicht gesehen

Hast Du vorher ein Ortseingangsschild passiert? Wenn ja, solltest Du dessen Bedeutung kennen.

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

 

 

Und dazu dann noch ein Urteil:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

MfG Zille1976

... und wie verhalte ich mich kongret,wenn besagtes Zeichen fehlt...

Ich kann mir das beim besten Willen nicht vorstellen!

am 23. Februar 2009 um 21:23

Zitat:

Original geschrieben von jaro66

... und wie verhalte ich mich kongret,wenn besagtes Zeichen fehlt...

Ich kann mir das beim besten Willen nicht vorstellen!

Auch dafür hat o.g. Urteil eine Lösung:

"Dagegen kann ein objektiv gegebener Verstoß entschuldbar sein, wenn [...] Z. 274 unangemessen lang nicht mehr wiederholt wird."

Bleibt nur die Frage, was "unangemessen lang" bedeutet. Aber das kann dir wohl nur der Richter erklären, der dieses Urteil gesprochen hat.

MfG Zille1976

Zitat:

Original geschrieben von jaro66

... das gilt INNERORTS !!!

Die richtigen antworten auf das thema wurden ja schon gegeben, sogar mit hieb und stichfesten gerichtsurteilen.

Trotzdem würde ich gern mal wissen wo du die info her hast das es nur innerorts gilt!

Gruss

Maik

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener

Zitat:

Parallel dazu kenne ich eine schöne Stelle in Osnabrück. Da kommt man VON der Autobahn, fährt in die Stadt auf eine 4-spurige Straße. Geschlossene Ortschaft 50 km / h.  Genau am Ende des Beschleugigungsstreifens steht der Blitzer. Man gibt sich also Mühe, sich ohne Störung des rollenden Verkehrs einzuordnen und dann blitzt es. Eine schlimmere Radarfalle habe ich in ganz Deutschland noch nicht gesehen

Hast Du vorher ein Ortseingangsschild passiert? Wenn ja, solltest Du dessen Bedeutung kennen.

Ja das Schild steht auf dem Beschleunigungsstreifen. Aber welcher Ortsfremde schaut auf den rechten Fahrbahnrand wenn er sich nach links in dichten Verkehr einfädeln muss?

 

In meinen Augen eine eindeutige Abzocke. 100 m weiter wäre angemessener gewesen

Zitat:

Die richtigen antworten auf das thema wurden ja schon gegeben, sogar mit hieb und stichfesten gerichtsurteilen.

 

Trotzdem würde ich gern mal wissen wo du die info her hast das es nur innerorts gilt!

Ich steu mir Asche auf´s Haupt. Ich hab mich inzwischen kundig gemacht, ihr habt recht!

Man lernt eben nie aus. Obwohl diese Regelung jeder Logik widerspricht.

Gruß

Themenstarteram 16. März 2009 um 19:45

Hab heute auf der AB an diesen Thread gedacht.... :rolleyes:

Hebt ein blaues Autobahnschild ein Tempolimit auf? Ich meine ja... Aber da ich hier ja schon einmal belehrt wurde, frag ich lieber nach. Zumal 500m dahinter dasselbe Tempolimitschild wie vor dem AB-Schild war.

Zur Ergänzung: Die Straße ist baulich vorher und nachher Autobahn, also 2spurig mit baulich getrenntem Mittelstreifen. Ist vorher n Bundesstraße, dann eine AB.

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