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Verkehrsrecht: Hebt Auffahrt Tempolimit auf AB auf?

Themenstarteram 18. Februar 2009 um 18:40

Im Audi-Forum wird gerade diskutiert, wie lange Tempolimits auf der AB gehen. Wir sind uneins...

Ich bin unsicher, was bei Schilderbrücken ist, sofern eine ein Limit anzeigt, die nächste aber ausgeschaltet ist. Heißt das dann wieder freie Fahrt? Ich vermute nicht, denn die könnte ja auch ausgefallen sein und wenn das Limit zu Ende sein soll, könnte sie das ja ohne großen Aufwand/Kosten anzeigen.

Anders bei Blechschildern und anschließender Auffahrt. Hier bin ich nach wie vor der Meinung, dass eine Auffahrt jedes Verbot wieder aufhebt, da es sonst unterschiedlich zulässige Fahrweisen gibt (z.B. 100 für die, die das Tempolimit vorher lesen konnten und freie Fahrt für die neu Hinzugekommenen, was ja auch nicht sinnvoll sein kann). Im Gegensatz zu den Schilderbrücken können hier Kosten für das Schild eingespart werden, womit meine Logik auch sinnvoll wäre. Dass fast immer das Limit doch aufgehoben wird durch ein Zeichen, weiß ich. Trotzdem...Ich bin für freie Fahrt nach Auffahrten auch dann, wenn das Limit zwar nicht aufgehoben wird, aber auch nicht erneut aufgerufen wird.

Weiß das jemand genau?

Beste Antwort im Thema

Ein TL ist ein Streckenverbot, §42 Abs. 7 StVO und Streckenverbote werden nur aufgehoben, wenn

- ein neues gleichartiges Verbot beginnt, hier ein neues, anderes TL

- das TL mit einem Gefahrenzeichen (zB. "Baustelle") ausgeführt war und an der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass diese Gefahr nicht mehr besteht

- das TL mit einem Zusatzschild über die Länge des Verbotes angegeben war

- oder durch ein Aufhebungszeichen. (Zeichen 278 bis 282 )

Nix mit Auffahrt oder Kreuzung oder Einmündung, es gibt dutzende Urteile dazu:

Zitat:

Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung,

OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247

Zitat:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

 

An einer AB-Anschlusstelle besteht auch weiterhin ohne Wiederholung das TL und ein auffahrender Fahrer, der dementsprechend zu schnell fährt fährt, macht das ganz sicher nicht "erlaubt". Er fährt nunmal auf einer begrenzten Strecke und dies zu schnell.

Allerdings wird das mit der Strafe dann eher schwieriger, weil er einem sogenannten Verbotsirrtum unterliegt.

Allerdings eben nur dann, wenn wirklich ein Verbotsirrtum auch vorliegt. Hat man zB. Orts-Kenntnis (Anwohner, Haustrecke zur Arbeit, ...), dass vor der Einmündung ein TL existiert, dann ist es trotz Nutzung der "Umgehung" kostenpflichtig.

 

Einzige Möglichkeit einer Hintertür:

Zitat:

Ein längeres Streckenverbot muss in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden,

OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76.

Wie schnell (kurz) dann eine Wiederholung kommen muss, das ist jedesmal am Einzelfall neu zu bewerten.

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Also ich beschäftige mich derzeit (zwangsläufig) auch mit dem Thema.

Es lag lange vor einer Auffahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung, dann war eine neue Auffahrt und keine Beschränkung.

Ich meine wenn man davon ausgehen muss, dass man diese Regelung nicht so einfach her nehmen kann, dann sind bei uns alle Autobahnen falsch beschildert. Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen werden hier nie aufgehoben. Sie werden auf unseren Autobahnen immer mit der neuen Auffahrt aufgehoben, da die Autobahnen hier immer Frei sind.

Themenstarteram 16. Juni 2013 um 10:30

Zwangsläufig? ;-)

Dann wirste uns ja bald die ultimative Sichtweise der Gerichte posten können, oder?

am 16. Juni 2013 um 10:51

Zitat:

Original geschrieben von Snake566977

Also ich beschäftige mich derzeit (zwangsläufig) auch mit dem Thema.

 

Es lag lange vor einer Auffahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung, dann war eine neue Auffahrt und keine Beschränkung.

 

Ich meine wenn man davon ausgehen muss, dass man diese Regelung nicht so einfach her nehmen kann, dann sind bei uns alle Autobahnen falsch beschildert. Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen werden hier nie aufgehoben. Sie werden auf unseren Autobahnen immer mit der neuen Auffahrt aufgehoben, da die Autobahnen hier immer Frei sind.

Da gräbst du ein altes Thema aus und gibst gleich wieder eine falsche Sichtweise aus.

@Snake566977: Was eine Strecke und deren Beschilderung bedeutet, hast Du hoffentlich mal in der Fahrschule gelernt. :confused:

Zitat:

Original geschrieben von Snake566977

Also ich beschäftige mich derzeit (zwangsläufig) auch mit dem Thema.

Es lag lange vor einer Auffahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung, dann war eine neue Auffahrt und keine Beschränkung.

Ich meine wenn man davon ausgehen muss, dass man diese Regelung nicht so einfach her nehmen kann, dann sind bei uns alle Autobahnen falsch beschildert. Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen werden hier nie aufgehoben. Sie werden auf unseren Autobahnen immer mit der neuen Auffahrt aufgehoben, da die Autobahnen hier immer Frei sind.

Wo ist denn hier?

Hier in Deutschland sind die Autobahnen nicht immer frei und diese Limits werden durchaus auch mal aufgehoben.

Allerdings oft auch etwas "später" (im Sinne von 200 Meter hinter der Auffahrt). Theoretisch gilt für die Auffahrenden bis zum Aufhebungsschild ebenfalls das bis dorthin gültige Limit.

Gibt's auch auf Landstraßen, daß 70/80 wegen Einmündung erst hinter der Einmündung aufgehoben werden.

Die Einmündung selbst hebt die 70/80 nicht auf...

Ortskundige könnten da ein Bußgeld bekommen. Ortsunkundige könnten davonkommen.

Gültigkeit hat das Limit aber für alle.

 

Und das später aufheben hat ganz praktische Gründe... Die Auffahrenden/Einfahrenden sollen den Schutz noch länger haben zum Beschleunigen/Anpassen.

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